Partial success against discretionary income assessment

100 2013 361Tribunal Administrativo3 de nov. de 2014Partially Granted

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The taxpayers challenged discretionary income additions for 2009 in both cantonal/communal taxes and direct federal tax. The administrative court held that a discretionary assessment was justified, but accepted new evidence showing that part of the daughters’ schooling costs had been paid by the taxpayer’s father. Those amounts had been wrongly included in the living-expense comparison, so the lower decisions were annulled and the case remanded for reassessment. The appeal succeeded only partially; the taxpayers had to bear most of the court costs and all prior-instance costs.

Sumário Omnilex

Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG; discretionary assessment and objection against it for obvious error: a discretionary assessment is permissible where declared income and the asset/living-expense comparison give sufficient indications of unreported taxable income. The taxpayer must substantiate, with coherent facts and evidence, that the assessment is obviously wrong; mere blanket objections are insufficient. New evidence may show that individual expense items were borne by third parties and therefore must be excluded from the living-expense calculation. If such wrongly included items materially affect the comparison, the assessment is obviously inaccurate and must be reduced and reassessed (consid. 2–4).

Texto completo

100.2013.361/362U

HAT/SBE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 3. November 2014

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Streun

A.________ und B.________ Beschwerdeführende

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2009 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. September 2013; 100 12 510, 200 12 418)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.11.2014, Nrn. 100.2013.361/362U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 6. Juli 2011 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region … (nachfolgend: Steuerverwaltung), A.________ und B.________ für das Steuerjahr 2009 in Abweichung von deren Selbstveran­lagung auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 183'100.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. von Fr. 207'400.-- bei der direkten Bundes­steuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen auf einer Einkommens­aufrechnung von Fr. 130'000.--, welche sich auf eine Vergleichsberechnung von Vermögensentwicklung und Lebensaufwand stützte.

Gegen diese Veranlagungen erhoben A.________ und B.________ am 31. Juli 2011 Einsprachen. Die Steuerverwaltung hiess diese mit Entscheiden vom 12. September 2012 insofern teilweise gut, als sie die Aufrechnung auf Fr. 25'000.-- reduzierte und das steuerbare Einkommen so bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. 78'100.-- und bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 102'400.-- herabsetzte.

B.

Hiergegen gelangten A.________ und B.________ am 10. Oktober 2012 mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Mit Entscheiden vom 17. September 2013 wies diese die Rechtsmittel ab und erhöhte die Einkommensaufrechnung – gestützt auf eine eigene Vermögensvergleichsberechnung – im Rahmen einer reformatio in peius auf Fr. 37'840.--.

C.

Am 18. Oktober 2013 haben A.________ und B.________ gegen die Entscheide der StRK Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und den Verzicht auf eine Einkommensaufrechung.

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 hat der Abteilungspräsident die Ver­fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 4. November 2013 bzw. Be­schwer­deantwort vom 13. Dezember 2013 haben die StRK und die Steuer­verwaltung je auf Abweisung der Beschwerden geschlossen.

A.________ und B.________ haben am 24. Februar 2014 erneut Stellung genommen und am 31. März 2014 weitere Beweismittel einge­reicht.

Dazu hat die StRK mit Vernehmlassung vom 2. September 2014 verlauten lassen, die neuen Beweismittel seien – soweit rechtens – in der Vermö­gens­vergleichsberechnung zu berücksichtigen. Die Steuerverwaltung be­antragt mit Eingabe vom 18. September 2014 die teilweise Gutheissung der Beschwerden und die Reduktion der Aufrechnung unter Auferlegung der Verfahrenskosten an A.________ und B.________.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll­zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Endentscheid, verbleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rück­weisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (vgl. statt vieler BGE 134 II 124 E. 1.3; für das kantonale Verfahren auch BVR 2012 S. 558, nicht publ. E. 1.2 [VGE 2011/324 vom 16.5.2012]). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht erfüllt sein. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfah­ren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.

1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal­tungsgericht – da es sich um zwei verschiedene Steuern handelt, die unter­schiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veran­lagt werden – zwei Entscheide fällen. Diese können jedoch in ein und der­selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Vorliegend ist eine durch die Steuerverwaltung ermes­sensweise vorgenommene Einkommensaufrechnung umstritten. Da die einschlägigen Normen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weit­gehend gleich lauten, rechtfertigt sich nicht nur die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren (Art. 17 Abs. 1 VRPG; vgl. Bst. C hiervor), sondern auch die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

1.3 Eine Gutheissung der Beschwerden hätte für die Beschwerde­führenden sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundesteuer eine Ersparnis von deutlich unter Fr. 20'000.-- zur Folge, weshalb die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und ein­maligen Einkünfte, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenom­men sind (Art. 19 Abs. 1 StG; Art. 16 i.V.m. Art. 24 DBG; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Har­monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuer­pflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung mass­gebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG). Aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt sich die Pflicht (und das Recht) der Veranlagungsbehörde, den rechtserhebli­chen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären; sie hat insbesondere die Steuererklärung zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungen vorzu­nehmen, um den materiell wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. Art. 166 Abs. 3 Satz 1, Art. 174 Abs. 1 StG; Art. 123 Abs. 2 Satz 1, Art. 130 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 StHG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter , Hand­kommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 130 N. 3 ff.; Martin Zweifel, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 130 DBG N. 2; Zweifel/Casanova, Schweizeri­sches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 14 N. 4). Die steuer­pflichtige Person hat ihrerseits alles zu tun, um eine vollständige und rich­tige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 167 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 42 Abs. 1 StHG). Sie muss insbesondere die Steuer­erklärung und Einlageblätter wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristge­recht bei der zuständigen Behörde einreichen (Art. 170 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 124 Abs. 2 DBG).

2.2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflich­ten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unter­lagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerverwal­tung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 174 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG). Anlass zu einer Ermessensveranlagung bietet jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde ver­unmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile davon einwandfrei zu ermitteln. Die Ungewissheit über den massgebenden Sachverhalt kann, muss aber nicht auf einer Nicht- bzw. Schlechterfüllung von Verfahrenspflichten be­ruhen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 26, 30, 38, 41; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 130 DBG N. 30, 42; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 10, 16; Markus Berger, Voraussetzungen und Anfechtung der Er­messensveranlagung, in ASA 75 S. 185 ff., 196, 200). Bevor eine Er­messens­veranlagung vorgenommen werden darf, ist im Beweisverfahren anhand der angebotenen oder anhand anderer geeigneter Beweismittel zu prüfen, ob die geltend gemachten Tatsachen ausgewiesen sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 24 f.; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 130 DBG N. 43; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 16; Markus Berger, a.a.O., S. 198). Die Anforderungen an das einwandfreie Vorliegen des steuerlich relevanten Sachverhalts dürfen nicht überspannt werden. Hat die steuerpflichtige Person alle Mitwirkungs­pflichten erfüllt, findet bei ungewissem Sachverhalt grundsätzlich die allgemeine Beweislastregel Anwendung, wonach die Veranlagungsbehörde für die steuer­begründen­den bzw. -erhöhenden Tatsachen, die steuerpflichtige Person für die steu­er­aufhebenden bzw. -mindernden Tatsachen die Beweislast trägt. Die Veranlagungs­behörde darf nur dann eine Schätzung vornehmen, wenn das Beweisverfahren genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden bzw. -mehrenden oder steueraufhebenden bzw. -mindernden Sachverhalt ergeben hat, ohne dass im Quantitativen eine eindeutige Abklärung mög­lich war. Die Ungewissheit über die Höhe der Steuerfaktoren muss so gross sein, dass der korrekt handelnden steuerpflichtigen Person zuge­mutet werden darf, in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren das Gegenteil der Schätzung zu beweisen (vgl. zum Ganzen VGE 2012/359/360 vom 4.9.2014, E. 2.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 23, 41; vgl. auch Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 9; Markus Berger, a.a.O., S. 201).

2.3 Die Ermessensveranlagung besteht in einer Schätzung der Steuer­faktoren oder einzelner Einkommens- bzw. Gewinnbestandteile und beruht auf einer Sachverhaltsfeststellung durch Wahrscheinlichkeitsschluss. Ziel der ermessensweisen Schätzung ist die bestmögliche Annäherung an den wirklichen Sachverhalt. Die Veranlagungsbehörde hat die amtliche Schät­zung pflichtgemäss vorzunehmen. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Ver­mögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person be­rücksichtigen (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 61 f.; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 18 f.). Der steuerpflichtigen Person steht allerdings der Nachweis offen, dass sie besonders sparsam gelebt hat oder ihren Lebensunterhalt durch Vermögensverzehr oder steuerfreie Einkünfte bestritten hat (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 71).

2.4 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steu­erpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG; vgl. auch Art. 48 Abs. 2 StHG). Diese gegenüber der Einsprache im ordentlichen Verfahren qualifizierte Anforderung folgt aus der besonderen Natur der Ermessens­veranlagung. Weil sich der betragsmässige Umfang der zu bestimmenden Steuerfaktoren nicht genau feststellen lässt, ist er zu schätzen. Die Schät­zung beruht notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen. Weil die Ermessensveranlagung deshalb zwangsläufig gewisse Ungenauigkeiten aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt. Mithilfe eines umfassenden Unrichtigkeitsnachweises hat die steuerpflich­tige Person die bestehende Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substanziierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu be­zeichnen (vgl. zum Ganzen VGE 2012/359/360 vom 4.9.2012, E. 2.4; vgl. auch BGer 2C_136/2011 vom 30.4.2012, E. 4.2.1. mit Verweis auf 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StE 2012 B 93.5 Nr. 26 E. 3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 54; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 132 DBG N. 42). Offensichtlich unrichtig ist eine Schät­zung dann, wenn sie an einem in die Augen springenden, qualifizierten Fehler leidet. Dies ist der Fall, wenn ein wesentlicher erwägenswerter Ge­sichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt worden ist (statt vieler BGer 2C_260/2014 und 2C_261/2014 vom 2.4.2014, E. 4.1 mit Verweis auf 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StE 2012 B 93.5 Nr. 26 E. 3.1) oder wenn die Schätzung sachlich nicht begründbar, insbe­sondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder aus sons­tigen Gründen mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls nicht ver­einbar ist (BVR 2008 S. 181 E. 4.3 mit Hinweisen; Richner/Frei/Kauf­mann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 68; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 132 DBG N. 52).

3.

Vorab ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Er­messensveranlagung erfüllt waren.

3.1 Die Beschwerdeführenden haben für das Jahr 2009 ein Rein­einkommen von Fr. 90'601.-- und ein Reinvermögen von Fr. 1'091'110.-- deklariert (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A], pag. 1 ff., 17 ff.). Ihr Rein­vermögen war im Jahr 2008 auf Fr. 897'778.-- veranlagt worden (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A], pag. 205), womit 2009 im Ver­gleich zum Vorjahr ein (Rein-)Vermögenszuwachs von Fr. 193'332.-- resul­tiert. Dieser beruht im Wesentlichen auf einer Zunahme des Steuerwerts der Lebensversicherungen infolge Rückkaufs bestehender und dem Ab­schluss neuer Lebensversicherungspolicen (unter Berücksichtigung einer Abnahme des amtlichen Werts der Liegenschaften infolge Verkaufs eines Grund­stücks; vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A], pag. 12 ff., 37 ff., 133 f. und 181 ff.). Vor diesem Hintergrund gelangte die Steuerverwaltung zum Schluss, mit ihrem Reineinkommen von Fr. 90'601.-- sei es den Be­schwerdeführenden – auch unter Berücksichtigung des Mittelzuflusses aus dem Liegenschaftsverkauf von Fr. 220'000.-- – nicht möglich gewesen, die in die Lebensversicherung getätigte (Netto-)Investition von Fr. 307'037.-- (Einmalprämie [inkl. Stempelsteuer] von Fr. 518'905.-- minus Rückkaufs­wert von Fr. 211'868.--) sowie den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Töchter zu bestreiten, ohne über zusätzliche nicht deklarierte Mittel zu ver­fügen (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A], pag. 177, 183 f.). Ent­sprechend forderte sie die Beschwerdeführenden am 21. April 2011 auf, die Vermögenszunahme zu erklären und diesbezügliche Belege einzu­reichen. Da die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung nicht nach­kamen (vgl. Aktennotiz vom 3.6.2011, Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A], pag. 183 f.), schritt die Steuerverwaltung zur (teilweisen) Ermes­sens­veran­lagung und rechnete sowohl bei den Kantons- und Gemeinde­steuern als auch bei der direkten Bundessteuer einen Ermessenszuschlag von Fr. 130'000.-- als weitere steuerbare Einkünfte auf (vgl. Veranlagungs­ver­fügungen vom 6.7.2011, Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A], pag. 17 ff.).

3.2 Im Einspracheverfahren reichten die Beschwerdeführenden dann erstmals Belege über die Saldierung des Ausbildungskontos ihrer Tochter im Betrag von Fr. 20'131.85 sowie über eine Schenkung der Eltern der Be­schwerdeführerin in der Höhe von Fr. 40'000.-- ein (vgl. Vorakten Steuer­verwaltung [in act. 4A], pag. 59 ff., 65 ff.). Gestützt auf diese neuen Er­kenntnisse nahm die Steuerverwaltung eine Vermögensvergleichsberech­nung vor, in welcher sie anhand der definitiven Veranlagung des Jahres 2008, der Steuererklärung für das Jahr 2009 und der neu einge­reichten Unterlagen zunächst die effektive Veränderung im Vermögen be­rechnete und diesem Betrag anschliessend das (um einzelne Aufwendun­gen und gewisse nicht liquiditätswirksame Abzüge) bereinigte deklarierte Rein­einkommen gegenüberstellte. Daraus ergaben sich die zur Verfügung ste­henden Mittel, von welchen die Steuerverwaltung die Lebenshaltungs­kosten gemäss den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik sowie die weiteren Aufwendungen in Abzug brachte. Dieser Berechnungsvorgang er­gab einen unerklärten Fehlbetrag von Fr. 25'725.-- (vgl. Vorakten Steuer­verwaltung [in act. 4A], pag. 116 f.). Entsprechend reduzierte die Steuer­verwaltung die ermessensweise Aufrechnung um Fr. 105'000.-- auf Fr. 25'000.-- (vgl. Einspracheentscheide vom 12.9.2012, Vorakten Steuer­verwaltung [in act. 4A], pag. 120 ff.).

3.3 Die StRK hat im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine eigene Vermögensvergleichsberechnung erstellt und dabei ein gegenüber der Steuer­verwaltung um rund 50% höheres Einkommensmanko von Fr. 37'840.-- errechnet (vgl. Expertenbericht vom 6.5.2013 [in act. 4A], pag. 92 ff.). Sie gelangte daher – wie zuvor die Steuerverwaltung – zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführenden in der Veranlagungsperiode 2009 über Einkünfte verfügt haben müssen, die nicht deklariert worden sind. Angesichts dieser Erkenntnis bestätigte sie die (teilweise) Ermessens­veranlagung im Grundsatz, nahm indes wegen der nicht unwesentlichen Höhe der Abweichung eine Korrektur der Einspracheentscheide zum Nach­teil der Beschwerdeführenden vor (vgl. angefochtene Entscheide E. 6; zur sog. «reformatio in peius» Art. 199 Abs. 2 StG und Art. 143 Abs. 1 DBG).

3.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Steuer­verwaltung eine Ermessensveranlagung vorgenommen (und die StRK diese geschützt) hat: Vorliegend hatten die Beschwerdeführenden Ein­künfte deklariert, die nach allgemeiner Erfahrung nicht ausreichen, um – nebst dem ermittelten Vermögenszuwachs – ihr notwendiges Auskommen zu sichern, was zur natürlichen Vermutung führte, dass sie über zusätzliche (steuerbare) Einkommensquellen verfügt haben mussten. Es lagen damit genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden Sachverhalt vor und wäre Sache der Beschwerdeführenden gewesen, diese zu widerlegen (vorne E. 2.2), was ihnen jedoch nicht gelungen ist. Dass sie im verwal­tungs­gerichtlichen Verfahren den Zufluss weiterer steuerfreier Einkünfte geltend machen (vgl. dazu die nachfolgende E. 4.4), bestätigt die Unvoll­ständigkeit ihrer Selbstdeklaration.

4.

Es bleibt zu prüfen, ob die durch die Vorinstanz(en) vorgenommene Er­messensveranlagung – wie von den Beschwerdeführenden geltend ge­macht – offensichtlich unrichtig ist.

4.1 Der durch die StRK ermittelte Lebensaufwand von Fr. 68'187.-- be­ruht zum einen auf einer Schätzung der Lebenshaltungskosten gemäss den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (vgl. angefochtene Ent­scheide E. 5) und zum anderen auf den von den Beschwerde­führenden in der Steuererklärung 2009 gemachten Angaben. Die StRK ist von Grund­beträgen von Fr. 29'400.-- für die Beschwerdeführenden, von Fr. 5'500.-- für die ältere Tochter sowie von Fr. 3'700.-- für die jüngere Toch­ter ausge­gangen und hat darüber hinaus die Vergabungen sowie die Ausbildungs­kosten als Ausgabenposten berücksichtigt. Bei den Vergabun­gen ist sie – entsprechend der Selbstdeklaration der Beschwerdeführenden – von einem Betrag von Fr. 17'929.-- ausgegangen (vgl. Steuererklärung 2009; Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A], pag. 5), bei den Ausbildungs­kosten hat sie den von der Steuerverwaltung anerkannten Abzug in der Höhe von Fr. 11'658.-- übernommen (vgl. Veranlagungsverfügungen vom 6.7.2011; Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A], pag. 21), wobei dieser um Fr. 1'600.-- höher liegt als die in der Steuererklärung angegebenen Kos­ten (Fr. 5'658.-- für die ältere bzw. Fr. 4'400.-- für die jüngere Tochter; vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A], pag. 2). Die Differenz ist darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführenden bei den Vergabungen dem Kloster C.________ bezahlte Ausbildungskosten von Fr. 14'770.-- deklariert hatten, weshalb die Steuerverwaltung die (abzugsfähigen) Vergabungen auf Fr. 3'159.-- reduzierte und zugleich den Abzug für die Ausbildungs­kosten der jüngeren Tochter auf den (damaligen) gesetzlichen Maximal­betrag von Fr. 6'000.-- erhöhte (vgl. Veranlagungsverfügungen vom 6.7.2011, Änderungen und Begründung zu Ziff. 2.1 und 5.3; Vorakten Steu­erverwaltung [in act. 4A], pag. 21 f.).

4.2 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, die anhand der Erhebungen des Bundesamts für Statistik festgelegten Pauschalbeträge für die Lebenshaltungskosten erwiesen sich als zu hoch, da sie besonders sparsam gelebt hätten. Soweit sie dabei den Betrag für ein Ehepaar von Fr. 29'400.-- als überhöht bezeichnen, ohne substantiiert darzulegen, wie sich ihre Lebenshaltungskosten zusammensetzen und ohne entsprechende Belege vorzuweisen, vermögen sie von vornherein nicht darzutun, dass die Einschätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist. Dasselbe gilt im Wesentlichen für ihr Vorbringen, die StRK habe die Lebenshaltungskosten von Fr. 5'500.-- für die jüngere Tochter [korrekt: Fr. 3'700.--] zu Unrecht einbezogen, da diese in der fraglichen Periode in C.________ im Internat gelebt habe. Auch hier wäre es an den Beschwerdeführenden gelegen, konkret aufzuzeigen, welche Kosten durch den Aufenthalt der Tochter im Internat eingespart wurden und ihre Ausführungen entspre­chend zu belegen; dies umso mehr, als viele der Auslagen (Kleidung, Kran­kenkasse, Verkehr, etc.) unabhängig vom einem Internatbesuch anfallen und zudem angenommen werden darf, dass die (damals 13-jährige) Tochter die Ferien und Wochenenden zu Hause verbracht hat.

4.3 Im Verfahren vor Verwaltungsgericht machen die Beschwerde­führenden sodann erstmals geltend, für die Ausbildungskosten ihrer Töch­ter eine Unterstützungsleistung bzw. Schenkung des Vaters der Beschwer­deführerin erhalten zu haben (vgl. Eingabe vom 24.2.2014, act. 11). – Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die ältere ihrer beiden Töch­ter zwischen August 2008 und Juli 2009 die D.________ in E.________ besucht und danach eine Ausbildung im Pflegezentrum F.________ angetreten hat. Die jüngere Tochter, welche zuvor die Rudolf Steiner Schule besuchte, hat das Schuljahr 2008/2009 an der …schule des Klosters C.________ absolviert. Bezüglich der hier interessierenden Kosten für das Jahr 2009 machen die Beschwerdeführenden im Einzelnen geltend, Fr. 16'050.-- (Schul­geld Klosterschule C.________) bzw. Fr. 8'400.-- (Schulgeld D.________) seien durch den Vater der Beschwerdeführerin getragen worden. Sie legen in diesem Zusammenhang sieben Empfangsscheine über Zahlungen von je Fr. 1'200.-- an die D.________, drei Empfangsscheine über Zahlungen von Fr. 5'300.-- (zweimal) bzw. Fr. 5'450.-- (einmal) an die Klosterverwaltung C.________ sowie drei Kundenabschnitte über Zahlungsaufträge lautend auf den Namen des Vaters der Beschwerdeführerin, G.________, über Fr. 6'500.--, Fr. 5'300.-- und Fr. 5'450.-- ins Recht. Zudem legen sie ein von der Schwester der Beschwerdeführerin sowie der Ehefrau des inzwischen verstorbenen G.________ unterzeichnetes Bestätigungsschreiben vor, wonach dieser die entsprechenden Einzahlungen getätigt bzw. die Kosten für die D.________ und die Klosterschule C.________ für seine Enkelinnen über­nommen habe (vgl. Eingabe vom 31.3.2014, act. 12 und 12A). Aus den eingereichten Belegen ergibt sich lediglich, dass Zahlungen an die D.________ bzw. das Kloster C.________ ergangen sind, nicht jedoch durch wen und zu welchem Zweck diese Zahlungen getätigt worden sind. Was die auf G.________ lautenden Zahlungsaufträge angeht, lässt sich diesen den Zah­lungsempfänger nicht entnehmen. Bloss die Höhe der Beträge lässt auf einen Zusammenhang der Zahlungsaufträge zu den Schulkosten schlies­sen. In Anbetracht dessen, dass die Beträge auf den vorgelegten Rechnun­gen, den Einzahlungsbelegen und (soweit vorhanden) den Zahlungs­anweisungen übereinstimmen, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die bei der Post getätigten Einzahlungen in H.________ und damit am Wohnort des Verstorbenen vorgenommen worden sind, mit Blick auf das Vorliegen der Bestätigungen von Ehefrau und Tochter sowie angesichts der Tat­sache, dass die Steuerverwaltung die Beweiskraft der Belege anerkannt hat (vgl. Eingabe vom 18.9.2014, act. 13) kann nichtsdestotrotz als hinrei­chend erstellt gelten, dass der Vater der Beschwerdeführerin die Aus­bildungskosten seiner Enkelinnen im Gesamtbetrag von Fr. 24'450.-- übernommen hat.

4.4 Auf die strittige Vermögensvergleichs- bzw. Lebensaufwands­berechnung der StRK wirkt sich dies wie folgt aus: Die Vergabungen sind im Umfang der darin enthaltenen Kosten für die Klosterschule C.________ von Fr. 14'770.-- auf Fr. 3'159.-- zu reduzieren, da diese Kosten – wie eben gesehen – nicht von den Beschwerdeführenden getragen worden sind. Hinsichtlich der erfassten Ausbildungskosten von Fr. 11'658.-- ist eine Kor­rektur im Umfang der von der Steuerverwaltung im Rahmen der Veran­lagung getätigten «Umbuchung» von Fr. 1'600.-- vorzunehmen (vgl. vorne E. 4.1), da dieser Betrag gleichermassen die Kosten für die Klosterschule C.________ beschlägt und somit nicht zu berücksichtigen ist. Was indes die vom Vater der Beschwerdeführerin ebenfalls übernommenen Kosten für die D.________ angeht, ergibt sich bezüglich des durch die StRK ermittelten Privat­aufwands der Beschwerdeführenden keine Änderung. Diese Aus­lagen sind bisher nicht in die Berechnung eingeflossen, denn der von der StRK aus der Veranlagung übernommene Betrag «Ausbildungskosten Kin­der» von Fr. 11'658.-- umfasst bezüglich der älteren Tochter einzig die Auf­wendungen für die Ausbildung im Pflegezentrum F.________ (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A], pag. 2). In Berücksichtigung der vor Verwaltungsgericht neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel ergibt sich somit, dass die Vergabungen lediglich mit Fr. 3'159.-- und die Ausbil­dungskosten bloss mit Fr. 10'058.-- in die Vergleichsberechnung einzube­ziehen sind. Dadurch resultieren gegenüber der Berechnung der Vor­instanz um insgesamt Fr. 16'370.-- (Fr. 14'770-- plus Fr. 1'600.--) tiefere Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführenden.

4.5 Damit verbleibt indes nach wie vor ein ungeklärter Fehlbetrag in der Höhe von Fr. 21'470.-- (Fr. 37'840.-- minus Fr. 16'370.--) bestehen, womit die durch die Vorinstanz ermessensweise vorgenommene Aufrechnung im Grundsatz zu bestätigen ist. Deren Einschätzung erweist sich jedoch in­folge der in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen sachver­haltlichen Feststellungen hinsichtlich der Ausbildungskosten als offensicht­lich zu hoch: Die nachweislich nicht durch die Beschwerdeführenden ge­tragenen Ausbildungskosten (Fr. 16'370.--) machen rund einen Viertel des gesamten Privataufwands von Fr. 68'187.-- aus, so dass ihre Berücksichti­gung die (partielle) Ermessensveranlagung als offensichtlich unrichtig er­scheinen lässt, weshalb der aufgerechnete Ermessenszuschlag entspre­chend zu reduzieren ist. Die Beschwerden sind somit – dem überein­stimmenden Antrag der Parteien entsprechend – teilweise gutzuheissen, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Sache zur Neuveran­lagung der Beschwerdeführenden im Sinn der Erwägungen an die Steuer­verwaltung zurückzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren obsiegen die Beschwerde­führenden bloss teilweise. Es rechtfertigt sich, sie als zu zwei Fünfteln ob­siegend zu betrachten. Im Umfang ihres Unterliegens haben sie demnach die Kosten für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu tragen; die restlichen Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG; vgl. auch BVR 2004 S. 133 E. 3.1). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal­tungs­verfahren [VwVG; SR 172.021]).

5.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind grundsätzlich auch die Kosten für die Verfahren vor der StRK neu zu verlegen. Es ist indes – wie die Steuerverwaltung zu Recht vorbringt – zu beachten, dass die Be­schwer­de­führenden die entscheidenden Beweismittel erst vor dem Verwal­tungsgericht vorgebracht haben und es primär ihrer mangelhaften Mitwir­kung zuzuschreiben ist, dass sie nicht schon früher zu ihrem Recht gekom­men sind. Die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren sind daher trotz deren teilweisen Obsiegens gänzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 2 StG; Art. 144 Abs. 2 DBG). Partei­kosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1–3 VwVG).

6.

Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zu­sätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Haupt­sache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden kön­nen. Da die Rückweisung an die Steuerverwaltung jedoch nur noch der (rechnerischen) Umsetzung der Anordnungen des Verwaltungsgerichts dient, dürfte es sich vorliegend um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handeln (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. September 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neuveranlagung der Beschwerdeführenden im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückge­wiesen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundesssteuer 2009 wird teil­weise gutgeheissen und der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. September 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neuveranlagung der Beschwerdeführenden im Sinn der Er­wägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdeführen­den zu drei Fünfteln, ausmachend Fr. 900.--, auf­erlegt.

4. Die Kosten der Verfahren vor der Steuerrekurskommission von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

5. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

6. Zu eröffnen:

den Beschwerdeführenden

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden.

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the prerequisites for a discretionary tax assessment were met

Decisão extraída

Yes. The declared income and asset development justified a discretionary assessment based on unexplained additional taxable income.

Fundamentação extraída

The taxpayers’ declared income was insufficient, given their asset increase and living expenses, to cover their standard of living; they failed to dispel the resulting presumption of additional income.

Questão jurídica principal

Whether the discretionary assessment was obviously incorrect because some schooling and donation expenses were actually paid by the taxpayer’s father

Decisão extraída

Yes, in part. The courts had to exclude schooling costs borne by the father and adjust the related living-expense calculation.

Fundamentação extraída

The new documents, taken together, sufficiently established that the father paid the daughters’ schooling costs, so those amounts could not be charged to the taxpayers in the comparison calculation.

Questão jurídica principal

Whether the appeal should be allowed and the matter remanded for reassessment

Decisão extraída

Partially yes. The appeal was allowed to the extent that the assessment had to be recalculated without the wrongly included schooling expenses.

Fundamentação extraída

Because a substantial part of the living expenses had been incorrectly included, the discretionary add-back was materially too high and had to be reduced by reassessment.

Questão jurídica principal

How costs of the cantonal appeal proceedings and the prior appeal proceedings should be allocated

Decisão extraída

The taxpayers were ordered to bear three-fifths of the cantonal court costs, and the full prior-instance costs remained on them.

Fundamentação extraída

They prevailed only partially and had only submitted the decisive evidence at the administrative court stage, so their deficient cooperation justified full allocation of the prior-instance costs to them.

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