Revocation of settlement permit upheld after repeated offending

100 2013 309Tribunal Administrativo19 de dez. de 2013Dismissed

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Resumo Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed a Kosovo national’s appeal against the Police and Military Directorate. The appellant had been convicted repeatedly, including to an 18-month suspended prison sentence, for theft-related offenses, traffic offenses, weapons offenses, and drug offenses. The court held that this sentence met the statutory ground for revocation of a settlement permit and that the proportionality test favored removal because of the seriousness of the offending, the repeated delinquency, and the risk of reoffending. His personal and family interests did not outweigh the public interest; his wife and child lived in Kosovo. The appeal was dismissed and court costs of CHF 2,500 were imposed.

Sumário Omnilex

Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen längerfristiger Freiheitsstrafe und Verhältnismässigkeit. Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erfüllt den Widerrufsgrund ungeachtet der Vollzugsart; mehrere unterjährige Strafen sind nicht zu kumulieren. Der Widerruf setzt sodann eine Interessenabwägung nach Art. 96 AuG und Art. 5 Abs. 2 BV voraus, in welcher namentlich Verschulden, Delinquenzverhalten, Rückfallgefahr, Aufenthaltsdauer, Integration sowie familiäre und persönliche Nachteile zu würdigen sind. Wiederholte und einschlägige Delinquenz begründet ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse an der Entfernung, das auch bei längerer Anwesenheit und familiären Bindungen überwiegen kann (vgl. Erw. 3-5).

Texto completo

100.2013.309U

BUR/MAL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 19. Dezember 2013

Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Burkhard

Gerichtsschreiberin Marti

A.________ vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 12. August 2013; BD 303/12

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2013, Nr. 100.2013.309U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________, geboren am … 1988, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste im September 2004 im Familiennachzug zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt später die Niederlassungsbewilligung. Am 24. Oktober 2011 heiratete er die Landsfrau B.___, welche mit dem gemeinsamen Kind im Kosovo lebt. A.________ wurde mehrmals straf­fällig und zuletzt mit Urteil vom 9. September 2011 unter anderem wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittel­gesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 widerrief das Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbe­willi­gung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 12. August 2013 ab.

C.

Dagegen hat A.________ am 11. September 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit den Rechtsbegehren, der Entscheid der POM sei aufzuheben, auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sei zu verzichten und es sei eine Verwarnung auszuspre­chen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Strittig sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerde­führers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.

2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun­gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann wider­rufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer länger­fristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2 und 4.5). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (VGE 2013/274 vom 26.11.2013, E. 2.1 [noch nicht rechtskräftig], 2013/58 vom 15.8.2013, E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_841/2013 vom 18.11.2013], 2011/170 vom 3.1.2012, E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012]).

2.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer wie folgt straffällig geworden ist:

Am 15. Juli 2005 verurteilte das Jugendgericht des Oberlandes den damals 17-jährigen Beschwerdeführer wegen falscher Namensangabe und Wider­handlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Be­täubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer Arbeitsleistung von einem Tag. Noch im sel­ben Jahr wurde er zu einer Arbeitsleistung von anderthalb Tagen wegen sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt. Wenige Monate später folgte eine weitere Verurteilung zu einer Busse von Fr. 150.-- wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportgesetz; AS 1986 S. 1974; auf­gehoben am 20.3.2009; vgl. angefochtener Entscheid, E. 3c/aa; Akten MIP, pag. 102 f., 104 f., 106). Das Regionalgericht Oberland verurteilte den Be­schwerdeführer sodann am 9. September 2011 wegen Einbruchdieb­stählen, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. De­zember 1958 (SVG; SR 741.01), Widerhandlungen gegen das Bundes­gesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) sowie wegen Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer Busse von Fr. 1ʹ450.--; die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug von 336 Tagen wurden an die bedingte Freiheitsstrafe angerechnet (vgl. Akten MIP, pag. 85 ff.). Am 25. Februar 2012 wurde gegen den Beschwerde­führer eine Strafuntersuchung wegen Einbruchdiebstahls eröffnet; sie wurde auf weitere Vorfälle ausgedehnt und ist noch nicht abgeschlossen (unpag. Akten Staatsanwaltschaft).

2.3 Die am 9. September 2011 verhängte Freiheitsstrafe übersteigt die Dauer eines Jahres deutlich. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf das Vorliegen eines Widerrufsgrunds im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG geschlossen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Grenze von einem Jahr sei sehr tief und es sei unbefriedigend, dass die Vollzugsart keine Rolle spiele, kritisiert er die Praxis des Bundes­gerichts und des Verwaltungsgerichts zum Widerrufsgrund der längerfristi­gen Freiheitsstrafe (vgl. vorne E. 2.1). Die geäusserte Kritik gibt jedoch nicht Anlass, die Rechtsprechung zu ändern.

3.

3.1 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die öffentli­chen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentli­chen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten ge­genüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehöri­gen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2011 S. 289 E. 5.1).

3.2 Ausgangspunkt für die fremdenpolizeiliche Beurteilung des öffentli­chen Interesses am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist das Ver­schulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheits­strafe auf sich geladen hat. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (vgl. statt vieler BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). – Nach Ansicht der Vorinstanz lassen sowohl die Höhe der ausge­fällten Strafe, die Art der begangenen Delikte als auch die hohe Delikts- und Schadenssumme auf ein erhebliches Verschulden schliessen. Zwar habe der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der sexuellen Handlungen mit einem Kind – keine besonders hochwertigen Rechtsgüter gefährdet. Er habe aber aus reiner Profitgier oder Langeweile und nicht aufgrund einer persönlichen oder finanziellen Notlage gehandelt; mit seinem Verhalten zeige er eine ausgeprägte Geringschätzung gegenüber der schweizeri­schen Rechtsordnung (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3b/aa). Der Be­schwerdeführer entgegnet, er sei damals drogenabhängig gewesen und mit der Delinquenz habe er seine Sucht finanzieren wollen (vgl. Verwaltungs­gerichtsbeschwerde, S. 5).

3.3 Dem Urteil vom 9. September 2011 liegen mehrere Einbruchdieb­stähle zu Grunde, die der Beschwerdeführer mit anderen Mittätern in der Zeit vom 18. Januar 2008 bis 21. Juni 2010 verübt hat. Die Deliktssumme (mindestens Fr. 132ʹ144.25) ist hoch; dazu kommen Sachbeschädigungen im Umfang von rund Fr. 20ʹ000.-- (Akten MIP, pag. 85 f.). Mit den massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts und auf der Autobahn hat der Beschwerdeführer sodann nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer gefährdet. Die (nachträgliche) Behauptung des Beschwerdeführers, sämtliche Straftaten stünden im Zu­sammenhang mit seiner Drogensucht, ist unglaubwürdig: Abgesehen da­von, dass sich die Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Waffengesetz (Schussabgaben im Wald) nicht mit der Beschaffung von Drogen erklären lassen, hat der Beschwerdeführer die angebliche Drogen­abhängigkeit im vorinstanzlichen Verfahren nie erwähnt und es finden sich in den Akten auch keine Hinweise, dass er mit den Einbruchdiebstählen den Erwerb von Kokain für den Eigenkonsum finanzieren wollte. Er gab im Gegenteil an, das gestohlene Geld nicht hauptsächlich zur Beschaffung von Betäubungsmitteln, sondern für den Lebensunterhalt wie Essen, Ziga­retten und Trinken verbraucht zu haben (vgl. Akten MIP, pag. 25; Einver­nahme vom 28.11.2011, unpag. Akten Staatsanwaltschaft). Wohl hat der Beschwerdeführer gelegentlich Drogen konsumiert. Daraus kann aber nicht auf Drogensucht geschlossen werden. Dem Beschwerdeführer war es auch problemlos möglich, während der Haftdauer von fast einem Jahr (vgl. vorne E. 2.2) drogenfrei zu leben. Der Beschwerdeführer unterlässt es sodann darzutun, wie er seine angebliche Suchtkrankheit überwunden haben will; erfahrungsgemäss gelingt ein solches Unterfangen nur mit professioneller Hilfe und entsprechenden Therapien. Aufgrund der gesamten Umstände ist der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer vor allem aus Pro­fitgier delinquierte und ihn mithin ein erhebliches Verschulden trifft (vgl. vorne E. 3.2), nicht zu beanstanden.

3.4 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerde­führers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemei­nen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicher­heitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wieder­holte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 122 II 433 E. 2d; statt vieler VGE 2013/58 vom 15.8.2013, E. 4.2 [bestätigt durch BGer 2C_841/2013 vom 18.11.2013], 2011/170 vom 3.1.2012, E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012]). – Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ziehen sich die Verfehlungen wie ein roter Faden durch das Leben des Beschwerdeführers in der Schweiz. Kaum eingereist, trat er mit 17 Jahren erstmals strafrechtlich in Erscheinung. In den Jahren 2006 bis 2010 folgten die weiteren Straftaten, für die er sich vor Gericht verantwor­ten musste. Selbst die Probezeit hielt den Beschwerdeführer nicht von weiteren Delikten ab. Am 25. Februar 2012 wurde er auf frischer Tat er­tappt, als er mit zwei Mittätern in einem Lebensmittelgeschäft einen Tresor aus der Wand brach. Die erforderlichen Spezialwerkzeuge hatte er un­mittelbar zuvor auf dem Gelände einer Metallbaufirma entwendet (vgl. an­gefochtener Entscheid, E. 3c/bb; Anordnung der Untersuchungshaft vom 27.2.2012 durch das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland, S. 6, unpag. Akten Staatsanwaltschaft). Sodann konnte dem Beschwerde­führer anhand seiner DNA-Spuren ein weiterer Einbruchdiebstahl vom 24. April 2013 beim … im Bahnhof … zur Last gelegt werden (Vorakten POM, pag. 42). Zwar liegt hinsichtlich der neueren Delikte noch kein Strafurteil vor. Der Beschwerdeführer wurde aber auf frischer Tat er­tappt, bestreitet den Sachverhalt nicht und räumt sogar ein, die Idee für den Einbruch im Lebensmittelgeschäft stamme von ihm (vgl. Einvernahme vom 25.2.2012, S. 5 f.; Verhandlung Regionales Zwangsmassnahmengericht vom 27.2.2012, S. 3, unpag. Akten Staatsanwaltschaft). Die neuen Vorfälle lassen auf eine gewisse Einsichtslosigkeit schliessen. Zu Recht hat die Vorinstanz im gesamten bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers nicht nur eine notorische Delinquenz, sondern auch eine Aggravierungstendenz erblickt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3c und 3c/dd). Das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung verleiht dem sicherheitspolizeilichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilli­gung zusätzliches Gewicht.

3.5 Mit Blick in die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. Der kon­kreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Aus­schlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2, 125 II 105 E. 2c mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gericht habe ihm bei einer Probezeit von nur drei Jahren eine «günstige Prognose» gestellt. Dem steht aber entgegen, dass sich die Strafverfolgungsbehörden nach längerer Haft und während der Probezeit erneut mit dem Beschwerdeführer befassen müs­sen. Diesem Umstand darf im Rahmen der Rückfallprognose – wenn auch mit einer gewissen Zurückhaltung – Rechnung getragen werden, ohne hierdurch die Unschuldsvermutung zu verletzen (vgl. BGer 2C_845/2009 vom 17.8.2010, E. 5, 2C_596/2009 vom 23.4.2010, E. 6; VGE 2012/334 vom 20.11.2013, E. 6.3). Dies gilt erst recht vorliegend, da der Beschwer­deführer geständig ist und auch zugibt, den Einbruchdiebstahl ausgedacht zu haben (vgl. vorne E. 3.4). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 26. April 2012 wegen unanständigen Benehmens und am 26. Mai 2013 in Zusammenhang mit einer Schlägerei vor einer Bar polizeilich angezeigt wurde (vgl. Akten MIP, pag. 137; Vorakten POM, pag. 50). Wie die Vor­instanz zu Recht bemerkt, stellt der Beschwerdeführer mit seinem Verhal­ten unter Beweis, dass er sich weder von Strafuntersuchungen, Vorstrafen, Bewährungsfristen, längeren Aufenthalten in Haftanstalten noch vom aus­länderrechtlichen Widerrufsverfahren beeindrucken lässt (vgl. angefochte­ner Entscheid, E. 3c/dd). Das Bestehen einer Rückfallgefahr ist offensicht­lich.

3.6 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vor­instanz angesichts des erheblichen Verschuldens, der wiederholten Straf­fälligkeit sowie der bestehenden Rückfallgefahr ein wesentliches öffentli­ches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ange­nommen hat.

4.

Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen gegenüberzu­stellen, wobei die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind.

4.1 Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die ausländische Person in Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung ver­bracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein kön­nen (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Zu berück­sichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die erst als Kind oder – wie der Beschwerdeführer – als Jugendliche in die Schweiz gelangt sind. Bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt- und Be­täubungsmitteldelikten, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Inte­resse (BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.1, 135 II 110 E. 2.1, 125 II 521 E. 2b; BGer 2C_28/2012 vom 18.7.2012, E. 3.2 f.; VGE 2011/170 vom 3.1.2012, E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012], auch zum Folgenden). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländi­sche Person in der Schweiz nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; VGE 2013/58 vom 15.8.2013, E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_841/2013 vom 18.11.2013]), 2009/315 vom 13.10.2010, E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_893/2010 vom 24.3.2011]. – Der Beschwerde­führer ist vor neun Jahren im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist (vgl. vorne Bst. A). Er gilt damit nicht als Ausländer der zweiten Generation (vgl. BGer 2A.571/2005 vom 17.1.2006, E. 2.4; VGE 2013/274 vom 26.11.2013, E. 4.1 mit Hinweisen). Die prägenden Abschnitte seiner Kind­heit und Adoleszenz verbrachte er im Kosovo, wo er auch die obligatori­sche Schulzeit durchlief. Die anrechenbare Aufenthaltsdauer in der Schweiz reduziert sich zwar um die Zeit, welche er im Strafvollzug ver­bracht hat (Akten MIP, pag. 73 und pag. 77) und welche er kraft aufschie­bender Wirkung der gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergriffenen Rechtsmittel hier verbringt (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.4, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Der Vorinstanz ist aber darin zu folgen, dass selbst unter Berücksichtigung dieser Reduktion die Aufenthaltsdauer weder als kurz noch als sehr lang bezeichnet werden kann.

4.2 In Bezug auf die Integration ergibt sich was folgt: Der Beschwerde­führer hat ein zehntes Schuljahr für Fremdsprachige absolviert und spricht mittlerweile gut Deutsch, was in Anbetracht der Aufenthaltsdauer ohne weiteres erwartet werden darf. Er hat keine Berufsbildung abgeschlossen und war in den Jahren 2006 bis 2010 als … im glei­chen Betrieb wie sein Vater tätig. Seither ist es ihm nicht mehr gelungen, eine gefestigte Erwerbssituation aufzubauen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4b). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, wieder Vollzeit im früheren Betrieb zu arbeiten; er hat jedoch die in Aussicht gestellten Beweismittel weder im vorinstanzlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein­gereicht. Zudem fehlen Nachweise, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Schulden abbezahlt hätte; gemäss Betreibungsregisterauszug vom 30. Juli 2012 liegen gegen ihn Betreibungen in der Höhe von Fr. 23ʹ139.-- sowie offene Verlustscheine von Fr. 10ʹ776.20 vor (Akten MIP, pag. 200). In sozial-gesellschaftlicher Hinsicht verweist der Beschwerdeführer lediglich darauf, dass der grösste Teil seiner Familie in der Schweiz lebe, sein Vater mittlerweile eingebürgert worden sei und er Freunde und Bekannte aus­serhalb seines Kulturkreises habe. Konkrete und enge Beziehungen zu anderen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, deren Abbruch ihn treffen würde, macht er allerdings keine namhaft. Die Vorinstanz folgert zu Recht, dass auch aufgrund der Straffälligkeit nicht von einer «gelungenen Integra­tion» gesprochen werden kann, ist doch die Respektierung der rechtsstaat­lichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]).

4.3 Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungs­massnahme auf den Beschwerdeführer und seine Familie.

4.3.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Rückkehr in den Kosovo sei ihm nicht zumutbar. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit sowie einen wesentlichen Teil seiner Jugendjahre im Kosovo verbracht hat. Es ist davon auszugehen, dass die Bindung zu seinem Heimatland immer noch sehr eng ist und der Beschwerdeführer mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist, zumal er sich in den vergange­nen Jahren während Wochen bzw. gar Monaten zwecks Ferien- und Be­suchsaufenthalten im Kosovo aufgehalten hat. Eine enge Verbundenheit zu seinem Heimatland ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass seine Ehefrau und das gemeinsame Kind dort wohnen. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Rückkehr sei angesichts der dort herr­schenden Arbeitslosigkeit nicht zumutbar. Wohl trifft zu, dass die dortigen Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen freilich keine spezifischen persönlichen Um­stände, die einer Ausreise entgegenstehen (vgl. VGE 2012/93 vom 11.1.2013, E. 5.3.2, 2011/170 vom 3.1.2011, E. 5.3.3 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012]; BGer 2C_1004/2011 vom 23.8.2012, E. 4.3). Als arbeitsfähiger gesunder junger Mann, der die Grundschule im Kosovo absolviert hat und die Landessprache spricht, ist er in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Die in der Schweiz gewonnenen Erfahrungen sowie sein dortiges Beziehungsnetz können ihm die Wiedereingliederung erleichtern. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Arbeitssuche sei zusätzlich erschwert, da er auch im Heimatland vorbestraft sei (unerlaubter Waffenbesitz), hat er dies seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben.

4.3.2 Unter den gegebenen Umständen ist auch hinzunehmen, dass durch die Wegweisung die persönlichen Kontakte des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und Geschwistern erschwert werden. Da sie nicht zur Kernfamilie zählen und zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affek­tiven Beziehungen hinausgeht, fallen diese weder von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) noch verfassungsrechtlich geschützten Beziehungen ohnehin nicht wesentlich ins Gewicht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 mit Hinweis; BGer 2C_864/2011 vom 11.4.2012, E. 4, 2C_839/2011 vom 28.2.2012, E. 3.3; VGE 2013/107 vom 26.9.2013, E. 4.3.2, 2012/93 vom 11.1.2013, E. 5.3.4).

4.3.3 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz die «genauen privaten Umstände» im Fall seiner Rückkehr hätte abklären müssen, ist unbegründet. Gestützt auf seine Mitwirkungspflicht hätte er die Prob­leme aufzuzeigen müssen, welche seine Rückkehr in den Kosovo angeb­lich erschweren (vgl. Art. 20 VRPG; Art. 90 AuG; vgl. dazu BGer 2C_408/2008 vom 11.9.2009, E. 5.1; VGE 2013/63 vom 7.11.2013, E. 5.2 [noch nicht rechtskräftig]). Im Übrigen ist der rechtserhebliche Sach­verhalt aufgrund der Akten erstellt. Weitere Abklärungen, insbesondere die Einholung von Unterlagen zur Heirat und zur Geburt der Tochter, von Aus­künften über Abzahlung von Schulden sowie Abklärungen über die Fami­lienangehörigen, würden zu keinem anderen Ergebnis führen. Die entspre­chenden Beweisanträge werden daher abgewiesen (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum ber­nischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 9, Art. 21 N. 6 und Art. 69 N. 13).

4.4 Mit Blick auf die privaten Interessen ist festzuhalten, dass, obwohl die Anwesenheitsdauer nicht als kurz bezeichnet werden kann, die Integra­tion des Beschwerdeführers nicht gelungen ist. Er kann sich auf keine ge­wichtigen Interessen berufen, die für seinen Verbleib in der Schweiz spre­chen.

5.

Eine Gesamtschau der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Straftaten began­gen und ist im Jahr 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Sodann zeigen die jüngsten Vorkommnisse eindrücklich die Ein­sichtslosigkeit des Beschwerdeführers und seine Respektlosigkeit gegen­über der schweizerischen Rechtsordnung. Trotz der nicht kurzen An­wesenheit hat er sich sowohl in beruflich-wirtschaftlicher als auch in sozial-gesellschaftlicher Hinsicht nicht integrieren können; von den Beziehungen zum Kreis seiner kosovarischen Angehörigen abgesehen, ist er nicht be­sonders in der hiesigen Gesellschaft verankert. Demgegenüber leben im Kosovo seine Ehefrau und das gemeinsame Kind, weshalb dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung keine wesentlichen familiären Nachteile entgegenstehen. Zu Recht stellt die Vorinstanz fest, dass das beträchtliche öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die privaten Interes­sen am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die angeordnete Massnahme erweist sich somit als verhältnismässig. Unter diesen Umstän­den fällt die vom Beschwerdeführer beantragte Verwarnung unter (blosser) Androhung des Bewilligungswiderrufs (vgl. Art. 96 Abs. 2 AuG) ausser Be­tracht. Eine solche würde den öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht gerecht. Der angefochtene Entscheid hält demnach der Rechts­kontrolle stand. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Angesichts des noch hängigen Strafverfahrens wird es Sache der ausländerrechtlichen Behörde sein, dem Beschwerdeführer zum gegebenen Zeitpunkt eine neue Ausreisefrist anzusetzen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8).

6.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind nicht zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer

  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

  • dem Bundesamt für Migration

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the settlement permit could be revoked under the immigration provisions due to a long custodial sentence

Decisão extraída

Yes. The 18-month prison sentence constituted a longer-term custodial sentence and satisfied the statutory revocation ground.

Fundamentação extraída

A sentence exceeding one year qualifies as a longer-term custodial sentence; the suspended nature of the sentence is irrelevant, and the judgment was final.

Questão jurídica principal

Whether revocation and removal were proportionate in light of the appellant's private interests

Decisão extraída

Yes. The public interest in removal outweighed the private interests in staying in Switzerland.

Fundamentação extraída

The appellant had serious and repeated offending, limited integration, no stable professional situation, and a high risk of reoffending; family ties in Switzerland did not outweigh the public interest, especially since his wife and child lived in Kosovo.

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