Extraordinary property revaluation may cover the whole parcel

100 2013 263Tribunal Administrativo12 de ago. de 2014Partially Granted

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The Bern Administrative Court held that an extraordinary property revaluation is not confined to the new carport that triggered it, but may extend to the entire parcel and all changes falling under the statutory grounds for extraordinary revaluation. The tax authority may inspect the whole property, including the interiors of buildings, and may correct omissions or obvious inaccuracies in the prior final valuation discovered in that context. Because the appeal commission had refused to examine the disputed valuation adjustments on the merits, the court set aside its decision and remanded the case for a new decision. No costs or party compensation were awarded.

Sumário Omnilex

Art. 183 Abs. 1 und 2 StG, Art. 181 Abs. 4 StG; scope of extraordinary property revaluation and correction of omissions or obvious inaccuracies: an extraordinary revaluation is not spatially limited to the building or installation that triggered it, but extends to the entire parcel; all valuation factors affected by changes falling under Art. 183(1) StG may be examined. In this context the tax authority may inspect all buildings and rooms to establish the relevant facts. Corrections under Art. 181(4) StG are a special statutory reopening for omissions or obvious inaccuracies in a final valuation; they do not permit a comprehensive reassessment and are not subject to the 10% threshold. The lower authority must nevertheless assess in substance whether the specific correction concerns an omission or obvious inaccuracy (consid. 4.1-4.3).

Texto completo

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Amtliche Bewertung/2013/263, Seite 1

100.2013.263Upubliziert in BVR 2014 S. 523

STE/BCL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 12. August 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Büchi

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdeführerin

gegen

A._________

Beschwerdegegner

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend amtliche Bewertung (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 18. Juni 2013; 100 10 678)

Sachverhalt:

A.

Nachdem A._________ einen neuen Autounterstand erstellt hatte, ver­anlasste die Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend: Steuerver­waltung), Abteilung amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasser­kräfte, eine ausserordentliche Neubewertung für das Grundstück B._________ Gbbl. Nr. 1___ und verfügte am 8. März 2010 mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2009 einen amtlichen Wert von Fr. 642'140.--. Die dagegen er­hobene Einsprache wies sie am 18. August 2010 ab.

B.

Am 16. September 2010 gelangte A._________ mit Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Per 1. Januar 2012 übertrug er das Eigentum am Grundstück seinem Sohn, C.________. Mit Entscheid vom 18. Juni 2013 hiess die StRK den Rekurs teil­weise gut und setzte den amtlichen Wert der Liegenschaft ab dem Steuer­jahr 2009 auf Fr. 585'040.-- fest.

C.

Gegen diesen Entscheid hat die Steuerverwaltung am 23. Juli 2013 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid der StRK sei aufzuheben.

A._________ erklärt mit Eingabe vom 15. August 2013, er nehme «am ungewöhnlichen Rechtsstreit zwischen zwei Ämtern nicht teil». Die StRK schliesst mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2013 auf Abweisung der Be­schwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerverwaltung ist zur Verwal­tungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Die steuerpflichtige Person ist notwendige Partei sowohl im Ver­anlagungsverfahren als auch in einem allenfalls daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren. Sie kann sich der Verfahrensbeteiligung nicht ent­ziehen, auch nicht durch den Ver­zicht auf eigene Rechtsbegehren. Ver­zichten kann sie lediglich auf das Ausüben ihrer Parteirechte (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 12 N. 5 und 20; VGE 21490 vom 17.3.2003, in NStP 2003 S. 76 E. 1b). Mit seiner Erklärung, am vorliegenden Verfahren nicht teilzunehmen, verzichtet der Beschwerdegegner somit nur auf die Ausübung seiner Parteirechte. Seine Parteistellung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wird durch die Erklärung indes nicht berührt.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Der Vermögenssteuerwert von Grundstücken wird im Verfahren der amtlichen Bewertung festgesetzt (Art. 52 Abs. 2 und 3 StG). Wurde der amtliche Wert eines Grundstücks einmal rechtskräftig bestimmt, so gilt er bis zur nächsten allgemeinen oder ausserordentlichen Neubewertung (Art. 181 Abs. 3 StG; Art. 7 Abs. 2 des Dekrets vom 22. Januar 1997 über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte [ABD; BSG 661.543]). Im Unterschied zum Steuerwert anderer Vermögens­gegenstände wird der amtliche Wert somit nicht für jede Ver­anlagungsperi­ode neu bestimmt, sondern soll über längere Zeit als Grund­lage für die Steuerbemessung dienen.

2.2 Eine allgemeine Neubewertung wird vorgenommen, wenn sich die Verkehrs- oder Ertragswerte der Grundstücke seit der letzten allgemeinen Neubewertung zumindest in einem Grossteil des Kantons erheblich verän­dert haben (Art. 182 Abs. 1 StG). Schon vor einer solchen allgemeinen An­passung der amtlichen Werte erfolgt gestützt auf Art. 183 Abs. 1 StG eine ausserordentliche Neu­bewertung, wenn ein Grundstück seit der letzten Bewertung bestimmte tatsächliche oder rechtliche Verände­rungen erfahren hat. Darunter fallen namentlich bauliche Veränderungen wie der Neubau, Umbau und Abbruch von Gebäuden und Anlagen, Sanie­rungen oder grös­sere Renovationen (Bst. a) sowie Änderungen in der Benützungsart oder im Bestand von Grundstücken und Gebäuden (Bst. b). Eine ausserordentli­che Neubewertung ist ebenfalls durchzuführen, wenn die Gemeinde oder die Eigentümerin bzw. der Eigentümer nachweist, dass wegen besonderer Verhält­nisse eine Neubewertung des Grundstücks einen um wenigstens zehn Prozent höhe­ren oder tieferen amtlichen Wert ergäbe (Art. 183 Abs. 2 StG). In Anlehnung an diese Bestimmung führt nach der Praxis des Ver­waltungs­gerichts der ausserordentliche Neubewertungsgrund «bauliche Verände­rungen» gemäss Art. 183 Abs. 1 Bst. a StG (auch erst) dann zu einer Neubewer­tung, wenn die Verände­rungen beim Grundstück gesamt­haft eine Wertveränderung um mindestens zehn Prozent des amtlichen Werts bewirken (BVR 2007 S. 553 E. 3.2, 2006 S. 551 E. 2.1, 2005 S. 82 E. 3.1). Mit der ausserordentlichen Neubewertung haben keine Änderun­gen der im Rahmen pflichtgemässen Ermessens vorgenommenen Schät­zungen und Beurteilungen zu erfolgen (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum bernischen Steuerrecht, Band 2, Art. 126 bis 293, 2011, Art. 183 N. 3).

2.3 Art. 181 Abs. 4 StG regelt, unter welchen Voraussetzungen die Steu­erverwaltung auf eine in Rechtskraft erwachsene amt­liche Bewertung zurückkommen kann, ohne dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Ver­hältnisse verändert haben. Es handelt sich dabei um eine spezial­gesetzliche Wiederaufnahme (Art. 56 Abs. 2 VRPG), für welche die blosse Feststellung einer Auslassung oder einer offensichtlichen Unrichtigkeit der rechtskräftigen Bewertung genügt. Im Gegensatz zu Art. 183 Abs. 2 und Abs. 1 Bst. a StG (bauliche Veränderungen) bleibt bei Art. 181 Abs. 4 StG kein Raum für die Anwen­dung der 10 %-Regel. Eine Auslassung im Sinn von Art. 181 Abs. 4 StG liegt beispielsweise vor, wenn bei der letzten Neu­be­wertung eines Grundstücks ein Gebäude oder ein Gebäudeteil über­sehen wurde. Auch der Umstand, dass der Einbau einer neuen Heizanlage oder die Vor­nahme von erheblichen Renovationsarbeiten nicht berücksich­tigt wurde, kann eine Auslassung darstellen. Eine offensichtliche Un­richtig­keit ist etwa im Fall der Nichtberücksichtigung einer Bauzone ge­geben oder wenn eine Eigentumswohnung unter Anwendung des Grundan­satzes für Mehr­familienhäuser bewertet worden ist. Stellt die Steuerverwaltung eine Auslassung oder eine offensichtliche Un­richtigkeit fest, so kann die Kor­rektur nur darin bestehen, den konkret fest­gestellten Fehler, d.h. die Aus­lassung oder die offensichtliche Unrichtigkeit, zu beheben. Die Korrektur darf nicht Anlass sein für eine umfassende Über­prüfung der Bewertung. Der korrigierte amtliche Wert wird ab der Veranlagungsperiode steuerrecht­lich wirksam, in welcher das Korrektur­verfahren eingeleitet worden ist (Art. 181 Abs. 4 Satz 2 StG; BVR 2005 S. 82 E. 3.2 und 5.2; VGE 22756/22760 vom 10.9.2007, E. 5.3 je mit Hin­weisen).

2.4 Dieses bernische System der amtlichen Bewertung stellt sicher, dass die festgesetzten Werte mehr oder weniger den aktuellen Verhältnis­sen entsprechen; es ist praktisch ausgeschlossen, dass über Jahre keine Anpassung erfolgt, obschon sich die massgebenden Grössen erheblich verändert haben. Die Berner Regelung ist damit mit den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Har­monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) verein­bar (BGer 2A.109/2007 vom 9.8.2007, E. 3.2, sowie BVR 2012 S. 545 E. 2.3, je mit Hinweisen).

3.

3.1 Auf dem Grundstück B._________ Gbbl. Nr. 1___ befinden sich ein Wohnhaus (Bauernhaus mit Ökonomieteil, Gebäude-Nr. 2___) und mehrere Nebengebäude (Nrn. 2___A – 2___D). Anlässlich der letzten allgemeinen Neu­bewertung per 1. Januar 1999 wurde für das Grundstück ein amtlicher Wert von Fr. 554'590.-- und ab dem Steuerjahr 2003 ein amtlicher Wert von Fr. 522'240.-- festgelegt (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3A] pag. 66 ff. und 73 ff.). Nachdem der Beschwerdegegner auf dem Grund­stück einen Autounterstand erstellt hatte, führte die Steuerverwaltung eine ausserordentliche Neubewertung durch und erhöhte den amtlichen Wert ab dem Steuerjahr 2009 auf Fr. 642'140.--, wobei sie für den neu erstellten Unterstand (Nr. 2___E) einen Wert von Fr. 27'200.-- einsetzte. Im Übrigen beruhte die Erhöhung des amtlichen Werts darauf, dass die Steuerverwal­tung eine asphaltierte Fläche neu als Parkplatz bewertete und einzelne Bewertungsnoten des Grundstücks änderte, was bei den Gebäuden Wohnhaus/Gewerbe (Nr. 2___), Schweinescheune (Nr. 2___A), Garage (Nr. 2___B), Hühnerhaus (Nr. 2___C) und Schopf (Nr. 2___D) zu einer höheren Bewertung führte.

3.2 Die StRK reduzierte den amtlichen Wert auf Fr. 585'040.-- mit der Begründung, dass die Steuerverwaltung die ausserordentliche Neubewer­tung wegen des neu erstellten Unterstands nicht hätte zum Anlass nehmen dürfen, um auf dem gesamten Grundstück und vor allem im Innern der Ge­bäude gezielt nach Auslassungen und offensichtlichen Unrichtigkeiten im Sinn von Art. 181 Abs. 4 StG zu suchen. Aus diesem Grund bestätigte die StRK nur die Bewertung des neu erstellten Unterstands (Nr. 2___E) und des Parkplatzes sowie die Korrektur bei der Benotung der Wohnlage, weil dafür keine – nach Auffassung der StRK unzulässige – Besichtigung der Ge­bäude erforderlich gewesen war. Im Übrigen machte sie die von der Steu­erverwaltung vorgenommenen Änderungen bei der Bewertung der Ge­bäude wieder rückgängig. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Steu­erverwaltung. Umstritten und zu entscheiden ist somit nur, ob die Steuer­verwaltung anlässlich der ausserordentlichen Neubewertung das ganze Grundstück und namentlich das Gebäudeinnere besichtigen und nur so feststellbare Auslassungen bzw. offensichtliche Unrichtigkeiten der letzten rechtskräftigen Veranlagung berichtigen durfte.

4.

4.1 Anlässlich einer ausserordentlichen Neubewertung wird keine voll­ständig neue Schätzung vorgenommen. Vielmehr werden nur diejenigen Bewertungsfaktoren angepasst, welche durch die (baulichen) Veränderun­gen beeinflusst worden sind und bei denen sich eine Anpassung aufdrängt; dagegen geht es nicht an, in einem solchen Verfahren auch Noten und weitere Bewertungsfaktoren anzupassen, die von einer Veränderung im Sinne von Art. 183 StG in keiner Weise betroffen sind (BVR 2007 S. 553 E. 4.2.2, 2004 S. 385 E. 5). Von vornherein nicht Gegenstand einer aus­serordentlichen Neubewertung sind nach dem Gesagten bauliche Verände­rungen, die schon vor der letzten allgemeinen Neubewertung vorgenom­men worden sind, oder Verschlechterungen des Gebäudezustands infolge Zeitablaufs (vorne E. 2.2). Hingegen ist die ausserordentliche Neubewer­tung in räumlicher Hinsicht nicht etwa auf einen bestimmten Teil des Grundstücks oder gar auf den Gegenstand beschränkt, der die ausser­ordentliche Bewertung ausgelöst hat. Entgegen der Auffassung der StRK ist dies auch dem in BVR 2007 S. 553 publizierten Entscheid nicht zu ent­nehmen. Mehrere kleinere, etappenweise vorgenommene Veränderungen, die aufgrund der 10 %-Regel (vorne E. 2.2) für sich alleine noch keine aus­serordentliche Neubewertung rechtfertigen, müssten sonst womöglich bis zur nächsten allgemeinen Neubewertung unberücksichtigt bleiben (vgl. dazu BVR 1997 S. 62 E. 3c). Zudem ist zumindest fraglich, ob das berni­sche System den Anforderungen von Art. 66 StHG noch genügen würde, wenn die ausserordentliche Neubewertung generell auf den Gegenstand beschränkt würde, dessen Veränderung die ausserordentliche Bewertung ausgelöst hat (vgl. vorne E. 2.4). Es kann somit festgehalten werden, dass sich eine ausserordentliche Neubewertung stets auf ein gesamtes Grund­stück bezieht und dass alle Veränderungen, die aufgrund ihrer Natur unter Art. 183 Abs. 1 StG fallen, berücksichtigt werden dürfen.

4.2 Die Steuerverwaltung war nach dem Gesagten berechtigt, zur Fest­stellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Zusammenhang mit der ausserordentlichen Neubewertung alle Räume und Zimmer des Haupt- sowie der Nebengebäude zu betreten bzw. zu besichtigen. Bei dieser Ge­legenheit festgestellte Auslassungen und offensichtliche Unrichtigkeiten der letzten rechtskräftigen Veranlagung im Sinn von Art. 181 Abs. 4 StG durfte sie ohne weiteres korrigieren, was denn auch von keiner Seite bestritten wird (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7.2 und E. 5.3 S. 7). Das Vorgehen der Steuerverwaltung war somit entgegen der Auffassung der StRK zuläs­sig. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet.

4.3 Da die StRK die Feststellung von nicht «automatisch» bei der Be­sichtigung des neuen Unterstands erkennbaren Auslassungen und offen­sichtlichen Unrichtigkeiten im Sinn von Art. 181 Abs. 4 StG für unzulässig hielt, hatte sie bisher keinen Anlass, sich dazu zu äussern, ob die von der Steuerverwaltung abgeänderten Bewertungsnoten im Einzelnen tatsächlich offensichtlich unrichtig waren und wenn ja, ob die Steuerverwaltung deren Werte korrekt festgelegt hat. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, dies als erste und einzige kantonale Beschwerdeinstanz zu klären. Der Entscheid der StRK vom 18. Juni 2013 ist deshalb in teilweiser Gutheis­sung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die StRK zurückzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner grund­sätz­lich kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren indes keinen Antrag gestellt hat, ist er nicht als unterliegend zu betrachten, weshalb ihm auch keine Kosten auf­zuerlegen sind (VGE 2013/56/57 vom 28.4.2014, E. 5, 2008/23215/23216 vom 18.11.2008, in NStP 2009 S. 12 E. 7.1, 22439/22440 vom 7.4.2006, in NStP 2006 S. 38 E. 5.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 3). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).

6.

Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundes­ge­richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischen­entscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraus­setzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Entscheid der Steuer­rekurskommission vom 18. Juni 2013 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurs­kommission zurückgewiesen wird.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­sprochen.

3. Zu eröffnen:

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

dem Beschwerdegegner

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether an extraordinary revaluation may include inspection and valuation corrections across the entire property, including building interiors, even though it was triggered by a new carport.

Decisão extraída

Yes. An extraordinary revaluation concerns the whole parcel; all changes falling under Art. 183(1) StG may be considered, and the authority may inspect all rooms to determine the relevant facts.

Fundamentação extraída

The procedure is not limited spatially to the object that triggered it. Otherwise smaller staged changes could escape consideration until the next general revaluation, and the Bern system would risk conflicting with harmonization requirements.

Questão jurídica principal

Whether the appeal commission had to annul the authority's additional corrections to alleged omissions and obvious inaccuracies in the previous final valuation.

Decisão extraída

The appeal commission's restriction was incorrect; such corrections under Art. 181(4) StG are permissible once discovered, but the commission must still examine in substance whether the individual corrections were actually obvious inaccuracies or omissions.

Fundamentação extraída

The lower instance refused to review the disputed valuation notes because it assumed the authority had acted unlawfully in seeking such corrections during the extraordinary revaluation. That premise was wrong, so the matter had to be sent back for a new decision.

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