Ambulatory hospital treatment not subject to administrative liability rules

100 2013 188Tribunal Administrativo25 de mar. de 2014Dismissed

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Resumo Omnilex

The claimant sued the successor of a private hospital company for damages and satisfaction arising from allegedly faulty ambulatory gynecological treatment. The administrative court had to decide a competence conflict and a denial-of-justice complaint. It held that the treatment was not performed in direct fulfillment of a public task because the hospital list under the old financing regime covered inpatient services, and no service contract existed for the relevant ambulatory care. The matter therefore belongs before the civil courts. The denial-of-justice complaint was dismissed, and no costs or party compensation were awarded. The file was sent to the Obergericht.

Sumário Omnilex

Art. 101 PG; Art. 8 VRPG; public-law hospital liability and jurisdiction over ambulatory treatment under the former hospital-financing regime: a privately organized hospital listed on the cantonal hospital list does not, by that fact alone, perform a public task in respect of ambulatory services. Such services fall under public-law liability only if they are covered by an express service contract or equivalent direct public assignment. Absent such a contractual/public-law basis, claims for damages and satisfaction arising from allegedly faulty ambulatory treatment are to be brought before the civil courts. A denial-of-justice complaint aimed at compelling a formal non-entry decision may be rejected where remand would serve no practical purpose and no legal prejudice remains (consid. 2.5-2.7, 3.3).

Texto completo

100.2013.188U

BUC/FRP/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 25. März 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

a.o. Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häberli, Müller und Rolli

Gerichtsschreiber Freudiger

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ AG handelnd durch die statutarischen Organe

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerin

betreffend Spitalhaftung; Rechtsverweigerung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2014, Nr. 100.2013.188U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Nach einer Kontrolle im D.___-Spital am 6. April 2009 wurde A.________ (geb. ….1989) wegen Verdachts auf Ovarialzysten beidseits von Dr. C.___, Beleg-Ärztin am E.___-Spital, am 4. August und 8. Oktober 2009 ambulant gynäkologisch behandelt. Bei einer weiteren Untersuchung am 19. Oktober 2009 im D.___-Spital wurde bei A.________ eine rund 20 cm grosse Ovarialzyste diagnostiziert, wel­che sie am 21. Oktober 2009 operativ entfernen liess. Am 18. Dezember 2009 unterzog sich A.________ erneut einem gynäkologischen Ein­griff im D.___-Spital.

B.

Am 17. Dezember 2012 gelangte A.________ mit einem Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung an die B.___ AG als Rechts­nachfolgerin der vormaligen E.___-Spital AG und machte geltend, die gynäkologischen Behandlungen durch Dr. C.___ im E.___-Spital seien nicht fachgerecht erfolgt. Insbesondere stelle sich die Frage, ob Dr. C.___ nicht eine Ultraschall- oder CT-Untersuchung hätte vornehmen bzw. ver­anlassen müssen, was im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gutachter­lich zu klären sei. Nachdem ein längerer Briefwechsel zu keiner Einigung geführt hatte, gelangte A.________ am 23. April 2013 mit einem förm­lichen Gesuch um Ausrichtung von Schadenersatz und Genugtuung an die B.___ AG. Für den Fall, dass diese ihre Funktion als Be­hörde verneine, ersuchte sie um Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Zuständigkeit. Die B.___ AG verwies mit Schreiben vom 14. Mai 2013 auf die bisherigen Ausführungen ihrer Haftpflichtversicherung vom 16. Januar 2013, wonach sie mangels Behördeneigenschaft keine «Nicht­zuständigkeits-Verfügung» erlassen könne.

C.

Im Schreiben der B.___ AG vom 14. Mai 2013 erblickte A.________ eine Verfügung im Sinn von Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), ge­gen die sie am 3. Juni 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben hat. Sie bean­tragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die B.___ AG für den wider­rechtlich zugefügten Schaden haftbar zu machen und unter Nachklagevorbehalt zu ver­pflichten, Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 1'000.-- und eine Genugtuung in noch zu be­ziffernder Höhe zu bezahlen. Die B.___ AG stellt mit Beschwer­de­antwort vom 5. August 2013 das Hauptbegehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

D.

Am 27. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht dem Obergericht des Kantons Bern die Angelegenheit im Rahmen eines Meinungsaustauschs unterbreitet und vorläufig die Ansicht vertreten, für die Beurteilung der Strei­tigkeit seien nicht die Verwaltungs(justiz)behörden, sondern die Zivilge­richte zuständig. Das Obergericht hat dem Verwaltungsgericht am 30. Januar 2014 mitgeteilt, es schliesse sich dieser Meinung an. Den Parteien wurde daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. A.________ hat am 12. Februar 2014 mitgeteilt, dass sie auf eine Stellung­nahme verzichtet. Die B.___ AG hat mit Eingabe vom 20. Feb­ruar 2014 die gestellten Rechtsbegehren bestätigt.

Erwägungen:

1.

1.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRPG beurteilt das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen, soweit kein Ausschlussgrund ge­mäss Art. 75-77 VRPG gegeben ist. Ist die Verwaltungsgerichts­beschwer­de in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es nach dem Grund­satz der Einheit des Verfahrens auch gegen die in Art. 75 VRPG genannten Angelegenheiten, so z.B. Rechtsverweigerungen oder Rechtsverzögerun­gen und Entscheide darüber (Bst. d; vgl. BVR 2013 S. 582 E. 1.1; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 75 N. 1). – Hauptsache der vorliegenden Streitigkeit bildet einerseits die geltend gemachte Verantwortlichkeit der B.___ AG aufgrund fehlerhafter gynäkologischer Behandlung. Andererseits liegt die Frage des hierfür einzuschlagenden Rechtswegs im Streit (vgl. vorne Bst. C und D). Damit ist die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltungs(justiz)be­hörden und Zivilgerichten angesprochen, welche von Amtes wegen in einem Kompetenzkonfliktverfahren zu klären ist (Art. 3 Abs. 4 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 8 N. 1). Erachtet der Regierungsrat oder das Verwaltungsgericht nach einem Meinungsaustausch mit dem Ober­gericht die bernischen Zivil- oder Strafgerichte für zuständig und liegt wie hier kein Fall von Art. 7 VRPG vor, so sind die Akten zusammen mit dem Entscheid über die Zuständigkeit dem Obergericht zuzustellen (Art. 8 Abs. 1 VRPG).

1.2 Bei Kompetenzkonflikten nach Art. 8 VRPG urteilt das Verwal­tungsgericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Das Verwaltungsgericht und das Obergericht halten im Meinungsaustausch aus folgenden Gründen übereinstimmend dafür, dass die vorliegende An­gelegenheit in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt:

2.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) kann jeder Kanton eigene Haftungsbestimmungen aufstellen für Schäden, die Beamtinnen und Beamte oder öffentliche Angestellte in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen. Für gewerbliche Ver­richtungen können die privatrechtlichen Haftungsbestimmungen nach Art. 41 ff. OR jedoch nicht durch kantonale Gesetze geändert werden (Art. 61 Abs. 2 OR). Gemäss Art. 101 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) haften öffentliche Organisationen des kantonalen Rechts und private Organisationen oder Personen, die un­mittelbar mit kantonalen öffentlichen Auf­gaben betraut sind, für den Scha­den, den ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben. – Die Behandlung von Patientinnen und Patienten in einem öffentlichen Spital oder in öffentlichem Auftrag gilt nach der Rechtsprechung nicht als gewerbliche Verrichtung, sondern als Erfül­lung einer öffentlichen Aufgabe, so dass für Ansprüche aus fehlerhafter Behandlung die öffentlich-rechtliche Haftungsordnung im betreffenden Kan­ton anwendbar ist. Handelt ein Spital – auch wenn es privatrechtlich organi­siert ist – als Teil der staatlichen Leistungsverwaltung, sind Haftungs­ansprüche aus dieser Tätigkeit grundsätzlich nach öffentlichem Recht zu beurteilen (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 1.1, 1991 S. 462 E. 2; BGE 132 III 359 nicht publ. E. 2.2 [BGer 4C.178/2005 vom 20.12.2005], 115 Ib 175 E. 2).

2.2 Entscheidend ist demnach, ob die gynäkologische Behandlung, welche die Beschwerdeführerin am 4. August und 8. Oktober 2009 bei Dr. C.___ in Anspruch genommen hat und die nach ihrer Auffassung haf­tungsbegründend ist, unmittelbar in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt ist. Trifft dies zu und hat sich der anspruchsbegründende Sachver­halt im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung ereignet, ist für Ansprüche aus fehlerhafter Behandlung oder mangelhafter Aufklärung die öffentlich-recht­liche Haftungsordnung anwendbar (Art. 104a i.V.m. Art. 101 Abs. 1 PG). Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind diesfalls an die B.___ AG zu richten. Diese erlässt eine Verfügung, welche der Be­schwerde an das Verwaltungsgericht unterliegt (vgl. Art. 104a Abs. 1 und 2 PG i.V.m. Art. 74 ff. VRPG). Sind die Handlungen demgegenüber als pri­vate Tätigkeiten zu qualifizieren, unterstehen sie der Zivilgerichtsbarkeit. – Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass das E.___-Spital der B.___ AG im Bereich der Gynäkologie gemäss der Spitalliste in der Versorgungsplanung berücksichtigt worden und damit Trägerin der öffent­lichen Aufgabe sei, die Bevölkerung mit Spitalleistungen zu versor­gen. Die B.___ AG geht demgegenüber davon aus, die Spitalliste gelte nur für stationäre Leistungen. Sie habe ambulante Leistungen er­bracht und mit der Behandlung der Beschwerdeführerin keine öffentlichen Aufgaben erfüllt.

2.3 Mit Teilrevision des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 21. Dezember 2007 (AS 2008 S. 2049) begründete der Bundesgesetzgeber ein neues System der Spital­finanzierung. Die neue Spitalfinanzierung war durch die Kantone bis Ende 2011 umzusetzen (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007, und hierzu Bernhard Rütsche, Daten­schutzrechtliche Aufsicht über die Spitäler nach Umsetzung der neuen Spital­finanzierung, Gutachten im Auftrag der Ver­einigung «Die schweizeri­schen Datenschutz­beauf­tragten», 2012, S. 3). In diesem Zusammenhang stehen im Kanton Bern die auf den 1. Januar 2012 in Kraft getretene (dring­liche) Einführungsverordnung vom 2. November 2011 zur Änderung vom 21. Dezember 2007 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EV KVG; BSG 842.111.2) sowie die gleichzeitig erfolgte Änderung der Spitalversorgungsverordnung vom 30. November 2005 (aSpVV [BAG 06-10; zur Revision: BAG 11-130]; vgl. zum Ganzen BGE 138 II 398 E. 2 [Pra 102/2013 Nr. 12 S. 85]; BVR 2013 S. 251 E. 3.3). Seit dem 1. Januar 2014 sind sodann das neue Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11) sowie die ebenfalls totalrevidierte Spitalversorgungs­verordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV; BSG 812.112) in Kraft. Die an­geblich haftungsbegründende Behandlung durch Dr. C.___ im E.___-Spital erfolgte allerdings vor dem 1. Januar 2012 bzw. noch unter der Herrschaft des * alten Systems der Spitalfinanzierung*: Danach erliess der Regierungs­rat gestützt auf die Versorgungsplanung die kantonale Spitalliste nach den Bestimmungen des KVG (Art. 6 des Spitalversorgungsgesetzes vom 5. Juni 2005 [aSpVG; BAG 05-106]). In die Spitalliste wurden jene Leis­tungs­er­bringer aufgenommen, welche für die Sicherstellung der Versor­gung notwendig waren. Die Aufnahme in die Spitalliste berechtigte die Leis­tungserbringer, Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflege­versicherung im aufgeführten Fachbereich zu erbringen (vgl. Art. 35 ff. KVG). Die Aufnahme eines Leistungserbringers in die Spitalliste liess je­doch noch nicht darauf schliessen, der Kanton Bern habe mit ihm einen Leistungsvertrag vereinbart bzw. finan­ziere den Leis­tungserbringer mit (vgl. Art. 3 Abs. 1 aSpVV in seiner ursprünglichen Fas­sung vom 30. November 2005; Vortrag des Regierungsrats betreffend das Spitalversorgungsgesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 6, S. 5, 12; Botschaft des Bundesrats betreffend die Änderung des Bundes­gesetzes über die Kran­ken­versicherung [Spitalfinanzierung], in BBl 2004 S. 5551 ff., 5575; Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kan­tons Bern [GEF] betr. alt­rechtlicher Spitalversorgungsverordnung [aSpVV], S. 4). Vielmehr schloss der Kanton zusätzlich mit einzelnen Leistungserbringern Leistungs­verträge ab, welche jene zur Erbringung von Spitalleistungen in einem be­stimmten Um­fang verpflichteten (vgl. Art. 16 ff. aSpVG). Auf der Grundlage dieser Ver­träge leistete er Beiträge an die Betriebs- und Investitionskosten der Leis­tungs­erbringer (vgl. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 aSpVG). Im Umfang ihrer Pflicht zur Erbringung von Spitalleistungen, für welche sie vom Kanton ent­schädigt wurden, erfüllten die Leistungserbringer öffentliche Aufgaben (BVR 2013 S. 251 E. 3.3).

2.4 Unbestritten ist vorliegend vorab die Passivlegitimation der B.___ AG als Rechtsnachfolgerin der vormaligen E.___-Spital AG (vgl. vorne Bst. B und Handelsregisterauszug, einsehbar unter: ˂http://www.ze­fix.ch˃). Sodann besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die strittigen Spitalhaftungsansprüche der Beschwerdeführerin gegen Dr. C.___ persönlich richten würden, zumal auch die Parteien nichts Ent­sprechendes vorbringen. Die damalige E.___-Spital AG war ein privat­rechtlich organisiertes Spital, das keine Beiträge der öffentlichen Hand er­hielt. Es war jedoch auf der im Zeitpunkt der streitbetroffenen medizini­schen Behandlungen in Kraft stehenden, seit dem 1. Januar 2005 gültigen Spitalliste aufgeführt (Art. 1 und 3 sowie Anhang 1 des Regierungsrats­beschlusses Nr. 3937 über die Spital- und Pflegeheimlisten vom 22.12.2004 [ListenRRB; act. 9A]; für die B.___ AG gilt diese Spi­talliste auch heute noch [zum Ganzen Erläuterungen zur Spitalliste 2012, einsehbar unter: ˂http://www.gef.be.ch>, Rubriken «Gesundheit/Spital­ver­sorgung/Spitäler/Spitalliste», insb. S. 3 Anm. 2]). Gemäss dieser Spitalliste bestehen Leistungsaufträge namentlich in den Bereichen Intensivpflege­station (IPS), Innere Me­dizin, Chirurgie, Gynäkologie sowie im Bereich des permanenten Notfalldienstes.

2.5 Ob nach altem Recht ein privatrechtlich organisiertes Spital ohne Beiträge der öffentli­chen Hand bereits dann unmittelbar mit einer öffent­lichen Aufgabe betraut wurde, wenn es – wie die damalige E.___-Spital AG – zwar auf der Spitalliste aufgeführt war und Spitalleistungen im Rah­men der entsprechenden Leistungsaufträge erbrachte, jedoch keinen Leis­tungsvertrag mit dem Kanton abgeschlossen hatte, erscheint zweifelhaft und wird in der Literatur teilweise ausdrücklich verneint (so etwa Bernhard Rütsche, a.a.O., S. 29). Die Frage kann jedoch mit Blick auf die Art der streitbetroffenen gynäkologi­schen Behandlungen offenbleiben: Am 4. Au­gust 2009 nahm Dr. C.___ mehrere Abklä­rungen und Untersuchungen vor und verschrieb der Beschwerdeführerin die Empfängnisverhütungspille «Minerva 35». Am 8. Oktober 2009 erschien die Beschwerdeführerin zur Pillen­nachkontrolle. Diese Behandlungen erfolgten ambulant, was von kei­ner Seite in Zweifel gezogen wird (vgl. Beschwerdebeilagen 3-5 [act. 1B]; Beschwerdeantwortbeilagen 5 [act. 4A]). Die in der Spitalliste ge­nannten Leistungsaufträge umfassen aber allein die Erbringung stationärer Spital­leistungen. Ambulante gynäkologische Leistungen sind demgegen­über nicht Teil der in der Spitalliste genannten Leistungsaufträge (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG; Art. 1 ListenRRB [act. 9A]). Aus der Aufnahme der damaligen E.___-Spital AG in die Spitalliste kann hier nicht auf das Vor­liegen einer öffentlichen Aufgabe im Bereich der Erbringung ambulanter Spital­leistungen geschlossen werden. Zu prüfen bleibt, ob die damalige E.___-Spital AG im ambulanten Bereich auf andere Weise unmittelbar mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde.

2.6 Gemäss Art. 1 Abs. 2 Satz 2 aSpVV werden zusätzlich zur stati­onären Versorgung in der Regel Leistungen der teilstationären oder ambu­lanten Versorgung erbracht. Daraus folgt, dass unter Umständen auch das Erbringen ambulanter Spitalleistungen eine öffentliche Aufgabe darstellen kann (vgl. Bernhard Rütsche, a.a.O., S. 33). Erforderlich hierfür ist jedoch, dass mit dem betreffenden Leistungserbringer ein entsprechender Leis­tungsvertrag über die Erbringung ambulanter Spitalleistungen abgeschlos­sen wurde: Dementsprechend sah Art. 23 Abs. 2 Bst. b aSpVV in seiner ursprünglichen Fassung vom 30. November 2005 (in Kraft bis 31.12.2011) die Möglichkeit vor, dass im Leistungsvertrag zusätzlich medizinische, pfle­gerische, therapeutische oder medizinischtechnische Leistungen für Pati­entinnen und Patienten des teilstationären und am­bulanten Bereichs ver­einbart werden können. Gemäss den nicht bestrittenen und über­zeugenden Ausführungen der B.___ AG bestand aber im hier massgeblichen Zeitraum kein entsprechender Leistungsvertrag für ambulante gynäkologi­sche Spitalleistungen (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 23). Die streitbetroffe­nen Behandlungen er­folgten demnach nicht in unmittelbarer Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinn von Art. 101 Abs. 1 PG.

2.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin nicht in unmittelbarer Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt ist und damit für die Beurteilung der vorliegenden Spital­haftung nicht die Verwaltungs(justiz)behörden zuständig sind, sondern die Zivilgerichte.

3.

Zu befinden ist bei diesem Ergebnis über die vor Verwaltungsgericht hän­gige Rechtsverweigerungsbeschwerde (Hauptantrag der Beschwerdeführe­rin, vgl. vorne Bst. C). – Die B.___ AG beantragt, es sei mangels Vorliegens eines Anfechtungsobjekts bzw. Rechtsschutzinteresses darauf nicht einzutreten (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 21; Stellungnahme vom 20.2.2014, Rz. 7 f.).

3.1 Das Verwaltungsgericht ist ungeachtet des vorne in E. 2 Ausge­führten zur Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass seine Zuständigkeit gegeben wäre, falls die B.___ AG die von der Beschwerdeführerin (eventuell) verlangte Nichteintretensverfügung erlassen und gegen diese Beschwerde erhoben worden wäre, oder die B.___ AG womöglich zu Unrecht nicht entsprechend verfügt hat (vgl. Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 und Ar. 75 Bst. d [im Umkehrschluss] VRPG; vgl. vorne E. 1.1 und 2.2). Ob der Nichterlass einer Verfügung tatsächlich eine Rechtsverweigerung darstellt, ist Gegenstand der Begründetheit der Rechtsverweigerungsbeschwerde.

3.2 Die Beschwerdeführerin hatte jedenfalls im Zeitpunkt der Er­hebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde ein schutzwürdiges Inte­resse an der (hier fristgerechten) Anfechtung der geltend gemachten Ver­weigerung der B.___ AG, ein Verwaltungsverfahren einzuleiten oder zumindest eine Verfügung über die (fehlende) Zuständigkeit zu erlas­sen (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Fraglich ist indes, ob sie auch im Urteilszeit­punkt noch über ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Rechts­verweigerungsbeschwerde verfügt, verneint doch das Verwal­tungsgericht mit dem vorliegenden Urteil in Übereinstimmung mit dem Ober­gericht die Zuständigkeit der Verwaltungs(justiz)behörden zur Beur­teilung der Spitalhaftungsansprüche und bejaht diejenige der Zivilgerichte. Fällt im Verlauf des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache weg, so schreibt die instruierende Be­hörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Ob die allfällige Gegenstandslosigkeit bereits mit dem vorliegenden Zuständigkeitsurteil oder aber erst mit dem förmlichen (Kompetenz-)Entscheid des Obergerichts eintritt, erscheint nicht eindeutig, zumal erst letzterer anfechtbar sein dürfte (vgl. hinten E. 5). Die Frage kann allerdings mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.

3.3 Die damalige E.___-Spital AG erhielt als Privatspital keine Bei­träge der öffentlichen Hand (vgl. vorne E. 2.4). Zwar war sie auf der (be­reits) im fraglichen Zeitraum in Kraft stehenden Spitalliste aufgeführt; so­weit eine solche Erwähnung aber überhaupt auf die (unmittelbare) Wahr­nehmung öffentlicher Aufgaben schliessen lässt, gilt dies jedenfalls nicht in Bezug auf die vorliegend interessierenden ambulanten Spitalleistungen (dazu vorne E. 2.5 f.). Ob insoweit Konstellationen denkbar sind, in denen der B.___ AG Verfügungskompetenz zukommt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG) – und sei es nur zur förmlichen Erledigung der Haftungs­begehren wegen fehlender Zuständigkeit –, kann ebenfalls dahinge­stellt bleiben. Denn soweit dies nicht der Fall ist, wäre die erhobene Rüge der Rechtsverweigerung ohnehin unbegründet. Selbst wenn demgegen­über der B.___ AG die Kompetenz zum Erlass einer Nichtein­tretens­verfügung zuerkannt würde, wäre der Rechtsverweigerungs­beschwerde im Ergebnis kein Erfolg beschieden: Zwar liegt eine (formelle) Rechtsver­weigerung vor, wenn eine Behörde in einer Sache keine Ver­fügung bzw. keinen Entscheid erlassen will oder die Sache nicht behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 49 Abs. 2 VRPG; BGE 135 I 6 E. 2.1; BVR 2011 S. 564 E. 2.2). Damit wäre die B.___ AG aber nur anzuweisen, wegen fehlender Zuständig­keit zur Beurteilung der Spitalhaftungsbegehren eine Nicht­ein­tretens­verfügung zu erlassen; zu einer von der Beschwerdeführerin in der Sache anbegehrten (Neu-)Beurteilung nach Rückweisung der Sache durch die B.___ AG kann es nach dem Gesagten von vornherein nicht kommen. Eine Verfügung über die fehlende Zuständigkeit der B.___ AG wäre wiederum beim Verwaltungsgericht anfechtbar (vgl. vorne E. 2.2 und 3.1), wobei dieses bereits im Rahmen des vorliegenden Verfah­rens den Kompetenzkonflikt bereinigt bzw. die Zuständigkeit der Verwal­tungs(justiz)behörden zur Beurteilung der Spitalhaftungsbegehren verneint. Durch ein gegebenenfalls zu Unrecht nicht verfügtes Nicht­eintreten auf ihre Begehren erleidet die Beschwerdeführerin demnach keiner­lei Rechtsnach­teile. Vielmehr würde eine Rückweisung an die B.___ AG zum Erlass einer Nichteintretensverfügung bei gleich­zeitiger Überweisung der Akten an das Obergericht offensichtlich einen pro­zessualen Leerlauf dar­stellen und zu unnötigen Weiterungen führen, was mit den (dem Anspruch auf förmliches Nichteintreten gleichgestellten) Interessen an einer beför­derlichen Streiterledigung und prozessökonomi­schen Verfahrensführung nicht zu vereinbaren wäre. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführe­rin auch im Kostenpunkt keine Nachteile ent­stehen (vgl. hinten E. 4.2; vgl. zum Ganzen auch BVR 2013 S. 173 nicht publ. E. 2.4 [VGE 2012/173 vom 6.12.2012], 2012 S. 481 E. 2.5, 2011 S. 564 E. 3.1, 2010 S. 128 E. 2; VGE 2012/460 vom 7.11.2013, E. 2.3; Christoph Bürki, Verwaltungsjustiz­be­zogene Legalität und Prozessökono­mie, Diss. Bern 2011, S. 115 ff., 313 ff., 317 f.). Die Rechtsverweige­rungs­beschwerde erweist sich damit als unbe­gründet, soweit das Verfahren dies­bezüglich nicht ohnehin als gegen­stands­los vom Geschäftsverzeichnis ab­zu­schreiben ist (vgl. vorne E. 3.2).

4.

4.1 Zusammenfassend ist die Zuständigkeit der Verwaltungs(justiz)be­hörden zur Beurteilung der strittigen Spitalhaftungsansprüche zu verneinen und diejenige der Zivilgerichte zu bejahen. Demnach sind nach Art. 8 Abs. 1 VRPG die Akten zum Entscheid über die Zuständigkeit dem Ober­gericht zuzustellen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit das Verfahren diesbezüglich nicht als gegenstandslos vom Ge­schäfts­verzeichnis abzuschreiben ist.

4.2 Nach konstanter Praxis sind im Kompetenzkonfliktverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 8 N. 9, Art. 107 N. 7). Hinsichtlich der Parteikosten finden sinngemäss die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren Anwendung. Demnach be­steht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 107 Abs. 3 VRPG; BVR 2012 S. 567 E. 4.2, 2007 S. 371 E. 4). Der Beurteilung der Rechtsver­weigerungsbeschwerde kommt nur untergeordnete Bedeutung zu, wurde die Rüge doch einzig im Zusammenhang mit der als Hauptsache strittigen Rechtswegzuständigkeit erhoben (vgl. vorne E. 1.1). Es rechtfertigt sich damit nicht, für diesen Teilaspekt Verfahrenskosten zu erheben oder Partei­kosten zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 3 sowie Art. 110 VRPG).

5.

Ziff. 1 und 2 des vorliegenden Urteils stellen (wohl) erst im Verbund mit dem noch zu fällenden Entscheid des Obergerichts einen kantonal letzt­instanzlichen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinn von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) dar. Erst der obergerichtliche Entscheid dürfte demnach zusammen mit dem vorliegenden Erkenntnis über die Zuständigkeit anfechtbar sein (vgl. BVR 2010 S. 97 E. 4; VGE 2013/53 vom 8.5.2013, E. 4.2; BGE 133 IV 288 E. 2.2 [Pra 97/2008 Nr. 70 S. 457]; vgl. aber auch BGE 136 I 80 E. 1.2; ferner Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 8 N. 7). Ziff. 3 und 4 des vorliegenden Urteils unterliegen demgegenüber grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]; BGE 133 III 462 E. 2.1). Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt (vgl. Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BGG; vgl. vorne Bst. C), ist dieses Rechts­mittel jedoch nur dann gegeben, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, was eigens zu begründen ist (Art. 74 Abs. 2 Bst. a, Art. 42 Abs. 2 BGG). Andernfalls kann gegen das vor­liegende Urteil bloss subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG geführt werden.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Zuständigkeit der Verwaltungs(justiz)behörden wird verneint, die­jenige der Zivilgerichte bejaht.

2. Die Akten werden zur weiteren Behandlung an das Obergericht des Kantons Bern weitergeleitet.

3. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren diesbezüglich nicht als gegenstandslos geworden vom Ge­schäftsverzeichnis abzuschreiben ist.

4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

5. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerin

dem Obergericht des Kantons Bern (zusammen mit den Akten)

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Ziff. 3 und 4 dieses Urteils kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bun­desgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

Palavras-chave

hospital liabilityjurisdictiondenial of justiceambulatory treatmentpublic taskservice contracthospital listprocedural economy

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Questão jurídica principal

Whether claims arising from ambulatory gynecological treatment at a privately organized hospital on the cantonal hospital list fall under public-law liability or civil jurisdiction.

Decisão extraída

The ambulatory treatment was not performed in direct fulfillment of a public task; therefore, administrative authorities lack jurisdiction and the civil courts are competent.

Fundamentação extraída

The hospital list under the old financing system covered only inpatient services. Ambulatory gynecological care required a separate service contract, which did not exist. Mere listing on the hospital list did not suffice to establish a public task for the ambulatory treatment at issue.

Questão jurídica principal

Whether the respondent's refusal to issue a non-entry decision constituted a denial of justice.

Decisão extraída

The denial-of-justice complaint was rejected, to the extent it was not already moot, because remitting the matter for a formal non-entry decision would create a pointless procedural detour and caused no legal disadvantage.

Fundamentação extraída

Even assuming a duty to issue a formal non-entry decision, the appellant would not gain any substantive benefit; the jurisdictional question was already resolved and the case had to go to the civil courts. Efficiency and procedural economy weighed against a remand.

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