Building permit for school expansion upheld; costs imposed on appellants

100 2013 371Tribunal Administrativo4 de mar. de 2014Dismissed

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Two neighbors challenged the permit for the expansion and conversion of a schoolhouse in the municipality of C________. They argued, among other things, deficient profiling, hearing violations, incompatible design, insufficient access, and the need for flood-protection measures. The Bern Administrative Court held that the late objection about missing signatures on the plans was inadmissible, found no hearing violation, and rejected all substantive objections. It confirmed that the project fit within the heritage and townscape rules, that existing access was sufficient for the limited additional burden, and that no special object-protection measures were required. The appeal was dismissed and the appellants were ordered to pay court and party costs.

Sumário Omnilex

Art. 40 BauG, Art. 18 and 21 ff. VRPG, Art. 6, 9, 10a, 10b BauG: scope of dispute, hearing rights, aesthetic review, access and hazard-zone requirements in building-permit appeals; late objections based on cantonal formal defects are inadmissible, and anticipatory assessment does not violate the right to be heard where requested evidence cannot affect the outcome. A protected building must be preserved in its essential exterior and spatial structure, not unchanged; project alternatives need not be pursued where the competent heritage authority approves the revised design. For extensions, an existing access road suffices absent substantial additional burden; hazard-zone measures are required only where the concrete project triggers a legally relevant protection duty.

Texto completo

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nr. 100.2013.371U, Seite 1

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 2.10.14 teilweise (Kostenpunkt) gutgeheissen (BGer 1C_191/2014).

100.2013.371U

STE/LIR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 4. März 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiber Bischof

A.________ und B.________

Beschwerdeführende

gegen

Einwohnergemeinde C.________ handelnd durch den Gemeinderat

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdegegnerin

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Bauvorhaben Erweiterung Schulhaus D.________ (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 23. September 2013; RA Nr. 110/2013/325)

Sachverhalt:

A.

Am 25. September 2012 stellte die Einwohnergemeinde (EG) C.________ ein Baugesuch für die Erweiterung und den Umbau des Schulhauses D.________ (dreigeschossiger Anbau und Lifteinbau; Parzelle C.________ Gbbl. Nr. 1________). Dagegen erhoben neben anderen A.________ und B.________ Einsprache. Am 26. Juni 2013 erteilte das Regierungsstatthalter­amt (RSA) Frutigen-Niedersimmental die Gesamtbewilligung und wies die Einsprache ab.

B.

Gegen die Verfügung des RSA Frutigen-Niedersimmental erhoben A.________ und B.________ Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese wies das Rechtsmittel ab, soweit sie darauf eintrat.

C.

Hiergegen haben A.________ und B.________ am 22. Oktober 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellen folgende Anträge:

«1. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Nieder­simmental vom 26. Juni 2013 betreffend der Erweiterung des Schul­hauses D.________ sei aufzuheben und der Bauabschlag sei im Sinne der nachfolgenden Anträge und Ausführungen zu beschlies­sen,

oder

2. zumindest zu sistieren, bis die Erschliessung im Schulperimeter D.________ rechtlich und tatsächlich sichergestellt und der Hoch­wasserschutz für die Bauparzelle Nr. 1________ realisiert ist.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be­schwerdegegnerin, allenfalls zu Lasten des Kantons Bern.»

Die EG C.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2013, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2013 beantragt die BVE die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. Dezember 2013 haben A.________ und B.________ an ihren Rechtsbegehren festgehalten.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. aber hinten E. 3.2). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den ange­fochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]).

1.2 Soweit kantonales Recht anzuwenden ist, wird der Streitgegenstand durch die in der Einsprache erhobenen Rügen festgelegt; er kann im Rechtsmittelverfahren nicht erweitert werden (Art. 40 Abs. 2 BauG; VGE 2012/422 vom 10.2.2014, E. 1.4 [noch nicht rechtskräftig; zur Publ. bestimmt]; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 40-41 N. 9a). Die Rüge, dass die Pläne zum Baugesuch nicht rechtsgenüglich unterzeichnet seien, betrifft eine rein kantonale Rege­lung. Da sie vor dem Verwaltungsgericht erstmals erhoben wird, liegt sie somit ausserhalb des Streitgegenstands. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Im Übrigen trifft zu, dass dieser formelle Mangel, wenn er rechtzeitig bemerkt bzw. gerügt worden wäre, ohne weiteres hätte behoben werden können (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Auf die ansonsten form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Die Beschwerdeführenden machen vorab geltend, die Vorinstanz habe Gehörsverletzungen begangen, indem sie einerseits keine Gelegenheit für eine schriftliche Äusserung zur Beschwerdeantwort der Gemeinde und zur Stellungnahme der verfügenden Behörde gegeben und anderseits keine Fachverbände bzw. Fachstellen einbezogen habe.

2.1 Enthält die Eingabe der Vorinstanz oder der Gegenpartei entscheid­wesentliche neue Tatsachen oder Beweismittel, so ist in jedem Fall ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Art. 69 Abs. 3 VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 138 I 154 E. 2.3.2 «Replikrecht im engeren Sinn»). Ein Anspruch darauf, unabhängig von einer allfälligen Entscheidrelevanz zu jeder Eingabe Stellung zu nehmen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), besteht hingegen nur in Gerichtsverfahren (BGE 138 I 154 E. 2.3.3, 137 I 195 E. 2.3.1). – Die BVE ist kein Gericht und musste folglich kein Replikrecht gewähren, wenn Eingaben der Vorinstanz oder der Gegen­partei keine entscheidwesentlichen Noven enthielten, was die Be­schwerdeführenden nicht geltend machen und auch nicht ersichtlich ist. Im Übrigen hat sie den Beschwerdeführenden die Eingaben zur Kenntnis­nahme zugestellt und darauf hingewiesen, dass ein Entscheid voraussicht­lich Ende September 2013 erfolgen werde (Vorakten BVE [act. 5A], pag. 50 ff.). Die Beschwerdeführenden wussten demnach, dass der Entscheid bevorstand und sie rasch handeln mussten, wenn sie vorher noch eine Stellungnahme abgeben wollten. Indem sie dies unterliessen, haben sie auf eine Replik verzichtet. Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist in diesem Punkt unbegründet.

2.2 Verwaltungsbehörden sind sowohl aufgrund der Untersuchungs­maxime (Art. 18 VRPG) als auch gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzu­nehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Gelangt die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdi­gung hingegen zur Überzeugung, die vorhandenen Akten erlaubten die rich­tige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf das Erhe­ben weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweis­würdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägun­gen ergibt, hat die BVE kein Recht verletzt, indem sie den Beweisanträgen der Beschwerdeführenden nicht stattgegeben hat (hinten E. 5.2).

3.

In der Sache machen die Beschwerdeführenden eine mangelhafte Profilie­rung geltend und schliessen auf eine allgemeine Überforderung der kommu­nalen Bauverwaltung sowie eine Vernachlässigung von Baupolizei­aufgaben durch die Gemeinde und das RSA. Dementsprechend verlangen sie, dass eine externe Baukontrolle eingesetzt wird.

3.1 Die Profilierung bezweckt die Veranschaulichung und Publizität ei­nes Bauvorhabens, entbindet jedoch nicht davon, die letztlich massgeben­den Baugesuchsakten und namentlich die Pläne zu konsultieren. Eine man­gelhafte Profilierung ist sodann nach Treu und Glauben sofort zu rü­gen. Wer durch den Mangel keinen Nachteil erlitten hat, kann sich nicht nachträglich (z.B. im Beschwerdeverfahren) für sich oder Dritte wehren (BVR 1994 S. 398 E. 2; VGE 2012/208 vom 31.1.2013 E. 2.4; Zaugg/ Ludwig, a.a.O, Art. 34 N. 20). – Die Beschwerdeführenden haben gegen das Projekt Einsprache erhoben und konnten damit ihre Rechte voll­umfänglich wahrnehmen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.2 Soweit die Beschwerdeführenden ein aufsichtsrechtliches Einschrei­ten fordern, liegt ihre Rüge ausserhalb des Streitgegenstands. Zudem sind weder die BVE noch das Verwaltungsgericht Aufsichtsbehörden über die Baupolizei. Sie dürfen mangels Zuständigkeit folglich gar nicht einschreiten. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden das korrekte Vorgehen be­reits erläutert (angefochtener Entscheid, E. 2b). Obwohl sie auch noch fest­gehalten hat, warum keine externe Baukontrolle einzusetzen sei – wozu sie nach dem Gesagten gerade nicht zuständig war –, kann auf diese Ausfüh­rungen verwiesen werden.

4.

Umstritten ist im Weiteren, ob der geplante Anbau sowie der Lifteinbau gegen die Vorschriften des Denkmal- und Ortsbildschutzes verstossen.

4.1 Die Beschwerdeführenden sind der Meinung, das Schulhaus müsse ungeschmälert erhalten bleiben. Beim geplanten Anbau handle es sich um einen «Klumpen» bzw. einen «ortsunüblichen Turmbau mit Flachdach», der sowohl das Schulhaus als auch die Umgebung störe. Deshalb ist ihrer Ansicht nach der Variante «Kindergartenaufbau» der Vorzug zu geben.– Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, muss ein erhaltens­wertes Baudenkmal wie das Schulhaus D.________ nicht ungeschmälert er­halten, sondern (bloss) geschont werden, indem sein äusserer Bestand und seine Raumstrukturen bewahrt werden (Art. 10b Abs. 3 BauG). Es darf wie alle Baudenkmäler ausdrücklich unter Berücksichtigung seines Werts verändert werden (Art. 10a Abs. 3 i.V.m. Art. 10b Abs. 1 und 3 BauG). Da­bei haben Veränderungen gestalterisch auf Baustruktur und -substanz Rücksicht zu nehmen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 10a-10f N. 6 am Ende). Die kantonale Denkmalpflege (KDP) hat dem Vorhaben zugestimmt, nach­dem die Gemeinde deren Einwänden durch Projektanpassungen Rech­nung getragen hatte (vgl. Berichte vom 19.3.2013 und 10.5.2013, Vorakten RSA, pag. 52 f. und 55). Unter diesen Umständen mussten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Alternativen geprüft wer­den. Abgesehen davon wurden solche abgeklärt und hatte die Beschwerde­gegnerin gute Gründe, diese nicht weiter zu verfolgen. So erwies sich na­mentlich eine von den Beschwerdeführenden bevorzugte Aufstockung des Kindergartenpavillons aus betrieblichen und finanziellen Überlegungen als ungeeignet und fiel deshalb ausser Betracht (vgl. Beschwerdeantwort, S. 6 f.). Dieser Bauplatz läge zudem in der gelben und teilweise gar in der blauen Gefahrenzone (vgl. hinten E. 6). Die Baubewilligungsbehörde hat sich zu Recht auf die Fachmeinung der KDP abgestützt. Denn von den gutachtenmässigen Ausführungen einer Amtsstelle darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden (Merkli/Aeschlimann/ Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 8). Aufgrund der pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführenden be­stand kein Anlass, die nachvollziehbare Einschätzung der Fachbehörde in Zweifel zu ziehen.

4.2 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, der 8 m hohe, dominant wirkende Anbau störe nicht nur das geschützte Schulhaus, son­dern auch das Quartierbild und die Nachbarliegenschaften beträchtlich. – Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, kennt die Gemeinde eine sog. positive ästhetische Generalklausel (Art. 9 Abs. 3 BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4). Danach sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwir­kung entsteht (Art. 411 des Baureglements der EG C.________ vom 28. November 2010 [GBR; genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 13.4.2012]). Bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten bedeutet das nach der Praxis des Verwaltungsge­richts, dass die Umgebung nicht gestört werden darf und sich der Neubau an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat (BVR 2009 S. 328 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.2, VGE 2011/373 vom 15.12.2012, E. 4.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4a). – Die Beschwerdeführenden bestreiten zu Recht nicht, dass die Umgebung des Bauvorhabens unter keinem besonderen Schutz steht und der Anbau nicht mit den in einiger Entfernung liegenden Ortsbildschutzgebieten wahr­genommen werden wird. Weiter kann ihnen nicht gefolgt werden, wenn sie sich auf die Einheitlichkeit der bestehenden Bebauung berufen. Wie aus den Akten hervorgeht, befinden sich in der Umgebung vielmehr Bauten, die sich mit Blick auf Bautyp, Alter, Volumen und Gestaltung klar unterscheiden (Beilage zur Beschwerdeantwort, act. 6A; vgl. auch Fotos, Vorakten RSA, pag. 62 ff.). In die­ser Umgebung nehmen das bestehende Schulhaus und die Turnhalle schon jetzt eine dominante Stellung ein. Sie befinden sich denn auch in der Zone für öffentliche Nutzungen (ZÖN) O «D.________», in der privilegierte baupolizeiliche Masse gelten. Im Unterschied zu den umgebenden Bauten in der Landwirtschafts-, Wohn- und Erhaltungszone sind in der ZÖN O be­züglich maximal zulässiger Gebäudehöhe und nach­barlicher Grenzabstände die baupolizeilichen Masse der Arbeitszone I massgebend und richten sich die Gebäudelängen und -abstände innerhalb der Zone nach den Bedürfnissen einer zweckmässigen öffentlichen Nut­zung (Art. 221 Abs. 1 GBR). Die maximale Gebäudehöhe beträgt demnach 12 m. Flachdächer sind für An- und Nebenbauten generell und in den ZÖN sogar für Hauptge­bäude zulässig (Art. 414 Abs. 3 und 4 GBR). Dass der geplante Anbau diese Vorgaben nicht einhält, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Zwar können gestützt auf die Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes bestimmte Anforderungen an die Ge­staltung von Bauten und Anlagen gestellt werden, Art und Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung dürfen aber grundsätzlich nicht (we­sentlich) eingeschränkt werden (BVR 2006 S. 491 E. 6.3.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 15). Soweit die Beschwerdeführenden das Volumen des ge­planten Anbaus reduziert haben wollen, kann ihnen somit von vorn­herein nicht gefolgt werden. Was schliesslich die Gestaltung angeht, ist mit der BVE festzuhalten, dass sich der umstrittene Anbau mit seiner zurück­haltenden, schlichten Form und Fassadengestaltung ange­sichts der durch­schnittlichen, heterogenen Umgebung ausreichend einfügt. Die Be­schwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5.

Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Schulhausparzelle sei mangels ausreichender Schulwegsicherheit ungenügend erschlossen. Das Bauvorhaben dürfe deshalb erst ausgeführt werden, wenn die E.___gasse nach den gültigen Normen ausgebaut sei.

5.1 Wie die BVE zutreffend ausgeführt hat, genügt eine bestehende Erschliessungsanlage grundsätzlich, wenn wie hier bloss die Erweiterung einer Baute geplant ist und wenn dadurch keine wesentliche Mehrbelas­tung entsteht (Art. 5 Bst. b der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]). Obwohl sie die auch aus Gründen der Sicherheit aufgestell­ten Anforderungen für neue Anlagen – etwa die geforderte Breite – nicht erfüllen, müssen bestehende Strassen somit grundsätzlich nicht ausgebaut werden, sofern das Bauvorhaben nicht zu deutlichem Mehrverkehr führt. Werden die Normen für neue Anlagen nicht massiv unter- bzw. überschrit­ten, gilt die Verkehrssicherheit vielmehr vermutungsweise als gewährleistet (VGE 2012/133 vom 12.3.2013, E. 4.4, 2010/301 vom 19.10.2010, E. 3.3 [bestätigt durch BGer 1C_532/2010 vom 29.3.2011, E. 2.5.2]; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N. 10b).

5.2 Die Vorinstanz hat ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Erweiterung des Schulhauses nicht zu einer wesentlichen Mehrbelastung der bestehenden Erschliessungsanlagen führen wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist dabei nicht auf die allgemeine Quartierent­wicklung («Bauboom») abzustellen, sondern lediglich auf die Mehrbelas­tung, die aufgrund des konkret umstrittenen Bauvorhabens zu erwarten ist. Nebst Sanitär- und Gruppenräumen sind zwei neue Klassenzimmer vorge­sehen. Es ist deshalb mit der Vorinstanz von einer beschränkten Anzahl zusätzlicher Kinder und Lehrpersonen auszugehen, die auf den Zufahrts­strassen nicht zu einer wesentlichen Mehrbelastung führen wird. Das gilt umso mehr für den motorisierten Verkehr, sind doch – auch auf der E.___gasse – höchstens einzelne zusätzliche Fahrten von Eltern und Lehr­personen zu erwarten. Zudem dürfte gerade ihnen die Schulwegsicherheit ein Anliegen sein, weshalb die erforderliche Rücksichtnahme erwartet wer­den darf. Im Übrigen ist es unabhängig vom vorliegenden Bauvorhaben Sache der Gemeinde, bereits ins Auge gefasste (Tempo 30; Beilage 3b zur Beschwerdevernehmlassung des RSA vom 19.8.2013, Vorakten BVE, pag. 34 ff.) und andere Massnahmen zu realisieren, sollte – unabhängig vom vorlie­genden Bauvorhaben – eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erforderlich sein. Aus der angerufenen Verfassungsgarantie betreffend ausreichenden und unentgeltlichen Schulunterricht (Art. 19 BV) ergeben sich keine weitergehenden Ansprüche. Auf die entsprechenden Ausführungen der BVE kann verwiesen werden. Unter diesen Umständen war das Einholen von Fachmeinungen (bfu, VCS) ent­behrlich. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführen­den folglich nicht verletzt, wenn sie darauf verzichtet hat (vorne E. 2.2).

6.

Die Beschwerdeführenden verlangen Objektschutzmassnahmen für das Schulhaus.

6.1 Der Zonenplander Gemeinde, in dem die Gefahrengebiete be­zeichnet wurden, ist noch neu (Genehmigung: 13.4.2012). Warum die Eintragungen bereits veraltet sein sollten, ist nicht ersichtlich. Zwar zeigen die von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotos, dass ein Teil des Schulhausareals von Überschwemmungen betroffen war (Vorakten RSA, pag. 94). Dabei handelt es sich aber um die Bereiche, die im Zonenplan als gelbe und blaue Gefahrenzone ausgewiesen sind, so dass der geltend gemachte Überarbeitungsbedarf schon deshalb nicht ersichtlich ist. Die hier umstrittenen Bauarbeiten sollen ausserhalb der Gefahrenzonen stattfinden. Es sind deshalb keine besonderen Objektschutzmassnahmen erforderlich (Art. 6 BauG; vgl. auch Art. 551 GBR).

6.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das Bauvorha­ben bedinge, dass der Schulweg der Kinder und der ganze Aussenbereich des Schulhauses vor Hochwasser geschützt werde, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar müssen bauliche Schutzvorkehren im Rahmen eines Bauprojekts nicht nur dieses selbst, sondern auch das Baugrund­stück (Aufenthaltsbereiche, Abstellplätze für Fahrzeuge usw.) und dessen Zufahrt schützen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 6 N. 9b). Ob das uneinge­schränkt auch für ein Umbau- und Erweiterungsvorhaben an einem selber nicht in einer Gefahrenzone liegenden Objekt gilt, ist aber fraglich, besteht nach der gesetzlichen Regelung doch keine derartige Sanierungspflicht. Der betroffene Parzellenteil liegt zum grössten Teil in der gelben Gefahren­zone. Gelb bedeutet geringe Gefährdung, d.h. Personen sind kaum gefähr­det, an der Gebäudehülle sind jedoch geringe Schäden möglich und im Innern von Gebäuden können bei Hochwasser sogar erhebliche Schäden auftreten. Trotz der geringen Gefährdung gelten in dieser Gefahrenzone spezielle Sicherheitsanforderungen an besonders sensible Bauvorhaben wie Schulen und Spitäler (Art. 6 Abs. 3 BauG). Der Grund dafür liegt darin, dass sich in diesen Bauten besonders viele Personen aufhalten, die schwer zu evakuieren sind (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 6 N. 6). Für die Aussen­bereiche der Schulanlage bestehen diese Schwierigkeiten nicht. Der südöst­liche Randbereich des Schulhauskomplexes liegt in der blauen Gefahrenzone. Blau steht für mittlere Gefährdung, d.h. Personen sind in­nerhalb von Gebäuden kaum gefährdet, jedoch ausserhalb davon. Auch ist mit Schäden an Gebäuden zu rechnen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 6 N. 5). Was diesen Teil der Parzelle betrifft, darf davon ausgegangen werden, dass allfälligen Gefahren für Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte durch allgemeine polizeiliche Massnahmen (rechtzeitige Räumung, Sper­rung) wirkungsvoll begegnet werden kann. Es erweist sich deshalb nicht als rechtsfehlerhaft, wenn im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben für den Aussenbereich des Schulareals keine Hochwasserschutzmassnahmen angeordnet worden sind. Nichts anderes gilt für die Schulwege der Kinder, zumal Wege nicht dem dauernden Aufenthalt dienen und schon deshalb nicht in den (engen) Anwendungsbereich von Art. 6 BauG fallen (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 6 N. 3).

7.

Umstritten ist schliesslich die Kostenverlegung vor der Vorinstanz. Die Be­schwerdeführenden beanstanden, dass die Vorinstanz sie verpflichtet hat, der Gemeinde deren Parteikosten zu ersetzen. Die Gemeinde sei keine Privatperson und beim Bauvorhaben handle es sich um einen Bau im öf­fentlichen Interesse. – Wie die BVE zutreffend ausgeführt hat, tritt die Ge­meinde nicht hoheitlich als Behörde auf, sondern ist als Grundeigentümerin und Bauherrin wie eine Private vom Rechtsstreit betroffen. Sie hat deshalb Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG; BVR 2001 S. 563 E. 4b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 15). Dass das Vorhaben der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, ändert daran nichts. Der vorinstanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

8.

8.1 Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle folglich in allen Teilen stand. Für die (eventualiter) beantragte Sistierung des Verfahrens besteht kein Anlass (vgl. Art. 38 VRPG). Das Begehren ist abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegrün­det und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Solche Beschwerden entscheidet das Gericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerde­führenden kostenpflichtig. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Die Kosten­note des Anwalts der Beschwerdegegnerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführen­den auferlegt.

4. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Partei­kosten, bestimmt auf Fr. 4'023.-- (inkl. MWSt), zu ersetzen.

5. Zu eröffnen:

den Beschwerdeführenden

der Beschwerdegegnerin

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

und mitzuteilen:

dem Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

building permitheritage protectiontownscape protectionright to be heardaccess roadsschool safetyflood protectionprofilingparty costsscope of dispute

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the late complaint about insufficiently signed building plans fell within the scope of the dispute

Decisão extraída

The objection was outside the scope of the dispute because it concerned a purely cantonal rule and was raised for the first time before the court.

Fundamentação extraída

Under cantonal procedure, the dispute is defined by the objections raised in the opposition; it may not be expanded on appeal.

Questão jurídica principal

Whether the prior proceedings violated the right to be heard by not allowing a written reply and by not involving specialist bodies

Decisão extraída

No procedural violation occurred.

Fundamentação extraída

A second exchange is required only for decisive new facts or evidence. The administrative appeal body was not a court and had no general duty to allow a reply absent such novelties; the refusal of further evidence was justified by anticipatory assessment.

Questão jurídica principal

Whether the alleged deficient profiling of the project required refusal of the permit or a building inspection

Decisão extraída

No.

Fundamentação extraída

Profiling serves publicity but does not replace the plans; any defect had to be raised immediately. The appellants had already objected and suffered no procedural disadvantage.

Questão jurídica principal

Whether the annex violated heritage, townscape, and neighborhood-protection rules

Decisão extraída

No violation was shown.

Fundamentação extraída

A protected building need only be preserved in its exterior substance and spatial structure, not left unchanged. The cantonal heritage authority approved the revised project. In the heterogeneous environment, the annex fit sufficiently, and aesthetic rules could not substantially restrict the permitted use.

Questão jurídica principal

Whether the site was insufficiently accessed and the school road had to be upgraded before construction

Decisão extraída

No additional upgrading was required for this extension project.

Fundamentação extraída

An existing access road is generally sufficient for a mere extension if no substantial additional burden arises. The project added only limited traffic and did not justify further road improvements or expert opinions.

Questão jurídica principal

Whether flood-protection or object-protection measures had to be ordered for the school grounds and school routes

Decisão extraída

No such measures were ordered for the outdoor areas or school routes.

Fundamentação extraída

The works were outside the hazard zones; the remaining risks in the yellow and blue zones did not require specific object protection for the outdoor areas or the routes, which are not places of permanent occupation.

Questão jurídica principal

Whether the municipality was entitled to party costs in the prior appeal

Decisão extraída

Yes.

Fundamentação extraída

The municipality acted as landowner and builder, i.e. like a private party affected by the dispute, so it was entitled to reimbursement of its party costs.

Questão jurídica principal

Whether the appellants’ request to suspend the proceedings should be granted

Decisão extraída

No reason for suspension existed.

Fundamentação extraída

Since the appeal was manifestly unfounded and the decision could be rendered on the record, suspension was unwarranted.

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