Revocation of settlement permit for drug offenses upheld

100 2013 277Tribunal Administrativo6 de jun. de 2014Dismissed

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Resumo Omnilex

The Administrative Court dismissed the appeal against the cantonal decision revoking the mother’s and child’s settlement permits and ordering removal from Switzerland. It held that the mother’s final 20-month sentence for aiding major cocaine offenses established the statutory revocation ground and that the measure was proportionate despite her long stay, limited integration, social assistance dependence, and the child’s interests. The court considered return to the Dominican Republic or Chile reasonable. It nevertheless granted free legal aid and appointed counsel, then set a new departure deadline of 31 July 2014 and allocated court costs provisionally to the Canton.

Sumário Omnilex

Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; Art. 96 AuG; Art. 8 EMRK and Art. 36 BV; revocation of settlement permit after a final sentence exceeding one year. A lengthy stay does not preclude revocation where the offence is serious, integration is weak, repeated delinquency and recidivism risk are established, and return to the home country is reasonable (consid. 2–5). In the proportionality test, the weight of public security and general prevention may outweigh private interests even where a minor child is affected, provided the child can reasonably follow the custodial parent and no protected, genuinely lived family relationship is impaired. For free legal aid, indigence and non-frivolous prospects are sufficient; proceedings are not hopeless merely because the appeal is unlikely to succeed (consid. 6).

Texto completo

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 10. November 2014 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (2C_655/2014).

100.2013.277U

MUT/KUN/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 6. Juni 2014

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Keller und Müller

Gerichtsschreiberin Kummler

1. A.________

2. ** B.________** gesetzlich vertreten durch ihre Mutter A.________

beide vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführerinnen

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4. Juli 2013; BD 140/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2014, Nr. 100.2013.277U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die dominikanisch-chilenische Doppelbürgerin A.________ kam am … 1990 in Zürich zur Welt und lebte anschliessend dort bei ihren in der Schweiz niederlassungsberechtigten Eltern, bis sie im Jahr 1992 zu ihrer Grossmutter mütterlicherseits in die Dominikanische Republik verbracht wurde. 1998 reiste A.________ im Familiennachzug erneut zu ihren Eltern in die Schweiz ein; im Jahr 1999 wurde sie wiederum bei der Grossmutter in der Dominikanischen Republik unter­gebracht. Nach der Scheidung ihrer Eltern reiste A.________ am 24. August 2006 als chilenische Touristin visumsfrei in die Schweiz ein und erhielt, obschon bereits die Abweisung des vorgängig eingereichten Familiennachzugsgesuchs in Aussicht gestellt worden war, zum Verbleib bei ihrer mittlerweile in Bern wohnhaften Mutter die Niederlassungsbewilligung. Am … 2011 brachte A.________ ihre Tochter B.________ zur Welt, deren Vater unbekannt ist. B.________ ist chilenische Staatsbürgerin; abgeleitet von jener der Mutter hat sie hier ebenfalls die Niederlassungsbewilligung erhalten. Am 17. August 2011 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen Gehilfenschaft zu mehrfachen und mengenmässig quali­fizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheits­strafe von 20 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 210.--. Mit Verfügung vom 16. März 2012 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Mig­ration und Fremdenpolizei (EMF), die Niederlassungsbewilligungen von A.________ und ihrer Tochter und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

B.

Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 16. April 2012 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM).Mit Entscheid vom 4. Juli 2013 wies diese das Rechtsmittel ab und setzte ihnen eine Ausreisefrist bis zum 15. August 2013 an.

C.

Hiergegen haben A.________ und B.________ am 5. August 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der ange­fochtene Entscheid sei aufzuheben. Gleichzeitig haben sie um unentgelt­liche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 2. September 2013 die Ab­weisung der Beschwerde; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und frist­gerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen der Be­schwerdeführerinnen sowie deren Wegweisung aus der Schweiz.

2.1 Die heute 3-jährige Beschwerdeführerin 2, deren Niederlassungs­berechtigung von derjenigen der Beschwerdeführerin 1 abgleitet ist (vgl. Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­länderinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]),teilt angesichts ihres jungen Alters grundsätzlich das Lebensschicksal ihrer sorge- und obhutsberechtigten Mutter und hat dieser gegebenenfalls ins Ausland zu folgen (BGer 2C_495/2013 vom 28.10.2013, E. 2.5, 2C_364/2010 vom 23.9.2010, E. 2.2.2 mit Hinweisen; Art. 298 Abs. 1 und Art. 298a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Ihre Situation hängt daher massgeblich von der Rechtmässigkeit der gegen ihre Mutter ergriffenen Entfernungs­massnahme ab. Die nachfolgenden Erwägungen beziehen sich deshalb in erster Linie auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Weg­weisung der Beschwerdeführerin 1; die der Tochter durch die strittige Mass­nahme drohenden Nachteile werden aber an gegebener Stelle sepa­rat berücksichtigt (vgl. hinten E. 4.4.4).

2.2 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedin­gun­gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AuG). Sie kann widerrufen werden, wenn die Aus­länderin oder der Ausländer zu einer län­gerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei meh­rere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1, 16 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). Am 17. August 2011 verurteilte das Regional­gericht Bern-Mittelland die Beschwerdeführerin 1 zu einer bedingten Frei­heitsstrafe von 20 Monaten (vgl. hinten E. 3.2.1). Dieses Urteil ist in Rechts­kraft erwachsen. Damit hat die Beschwerdeführerin 1 den Widerrufs­grund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt. Dies bestreitet sie zu Recht nicht. Hingegen erachtet sie die Entfernungsmassnahme als unver­hältnismässig. – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zu­lässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessen­abwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesver­fas­sung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der be­troffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzu­wägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. im Einzelnen BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.1, 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Wird durch die Ent­fernungs­massnahme die weitere Pflege familiärer Be­ziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts­kon­vention (EMRK; SR 01.01) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV be­einträchtigt, bil­den Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 16 E. 2.2.2 [mit Hinweisen auf die EGMR-Praxis], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1 und 2.1, 134 II 1 E. 2.2, 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Hat die betroffene Per­son minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zu­sammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).

3.

Für die Beurteilung des öffentlichen Interesses am Widerruf der Nieder­lassungsbewilligung sind die Schwere des Verschuldens, das Verhalten der ausländischen Person gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen und die Rückfallgefahr zu berücksichtigen.

3.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der der länger­fristigen Freiheitsstrafe zugrunde liegenden Straftat auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beur­teilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmäs­sig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet danach eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechts­ordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4 zur vor­liegend infolge nicht mehr nur kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht direkt anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich).

3.2 Zum Verschulden der Beschwerdeführerin 1 ergibt sich was folgt:

3.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 wurde am 17. August 2011 wegen Ge­hilfenschaft zu mehrfachen und mengenmässig qualifizierten Widerhand­lungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäu­bungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), begangen von 21. März 2010 bis 7. September 2010, sowie wegen Widerhandlungen gegen das AuG, begangen von 1. Juni 2010 bis 31. August 2010, unter anderem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 6; Vorakten EG Bern, pag. 120 und 126). Sie hatte dem Haupttäter dabei geholfen, am 7. Sep­tember 2010 3'038 Gramm Kokaingemisch bzw. 1'523 Gramm rei­nes Kokain einzuführen und zu befördern sowie von Frühling 2010 bis Sep­tember 2010 mindestens 50 Gramm Kokaingemisch zu verkaufen; ausser­dem liess sie diesen von 30. August 2010 bis 7. September 2010 in ihrer Wohnung 117 Gramm Kokaingemisch bzw. 29,5 Gramm reines Kokain besitzen und aufbewahren (vgl. BB 6; Urteilsbegründung vom 18.1.2012 [Beilage 17 zu Beschwerde vom 16.4.2012; nachfolgend Urteilsbegrün­dung], S. 22, 24, 30). Wie die POM zu Recht erwogen hat (vgl. E. 4b, auch zum Folgenden), hat die Beschwerdeführerin 1 hiermit ein schweres Ver­schulden auf sich geladen. Sie kann sich, anders als die Beschwerde­führerinnen meinen (vgl. Beschwerde, S. 7 und 9 f.), nicht damit entlasten, dass sie an den fraglichen Delikten nicht als Mittäterin, sondern «nur» als Gehilfin beteiligt war. Das Strafgericht hat diesen Umstand bei der Strafzu­messung bereits berücksichtigt (vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 S. 549); für den Haupttäter hat es eine mehr als doppelt so lange Freiheits­strafe ausgefällt (44 Monate; vgl. BB 6). Wie die POM zutreffend erwogen hat, fällt insbesondere die am 7. September 2010 in Verkehr gesetzte Drogen­menge reinen Kokains von insgesamt rund 1,5 Kilogramm ins Gewicht, welche den Grenzwert eines mengenmässig schweren Falls (18 Gramm, vgl. BGE 120 IV 334 E. 2a mit Hinweisen) um mehr als das Achtzigfache überschreitet. Gemäss den Ausführungen des Strafgerichts konnte der Beschwerdeführerin 1 zwar nicht angelastet werden, dass sie die genaue Menge des eingeführten Kokains im Voraus kannte. Aufgrund der gesamten Umstände musste sie aber jedenfalls gewusst haben, dass der Haupttäter eine erhebliche Menge Drogen, mindestens mehrere 100 Gramm, in die Schweiz einführt (Urteilsbegründung, S. 22). Weiter ist ihr anzulasten, dass es sich bei ihrem Tun keineswegs nur um eine ein­malige Verfehlung handelte; ihre mehrfachen Hilfeleistungen, welche mit der Be­teiligung an der Einfuhr bzw. Beförderung der 1,5 Kilogramm reinen Koka­ins ihren Höhepunkt erreichten, zogen sich vielmehr von März 2010 bis zu ihrer Verhaftung im September 2010 über mehrere Monate hin.

3.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen (vgl. Be­schwerde, S. 7) hat die POM sodann auch zu Recht zu Ungunsten der Be­schwerdeführerin 1 gewürdigt, dass sich diese bei der Deliktsbegehung nicht in einer persönlichen Notlage befunden hatte, sondern vielmehr rein finanzielle bzw. egoistische Motive für ihr Verhalten ursächlich gewesen waren. Es liegt zwar soweit die Beschwerdeführerin 1 betreffend keine Urteils­begründung vor, aus welcher die Beweggründe für ihr deliktisches Verhalten hervorgingen. Es ist aber eine eigentliche Notlage wie etwa eigene Drogensucht weder geltend gemacht noch ersichtlich, woraus mit der Vorinstanz auf rein egoistische Motive zu schliessen ist. Ausserdem war die Beschwerdeführerin 1 zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung offenbar mit dem Haupttäter liiert und ging sie damals davon aus, dieser sei der Vater ihres ungeborenen Kindes (vgl. Beschwerde, S. 7 und 9; Vorakten EG Bern, pag. 81). Selbst wenn sie für ihren Tatbeitrag nicht finanziell ent­schädigt worden sein sollte, dürften insoweit dennoch egoistische und – wenn auch nur indirekt – finanzielle Motive für das deliktische Handeln ur­sächlich gewesen sein. Dass sie sich aus «jugendlichem Leichtsinn und aus Verliebtheit völlig naiv und kritiklos» an den «Machenschaften» ihres Ex-Freundes beteiligt haben soll (vgl. Beschwerde, S. 9), vermag ihr nicht entscheidend zu helfen, zumal ein eigentliches psychisches Abhängigkeits­verhältnis zu diesem nicht zur Diskussion steht. Schliesslich ist der Be­schwerdeführerin 1 mit der POM auch anzulasten, dass sie nicht freiwillig von den Hilfeleistungen an den Drogengeschäften absah, sondern erst mit ihrer Verhaftung gestoppt werden konnte. Inwiefern diesbezüglich, wie gel­tend gemacht (vgl. Beschwerde, S. 7), der Sachverhalt unzutreffend festge­stellt worden sein soll, ist nicht ersichtlich.

3.2.3 Bei dieser Sachlage ist schliesslich nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass das verhängte Strafmass noch unter der im Rahmen der «Reneja-Praxis» massgeblichen Grenze von 24 Monaten liegt. Es kommt der Zweijahresgrenze nahe und spricht damit eher für als gegen die Schwere des Verschuldens; im Übrigen stellt diese Zweijahresregel ohne­hin keine fixe Grenze dar, welche für eine Entfernungsmassnahme zwin­gend erreicht werden müsste (vgl. statt vieler BGE 139 I 145 E. 2.3). Inwie­fern aus der 20-monatigen Freiheitsstrafe aus anderen Gründen (vgl. Be­schwerde, S. 10) nicht auf ein schweres Verschulden geschlossen werden darf, erscheint nicht nachvollziehbar. Das Bundesgericht verfolgt bei schwe­ren Straftaten, darunter erhebliche Betäubungsmitteldelikte, aus­länderrechtlich eine strenge Praxis. Demgemäss wird das Interesse an der Fernhaltung von ausländischen Personen, die sich wie die Beschwerde­führerin 1 eines schweren Betäubungsmitteldelikts schuldig gemacht haben, als bedeutend eingestuft (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa, BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 7.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 a.E.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen (vgl. Beschwerde, S. 7) ist mit der POM damit von einem erheblichen Verschulden der Beschwerdeführerin 1 auszugehen.

3.3 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffent­lichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichts­losigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; VGE 2013/58 vom 15.8.2013, E. 4.2 [bestätigt durch BGer 2C_841/2013 vom 18.11.2013]). – Die Beschwerdeführerin 1 hat bereits mit den der Ver­urteilung vom 17. August 2011 zugrunde liegenden Straftaten mehrfach gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Hinzu kommt weite­res deliktisches Handeln: Am 2. Februar 2012 wurde sie wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt (vgl. Bei­lage 15 zur Beschwerde vom 16.4.2012); aus ihrer Jugendzeit sind sodann eine Verurteilung vom 3. November 2008 wegen Diebstahls von geringem Vermögenswert (begangen am 3.11.2008) sowie eine Anzeige wegen Ladendiebstahls vom Mai 2007 aktenkundig (vgl. Vorakten EG Bern, pag. 63 und 68). Es trifft entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin­nen (vgl. Beschwerde, S. 7) nicht zu, dass vorliegend allein der Straf­registerauszug zum Zeitpunkt der Verurteilung vom August 2011 mass­gebend ist (vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 4.3.1). Auch wenn der Be­schwer­deführerin 1 keine notorische Delinquenz unterstellt werden kann, ist aber doch eine Mehrfachdelinquenz gegeben, welche zu ihren Un­gunsten zu würdigen ist. Die POM hat, anders als die Beschwerdeführerin­nen meinen (Beschwerde, S. 5 ff.), zu Recht auch die teilweise aus dem Jugendalter stammenden Verurteilungen wegen eher geringfügiger Delikte in die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der strittigen Massnahme miteinbezogen (vgl. E. 4c). Wenn diese angesichts des Zeitablaufs und des damals jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin 1 auch nicht stark ge­wichten, zeigen sie jedoch eine gewisse «Aggravierungstendenz» in deren deliktischem Verhalten; der der Verurteilung vom November 2012 zugrunde liegende Diebstahl ist insoweit von Bedeutung, als die Beschwerdeführe­rin 1 ihn unbestrittenermassen während laufender Probezeit begangen hat. Gerade die jüngste Delinquenz zeigt, dass es der Beschwerdeführerin 1 offensichtlich schwerfällt, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, hat sie doch selbst der drohende Widerruf des bedingt ausgesprochenen Straf­vollzugs der 20-monatigen Freiheitsstrafe nicht vom Delinquieren abge­halten. Damit besteht ein erhöhtes sicherheitspolitisches Interesse am Wider­ruf der Niederlassungsbewilligung. Inwieweit die Vorinstanz diesbe­züglich den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll (vgl. hierzu Be­schwerde, S. 4 ff.), ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat zudem bei der Würdigung der Verurteilung vom 2. Februar 2012 keine Gehörsverletzung (vgl. hierzu Beschwerde, S. 5 f.) begangen. Die fragliche Verurteilung ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin 1 selber eingereichten Straf­registerauszug (Beilage 15 zur Beschwerde vom 16.4.2012); sie hätte sich damit ohne weiteres dazu äussern können. Dass die POM fälschlicher­weise davon ausgegangen ist, es sei bei Begehen des jüngsten Diebstahls ein strafrechtliches Widerrufsverfahren hängig gewesen (vgl. hierzu Be­schwerde, S. 7), trifft zwar möglicherweise zu. Die Beschwerdeführerinnen können daraus aber nichts Wesentliches zu ihren Gunsten ableiten, zumal der Beschwerdeführerin 1 der während laufender Probezeit begangene Diebstahl unabhängig von einem Widerrufsverfahren anzulasten ist.

3.4 Mit Blick auf die Zukunft ist schliesslich die Rückfallgefahr zu be­urteilen.

3.4.1 Bei schweren Straftaten, wozu unter anderem erhebliche Betäu­bungsmitteldelikte zählen, muss angesichts der von diesen Delikten aus­gehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 16 E. 2.2.1, 137 II 233 E. 5.2.2; BVR 2013 S. 543 E 4.4.1 f.). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenab­wägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2). Vielmehr dürfen auch generalpräventive Über­legungen mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen; BGer 2C_259/2013 vom 29.7.2013, E. 3.6).

3.4.2 Es ist zwar grundsätzlich positiv zu werten, dass die Beschwerde­führerin 1 seit den schweren Betäubungsmitteldelikten keine vergleich­baren Delikte mehr begangen hat. Wie die POM richtig festgestellt hat (vgl. E. 4c, auch zum Folgenden), kann aber insbesondere angesichts der Ver­urteilung vom 2. Februar 2012 wegen Diebstahls von einem seitherigen «absoluten Wohlverhalten» (Beschwerde, S. 5 f.) keine Rede sein; im Gegen­teil ist aus der erneuten Straffälligkeit während laufender Probezeit wie erwähnt zu schliessen, dass es der Beschwerdeführerin 1 schwer fällt, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren (vgl. E. 3.3 hiervor). Zwar han­delt es sich nicht um schwere Betäubungsmitteldelikte; indes ist dieser Um­stand auch vor dem Hintergrund der auf zwei Jahre angesetzten Probezeit (vgl. BB 6) sowie des drohenden ausländerrechtlichen Bewilligungswider­rufs zu relativieren. Klagloses Verhalten wird in der Probezeit allgemein erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährung nach Ablauf dieser Zeitspanne (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_586/2013 vom 3.12.2013, E. 3.2.1). Es ist damit auch der seit Begehen der schweren Drogendelikte vergangene Zeitraum von mittler­weile (knapp) vier Jahren (vgl. hierzu Beschwerde, S. 9) nicht entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 zu berücksichtigen; es kann den Beschwerdeführerinnen übrigens nicht gefolgt werden, wenn sie in diesem Zusammenhang aus der Zeitdauer zwischen Deliktsbegehung und Urteils­zeitpunkt von rund einem Jahr etwas zu ihren Gunsten ableiten wollen (vgl. Beschwerde, S. 9). Ausserdem zeigte sich die Beschwerdeführerin 1, wie die POM zutreffend festgehalten hat, im Strafverfahren keineswegs ko­operativ und einsichtig, hat sie doch die ihr zur Last gelegten Taten bis zum Schluss bestritten (vgl. Urteilsbegründung, S. 7, 22, 24), und zeigt sie bis heute eine gewisse Tendenz zu deren Bagatellisierung (vgl. E. 3.2 hiervor). Die POM durfte bei dieser Ausgangslage ein gewisses Rückfallrisiko an­nehmen. Ein solches ist – anders als die Beschwerdeführerinnen einwen­den (vgl. Beschwerde, S. 8 f.) – angesichts der Schwere der verübten De­likte nicht hinzunehmen.

3.4.3 Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis der Beschwerde­führerinnen, es sei der Beschwerdeführerin 1 vom Strafgericht eine güns­tige Legalprognose gestellt worden und diese habe sich aus strafrechtlicher Sicht mittlerweile bestätigt (vgl. Beschwerde, S. 10 und 5). Sie verkennen, dass ausländerrechtlich ein strengerer Beurteilungsmassstab anzulegen ist als im Strafverfahren (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Sodann vermag der Beschwer­deführerin 1, wie bereits die POM zutreffend erkannt hat, auch ihre aktuelle berufliche Situation nicht zu helfen (vgl. hierzu Beschwerde, S. 5 f.): Die Beschwerdeführerin 1 wird seit ihrer (Wieder-)Einreise in die Schweiz im Jahr 2006 von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. zum Ganzen hinten E. 4.3.1); im Jahr 2010 absolvierte sie nach dreijährigem Integrationsklassenunter­richt ein fünfmonatiges Praktikum in einem ...büro, welches sich jeden­falls teilweise mit ihrer Betäubungsmitteldelinquenz (März bis Septem­ber 2010) überschnitten haben muss. Es war damit bei der Deliktsbe­gehung ihr Lebensunterhalt finanziell gewährleistet und es standen ihr auch potentiell stabilisierende Strukturen zur Verfügung. Inwiefern die Umstände heute – die Beschwerdeführerin 1 befindet sich derzeit nach Absolvieren eines weiteren Praktikums in einer einjährigen Vorlehre – wesentlich güns­tiger sein sollen, ist nicht ersichtlich. Sie war ausserdem zum Zeitpunkt ihrer Betäubungsmitteldelinquenz bereits schwanger; den jüngsten Dieb­stahl hat sie begangen, als ihre Tochter schon auf der Welt war. Es hat sie somit auch ihre Mutterschaft nicht von ihrem deliktischen Verhalten ab­halten können. Die Würdigung der POM, wonach nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 aus egoistischen Gründen weitere Straf­taten begeht, ist somit nicht zu beanstanden. Im Übrigen dürfen – entgegen dem unzutreffenden Einwand der Beschwerdeführerinnen (Beschwerde, S. 8) – auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. E. 3.4.1 hiervor).

3.5 Die POM ist damit zu Recht aufgrund des schweren Verschuldens, der mehrfachen Delinquenz sowie der nicht auszuschliessenden Rückfall­gefahr von einem wesentlichen sicherheitspolizeilichen und generalpräven­tiven Interesse und insoweit von einem beträchtlichen öffentlichen Inte­resse an der gegenüber der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Tochter ver­fügten Entfernungsmassnahme ausgegangen (vgl. E. 4d und 8).

4.

Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwer­de­führerin 1 am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen, wobei die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie – insbesondere ihrer Tochter (vgl. vorne E. 2.1) – drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind.

4.1 Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die ausländische Person in Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung ver­bracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein kön­nen (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87). Zu berück­sichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, welche bereits hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Rechtspre­chung nicht ausgeschlossen. Umso mehr gilt dies für ausländische Perso­nen, die erst als Kind oder Jugendliche in die Schweiz gelangt sind. Bei schweren Straftaten, darunter erhebliche Drogendelikte, und erst recht bei wiederholter Delinquenz besteht hieran ein wesentliches öffentliches Inte­resse (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.1, 135 II 110 E. 2.1, 125 II 521 E. 2b; BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 7.2, 2C_28/2012 vom 18.7.2012, E. 3.2 f.). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländi­sche Person in der Schweiz nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2009/315 vom 13.10.2010 [bestätigt durch BGer 2C_893/2010 vom 24.3.2011], E. 5.1).

4.2 Die heute 23-jährige Beschwerdeführerin 1 hat nach ihrer Geburt in Zürich zwei Jahre bei ihren Eltern in der Schweiz gelebt, bis sie 1992 zu ihrer Grossmutter mütterlicherseits in die Dominikanische Republik ver­bracht wurde (vgl. Vorakten EG Bern, pag. 117 f.). Anschliessend lebte sie 1998/1999 während (höchstens) eines Jahres wieder in der Schweiz (vgl. Vorakten EG Bern, pag. 23, 41, 48; 118, auch zum Folgenden); nach ihrer Rückkehr in die Dominikanische Republik reiste sie im August 2006 im Alter von knapp 16 Jahren wieder in die Schweiz ein (vgl. Vorakten EG Bern, pag. 55). Wie die POM anerkannt hat (vgl. E. 5a), fällt die bis­herige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin 1 mit insgesamt rund 11 Jahren lang aus. Sie ist aber, auch wenn die Beschwerdeführerin 1 hier geboren ist (vgl. hierzu Beschwerde, S. 8), nicht in vergleichbarer Weise zu gewich­ten wie bei einer Ausländerin bzw. einem Ausländer der «zweiten Genera­tion». Die prägenden Abschnitte ihrer Kindheit und teilweise Adoleszenz verbrachte die Beschwerdeführerin 1 in der Dominikanischen Republik, wo sie nach eigener Darstellung nebst dem Kindergarten acht Jahre Primar- und Sekundarschule und damit den grössten Teil der obli­gatorischen Schul­zeit durchlief (vgl. Vorakten EG Bern pag. 118); den in der Schweiz insbesondere als Kleinkind und junge Erwachsene ver­brachten Zeit­spannen kommt demgegenüber untergeordnete Bedeutung zu. Zu keinem anderen Schluss führt der Hinweis der Beschwerde­führerinnen, die Be­schwerdeführerin 1 sei einzig aufgrund der Entschei­dung ihrer Eltern bzw. der Eheprobleme der Mutter in der Dominikanischen Republik «fremd­platziert» worden und sie habe es nicht zu vertreten, dass die Anwesen­heitsdauer in der Schweiz nicht länger ausfällt (vgl. Beschwer­de, S. 5; vgl. auch Vorakten EG Bern, pag. 1, 41): Für die Verbundenheit der Beschwer­de­führerin 1 mit der Schweiz ist einzig die in der Schweiz (effektiv) verbrachte Zeitdauer entscheidend, welche je länger sie gedauert hat, umso prägender ist. Im Betäubungsmittelhandel wurde die Beschwer­de­führerin 1 nach bloss 4-jähriger Anwesenheit in der Schweiz aktiv. Die POM hat die anrechenbare Aufenthaltsdauer in der Schweiz sodann zu Recht um die Zeitspanne reduziert, welche die Beschwerdeführerin 1 kraft aufschiebender Wirkung der gegen den Widerruf der Niederlassungs­bewilligung ergriffenen Rechtsmittel hier verbringt.

4.3 Mit Blick auf die Integration der Beschwerdeführerin 1 ergibt sich was folgt:

4.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 hat nach ihrer Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2006 zunächst während drei Jahren Integrationsklassen­unterricht besucht; per Ende 2009 hat sie diesen offenbar abgebrochen, um im Jahr 2010 in einem ...büro ein fünfmonatiges Praktikum zu ab­solvieren (vgl. Vorakten EG Bern, pag. 117 f.). Von September 2011 bis Dezember 2012 nahm sie im … der Stadt Bern mit einem Pensum von 20 % am Projekt «…» teil, wo sie unter anderem Unterricht in Deutsch und Mathematik besuchte (vgl. BB 4). Schliess­lich absolvierte sie ab Januar 2013 mit einem Pensum von 80 % ein sechsmonatiges Praktikum beim «…» in Bern; dort war ihr per August 2013 eine Praktikumsstelle im Rahmen der einjährigen Vorlehre für Erwachsene (heute «Vorlehre 25Plus») der Berufs-, Fach- und Fort­bildungsschule (BFF) Bern zugesichert (BB 3, 4 und 7). Abgesehen von diesen einzelnen Arbeitseinsätzen war die Beschwerdeführerin 1 über län­gere Zeit arbeitslos (vgl. Vorakten EG Bern, pag. 117 f.). Nach ihrer Ein­reise in die Schweiz im Jahr 2006 war sie zunächst im Sozialhilfebudget ihrer Mutter eingeschlossen; seit Januar 2009 bezieht sie in eigenem Namen für sich bzw. für sich und ihre Tochter Sozialhilfe in der Stadt Bern. Die von ihr selber bezogenen Sozialhilfeleistungen beliefen sich per 25. März 2013 auf insgesamt Fr. 143'934.70 (vgl. Vorakten EG Bern, pag. 134, Beilage 11 zur Beschwerde vom 16.4.2012). Im Betreibungs­register des Betreibungsamts Bern-Mittelland ist die Beschwerdeführerin 1 per 14. März 2013 mit Betreibungen im Betrag von total Fr. 14'427.80 und offenen Verlustscheinen von Fr. 24'475.50 verzeichnet (Beilage 14 zur Be­schwerde vom 16.4.2012).

4.3.2 Selbst wenn – was allerdings unbelegt geblieben ist – zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 davon ausgegangen wird, dass sie die für Som­mer 2013 zugesicherte Stelle tatsächlich angetreten hat und ihre Aus­bildung nunmehr im Sommer 2014 abschliessen wird, ist der Schluss der POM, ihre Integration lasse in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht «erheblich zu wünschen übrig» (E. 5b, auch zum Folgenden), nicht zu beanstanden: Zwar sind gerade die jüngsten Bemühungen der Beschwerdeführerin 1, durch Absolvieren von Kursen, Praktika und einer Ausbildung künftig die wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen (vgl. hierzu Beschwerde, S. 5 f.), durchaus anzuerkennen. Gemessen an der bisherigen Aufenthalts­dauer begründet aber auch die aktuelle Ausbildungssituation nach Antritt einer Vorlehre keine fortgeschrittene berufliche Integration, welche für den Verbleib der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz sprechen würde. Hin­sichtlich der erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit hat die POM zwar zu­treffend darauf hingewiesen, dass diese der Beschwerdeführerin 1 seit der Geburt ihrer Tochter wohl kaum mehr zum Vorwurf gemacht werden kann. Sie lässt aber – ebenso wie die während des Sozialhilfebezugs entstan­dene Verschuldenssituation mit offenen Verlustscheinen – durchaus auf eine mangelhafte wirtschaftliche Integration in die hiesigen Verhältnisse schliessen.

4.3.3 Wie die POM weiter zutreffend ausführt, stellt insbesondere auch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jegli­cher Integration dar (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24.10.2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer [VIntA; SR 142.205]). Die mehrfache, teilweise erhebliche Delinquenz deutet demnach klar auf eine mangelhafte soziale Integration der Beschwerdeführerin 1 hin. Es er­scheint überdies fraglich, ob sie ausserhalb der Familie vertiefte soziale Kontakte pflegt; zwar benannte sie im vorinstanzlichen Verfahren einzelne (unbelegte) Kontakte (vgl. Vorakten POM, pag. 27 f.), hatte aber bei frühe­rer Gelegenheit eingeräumt, sie habe aufgrund des häufigen Wohnortwech­sels «nie grosse Freundschaften schliessen können» (Vorakten EG Bern, pag. 118). Wie es sich damit verhält, kann indes – wie bereits im vorinstanz­lichen Verfahren – offenbleiben. Denn selbst für den Fall, dass man zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen vom Vorhandensein einzelner vertiefter sozialer Kontakte ausginge, hat die POM richtig erkannt, dass die Eingliederung der Beschwerdeführerin 1 insgesamt nicht dem entspricht, was nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz erwartet werden darf (vgl. E. 5c). Damit ist auch gesagt, dass von einer drohenden «völligen Entwurzelung» (Beschwerde, S. 9) nicht gesprochen werden kann. Dass die Beschwerdeführerin 1 sowohl aufgrund ihrer eigenen Situation als junge, alleinerziehende Mutter ohne Ausbildung als auch aufgrund ihrer Vergangenheit (schwierige Kindheit mit Platzierung bei der Grossmutter im Ausland, elterliche Scheidung, erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit der Mutter) keine günstigen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Eingliede­rung in die schweizerische Gesellschaft hatte (vgl. Beschwerde, S. 5 f.), vermag daran nichts zu ändern.

4.4 Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungs­massnahme auf die Beschwerdeführerin 1 und ihre Familie:

4.4.1 Die Vorinstanz hat sowohl eine Rückkehr der Beschwerdeführerin 1 in die Dominikanische Republik wie auch nach Chile – sie besitzt beide Bürgerrechte, ihre Tochter die chilenische Staatsbürgerschaft (vgl. vorne Bst. A) – als zumutbar erachtet (vgl. E. 6b, auch zum Folgenden). Ent­gegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen (Beschwerde, S. 6) hat sie zunächst durchaus zutreffend auf hinreichende Bezüge der Beschwer­de­führerin 1 zu diesen beiden Ländern geschlossen: Die Beschwerde­führerin 1 spricht unbestrittenermassen Spanisch (vgl. etwa BB 5), die Landes­sprache ihrer beiden Heimatländer. Sie hat weiter in der Domi­nikanischen Republik fast ihre gesamte Kindheit sowie einen wesentlichen Teil der Jugendjahre verbracht. Mit der POM ist davon auszugehen, dass die Bindung zu diesem Heimatland immer noch eng und die Beschwerde­führerin 1 mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogen­heiten nach wie vor vertraut ist. Es dürften ihr damit auch die Verhältnisse in Chile, auch wenn sie dort selber nie gelebt hat, nicht gänzlich fremd sein, zumal von einer gewissen kulturellen und gesellschaftlichen Ähnlichkeit dieser beiden lateinamerikanischen Länder auszugehen ist. Es lebt sodann in der Dominikanischen Republik die mit rund 71 Jahren (vgl. Vorakten EG Bern, pag. 57) wenn auch bereits etwas ältere, jedoch noch nicht «hoch­betagte» (vgl. Beschwerde, S. 6) Grossmutter mütterlicherseits, bei welcher die Beschwerdeführerin 1 aufgewachsen ist. Es ist der POM beizu­pflichten, dass diese für sie nach wie vor eine enge Bezugsperson dar­stellen dürfte. Zudem erscheint ohne weiteres denkbar, dass die Beschwer­deführerin 1 an frühere soziale Kontakte von der Kindheit bzw. Schulzeit her anknüpfen kann, welche ihr bei der Wiedereingliederung helfen kön­nen; im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es ihr im Alter von 23 Jahren in ihrem Heimatland, wo sie grösstenteils aufgewachsen ist, nicht gelingen soll, neue Beziehungen aufzubauen. Auch in Chile, wo ihre Grossmutter väterlicherseits lebt, kann die Beschwerdeführerin 1 schliesslich immerhin auf ein gewisses familiäres Umfeld zurückgreifen; ausserdem kann sie grund­sätzlich auch dort neue Kontakte knüpfen. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (vgl. Beschwerde, S. 6), ist nicht erkennbar. Ob die – anerkanntermassen erfolgten – Besuchsaufenthalte der Beschwerdeführerin 1 in der Domini­kanischen Republik in den Jahren 2007, 2008 und 2011 bzw. in Chile im Jahr 2006 (vgl. Beschwerde, S. 5 f., auch zum Folgenden; Vorakten POM, pag. 28) bei der Prüfung der Rückkehrmöglichkeiten mitberücksichtigt wer­den können, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben. Ebenso kann offenbleiben, inwiefern der Beschwerdeführerin 1 ihr in der Dominikani­schen Republik lebender Exmann, mit dem sie von 2008 bis 2013 verheira­tet war und für welchen ursprünglich ein Familiennachzug zur Diskussion stand (vgl. BB 2; Vorakten EG Bern, pag. 72), bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Dementsprechend erübrigen sich auch Weiterungen zur Frage, ob die POM diesbezüglich den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig festgestellt hat (vgl. Beschwerde, S. 4 f.).

4.4.2 Die Beschwerdeführerinnen weisen sodann auf die Situation der Beschwerdeführerin 1 als alleinerziehende Mutter hin: Dass die (Wie­der-)Ein­gliederung in einem ihrer Heimatländer für die alleinerziehende Beschwerdeführerin 1 insbesondere in wirtschaftlich-beruflicher Hinsicht nicht einfach sein dürfte, ist nicht abzustreiten. Wie die POM richtig er­wogen hat, liegt hierin jedoch kein Unzumutbarkeitsgrund, zumal weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin 1 des­halb bei einer Rückkehr in die Heimat mit ernsthaften Schwierigkeiten kon­frontiert wäre. Für einen alleinerziehenden Elternteil ist die Situation allge­mein schwierig; die Beschwerdeführerin 1 hat denn auch in der Schweiz mit entsprechenden Schwierigkeiten zu kämpfen, wo ihr bis heute die be­rufliche Integration und wirtschaftliche Unabhängigkeit nicht gelungen ist (vorne E. 4.3.1 f.). Dass sie in der Heimat bei der Kinderbetreuung ohne die Unterstützung ihrer Eltern bzw. des «momentanen Partners» auskommen müsste (vgl. Beschwerde, S. 6; Beilage 18 zur Beschwerde vom 16.4.2012), ist nicht von auschlaggebender Bedeutung. Dasselbe gilt hin­sichtlich der dort wohl insgesamt schwierigeren Lebensbedingungen und schlechteren sozialstaatlichen Einrichtungen: Hiervon ist nicht sie allein, sondern die gesamte dort lebende Bevölkerung in ihrer Situation betroffen (vgl. BGer 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.6; VGE 2013/309 vom 19.12.2013, E. 4.3.1). Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit, dass ihre Eltern die Beschwerdeführerin 1 von der Schweiz aus im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten unterstützen (vgl. auch Vorakten EG Bern, pag. 41, 57). Die Beschwerdeführerin 1 ist abgesehen davon als arbeitsfähige ge­sunde junge Frau, die einen grossen Teil der Grundschule in der Domi­nikanischen Republik absolviert hat und Spanisch spricht, grundsätzlich in der Lage, in ihrer Heimat einer Arbeit nachzugehen. Ihre in der Schweiz absolvierten Ausbildungen können ihr den Einstieg in das Berufsleben mög­licherweise zusätzlich erleichtern. Schliesslich ist davon auszugehen, dass ihr hinsichtlich der Betreuung ihrer Tochter die aus der Zusammen­arbeit mit den hiesigen Fachbehörden (insb. Elternberatung, ambulante Jugendhilfe; vgl. Vorakten MIP, pag. 117; BB 3; Beilage 18 zur Beschwerde vom 16.4.2012) gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen auch für die Zukunft zu Gute kommen. Es stehen einer Rückkehr in die Heimat somit auch insoweit keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Andere Gründe, weshalb die Rückkehr in die Dominikanische Republik oder allen­falls nach Chile unzumutbar wäre, sind weder geltend gemacht noch er­sichtlich.

4.4.3 In familiärer Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten: Die Be­schwerdeführerinnen weisen zwar darauf hin, dass die Beschwerdeführe­rin 1 bei der Betreuung ihrer Tochter nebst der Unterstützung durch ihre Eltern auf diejenige ihres «momentanen Partners» angewiesen sei (vgl. E. 4.4.2 hiervor). Abgesehen davon ist aber von einer Paarbeziehung keine Rede, so dass von einer gefestigten partnerschaftlichen Beziehung, welche entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 zu berücksichtigen wäre, nicht gesprochen werden kann. Was die persönlichen Kontakte zu ihren hier niedergelassenen Eltern anbelangt, wären mit der Entfernungs­massnahme zwar erhebliche Einschränkungen verbunden. Wie die POM zutreffend festgehalten hat (E. 7c), sind diese Beziehungen jedoch nicht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt und fallen daher nicht ins Gewicht: Die Eltern gehören – wie die Beschwerdeführerinnen implizit anerkennen (vgl. Beschwerde, S. 8) – nicht der Kernfamilie der volljährigen Beschwerdeführerin 1 an; zudem liegt kein besonderes, über die normalen affektiven Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis vor, wie es ausserhalb der Kernfamilie für einen konventions- bzw. verfassungs­mässigen Schutz erforderlich wäre (vgl. etwa BGE 139 II 393 E. 5.1; BGer 2C_844/2013 vom 6.3.2014, E. 5.2). Die geltend gemachte Unter­stützung der Eltern bei der Kinderbetreuung vermag daran nichts zu ändern, zumal die Tochter, als die Beschwerdeführerin 1 anfangs 2013 ihr Praktikum an­trat, (mindestens) im Umfang des Arbeitspensums ihrer Mutter (80 %) durch die Kindertagesstätte (KITA) betreut wurde (vgl. Bei­lage 18 zur Be­schwerde vom 16.4.2012; vgl. auch BB 3); es kann auch inso­weit von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen der volljährigen Be­schwer­deführe­rin 1 und ihren Eltern keine Rede sein. Im Übrigen ist es sich die Beschwer­deführerin 1 seit früher Kindheit gewohnt, getrennt von ihren Eltern zu leben, und können diese Kontakte durch herkömmliche Kommuni­kations­mittel und gegenseitige Besuche in einem gewissen Rahmen auch vom Ausland her gepflegt werden.

4.4.4 Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich weiter auf die Beziehung zu ihrer in der Schweiz ebenfalls niederlassungsberechtigten Tochter. – So­weit sie sich auf den sog. «umgekehrten Familiennachzug» beruft, wonach sich das Bleiberecht des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils aus dem Schweizer Bürgerrecht des Kindes ergeben kann, gilt Folgendes: Es genügt in Fällen wie dem vorliegenden die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhuts­berechtigten Elternteil, da bei (bloss) aufenthaltsberechtigten oder nieder­gelassenen ausländischen Kindern wie der Beschwerdeführerin 2 keine spezifischen bürgerrechtlichen Überlegungen (Niederlassungsfreiheit, Aus­weisungsverbot, späteres Wiedereinreiserecht usw.) zu berücksichtigen sind (BGE 137 I 247 E. 4.2.3; BGer 2C_792/2013 vom 11.2.2014, E. 5.1, je mit Hinweisen). Wie die POM zutreffend erkannt hat, befindet sich die knapp dreijährige B.________ in einem anpassungsfähigen Alter und ver­fügt in der Schweiz, ausser zu ihrer Mutter, über keine engen familiären Beziehungen; ihren leiblichen Vater kennt sie nicht und die Beziehung zu den Grosseltern fällt auch bei ihr nicht ins Gewicht (vgl. E. 4.4.3 hiervor). Mit der POM ist damit anzunehmen, dass es ihr ohne weiteres zumutbar ist, ihrer sorge- und obhutsberechtigten Mutter ins Ausland zu folgen. Dass der nicht bekannte leibliche Vater von B.________ möglicherweise über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz – darunter das Schweizer Bürgerrecht – verfügt (vgl. Beschwerde, S. 5), ist in diesem Zusammen­hang ohne Bedeutung. Für diesen rein hypothetischen Sachverhalt – der ehemalige Freund sowie der Exmann der Beschwerdeführerin 1 scheiden offenbar beide als Vater aus und weitere potentielle Erzeuger sind nicht bekannt (vgl. Beschwerde, S. 5; Vorakten POM, pag. 29; Beilage 18 zur Beschwerde vom 16.4.2012) – sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden; auf bloss theoretisch mögliche Tatsachen kann nicht abgestellt werden. Es wäre im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG; vgl. auch Art. 20 VRPG) an der Beschwerdeführerin 1, den Vater ihrer Tochter zu benennen und ein gefestigtes Anwesenheitsrecht sowie ein ent­sprechendes Besuchsrecht geltend zu machen, zumal es sich hierbei um einen Umstand aus ihrem Lebensbereich handelt, welchen nur sie selber kennt, die kantonale Behörde dagegen ohne ihre Mitwirkung nicht ermitteln kann. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist die Behörde nicht ge­halten, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Hinweis, «von Amtes wegen müsste nun die Erwachsenen- und Kindesschutz­behörde die Vaterschaft über die Beschwerdeführerin 2 etablieren» (Be­schwerde, S. 5), implizit einen Beweisantrag auf Feststellung der Vater­schaft stellen, wird dieser damit abgewiesen. Im Übrigen werden von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ohnehin nur nahe, echte und tatsächlich ge­lebte familiäre Beziehungen geschützt (vgl. etwa BGE 139 I 330 E. 2.1), wie sie vorliegend unstrittig nicht gegeben sind. Ob die (nur) von der Mutter abgeleitete Niederlassungsberechtigung der Beschwerdeführerin 2 (vgl. vorne E. 2.1) überhaupt ein (eigenes) gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinn der erwähnten Rechtsprechung zu den Eingriffsvoraussetzungen dar­stellt, wie die POM annimmt, braucht unter diesen Umständen nicht ent­schieden zu werden. Die POM hat so oder anders den familiären Interes­sen am Verbleib der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Tochter in der Schweiz richtigerweise kein bedeutendes Gewicht beigemessen.

4.5 Mit Blick auf die privaten Interessen ist festzuhalten, dass die ge­samte Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführerin 1 zwar nicht mehr als kurz bezeichnet werden kann, deren Integration aber insgesamt nicht ge­lungen ist. Es stehen der Rückkehr in die Dominikanische Republik bzw. nach Chile keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen; den in familiärer Hinsicht angesichts der Entfernungsmassnahme drohenden Nachteilen kommt keine wesentliche Bedeutung zu.

5.

5.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes­sen ergibt Folgendes: Die Beschwerdeführerin 1 hat ihrem damaligen Freund von März bis September 2010 dabei geholfen, rund 3 Kilogramm Kokaingemisch einzuführen und zu befördern sowie mindestens 50 Gramm Kokain zu verkaufen; ausserdem liess sie diesen in ihrer Wohnung 117 Gramm Kokaingemisch besitzen und aufbewahren. Sie wurde des­wegen sowie wegen Widerhandlungen gegen das AuG unter anderem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, was ein schweres Ver­schulden und eine erhebliche kriminelle Energie zum Aus­druck bringt. Die schwerwiegende Straffälligkeit der Beschwerde­führerin 1 begründet ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Beendigung ihrer Anwesenheit in der Schweiz. Hinzu kommt weiteres deliktisches Verhalten: Nachdem die Beschwerdeführerin 1 bereits als Jugendliche strafrechtlich in Erscheinung getreten war, haben sie auch die erwähnte Verurteilung sowie der bedingt gewährte Strafvollzug nicht davon abgehalten, erneut zu delinquieren. Ins­besondere der während laufender Probezeit begangene Diebstahl verleiht dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung zusätz­liches Gewicht. Es kann unter diesen Umständen eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden, was angesichts der schweren Delinquenz nicht hingenommen wer­den muss. Die Interessen an einem Verbleib der Be­schwer­deführerin 1 und ihrer Tochter in der Schweiz haben dagegen zu­rück­zustehen: Zwar er­scheint die Zeit, welche die Beschwerdeführe­rin 1 insgesamt in der Schweiz verbracht hat, nicht mehr als kurz; sie hat aber die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend grösstenteils nicht in der Schweiz verbracht und sich nicht nur wegen ihrer erheblichen Straf­fälligkeit, sondern auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht nicht der Auf­ent­haltsdauer entsprechend integrieren können. Es ist der Beschwerde­führerin 1 sodann insbesondere die Rückkehr in die Dominikanische Republik zumutbar; alternativ fällt auch ein Leben in Chile in Betracht. Ins Gewicht fällt hier, dass sie prägende Abschnitte ihres Lebens in der Dominikanischen Republik verbracht hat, abgesehen von der Sprache auch mit den dortigen kulturellen und gesell­schaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist und mit der Gross­mutter mütterlicherseits, bei welcher sie aufgewachsen ist, eine enge Ver­wandte von ihr dort lebt. Angesichts dieser Verbundenheit mit der Domi­nikanischen Republik dürften ihr auch die Verhältnisse in Chile nicht gänz­lich fremd sein; ausserdem lebt dort ihre Grossmutter väterlicherseits. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass für sie als alleinerziehende Mutter eine (Wieder-)Eingliederung in der Heimat insbesondere in wirt­schaftlich-beruflicher Hinsicht nicht einfach sein dürfte. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass sie dort aufgrund ihrer Situation ernsthaften Schwie­rigkeiten ausgesetzt wäre; den Verlust der hier wohl allgemein einfacheren Lebensbedingungen und gegebenenfalls auch besseren sozia­len Strukturen hat sie sich selber zuzuschreiben. Es dürften ihr immerhin die hier absolvierten Praktika und Kurse den Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern. Schliesslich stehen der Rückkehr auch keine be­deutenden fami­liären Verhältnisse entgegen. Es ist zwar von der Ent­fernungsmass­nahme gegen die Beschwerdeführerin 1 auch deren drei­jährige Tochter mitbetroffen. Dieser ist es aber insbesondere angesichts ihres anpassungs­fähigen Alters ohne weiteres zumutbar, ihrer sorge- und obhutsberechtigten Mutter ins Ausland zu folgen. Der Widerruf der Nieder­lassungsbewilligun­gen und die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz erweisen sich somit auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV – diese sind vorliegend gar nicht erst betroffen – sowie der KRK als ver­hältnismässig.

5.2 Zu keinem anderen Schluss führt der Hinweis der Beschwerde­führerinnen auf BGE 139 I 16, vor dessen Hintergrund die Interessenab­wägung vorliegend zu ihren Gunsten ausfallen solle (vgl. Beschwerde, S. 8 ff.). Das Bundesgericht beurteilte in jenem Fall die Entfernungsmass­nahme gegen einen hier niederlassungsberechtigten 25-jährigen Mazedo­nier als unverhältnismässig, welcher wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten ver­urteilt worden war. Abgesehen davon, dass bereits das Strafmass tiefer als bei der Beschwerdeführerin 1 ausfiel, hat sich der betroffene Ausländer sowohl vor wie auch nach seiner Verurteilung strafrechtlich nichts zuschul­den kommen lassen; ausserdem standen weder Sozialhilfeabhängigkeit noch betreibungsrechtliche Auffälligkeiten zur Diskussion. Er hielt sich so­dann bereits seit dem siebten Lebensjahr in der Schweiz auf, hatte hier die Schulen besucht und nach einer Anlehre als Maler und Erwerbstätigkeit zusammen mit seinem Vater ein eigenes Malergeschäft gegründet; zudem war er mit einer hier geborenen, niederlassungsberechtigten Landsfrau verlobt, verfügte im Heimatland – anders als in der Schweiz – über keine Verwandten und beherrschte auch die dortige Landessprache nicht. Die dem angerufenen Entscheid zugrunde liegende Konstellation unterscheidet sich damit – selbst wenn kein Kleinkind von der Entfernungsmassnahme mitbetroffen war (vgl. Beschwerde, S. 9 f.) – sowohl hinsichtlich der öffentli­chen wie auch der privaten Interessen grundlegend vom vorliegenden Fall; ein abweichendes Ergebnis der Verhältnismässigkeitsprüfung ist somit ge­rechtfertigt.

5.3 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzu­weisen. Da die von der Vorinstanz ange­setzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. Mit Rücksicht auf die bis im Som­mer 2014 dauernde Vorlehre (vgl. vorne E. 4.3.1) ist diese Frist ausnahms­weise sehr grosszügig zu bemessen.

6.

Bei diesem Aus­gang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich kosten­pflichtig und haben keinen Anspruch auf Partei­kostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie haben indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltli­che Rechtspflege ersucht.

6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De­zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be­zeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro­zess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus­tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3).

6.2 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:Angesichts der Sozial­hilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 (vgl. vorne E. 4.3.1) ist ohne weiteres von ihrer Prozessbedürftigkeit auszugehen. Die Verwaltungs­gerichtsbeschwerde kann sodann angesichts der vorliegend insgesamt auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Der Beizug eines Rechts­vertreters erscheint hinsicht­lich der sich stellenden Fragen als sachlich geboten. Das Gesuch um unent­geltliche Rechtspflege ist daher gutzu­heissen und den Beschwerde­führerinnen ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ihr Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen.

6.3 Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nach­zahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). In Bezug auf die Parteikosten gibt die Kostennote des Rechtsanwalts vom 14. Mai 2014 im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kanto­nalen Anwalts­gesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verord­nung vom 17. Mai 2006 über die Bemes­sung des Partei­kosten­ersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkun­gen Anlass. Ent­sprechend ist der tarif­mässige Parteikostenersatz auf Fr. 4'270.--, zuzüglich Fr. 57.-- Auslagen und Fr. 346.15 MWSt (8 % von Fr. 4'327.--), insgesamt Fr. 4'673.15, festzu­setzen. Die amtliche Entschädi­gung ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 17.08 Stunden gestützt auf Art.112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 3'416.-- (17.08 x 200.--) zuzüglich Fr. 57.-- Auslagen und Fr. 277.85 MWSt (8 % von Fr. 3'473.--), insgesamt Fr. 3'750.85, fest­zusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Ge­richtskasse zu ent­schädigen. Die Beschwerdeführerinnen sind gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführerinnen wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. Juli 2014.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden den Beschwerdeführerin­nen auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen.

4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird den Beschwerde­führerinnen Rechtsanwalt Stephan Schmidli, Bern, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Ver­fahren auf Fr. 4'673.15 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'750.85 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung ver­gütet. Vor­behalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerde­führerinnen.

5. Zu eröffnen:

  • den Beschwerdeführerinnen

  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

  • der Einwohnergemeinde Bern

  • dem Bundesamt für Migration

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the revocation of A.'s settlement permit and her removal from Switzerland were lawful and proportionate.

Decisão extraída

The revocation and removal were lawful and proportionate given the serious drug offenses, repeated delinquency, and non-negligible recidivism risk, outweighing the private interests in remaining in Switzerland.

Fundamentação extraída

A. had triggered the statutory revocation ground by a final sentence exceeding one year. The court held that the offense was serious, the conduct showed disregard for the legal order, and her integration was weak despite length of stay. Return to the Dominican Republic or Chile was deemed reasonable, and family life interests did not outweigh the public interest.

Questão jurídica principal

Whether the daughter B.'s derived settlement permit had to be maintained notwithstanding the mother’s removal.

Decisão extraída

No separate protection prevented the daughter from following her mother abroad; at her young age and without independent close family ties, her interests did not outweigh the removal measure.

Fundamentação extraída

The child’s residence status derived from the mother’s. In the absence of a protected, independent family life or compelling child-specific reasons, it was considered reasonable for the child to accompany the custodial mother abroad.

Questão jurídica principal

Whether the applicants were entitled to free legal aid and appointment of counsel.

Decisão extraída

Yes, because they lacked the means to litigate and the appeal was not manifestly hopeless.

Fundamentação extraída

The court accepted financial need and found that the case involved substantial competing interests, so the proceedings were not hopeless; counsel was necessary given the legal issues.

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