Tax residence appeal and recusal request dismissed

100 2013 375Tribunal Administrativo6 de nov. de 2013Dismissed

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Resumo Omnilex

The Bern Administrative Court dealt with a challenge to a dismissal order by the Tax Appeal Commission concerning the appellant’s tax residence for 2001-2009. The appellant also sought recusal of the whole Administrative Court and of the Bern judiciary generally. The court held that blanket recusal requests against whole courts are inadmissible because recusal only applies to persons. It found no bias in the Tax Appeal Commission president’s handling of the objectionable filing and no basis for reinstating the deadline. The appeal was therefore dismissed insofar as entered into, free legal aid was refused, and the appellant was ordered to pay CHF 500 in costs.

Sumário Omnilex

Art. 9 VRPG; recusal may be sought only against individual persons who participate in preparing or deciding a matter, not against an entire court or authority. A blanket challenge directed at the whole judiciary is manifestly inadmissible and may be disposed of by the court itself. Under Art. 33 VRPG, filings violating decorum may be returned for improvement with the warning that they will be deemed withdrawn if not resubmitted in time. A mere prior involvement of court members does not by itself establish bias; a request for reinstatement requires a substantiated showing of impediment without negligence. Manifestly hopeless proceedings exclude free legal aid and justify the ordinary allocation of court costs.

Texto completo

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 16. Dezember 2013 nicht eingetreten (BGer 2C_1159/2013)

100.2013.375U

BUR/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 6. November 2013

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident i.V.

Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger

A.________

Beschwerdeführer/Gesuchsteller

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

sowie

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Speichergasse 12, 3011 Bern

betreffend Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes 2001-2009; Abschreibungsverfügung der Steuerrekurskommission vom 25. September 2013 (100 13 401); Ablehnung des Präsidenten der Steuerrekurs­kommission; Ablehnung des Verwaltungsgerichts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2013, Nr. 100.2013.375U, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013 den steuerrechtlichen Wohnsitz von A.________ für die Steuerjahre 2001 bis 2009 in der Einwohnergemeinde B.________ festlegte,

dass A.________ gegen den Einspracheentscheid am 7. August 2013 Rekurs bei der Steuerverwaltung erhoben hat,

dass die Steuerverwaltung den Rekurs an die zuständige Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) weitergeleitet hat,

dass der Präsident der StRK am 3. September 2013 den Rekurs an A.________ zurückgewiesen hat mit der Begründung, das Rekurs­schreiben verletze Sitte und Anstand; insbesondere würden seine Äusse­rungen in Bezug auf die Mitarbeitenden der Steuerverwaltung des Kantons Bern wiederholt den Anstand verletzen und seien belei­digend und ehrverletzend, weshalb diese Passagen aus der Eingabe zu streichen seien,

dass er zudem A.________ darauf hingewiesen hat, dass der Rekurs als zurückgezogen gilt, wenn er nicht bis am 18. September 2013 ver­bessert wieder eingereicht wird,

dass A.________ seine Eingabe innert der ihm gesetzten Nachfrist nicht verbessert hat und der Präsident der StRK das Verfahren mit Ver­fügung vom 25. September 2013 abgeschrieben hat,

dass A.________ mit einem auf den 10. September 2013 datierten und am 12. September 2013 der spanischen Post übergebenen Schrei­ben (Ankunft bei der Grenzstelle Schweiz am 24.9.2013 und Post­eingang bei der StrK am 26.9.2013) den «Original Rekurs» wie­der eingereicht und sich über «Nötigung, Erpressung zur Abänderung meines Rekurses» beklagt hat,

dass der Präsident der StRK mit Schreiben vom 26. September 2013 A.________ darauf hingewiesen hat, dass die Antwort verspätet sei (vgl. Art. 42 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal­tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) und gegen die am Vortag er­gangene Abschreibungsverfügung gemäss der dort erteilten Rechts­mittelbelehrung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen stehe,

dass sich A.________ mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 sinnge­mäss gegen die Abschreibungsverfügung zur Wehr gesetzt und zu­sätzlich ein Ablehnungsbegehren gegen den Präsidenten der StRK ge­stellt hat, worauf dieser am 16. Oktober 2013 die Eingabe an das Ver­waltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet hat,

dass A.________ schliesslich mit seiner an das Verwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom 18. Oktober 2013 erklärt, dass er «keinerlei Verfügungen, Beschlüsse oder Entscheide welcher Art auch immer von der Steuerverwaltung, der Steuerrekurskommission und auch dem Verwaltungsgericht sowie anderen Gerichtsbarkeiten des Kan­tons Bern mehr akzeptieren kann und werde, da die Voreingenom­menheit und damit Parteilichkeit sowie Befangenheit dieser Gerichts­barkeiten mir gegenüber für jedermann klar ersichtlich und mehr als ob­jektiv in den vorhandenen Akten bewiesen sind», und Folgendes be­antragt: «Die bisher gefällten Entscheide, Verfügungen und Be­schlüsse sind zurückzuweisen, nichtig zu erklären und die Beurtei­lung des vorliegenden, fehlbaren und misslichen Rechtsfalles ist so­fort an eine ausserkantonale, unvoreingenommene, unparteiische und somit unbefangene Behörde und Gerichtsbarkeit zu übergeben»,

dass ein Verwaltungsrichter grundsätzlich nicht an der Beurteilung eines Ablehnungsgesuchs, das sich gegen das Verwaltungsgericht und mit­hin gegen ihn richtet, mitwirken kann,

dass ein Gericht aber selber über ein offensichtlich unzulässiges oder un­begründetes Gesuch entscheiden kann, wenn es «en bloc» ab­gelehnt wird (vgl. BGE 129 III 445 [Pra 98/2003 Nr. 215] E. 4.2.2; BGer 1P. 308/2006 vom 22.11.2006, E. 1.1),

dass der Gesuchsteller nicht nur das gesamte Verwaltungsgericht, sondern auch die bernische Justiz insgesamt ablehnt und nach einem ausser­kantonalen Gericht ruft,

dass er die Ausschaltung der gesamten bernischen Justiz anstrebt und damit von seinen Rechten nicht in der vom Gesetzgeber verstande­nen Art Gebrauch machen will,

dass sich ein Ablehnungsbegehren nur gegen Personen, die eine Ver­fügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mit­glied einer Behörde zu amten haben, richten kann (Art. 9 Abs 1 VRPG; BVR 2002 S. 426 E. 1b/bb und 2c; Merkli/Aeschlimann/Her­zog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 7; vgl. auch Art. 152 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 109 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]),

dass ein Gesamtgericht oder ganze Behörden somit nicht Gegenstand eines Ablehnungsbegehrens sein können, wie dem Gesuchsteller aus einem früheren Verfahren (vgl. VGE 22946 vom 22.10.2007 [bestätigt durch BGer 1B_265/2007 vom 18.12.2007], E. 2.3) bekannt ist,

dass der Gesuchsteller keine tauglichen Ablehnungsgründe nennt und ein pauschaler Hinweis auf die Akten keine hinreichende Begründung im Sinn von Art. 32 Abs. 2 VRPG darstellt, zumal die blosse Mitwirkung von Gerichtspersonen an einem früheren, die gesuchstellende Per­son betreffenden Entscheid für sich allein noch keine Ausstands­pflicht zu begründen vermag (vgl. [den Gesuchsteller betreffend] VGE 22946 vom 22.10.2007, E. 6 mit Hinweis),

dass auf das Ablehnungsgesuch somit offensichtlich nicht eingetreten wer­den kann (BVR 2002 S. 426 E. 3a),

dass das Verwaltungsgericht folglich die gegen die Abschreibungsver­fügung der StRK erhobene Eingabe vom 10. Oktober 2013 als *Ver­waltungsgerichtsbeschwerde * entgegennehmen und darüber befinden kann,

dass eine Partei, die erst mit der Verfügung bzw. dem Entscheid Kenntnis von Umständen erhält, welche die Ablehnung gerechtfertigt hätten, die Verletzung von Ausstandsregeln auch noch im Rechtsmittelver­fahren rügen kann (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 5),

dass solche Umstände, welche (nachträglich) die Befangenheit des Präsi­denten der StRK begründen und gar die Aufhebung seiner Abschrei­bungsverfügung vom 25. September 2013 rechtfertigen könnten, nicht erkennbar sind,

dass insbesondere aus dem Umstand, dass der Präsident der StRK in sei­nem Schreiben vom 26. September 2013 nicht auf Art. 43 Abs. 2 VRPG (Wiederherstellung einer versäumten Frist) hingewiesen hat, kei­neswegs auf seine Befangenheit im Zeitpunkt des Erlasses der Ab­schreibungsverfügung geschlossen werden kann, zumal dieses Schreiben die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. September 2013 beantwortete, worin sich dieser über das Vorgehen nach Art. 33 VRPG beklagt hatte (vgl. Eingabe vom 10.9.2013, S. 5),

dass aber das Vorgehen des Präsidenten der StRK nicht zu beanstanden ist,

dass gemäss Art. 33 VRPG die Behörde Sitte und Anstand verletzende Eingaben zur Verbesserung zurückweist (Abs. 1) und eine kurze Nach­frist mit dem Hinweis setzt, dass die Eingabe als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht innert der Frist wieder eingereicht wird (Abs. 2),

dass der Präsident der StRK nach diesem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren vorgegangen ist,

dass der Beschwerdeführer mit keinen sachbezogenen Argumenten darzu­tun vermag, warum das Vorgehen des Präsidenten der StRK nicht an­gezeigt gewesen wäre bzw. das Verfahren nicht hätte abgeschrie­ben werden dürfen (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG),

dass auch das Argument des Beschwerdeführers, das Schreiben des Prä­sidenten der StRK vom 26. September 2013 enthalte keine Rechts­mittelbelehrung, an der Sache vorbei geht, da Anfechtungsobjekt im ver­waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Abschreibungs­ver­fügung vom 25. September 2013 ist, die ordnungsge­mäss mit dem Hinweis auf die Verwaltungsgerichtsbe­schwerde versehen ist, Infor­mationsschreiben hingegen keine anfechtba­ren Verfügungen dar­stellen und folglich nicht mit einer Rechts­mittelbelehrung zu versehen sind,

dass im Weiteren andere bisher gefällte Entscheide, Verfügungen und Beschlüsse nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bil­den, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge des Beschwerde­führers (vgl. Eingabe vom 18. Oktober 2013, S. 13) nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerde sich damit als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist,

dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der verspäteten Wiedereinreichung seines (unver­änderten) «Original Rekurses» zwar den Art. 43 Abs. 2 VRPG (Wiederherstellung einer versäumten Frist) erwähnt (Eingabe vom 10.10.2013), aber bis zum heutigen Tag nicht begründet hat, warum er aus hinreichenden Gründen davon abgehalten worden sei, inner­halb der ihm gesetzten Nachfrist zu handeln oder eine Vertretung zu be­stellen, und ihm keine Nachlässigkeit vorzuwerfen sei (vgl. BVR 2003 S. 553 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 161 Abs. 3 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG), und somit ein Grund zur Wiederher­stellung der Nachfrist nicht ersichtlich ist,

dass beim vorliegenden Verfahrensausgang der Gesuchsteller/Beschwer­de­führer kostenpflichtig wird (Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 VRPG),

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, da so­wohl das Ausstandsbegehren als auch die Verwaltungsgerichts­beschwer­de im Licht des Ausgeführten als von vornherein aussichts­los im Sinn von Art. 111 Abs. 1 Bst. b VRPG zu erachten sind,

dass praxisgemäss nur Verfahrenskosten im Rahmen der üblichen Ab­schreibungsgebühr zu erheben sind, da über das Gesuch um unentgelt­liche Rechtspflege erst im Sachentscheid befunden wird,

dass keine Parteikosten zu sprechen sind (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG),

dass der vorliegende Entscheid in die Kompetenz des Einzelrichters fällt (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt­schaft [GSOG; BSG 161.1]),

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf das Ablehnungsgesuch gegen das Verwaltungsgericht wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge­wiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer aufer­legt.

5. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

6. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werde.

Palavras-chave

tax residencerecusalinadmissibilitydecorumlegal aidcostsdeadline restorationdismissal order

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the recusal request against the whole Administrative Court was admissible

Decisão extraída

A blanket recusal request directed against the entire court and the Bern judiciary was not admissible; recusal can only target persons, not whole courts or authorities.

Fundamentação extraída

The applicant sought to exclude the entire cantonal judiciary and showed no specific grounds against individual decision-makers. The court may decide an obviously inadmissible or unfounded blanket request itself.

Questão jurídica principal

Whether the dismissal order of the Tax Appeal Commission should be overturned

Decisão extraída

The appeal was unfounded and was dismissed insofar as the court entered into it.

Fundamentação extraída

The president of the Tax Appeal Commission had lawfully returned the objectionable filing for improvement under the cantonal procedure rules and properly set a short deadline with the consequence of withdrawal. No valid grounds for bias or for reinstatement of the deadline were shown.

Questão jurídica principal

Whether free legal aid should be granted

Decisão extraída

Free legal aid was refused because both the recusal request and the appeal were manifestly without prospects of success.

Fundamentação extraída

Since the submissions were plainly inadmissible or unfounded, the statutory prerequisite of non-frivolous prospects was missing.

Questão jurídica principal

How procedural costs and party costs should be allocated

Decisão extraída

A court fee of CHF 500 was imposed on the appellant and no party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

The appellant lost the proceedings and therefore had to bear the costs; the case called only for the usual dismissal fee.

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