Planning permit for two silos upheld

100 2013 152Tribunal Administrativo15 de mai. de 2014Dismissed

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Resumo Omnilex

The landowner A. challenged the permit granted by the municipality D. for two silos on a farm in the agricultural zone. The Bern Administrative Court held that the municipality remained competent, that the municipal aesthetic provision did not bar the project outside the relevant inventoried area, and that the OLK report was reliable. It further found the silos to be necessary agricultural structures whose siting was justified after balancing operational, financial, landscape, and private-view interests. The appeal was dismissed and costs were imposed on A., with no party compensation awarded.

Sumário Omnilex

Art. 22 RPG, Art. 16a RPG, Art. 34 Abs. 4 RPV, Art. 9 and 10 BauG; municipal aesthetic provisions and site selection in the agricultural zone: consulting a cantonal specialist body under the building-permit procedure does not, by itself, remove the competence of a small municipality. A municipal aesthetic clause with autonomous normative content may be applied restrictively where it is tied to an inventoried townscape and the project lies outside the protected perimeter. For agricultural purpose buildings, site admissibility requires a comprehensive balancing of interests; relevant are operational necessity, integration into existing built-up land, preservation of cultivable land, alternative locations, and landscape impact. Private interests in an unobstructed view do not prevail against justified agricultural needs absent special protection.

Texto completo

100.2013.152U

KEP/KOM/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 15. Mai 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Kocher

A.________

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführerin

gegen

1. B.________

2. C.________

Beschwerdegegner 1

und

Einwohnergemeinde D.________

Baubewilligungsbehörde

Beschwerdegegnerin 2

sowie

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Baubewilligung; Errichtung zweier Silos (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 2. April 2013; RA Nr. 110/2012/79)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.05.2014, Nr. 100.2013.152U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

C.________ und B.________ bewirtschaften gemeinsam zwei Bauernhöfe in der Einwohnergemeinde (EG) D.________ (E.________ und F.________). Das Bauern­haus im Weiler E.________ liegt auf der Parzelle D.________ Gbbl. Nr. 1________. Durch eine Gemeindestrasse abgetrennt, liegt gegenüber dem Bauernhaus die Par­zelle Gbbl. Nr. 2________. Auf dieser befindet sich unter anderem eine Betonfläche, welche die darunterliegende Jauchegrube abdeckt. Beide Grundstücke liegen in der Landwirtschaftszone. Am 23. Juli 2010 reichten C.________ und B.________ bei der EG D.________ ein Baugesuch ein für den Ersatz der vier Drahtgittersilos durch zwei Futtersilos auf der genannten Betonfläche auf Parzelle Nr. 2________. Gegen das Baugesuch erhob A.________, Eigen­tümerin der gegenüber den genannten Grundstücken liegenden Parzelle Nr. 3________, Einsprache. Am 12. Februar 2012 reichten C.________ und B.________ eine Projektänderung ein. Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 erteilte die EG D.________ die Baubewilligung.

B.

Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese führte unter anderem einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Mit Entscheid vom 2. April 2013 wies sie das Rechtsmittel ab.

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Mai 2013 beantragt A.________, der Entscheid der BVE vom 2. April 2013 sei aufzuheben und es sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventuell sei der Entscheid der BVE aufzuheben und die Akten seien zu neuer Beurteilung an den Regierungs­statthalter – subeventuell an die Vorinstanz – zurückzuweisen. Mit Beschwer­deantwort vom 4. Juni 2013 beantragen C.________ und B.________ die Abweisung der Beschwerde. Die EG D.________ schliesst mit Stellung­nahme vom 6. Juni 2013 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, des­gleichen die BVE mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2013.

Am 11. Oktober 2013 hat die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), Gruppe Emmental-Oberaargau, auf Anord­nung des Instruktionsrichters einen Fachbericht über die ästhetischen Aus­wirkungen des Bauvorhabens auf das Orts- und Landschaftsbild erstattet. Die BVE hat am 29. Oktober 2013 ihren Antrag bestätigt. Mit Stellung­nahme vom 31. Oktober 2013 hat A.________ beantragt, der Bericht der OLK vom 11. Oktober 2013 sei aus den Akten zu weisen, und hat ihrer­seits weitere Beweisanträge gestellt.

Die EG D.________ sowie C.________ und B.________ haben sich am 29. und 30. November 2013 zu den Anträgen von A.________ geäussert. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 hat A.________ dazu Stellung ge­nommen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

In formeller Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der Gemeinde zur Beurteilung des Baugesuchs und macht weitere Verfah­rensfehler geltend.

2.1 Die BVE hat dazu Folgendes erwogen: Als sogenannte kleine Ge­meinde, der nicht die volle Bewilligungskompetenz übertragen worden sei, beschränke sich deren Zuständigkeit auf Bauvorhaben mit geringem Koor­dinationsaufwand, d.h. auf Bauvorhaben, die neben der Baubewilligung nicht mehr erfordern als unter anderem den Entscheid über die Zonen­konformität einer Baute ausserhalb der Bauzone oder eine Ausnahme nach Art. 26 oder 28 BauG (Art. 33 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. i und k erster Halbsatz des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewil­ligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Ausge­schlossen sei die Bewilligungszuständigkeit, wenn eine Umweltverträglich­keitsprüfung erforderlich sei oder die Baukosten eine Million Franken über­steigen würden (Art. 9 Abs. 2 BewD). Im vorliegenden Fall seien weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Ausnahmebewilligung nötig gewesen, sondern einzig eine Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) über die Zonen­konformität einer Baute ausserhalb der Bauzone (angefochtener Entscheid, E. 2b).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht unter Bezugnahme auf die Voraus­setzungen einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG geltend, dass die Gemeinde nicht zuständig sei, wenn wie im vorliegenden Fall wesent­liche öffentliche Interessen betroffen seien (vgl. Beschwerde, S. 24 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegner 1 weder ein Aus­nahmegesuch gestellt haben noch für ihr Bauvorhaben eine Ausnahme­bewilligung benötigen (vgl. hinten E. 4.6). Insofern kann auf die korrekten, in E. 2.1 hiervor wiedergegebenen Ausführungen der BVE verwiesen wer­den.

2.3 Die Beschwerdeführerin meint, dass aufgrund der Betroffenheit von Landschafts- und Ortsbildschutzinteressen der Koordinationsaufwand der Baubewilligungsbehörde steige, da gemäss Art. 22 BewD ein Bericht der OLK eingeholt werden müsse, was einem Amtsbericht gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) entspreche. Damit handle es sich nicht mehr um ein Bauvor­haben mit geringem Koordinationsaufwand und die Bewilligungszuständig­keit der EG D.________ als sog. kleine Gemeinde entfalle (vgl. Beschwerde, S. 25 f.). Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Art. 22 Abs. 1 BewD ver­pflichtet die Baubewilligungsbehörde, bei Bedenken oder Einwänden der in dieser Be­stimmung genannten Art, die nicht offensichtlich unbegründet sind, die zu­ständige kantonale Fachstelle zu konsultieren. Diese Bestim­mung soll sicher­stellen, dass das nötige Fachwissen Eingang in den Be­willigungsent­scheid findet. An der Zuständigkeit ändert diese Bestimmung indes nichts. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den gestützt auf Art. 22 Abs. 1 BewD eingeholten Berichten denn auch nicht um Amtsberichte im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Bst. a KoG (vgl. Heidi Walther Zbinden, Amtsberichte im Baubewilligungsverfahren, in KPG-Bulletin 2002, S. 163 ff, 167 und 169 f.). Wie sich aus Art. 2a Abs. 2 BauG ergibt, der die Koordination im Baubewilligungsverfahren der kleinen Ge­mein­de regelt, lässt die Notwendigkeit eines geringen Koordinationsauf­wands deren Be­willigungszuständigkeit nicht dahinfallen. Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern das Bauvorhaben wegen der Konsultation der OLK einen grösseren Koordi­nationsaufwand erfordern sollte als der kleinen Gemeinde gemäss Art. 33 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BewD überbunden ist. Die Gemeinde war damit die zuständige Bewilligungsbehörde.

2.4 Da das strittige Bauvorhaben keiner Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG bedarf, zielt auch die Rüge des Verfahrensfehlers aufgrund eines fehlenden, nicht begründeten und nicht publizierten Ausnahme­gesuchs ins Leere (vgl. Beschwerde, S. 22). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, die Baubewilligung bzw. den Ent­scheid der BVE gestützt auf Art. 40 VRPG von Amtes wegen aufzuheben (vgl. Beschwerde, S. 26); weder Abs. 1 (Verletzung wesentlicher Verfah­rens­grundsätze) noch Abs. 2 (offensichtliche Unzuständigkeit der Ge­meinde; vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor) bieten dazu eine Grundlage.

3.

3.1 Das Bauernhaus E.________ der Beschwerdegegner 1 liegt am südwest­lichen Rand des Weilers E.________, südlich von D.________. Nordwestlich und nord­östlich wird das Grundstück von den Gemeindestrassen F.________ und E.________ begrenzt. Gegenüber dem Bauernhaus, getrennt durch die etwa 3,6 m breite Gemeindestrasse F.________, liegt unter einer Betonfläche die zum Hof gehörende Jauchegrube. Das Haus der Beschwerdeführerin liegt ebenfalls gegenüber dem Bauernhaus, getrennt durch die Gemeindestrasse E.________ (vgl. Situationsplan vom 12.2.2012, Akten Gemeinde [act. 3C], act. 6.2; Bst. A hiervor). – Die BVE hatte sich bereits im Jahr 2003 mit einem ähnli­chen Vorhaben der Rechtsvorgänger der Beschwerdegegner 1 zu befas­sen. Das damalige Projekt sah drei Hochsilos südwestlich der Jauchegrube vor, in einem Abstand von rund 3,6 m parallel zur Gemeindestrasse F.________. Der Durchmesser der Silos war mit 3,5 m und die Höhe mit 10 m projek­tiert. Aus Gründen des Ortsbild- und Denkmalschutzes – wozu die OLK in einem Bericht Stellung genommen hatte – verweigerte die BVE damals dem Vorhaben die Bewilligung. Damals lagen der Weiler E.________ und das Baugrundstück gemäss Zonenplan der Gemeinde innerhalb des Ortsbild­schutzperimeters und der Hof der Beschwerdegegner 1 war als erhal­tenswerter Bau mit Situationswert bezeichnet (vgl. zum Ganzen den Ent­scheid BVE vom 8.8.2003, Akten BVE zum Verfahren 110/2002/46 [act. 3B], pag. 95 ff., insb. E. 4 f. S. 7 ff. und Situationsplan im Anhang zum Entscheid; Auszug aus dem Zonenplan 1:5'000 vom 22.12.1993 [nachge­führt bis 1998], Akten Gemeinde [act. 3C], act. 7). In der Zwischenzeit hat die Gemeinde eine Ortsplanungsrevision durchgeführt. Es sind keine Orts­bildschutzgebiete mehr vorgesehen und der Hof der Beschwerdegegner 1 ist nicht mehr als erhaltenswerter Bau mit Situationswert im Bauinventar aufgeführt (Baureglement der EG D.________ vom … 2010 [GBR]; Zonenplan 1:5'000 vom 10.5.2010 [nachgeführt bis 20.7.2011], Akten Gemeinde [act. 3C], act. 7; Stellungnahme der Gemeinde vom 6.6.2013, act. 5, S. 2). Auch das zu beurteilende Vorhaben hat sich geändert: Nun ist vorgesehen, dass zwei Silos auf der Jauchegrube gebaut werden, in einem Abstand von 10,5 m parallel zur Gemeindestrasse F.________ und mit einem Durchmesser von 3,5 m sowie einer Höhe von 9,2 m (vgl. Situationsplan vom 12.2.2012, Akten Gemeinde [act. 3C], act. 6.2).

3.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) dürfen Bau­ten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung der Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 RPG). Daneben muss das Bauvorhaben auch die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts einhalten (Art. 22 Abs. 3 RPG; BGE 132 II 10 E. 2.7; E. 4 hiernach).

4.

Die Beschwerdeführerinrügt eine Verletzung der einschlägigen Bestim­mungen zum Ortsbild- und Landschaftsschutz.

4.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift stellt die sog. negative ästhetische Gene­ralklausel im Sinn eines allgemeinen überall geltenden Beeinträchti­gungs­verbots dar. Art. 10 Abs. 1 Bst. b BauG verlangt darüber hinaus, dass auf besonders schöne oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften in be­sonderem Masse Rücksicht genommen wird. Dies ungeachtet dessen, ob die Landschaft in ein Inventar aufgenommen worden ist (BVR 2006 S. 385 E. 5.2). Die Gemeinden sind befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu er­lassen, die – im Sinn von Spezialnormen – über die kantonalen Vorschrif­ten des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes und des besonde­ren Landschaftsschutzes hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 Bst. c BauG; Art. 12 Abs. 4 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]). Solche (kommunalen) Vorschriften müs­sen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen und dürfen Letztere nicht nur allgemein anders um­schreiben (zum Ganzen BVR 2009 S. 328 E. 5.2; Zaugg/Ludwig, Kommen­tar zum bernischen BauG, Band I/II, 4./3. Aufl. 2013/2010, Art. 9/10 N. 1, 4 und 13, je mit Hinweisen). Wo die Gemeinde eigene, selbständige Normen erlassen hat, steht ihr aufgrund der Gemeindeautonomie auch bei der Aus­legung und Anwendung der Norm ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend ge­machte Auslegung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit andern Wor­ten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der um­strittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre (BVR 2012 S. 20 E. 3.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 9/10 N. 5 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.2 Das GBR enthält insbesondere folgende Bestimmung zur Gestal­tung von Bauten und Anlagen:

Art. 81. Allgemeine Gestaltungsvorschriften

1 D.________ weist ein Ortsbild von nationaler Bedeutung auf. Entspre­chend sind Bauten und Anlagen, die Umgebungsgestaltung, Rekla­men, Anschriften und Anlagen für die Energiegewinnung sowie den Fern­seh- und Rundfunkempfang (Parabolspiegel) so zu gestalten, dass diese hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Volumen, Lage, Pro­portion, Dach-, Kamin- und Fassadengestaltung, Material- und Farb­wahl) sowie in der Detailgestaltung (betrachtet vom öffentlichen Raum resp. Aussichtslagen aus) zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben und die Schönheit oder erhaltens­werte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes (beste­hende Gliederungen von Häusern, Plätzen ...) gewahrt bleibt (Art. 9 und 10 BauG).

2 […]

Diese kommunale Norm geht in ihrem Regelungsgehalt und in ihrer Rege­lungsdichte über Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus; ihr kommt daher selbständige Bedeutung zu. Sie enthält nicht bloss ein Beeinträchtigungsverbot, sondern eine sog. positive ästhetische Generalklausel (Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 9/10 N. 4). Art. 8 Abs. 1 GBR führt sowohl Art. 9 als auch Art. 10 BauG aus (vgl. Klammer am Ende des Absatzes). Inwiefern der Regelungsgehalt auch über den besonderen Landschaftsschutz von Art. 10 Abs. 1 Bst. b BauG hinausgeht, kann mit Blick auf die nachfolgenden Überlegungen offen­bleiben. – Art. 8 Abs. 1 GBR nimmt Bezug auf den Umstand, dass das Ortsbild von D.________ als Kleinstadt ins Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgenommen worden ist (Art. 1 i.V.m. Anhang zur Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]; ISOS‑Eintrag D.________ einsehbar unter: http://map.geo.ad­min.ch, Rubriken «Bevölkerung und Wirtschaft», «Ge­sellschaft, Kultur», «Bundesinventar ISOS»). Dies wird mit dem einleiten­den Satz «D.________ weist ein Ortsbild von nationaler Bedeutung auf» und der anschliessenden Wendung, wonach Bauten und Anlagen «entsprechend» zu gestalten seien, deutlich gemacht. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Auslegung der Gemeinde – wonach Art. 8 Abs. 1 GBR den Zweck hat, das national bedeutungsvolle Ortsbild zu schützen, und auf ein Bauvorhaben ausserhalb des ISOS-Perimeters deshalb keine Anwendung findet – nichts einzuwenden (vgl. Stellungnahme der Gemeinde vom 6.6.2013, act. 5, S. 2 unten). Den Plangrundlagen und dem Inventarbeschrieb ist zu entnehmen, dass der Weiler E.________ nicht zum national bedeutenden Ortsbild von D.________ zählt (vgl. ISOS-Eintrag D.________, S. 12 ff.). Seit der letzten Ortsplanungsrevi­sion liegt der Weiler E.________ auch nicht mehr in einem Ortsbildschutzgebiet; diese wurden aufgehoben (vgl. E. 3.1 hiervor). Zumal vom strittigen Bau­vorhaben aufgrund seiner räumlichen Entfernung keine Einwirkungen auf den inventarisierten Ortsteil zu erwarten sind, ist das Bauvorhaben dem­nach allein an der negativen ästhetischen Generalklausel gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG und gegebenenfalls am besonderen Landschaftsschutz nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b BauG zu messen.

4.3 Die BVE wie auch bereits die Gemeinde haben zur Beurteilung des Vorhabens in Bezug auf den Ortsbild- und Landschaftsschutz auf die Kon­sultation der OLK verzichtet. Die BVE hat sich im angefochtenen Entscheid auf die Erkenntnisse in Sachen Ortsbild- und Landschaftsschutz aus dem früheren Verfahren Nr. 110/2002/46 abgestützt, namentlich auf den seiner­zeit erstatteten (ablehnenden) OLK-Bericht, und das neue Vorhaben unter Berücksichtigung der seither eingetretenen tatsächlichen und insbesondere rechtlichen Änderungen beurteilt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde­führerin musste die BVE die im früheren Verfahren festgestellte Beeinträch­tigungen nicht als erwiesen betrachten, sondern gestützt auf die neue Sach- und Rechtslage entscheiden (vgl. E. 3.1 hiervor).

4.4 Im Verfahren vor Verwaltungsgericht hat die OLK auf Veranlassung des Instruktionsrichters zu den ästhetischen Auswirkungen des Vorhabens Stellung genommen. Im Bericht vom 11. Oktober 2013 beschreibt sie den Weiler E.________ als südlich von D.________ gelegen, bereits zum Napfvorland ge­hörend und durch die charakteristische Einzelhofsiedlung geprägt. Entspre­chend der im Verlauf des 20. Jahrhunderts leichten Verdichtung durch ein­zelne nicht bäuerliche Bauten und eine Schulanlage, zeige sich die örtliche Situation disparat und ohne besondere bau- oder siedlungshistorische Quali­täten. Ansätze zu bewusster räumlicher Gestaltung des Strassen- oder Ortsbilds seien nicht zu erkennen. Die älteren Bauten richteten sich bezüglich Stellung nach der Topografie, die jüngeren nach den Platzver­hältnissen. Der gestalterische Anspruch der umgebenden Gebäude sei unterdurchschnittlich und die Qualitäten des Gebiets in erster Linie land­schaftlich begründet. Nach einer Beschreibung des Bauvorhabens und der Feststellung, dass sich in dessen Umgebung keine bauhistorisch bedeuten­den Objekte befinden und das Vorhaben weder innerhalb von Baugruppen des Bauinventars noch innerhalb von qualifizierten Bereichen des ISOS liege, kommt die OLK zum Schluss, dass vom geplanten Bauvorhaben keine beeinträchtigenden Auswirkungen auf die Gesamtheit der wahr­nehmungsästhetisch wesentlichen Elemente im Ortsbild von E.________ zu er­warten seien. Auch aus Sicht des Landschaftsbildschutzes sei das Bau­vorhaben unbedenklich. Solche Silos verursachten in den geplanten Di­men­sionen heutzutage ästhetisch nur noch in Ausnahmefällen Probleme. Das innere und äussere Ortsbild von E.________ mit seinen unterdurchschnitt­lichen Qualitäten werde durch die geplanten Silos nicht zusätzlich negativ beeinflusst. Im Vergleich mit den bisherigen etwas provisorisch anmuten­den Drahtgittertürmen werde deren Ersatz durch Kunststoffsilos eher zu einer Verbesserung der Hofumgebung führen. Der Silostandort im Bereich des Ökonomieteils entspreche der gängigen Praxis, wobei die Nutzung der bestehenden Substruktion positiv zu werten sei. Zur charaktervollen Bau­ernhausfront mit dem vorgelagerten Garten bestehe eine deutliche Distanz und der gut proportionierte Baukörper könne aufgrund der beschränkten Höhe der Silos nach wie vor optisch als Ganzheit erfasst werden (Bericht OLK vom 11.10.2013, act. 8A).

4.5 Die OLK geht in ihrem Bericht von den Qualitäten, aber auch den Schwachpunkten der Umgebung aus und begründet nachvollziehbar, wes­halb das aktuelle Bauvorhaben aus ästhetischer Sicht unproblematisch ist. Das Verwaltungsgericht vermag die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu teilen, wonach der Bericht der OLK vom 11. Oktober 2013 in sich wider­sprüchlich sei und im Widerspruch zum früheren Bericht stehe (vgl. Stel­lungnahme der Beschwerdeführerin vom 31.10.2013, act. 11, S. 6 und 8 f.). So lässt sich beiden Berichten entnehmen, dass die Siedlungsentwicklung nicht einheitlich erfolgt ist und sich die neueren von den historischen Sied­lungselementen bereits darin unterscheiden, dass die topografische Aus­richtung nicht mehr weiterverfolgt worden ist (vgl. Bericht OLK vom 11.10.2013, act. 8A, sowie Bericht OLK vom 5.7.2002, Akten BVE zum Verfahren 110/2002/46 [act. 3B], pag. 44-46, auch zum Folgenden). Weiter ist nachvollziehbar, dass durch die erheblich grössere Distanz der Hoch­silos, deren Verschiebung und deren etwas geringere Höhe das Bauern­haus optisch nicht mehr bedrängt wird, wie dies am früheren Projekt kriti­siert wurde. Dass mit nunmehr zwei statt drei Silos in rund doppelter Dis­tanz zum Bauernhaus die im früheren Bericht beschriebene Gassensitua­tion nicht mehr erwähnt wird, leuchtet genauso ein wie die Einschätzung, dass mit den geplanten Silos gegenüber den provisorischen Drahtgitter­türmen eine aufgeräumtere Hofumgebung entstehen wird (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 27.9.2012, Fotodokumentation, Vorakten BVE [act. 3A], insb. pag. 63, 65 sowie die unpag. Fotobeilage der Beschwerde­führerin zwischen pag. 66 und 67). Im aktuellen Bericht wird eine Beeinträch­tigung des Landschaftsbildes ausdrücklich verneint; im früheren Bericht fehlte ein entsprechender Hinweis. Einzig am Augenschein vom 2. September 2002 hat der OLK-Vertreter von einer Beeinträchtigung des (Orts- und) Landschaftsbilds gesprochen, allerdings ohne diese Meinung zu begründen. Vielmehr hat er die Sicht auf den Hof und von aussen auf den Weiler als Grund für seine Einschätzung erwähnt, was wiederum deut­lich macht, dass der Situationswert des damals noch erhaltenswerten Ge­bäudes bei der Beurteilung im Fokus stand (vgl. Protokoll des Augen­scheins vom 27.8.2002, Akten BVE zum Verfahren 110/2002/46 [act. 3B], pag. 59, Votum I.________). Dass der Landschaft eine besondere Schutzwürdig­keit zukommt, ergibt sich daraus ebenso wenig wie die Annahme, die Land­schaft werde durch die Silobauten beeinträchtigt. Wenn die OLK in ihrem aktuellen Bericht schliesslich feststellt, dass der Weiler E.________ über ein unter­durchschnittliches inneres und äusseres Ortsbild verfüge, setzt sie sich damit nicht in Widerspruch zu Art. 8 Abs. 1 GBR (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 31.10.2013, act. 11, S. 6 f.; vgl. E. 4.2 hier­vor).

4.6 Die vorangegangenen Ausführungen zeigen, dass die Unterschiede zwischen dem aktuellen und dem früheren Bericht nachvollziehbar sind. Der Antrag der Beschwerdeführerin, der Bericht vom 11. Oktober 2013 sei aus den Akten zu weisen, wird deshalb abgewiesen. Ebenso wenig ist eine Überprüfung des OLK-Berichts durch einen Ausschuss der anderen OLK-Präsidentinnen und -Präsidenten notwendig; der dahingehende An­trag der Beschwerdeführerin wird ebenfalls abgewiesen (vgl. Stellungnahmen vom 31.10.2013 und 13.12.2013, act. 11 Ziff. I und act. 17 Ziff. III/4 S. 5). – Das Gericht hat nach dem Gesagten keinen Grund, von der überzeugenden Fachmeinung der OLK abzuweichen (vgl. BVR 2013 S. 5 E. 5.6, 2010 S. 411 E. 1.5 mit Hinweisen). Die massgebenden Normen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes werden mit dem strittigen Bauvorhaben einge­halten und ein Ausnahmegesuch im Sinn von Art. 26 f. BauG ist nicht erfor­derlich; auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Be­schwer­deführerin (vgl. Beschwerde, S. 15 ff.) braucht nicht eingegangen zu werden.

5.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Realisierung des Bauvor­habens am vorgesehenen Standort stünden überwiegende Interessen ent­gegen.

5.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen in der Land­wirtschaftszone zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirt­schaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Die Zonen­konformität ist in der Verordnung näher umschrieben (Art. 34-38 der Raum­planungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Als Voraus­setzung für eine Bewilligungserteilung hält Art. 34 Abs. 4 RPV unter ande­rem fest, dass der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen (Bst. b). Ob ein Bau­vorhaben am vorgesehenen Standort zulässig ist, ergibt sich aus dem Er­gebnis einer gesamthaften Abwägung der in Frage stehenden Interessen (BGer 1A.154/2002 vom 22.1.2003, in ZBl 2004 S. 107, E. 4.3, und in BR 2004 S. 114; BVR 2011 S. 163 E. 4.2, 2006 S. 385 E. 3.1). Lenkender Massstab der in Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV verlangten Interessenabwägung bilden namentlich die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss den Art. 1 und 3 RPG, wobei die Anliegen des Landschaftsschutzes und der Erhaltung von genügend Flächen an geeignetem Kulturland von besonde­rer Bedeutung sind (BGer 1A.154/2002 vom 22.1.2003, in ZBl 2004 S. 107, E. 5.1, 1C_565/2008 vom 19.6.2009, E. 4.2.2; BVR 2011 S. 163 E. 4.2, je mit Hinweisen). Dementsprechend sollen Bauten und Anlagen in der Land­wirtschaftszone nicht an Standorten gebaut werden, die eine maschinelle Bewirtschaftung erschweren oder sonstwie die landwirtschaftlichen Arbei­ten behindern. Ebenso soll auf bereits erschlossene Bodenflächen, mög­lichst in einer bestehenden Baugruppe zurückgegriffen werden, um den Verlust an Kulturland und den Einfluss auf das Orts- und Landschaftsbild begrenzt zu halten (Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 80 N. 16 Bst. a und b). Im Rahmen der Interessenabwägung sind auch allfällige Alternativstandorte zu prüfen und miteinzubeziehen (BGer 1C_574/2011 vom 20.9.2012, E. 3.1; BVR 2005 S. 456 E. 5.3.3).

5.2 Das AGR hat in seiner Verfügung vom 30. April 2012 und in seiner Stellung­nahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 10. Juli 2012 die Zonen­kon­formität des Bauvorhabens deshalb bejaht, weil Silobauten notwendige landwirtschaftliche Zweckbauten darstellten und für den geplanten Standort sowohl betriebliche als auch ökologische Interessen sprächen, denen nur geringfügige raumplanerische Interessen entgegenstehen würden (vgl. Akten Gemeinde [act. 3C], act. 5.5, sowie Vorakten BVE [act. 3A], pag. 38). Die BVE hat die Zonenkonformität bestätigt und die Ausführungen des AGR insbesondere dahingehend ergänzt, dass die Beschwerdegegner 1 beim alternativen Silostandort in ihren baulichen Entwicklungsmöglich­keiten eingeschränkt würden. Als Alternative zum geplanten Standort hat die BVE, wie auch bereits das AGR, die Möglichkeit miteinbezogen, die beiden Silos hinter dem Stall im Bereich des bereits bestehenden kleineren Silos für das Schweinefutter aufzustellen (angefochtener Entscheid, E. 4i; Stellungnahme des AGR vom 10.7.2012, Vorakten BVE [act. 3A], pag. 38).

5.3 Bei den geplanten Silos handelt es sich um landwirtschaftliche Zweck­bauten. Dass sie für den Betrieb notwendig sind, ist nicht bestritten. Sie sollen auf einer bereits versiegelten Fläche innerhalb einer bestehen­den Siedlung erbaut werden, in die bestehende Baugruppe funktionell und räumlich integriert. Das bestehende Kulturland bleibt vollumfänglich er­halten. Das Bauvorhaben hält die massgeblichen Ästhetikvorschriften ein (vgl. vorne E. 4). Es steht damit mit den Zielen und Grundsätzen der Raum­planung im Einklang. Zwar ist anzuerkennen, dass die Silos am vorge­schlagenen Alternativstandort hinter dem Stall weniger in Erscheinung tre­ten würden, da sie teilweise vom Gebäude abgedeckt wären. Dem ist je­doch entgegenzuhalten, dass die Silos am geplanten Standort das nach der erfolgten Ortsplanungsrevision nicht mehr im gleichen Masse ge­schützte Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen (vgl. E. 4.6 hier­vor) und die Silos auch am Alternativstandort sichtbar wären. Zudem spre­chen betriebliche und finanzielle Gründe gegen den Alternativstandort: Die Beschwerdeführer haben nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der eingeengten Situation zwischen zwei Gemeindestrassen eine allfällige künf­tige Betriebsentwicklung im Bereich des Alternativstandorts erfolgen müsste. Konkret wurde die Möglichkeit eines Laufstalls erwähnt. Ausser­dem müsste eine grössere Distanz bis zum Stalleingang zurückgelegt wer­den (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 27.9.2012, Vorakten BVE [act. 3A], pag. 57 f.). Damit die Silos am Alternativstandort aufgestellt wer­den könnten, wären zudem zusätzliche Bauarbeiten nötig. Die BVE hat unter Berücksichtigung der Offerte der Firma G.___ AG vom 4. Oktober 2011 mit zusätzlichen Baukosten am Alternativstandort von über Fr. 38'000.-- gerechnet (vgl. Beilage zum Schreiben der Beschwerde­gegner 1 vom 13.10.2011, Akten Gemeinde [act. 3C], act. 3.9). Die Zusatz­kosten sind mit Blick auf die in der Offerte beschriebenen baulichen Mass­nahmen (u.a. Abgrabungen des Terrains, Bodenfläche und Stützwände aus Beton und Versetzen der Zufahrt) nachvollziehbar und von der BVE zu Recht als beträchtlich beurteilt worden. Die von der Beschwerdeführerin vor­ge­schlagenen alternativen Methoden der Silierung (Siloballen oder Fahr­silo; vgl. Beschwerde, S. 8) halten die Beschwerdegegner 1 für ihren Betrieb für weniger geeignet als die Hochsilos. Dies ist insoweit nachvoll­ziehbar, als die Beschwerdegegner 1 relativ kleine Mengen von Silage be­nötigen und die baulichen Gegebenheiten beim Stall keinen Zugang mit dem Traktor ermöglichen (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 27.9.2012, Vorakten BVE [act. 3A], pag. 57 und 66, Voten C.________ und H.________ mit Ver­weis auf Fotos Nrn. 10 und 11, pag. 60, Antwort von H.________ auf Frage von Rechtsanwalt ...). Kommt hinzu, dass auch die Varianten Silo­ballen oder Fahrsilo Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild zeitigen und insbesondere mit Blick auf die dafür benötigte Bodenfläche aus raum­planerischer Sicht nicht unproblematisch sind. Gegenüber dem geplanten Bauvorhaben sind von den Alternativen keine wesentlichen Vorteile zu er­warten, weshalb auf weitergehende Sachverhaltsabklärungen verzichtet werden konnte (vgl. BGer 1C_648/2013 vom 4.2.2014, E. 4.1). Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte private Interesse an einer unver­bauten Aussicht ist schliesslich insofern zu relativieren, als bereits im bis­herigen Zustand in den Wintermonaten drei bis vier provi­sorische Draht­gittersilos die Aussicht beeinträchtigt haben und die ge­planten Kunststoff­silos zwar höher, dafür aber schmäler sein werden (vgl. Protokoll des Augen­scheins vom 27.9.2012, Fotos Nrn. 1 und 3, Vorakten BVE [act. 3A], pag. 63). Zudem besteht auch bei einem Grundstück in der Landwirt­schaftszone grundsätzlich kein Anspruch auf eine unverbaute Aus­sicht und muss mit gewissen Beeinträchtigungen durch die zonenkonforme Nutzung gerechnet werden (BGer 1C_574/2011 vom 20.9.2012, E. 3.2).

5.4 Für das geplante Vorhaben sprechen insbesondere betriebliche und finanzielle Gründe. Dagegen sprechen nur bedingt zu berücksichtigende private Interessen an einer unverbauten Aussicht. In Abwägung aller Inte­ressen kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Interessen der Beschwerdegegner 1 an ihren Bedürfnissen entsprechenden landwirt­schaftlichen Zweckbauten überwiegen. Das Bauvorhaben ist damit am vorge­sehenen Standort zulässig. Die Beschwerde erweist sich auch im Hauptpunkt als unbegründet.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des verwaltungsge­richtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), zuzüglich der Kosten für den Bericht der OLK (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 haben keinen Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Ebenso wenig hat die Gemeinde einen Anspruch auf Partei­kostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.-- und Beweiskosten von Fr. 738.50, ausmachend insgesamt Fr. 3'738.50, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

den Beschwerdegegnern 1

der Beschwerdegegnerin 2

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

dem Bundesamt für Raumentwicklung

und mitzuteilen:

dem Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern

dem Regierungsstatthalteramt Oberaargau

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

planning permitagricultural zonetownscape protectionlandscape protectionzoning conformityinterest balancingalternative locationmunicipal competencespecialist reportcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the municipality had competence to decide the building application

Decisão extraída

Yes. The project required only limited coordination and no exception permit or EIA, so the small municipality remained competent.

Fundamentação extraída

Consulting the cantonal specialist office under the building procedure does not change competence; the need for a specialist report is not equivalent to an inter-authority coordination burden that removes municipal jurisdiction.

Questão jurídica principal

Whether the project violated landscape and townscape protection rules

Decisão extraída

No. The municipal aesthetic rule had independent force but, properly interpreted, did not apply to the non-ISOS area; under the applicable cantonal rules the silos were acceptable.

Fundamentação extraída

The site lay outside the protected village core and the project did not affect the inventoried area. The court relied on the OLK report, which found no detrimental impact on the village or landscape and even an improvement over the existing temporary silos.

Questão jurídica principal

Whether the silos were zoned and allowed at the proposed location despite competing interests

Decisão extraída

Yes. The silos were necessary agricultural structures, integrated into an existing built-up area on already sealed land, and the operational and financial reasons outweighed the private interest in an unobstructed view.

Fundamentação extraída

Under the zoning and balancing test, alternative locations and other silage methods offered no decisive advantages and created practical, spatial, and cost disadvantages. No overriding interests barred the chosen site.

Questão jurídica principal

Whether the OLK report should be excluded or further reviewed

Decisão extraída

No. The report was coherent and compatible with the prior record; no second review by the OLK presidency was required.

Fundamentação extraída

The differences from the earlier report were explained by the changed factual and legal situation, especially the revised planning regime and the altered project design.

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