Party status and costs in restaurant noise permit appeal

100 2013 382Tribunal Administrativo5 de mai. de 2014Dismissed

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The restaurant-bar operator challenged a cantonal decision that had partly amended noise-related operating conditions and ordered costs, arguing that the neighbors were not properly party to the proceedings and that the cost allocation was excessive. The court held that the neighbors, as directly affected residents and landlords of an apartment above the bar, were rightly treated as main parties and could participate in the appeal. It further upheld the party-cost award and the procedural cost allocation, finding the scope of the appeal unclear and the appellant largely unsuccessful. The separate complaint against the cost of the noise report was inadmissible for lack of reasoning and also unfounded on the merits.

Sumário Omnilex

Art. 12, 20a, 32, 104, 108 VRPG; party status of directly affected third persons and cost allocation in administrative appeal proceedings. Persons whose protected interests are directly and specifically affected by the contested decision must be admitted as main parties; mere joinder is reserved for only indirectly affected third persons. In appeal proceedings, a person may participate as respondent if it was already entitled to exercise party rights before the lower authority and would have been appeal-berechtigt had the lower decision gone the other way. Party and procedural costs follow the degree of success; where the scope of the appeal is ambiguous, the authority does not act unlawfully by treating all clearly contested conditions as included. A cost complaint without substantiation is inadmissible (consid. 2, 3.5).

Texto completo

100.2013.382U

STE/KOM/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 5. Mai 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiber Kocher

A.________

Restaurant/Bar B.________

Beschwerdeführer

gegen

C.________ und D.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerschaft

und

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern

Münsterplatz 3a, 3011 Bern

betreffend Betriebsbewilligung; Legitimation; Verfahrens- und Parteikosten (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 20. Sep­tember 2013; A2012-021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.05.2014, Nr. 100.2013.382U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 23. Februar 2012 erteilte der stellvertretende Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun A.________ die Betriebs­bewilligung für den Gastgewerbebetrieb «Bar - B.________» (nachfolgend: Bar) im Erdgeschoss der Liegenschaft …. Nach wiederholten Reklamationen wegen übermässigen Lärms – u.a. von C.________ und D.________, ihrerseits Vermieterschaft einer in ihrem Eigentum ste­henden Wohnung im dritten Obergeschoss derselben Liegenschaft – ver­anlasste der stellvertretende Regierungsstatthalter eine Immissionsunter­suchung durch die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei (nachfolgend: Fachstelle). In ihrem Bericht vom 31. August 2012 schlug diese insgesamt acht Massnahmen zur Lärmminderung vor. Mit diesen Massnahmen – formuliert als zusätzliche betriebsspezifische Auflagen un­ter dem Titel «Lärm» – ergänzte der stellvertretende Regierungsstatthalter mit Verfügung vom 5. November 2012 die bestehende Betriebsbewilligung und auferlegte A.________ nebst einer Gebühr die Kos­ten für den Bericht der Fachstelle in der Höhe von Fr. 780.--. Die Verfügung ist C.________ und D.________ nicht eröffnet worden.

B.

Dagegen erhob A.________ am 5. Dezember 2012 Be­schwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL). Diese beteiligte C.________ und D.________ als Beschwerdegegnerschaft am Verfah­ren. Mit Entscheid vom 20. September 2013 hiess die VOL die Beschwerde insoweit teilweise gut, als sie das Verbot von lauten Veranstaltungen wie Tanzkursen auf die Zeit nach 22.00 Uhr begrenzte und damit eine der acht verfügten Auflagen abänderte. Für laute Veranstaltungen vor 22.00 Uhr wies sie die Akten zu erneuter Beurteilung an das Regierungsstatthalteramt zurück. Im Weiteren wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sie auferlegte A.________ sodann fünf Sechstel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1'250.--, und verpflichtete ihn, fünf Sechs­tel der Parteikosten von C.________ und D.________, ausmachend Fr. 5'091.30, zu ersetzen.

C.

Hiergegen hat A.________ am 30. Oktober 2013 Verwal­tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt folgende Rechtsbegehren:

«1. Es sei festzustellen, dass sich C.________ und D.________ im Verfahren nicht ordnungsgemäss als Beschwerdegegner konstituiert haben.

2. Der Entscheid des Volkswirtschaftsdirektors sei insoweit aufzu­heben, als dem Beschwerdeführer Parteikosten der ‹Beschwerde­gegner› auferlegt worden sind.

3. Der Entscheid des Volkswirtschaftsdirektors sei ebenfalls aufzu­heben, was die Höhe der Verfahrenskosten betrifft und diese seien auf dasjenige Mass zu reduzieren, das sich vernünftigerweise aus den vom Beschwerdeführer verfolgten Zielen ergibt.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»

C.________ und D.________ beantragen mit Beschwerdeantwort vom 10. Feb­ruar 2014 die Abweisung der Beschwerde soweit darauf eingetreten werden könne, ebenso die VOL mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2014.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung sowie Erwägung 3.5 einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt vorab die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerschaft sich nicht ordnungsgemäss als Partei konstituiert habe. – Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Fest­stellungs­interesses. Sie sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechts­gestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.). Die VOL bestreitet ein besonderes Feststellungsinteresse, weil die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerschaft ordnungsgemäss als Partei konstituiert hat, im Zusammenhang mit dem bestrittenen Partei­kosten­ersatz ohnehin zu klären sei. Fraglich ist auch, ob ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung allenfalls insoweit besteht, als der Beschwerde­führer geltend macht, der Beschwerdegegnerschaft sei zu Unrecht Akten­einsicht gewährt worden. Wie es sich damit genau verhält, braucht mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen nicht abschliessend geklärt werden.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerschaft habe sich nicht rechtskonform als Verfahrenspartei konstituiert und hätte deshalb aus dem vorinstanzlichen Verfahren gewiesen werden müssen.

2.1 Die Beschwerdegegnerschaft hat innert der ihr gesetzten Frist die Beiladung zum Verfahren und damit ausdrücklich die Beteiligung am Ver­fahren mit Rechten und Pflichten wie eine Partei beantragt (vgl. Beschwer­deantwort vom 13.2.2013, Vorakten VOL [act. 6A], pag. 24 f.). Ob und in welcher Form sie am Verfahren zu beteiligen war, hatte die Vorinstanz un­abhängig von den gestellten Begehren zu entscheiden (Art. 20a VRPG; VGE 2012/127 vom 6.11.2013, E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 12 N. 4, Art. 51 N. 6 und 8).

2.2 Mit der Beiladung können Dritte ins Verfahren einbezogen werden, die zwar durch den Verfahrensausgang in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sind, jedoch nicht als Hauptpartei beteiligt werden können, weil sie im Gegensatz zu einer solchen nur indirekt bzw. mittelbar betroffen sind. Direkt in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffene sind als Haupt­partei zu beteiligen (Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 VRPG; BVR 2007 S. 562 E. 1.3 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 12 N. 7, Art. 14 N. 2). – Die Beschwerdegegnerschaft besitzt eine über der Bar liegende Wohnung, welche sie an Dritte vermietet. Die Lärm­problematik hatte gemäss unbestrittener Feststellung der VOL bereits zwei­mal eine fristlose Kündigung der jeweiligen Mieterschaft zur Folge (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2 und 6c). Die Beschwerdegegnerschaft ist damit von den beanstandeten Lärmimmissionen mehr als jedermann und direkt in ihren Interessen betroffen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 12 N. 6). Sie hat am erstinstanzlichen Verfahren auch tatsächlich teil­genommen. Dass das Regierungsstatthalteramt ihr die Verfügung nicht eröffnet hat, schadet ihr nicht.

2.3 Im Beschwerdeverfahren ist Partei, wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will (Art. 12 Abs. 2 Bst. a VRPG). Als Gegenpartei kann sich mithin konstituieren, wer selber be­schwerdeberechtigt gewesen wäre, wenn die Vorinstanz gegenteilig verfügt hätte (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 12 N. 17). Da sie nach dem Gesagten bereits im Verwaltungsverfahren berechtigterweise Parteirechte ausgeübt hat, konnte sich die Beschwerdegegnerschaft im Beschwerde­verfahren vor der VOL wiederum als Partei beteiligen. Zu Recht gab ihr diese deshalb Gelegenheit mitzuteilen, ob sie auch im Beschwerdever­fahren Parteirechte ausüben wolle (Vorakten VOL [act. 6A], pag. 19 f.). Mit ihrer Erklärung (vgl. E. 2.1 hiervor) hat sich die Beschwerdegegnerschaft somit als Gegenpartei im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren konstitu­iert. Dass die VOL der Beschwerdegegnerschaft die gesamten Verfah­rensakten (inkl. beigezogene Vorakten) zur Einsicht zugestellt hat, ist mit Blick auf deren Parteistellung nicht zu beanstanden.

2.4 Anders als der Beschwerdeführer meint, musste die VOL sich bei dieser rechtlich eindeutigen Ausgangslage nicht noch im Einzelnen mit sei­nen Einwänden gegen die Verfahrensbeteiligung und das Akteneinsichts­recht der Beschwerdegegnerschaft auseinandersetzen, um seinen Gehörs­ansprüchen gerecht zu werden.

3.

Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die vorinstanzliche Kostenrege­lung.

3.1 Die Partei- wie auch die Verfahrenskosten werden nach Massgabe des Obsiegens verlegt (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Da die Beschwer­degegnerschaft zu Recht als Partei am Verfahren beteiligt worden ist und dabei anwaltlich vertreten war, stand ihr im Umfang des Obsiegens ein Parteikostenersatz zu (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Dass ausnahmsweise eine abweichende Kostenregelung angezeigt gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersicht­lich.

3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die VOL habe unnötigen Aufwand verursacht, indem sie den Streitgegenstand zu weit gefasst habe. Konkret habe er die Betriebsbewilligung nur insofern angefochten, als ihm die Durchführung von Veranstaltungen gänzlich unter­sagt worden sei. – Der VOL ist darin zuzustimmen, dass sich der Be­schwerde vom 5. Dezember 2012 nicht eindeutig entnehmen liess, welche Teile der Betriebsbewilligung vom 5. November 2012 angefochten wurden. So beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Aufhebung und Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung, allenfalls das Ausstellen einer neuen Betriebsbewilligung, welche die Durchführung von Tanzkursen an zwei Wochentagen bis 22.00 Uhr nicht ausschliesse (vgl. Beschwerde vom 5.12.2012, Vorakten VOL [act. 6A], pag. 3, Ziff. 15). Einleitend führte er aus, dass sich die Beschwerde insbesondere gegen die Auflage richte, wonach «Laute Veranstaltungen wie Tanzkurse etc.» nicht durchgeführt werden dürften. Unter Ziffer 12 der Beschwerdebegründung erklärte er sich hingegen bereit, den betriebsspezifischen Auflagen mit Ausnahme des Ver­bots von Tanzveranstaltungen nachzukommen. Ausserdem gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14. Februar 2013 in einer anderen Sache an die VOL. Es ging um die Frage, ob die Durchführung einer Ver­anstaltung gestützt auf die am 5. November 2012 verfügten Auflagen unter­sagt werden durfte. Der Beschwerdeführer machte in jener Beschwerde geltend, die verfügten Auflagen seien noch nicht rechtskräftig, da er diese angefochten habe. Er betonte, die Beschwerde vom 5. Dezember 2012 in keiner Weise beschränkt zu haben, weshalb zwar insbesondere, aber eben nicht nur, die Auflage betreffend das Verbot von lauten Veranstaltungen angefochten worden sei (vgl. Akten VOL Verfahren A2013‑006 [act. 6B], pag. 1 f.). Um Klarheit zu schaffen, wurde der Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins vom 4. April 2013 sodann gefragt, welche Teile der Be­triebsbewilligung er denn genau anfechte, worauf dieser keine klare Ant­wort geben konnte (Protokoll des Augenscheins vom 4.4.2013, Vorakten VOL [act. 6A], pag. 55 unten). In seiner Eingabe vom 16. Mai 2013 führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Protokoll des Augen­scheins schliesslich aus, dass die Beschwerde in keiner Weise beschränkt worden sei und sich insbesondere gegen die unter der Überschrift «Lärm» aufgeführte Bestimmung richte (Vorakten VOL [act. 6A], pag. 74, Ziff. A.3). Dass die VOL bei dieser Ausgangslage alle unter dem Titel «Lärm» neu verfügten Auflagen der Betriebsbewilligung vom 5. November 2012 als an­gefochten erachtet hat, ist nicht zu beanstanden; sie hat insoweit keinen unnötigen Aufwand verursacht.

3.3 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren trotz der teilweisen Gutheissung der Beschwerde grösstenteils unterlegen: Zwar ist die Auflage, welche die Durchführung von lauten Veranstaltungen wie Tanz­kursen generell verbieten wollte, dahingehend geändert worden, dass das Verbot vorerst nur für Veranstaltungen ab 22.00 Uhr gilt, während der Regierungsstatthalter über früher stattfindende Anlässe nochmals zu ent­scheiden hat. Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen die weiteren Auf­lagen richtete, ist sie von der VOL abgewiesen worden, soweit darauf ein­zutreten war (vgl. Bst. B hiervor). Dass das Ausmass des Unterliegens bei diesem Verfahrensausgang von der VOL rechtsfehlerhaft auf fünf Sechstel festgelegt worden wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

3.4 Die VOL hat folglich kein Recht verletzt, wenn sie dem Beschwer­deführer im Umfang seines Unterliegens die Verfahrenskosten und die Partei­kosten der Beschwerdegegnerschaft auferlegt hat.

3.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beanstandet, dass ihm die Kosten für die vom stellvertretenden Regierungsstatthalter in Auftrag gegebene Lärmmessung auferlegt worden sind, lässt er jegliche Begrün­dung vermissen, weshalb insoweit auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 32 Abs. 2 VRPG; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15 insb. letzter Satz). Selbst wenn darauf ein­zutreten wäre, erwiese sich die Rüge zudem als unbegründet: Als Verur­sacher hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die entstandenen Kosten für die Lärmmessung zu tragen; auf die Ausführungen der VOL kann dies­bezüglich verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 8b und 8c). Im Übrigen hat sich die Beschwerdegegnerschaft nur für den Fall zur Kosten­übernahme verpflichtet, dass der Bericht ergeben hätte, im Lokal des Be­schwerdeführers werde bereits das Bestmögliche getan, um den Lärm zu minimieren, was offensichtlich nicht der Fall war (vgl. Protokoll der Ver­handlung vom 2.7.2012 sowie Bericht der Fachstelle vom 31.8.2012, Akten Regierungsstatthalteramt [act. 6D], pag. 14 und 36).

4.

4.1 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Er hat die Verfah­renskosten zu tragen und der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner­schaft die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

4.2 Offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet das Verwal­tungsgericht in Zweier­besetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt­schaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerschaft die Partei­kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, festgesetzt auf Fr. 3'555.35 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerschaft

der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern

und mitzuteilen:

dem Regierungsstatthalteramt Thun

dem Gewerbeinspektorat …

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

operating permitnoise emissionsparty statusjoinderadministrative costsparty costsstandingappeal scopesubstantiation

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Questão jurídica principal

Whether C. and D. were properly admitted as parties in the administrative and appeal proceedings.

Decisão extraída

They were directly affected by the noise emissions and could participate as main parties; their joinder and party status were lawful.

Fundamentação extraída

Directly affected persons must be treated as main parties rather than merely joined third parties. Their rented apartment above the bar was repeatedly affected by noise, making them more than generally affected. Their participation in the first instance and in the appeal procedure was therefore proper.

Questão jurídica principal

Whether the party costs awarded to C. and D. had to be set aside.

Decisão extraída

No. Because they were properly party to the appeal and were represented by counsel, they were entitled to party costs in proportion to their success.

Fundamentação extraída

Party costs follow success. No exceptional reason justified departing from the ordinary allocation.

Questão jurídica principal

Whether the procedural costs were set too high because the appeal allegedly attacked only part of the operating permit.

Decisão extraída

No. The appeal was ambiguous as to its scope, so treating all noise-related conditions as contested was not wrongful; the appellant largely lost.

Fundamentação extraída

The notice of appeal and later submissions did not clearly limit the challenge. The authority therefore did not create unnecessary expense, and a five-sixths cost allocation was not shown to be unlawful.

Questão jurídica principal

Whether the cost burden for the noise measurement report could be challenged.

Decisão extraída

The complaint lacked reasoning and was therefore inadmissible on this point; in any event, the appellant as causative party had to bear the measurement costs.

Fundamentação extraída

A grievance must be substantiated. Substantively, the appellant caused the investigation costs, and the respondents had only conditionally agreed to bear them.

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