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ARGVP-1988-3124 ΓÇó Expropriation contract is public law and binding in writing
ARGVP-1988-3124Tribunal Superior1 de dez. de 1981Granted
In an expropriation settlement, the municipality had promised to transfer a land strip to the plaintiff once it acquired the parcel. The court held that such compensation agreements are public-law contracts concluded within the cantonal expropriation procedure and are valid by simple written form. Because the contractual condition had occurred, the municipality had to perform its undertaking and convey the promised strip.
Art. 2 and Art. 20 EntG; expropriation settlement agreements are public-law contracts and, as such, are valid by simple written form. Their legal nature is determined by their purpose, procedural context, subject matter, parties and form; individual ancillary undertakings such as real substitute, parking rights or access rights do not alter that characterization. If the contractual condition for transfer of the promised land is fulfilled, the municipality is bound to perform.
C. Gerichtsentscheide 3123, 3124 spricht (vgl. Komm. Becker zu Art. 112 OR, N.16). Hier bestehen keine Anhaltspunkte für eine solche gewollte Ausnahme. Dies ergibt sich vor allem aus Absatz 3 des § 9, wonach Interessenten, die sich nicht im Bereich des jeweils erstellten Leitungsnetzes befinden, keinen Anspruch auf Energieabgabe besitzen. Auch darin ist eine Richtlinie für die SAK zu erblicken. Gleich verhält es sich aber mit Absatz 1 und 2. Die Vertragsschliessenden Kantone haben es als ihre Aufgabe betrachtet, die zur Wahrung der Elektrizitätsversorgung notwendigen Massnahmen zu treffen. Sie können durch ihre Vertreter im Verwaltungsrat und Verwaltungsratsausschuss die Einhaltung der in §9 festgelegten Richtlinien fortlaufend kontrollieren. Ausserdem haben sie die SAK durch die Anerkennung des Vertrages noch direkt auf die Befolgung der Richtlinien verpflichtet und sich eine entsprechende Überwachungsgewalt gesichert. Die Vertragsschliessenden Kantone sind daher zur Überwachung der Einhaltung der in §9 festgelegten Richtlinien berufen. Eine Vertragsbestimmung zu Gunsten von Privatpersonen kann aber auch aus dem weitern Grund nicht angenommen werden, weil unser Recht den Vertrag zu Lasten Dritter nicht kennt, so dass es ausgeschlossen ist, dass die beiden Vertragsparteien dem Dritten (Strombezüger) die Leistung eines andern Dritten (SAK) versprechen können. Die Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh. wollten sich nicht gegenseitig zugunsten ihrer Strombezüger verpflichten, noch wollten sie dem zu gründenden Gemeinschaftswerk (SAK) eine Pflicht zu Gunsten seiner Strombezüger auferlegen. Hätten sie letzteres gewollt, so hätten sie einfach eine entsprechende Rechtsvorschrift aufstellen und auf eine Überwachungsgewalt verzichten können. Aus der Bestimmung des §9 Abs. 2 können die Strombezüger deshalb gegenüber den SAK keine Rechtsansprüche ableiten. OGer 26.4.1951 (RBer 1950/51, S. 30) 3124 Enteignungsverfahren. Entschädigungsverträge sind öffentlich- rechtliche Verträge. Für eine Vereinbarung über die Gewährung von Realersatz bedarf es lediglich der einfachen Schriftlichkeit (Art. 20 des Gesetzes über die Zwangsabtretung; bGS 711.1). Der vorliegende Vertrag ist in den Rahmen des kantonalen Enteignungsverfahrens zu stellen. Nach Art. 2 des Gesetzes über die Zwangsabtretung 475
C. Gerichtsentscheide 3124 (EntG) vom 27. April 1902 (bGS 711.1 )1 können Staat und Gemeinden Zwangsabtretungen durchführen, wenn das öffentliche Wohl es erfordert, insbesondere zur Anlegung neuer oder zur Korrektion bestehender Staatsstrassen. Bei einer Strassenkorrektion werden vor der Enteignung zahlreiche Bodenauslösungsverträge abgeschlossen. Alle diese Verträge sind öffentlich- rechtlicher Natur, dies nach ihrer Veranlassung (Korrektion oder Neuanlegung einer Staatsstrasse), ihrer Einordnung in das Enteignungsverfahren (stets im Anschluss an das Planauflageverfahren gemäss Art. 16-18 EntG), ihrer Bezeichnung, ihrem Inhalt, den beteiligten Personen und Behördevertretern und der Art ihrer Abfassung. Diese Verträge werden nicht öffentlich verurkundet und auch nicht auf der Gemeindekanzlei unterzeichnet. Die Unterschrift der Beteiligten genügt zu ihrer Verbindlichkeit. Einzelne Vereinbarungen wie das Versprechen von Realersatz, die Überlassung von Boden zum Abstellen von Fahrzeugen, die Einräumung eines Zufahrts- oder Wenderechts können weder die Vertragsnatur als Ganzes ändern noch für sich einer andern Betrachtungsweise unterstellt oder einem andern Rechtsgebiet zugeordnet werden. Analoge Verträge im Bund werden denn auch ausschliesslich als öffentlich-rechtliche betrachtet (BGE 99 I b 267ff.; vgl. Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 1976, Bd. I S.283, Bd. II S.904, mit Hinweis auf einen Entscheid des zürch. Verwaltungsgerichts; in gleichem Sinne Fleiner-Gerster, Grundzüge des allg. und Schweiz. Verwaltungsrechts, 1977, S. 135). Der vorliegende Vertrag vom 13. Juli 1970 ist als Enteignungsvertrag und damit als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu bezeichnen. Als solcher war er in allen Punkten schriftlich gültig. Die Gemeinde X. hat sich damit verpflichtet, dem Kläger den versprochenen Bodenstreifen zu übereignen, falls sie in den Besitz dieses Grundstücks komme. Diese Bedingung ist nun eingetreten, die Verpflichtung daher zu erfüllen. OGer 1.12.1981 (RBer 1981/82, S. 29) 1 Siehe auch Art. 17 des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staatsstrassen; bGS 731.11. 476