Lawyer discipline and limitation by debt enforcement

ARGVP-1988-3122Tribunal Superior11 de set. de 1984Dismissed

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Resumo Omnilex

The cantonal lawyer supervisory commission rejected a disciplinary complaint against a lawyer who had initiated debt enforcement without a prior reminder in order to interrupt limitation. It held that it was territorially competent under the domicile principle because the lawyer practiced in the canton and the relevant conduct fell within his professional activity. On the merits, the commission found no professional fault: under the applicable civil-law limitation rules and St. Gallen procedure, debt enforcement was the only timely measure available to interrupt the limitation period once the file reached the lawyer too late for other steps.

Sumário Omnilex

Art. 20 kant. Anwaltsordnung; örtliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde und berufspflichtrechtliche Beurteilung der Einleitung einer Betreibung ohne Mahnung. Die kantonale Aufsicht ist grundsätzlich für sämtliche beruflichen Handlungen des im Kanton praktizierenden Anwalts zuständig; ausgenommen bleibt nur die Prozessführung mit der Rechnungstellung im Prozesskanton (consid. 1). Auch ausserhalb der eigentlichen Prozessführung begangene Handlungen wie Besprechungen, Vertragsabschlüsse, Publikationen, Mahnungen und Betreibungen unterstehen der Aufsicht des Kantons, in dem der Anwalt seine Praxis führt. Berufspflichtlich ist eine Betreibung ohne vorgängige Mahnung nicht zu beanstanden, wenn sie zur fristwahrenden Unterbrechung einer drohenden Verjährung als einzig rechtzeitig verfügbaren Massnahme notwendig ist (consid. 2).

Texto completo

C. Gerichtsentscheide 3122 3122 Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Zulässigkeit einer Betreibung ohne vorangehende Mahnung. Nach Art. 20 der kant. Anwaltsordnung vom 29. November 1956 ist die Aufsichtskommission örtlich zuständig zur Beurteilung von Pflichtverlet­zungen, die von kantonalen oder ausserkantonalen Anwälten in Aus­übung gerichtlicher oder aussergerichtlicher Berufstätigkeit im Kanton begangen werden. Damit gilt grundsätzlich das Wohnsitzprinzip: Wer seine Anwaltspraxis im Kanton führt, untersteht bezüglich seiner gesamten Tätigkeit der Auf­sicht der dafür zuständigen kantonalen Kommission (vgl.z.B. Entscheid der Anwaltsaufsichtskommission AR vom 27. Mai 1958; Entscheidungen der Anwaltskammer des Kantons Luzern aus den Jahren 1932-1960, Nr. 454-458 , mit weiteren Hinweisen). Einzig die Prozessführung mit Einschluss der Rechnungstellung untersteht unabhängig vom Ort der Anwaltspraxis der Aufsicht des Prozesskantons. Das Wohnsitzprinzip ist somit auch anwendbar für Handlungen ausser­halb der Prozessführung, die ihre Wirkungen in einem andern Kanton ent­falten oder in einem andern Kanton begangen werden (ausserkantonale Besprechungen, Abschluss von Verträgen, Publikationen, Mahnungen, Betreibungen). Vom Standpunkt des Anwalts sieht es anders aus: Nach Art. 60 OR ver­jähren Forderungen aus unerlaubter Handlung innert Jahresfrist. Unter diese Frist fällt auch die Haftung des Geschäftsherrn für unerlaubte Hand­lungen seiner Untergebenen in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit (Art. 55 OR; vgl. zur ungesicherten Anwendung der längeren strafrecht­lichen Verjährungsfrist gegenüber dem Geschäftsherrn SJZ 1984 S.281 ff.). Die Verjährung kann nach Art. 135 OR unterbrochen werden- durch Anerkennung der Forderung- durch Schuldbetreibung, Klage oder Einrede vor einem Gericht, durch Eingabe im Konkurs oder Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch.Nach st.gallischem Recht gilt erst die Einschreibung der Klage als gül­ tige Klageerhebung (Art. 113 SG ZPO), so dass der Anwalt die drohende Verjährung nur durch Einleitung der Betreibung unterbrechen konnte. Er musste diesen Weg wählen, um seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen; zu 472

C. Gerichtsentscheide 3122,3123 anderen Vorkehren blieb ihm, wenn er die Akten erst am 7. Mai 1984 er­hielt, keine Zeit. Vom anwaltsrechtlichen Standpunkt aus ist daher das Vorgehen des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Anwaltsaufs.-Komm. 11.9.1984 (RBer 1984/85, S .48) 4.2 Öffentlich-rechtliche Verträge 3123 Öffentlich-rechtlicher Vertrag. Aus Art. 9 Abs. 2 des SAK’-Gründungs- vertrages vom 28.129. August 1914 (bGS 751.212), wonach im gesamten Versorgungsgebiet der gleiche Preis für die Normalabgabe von Strom zu entrichten ist, ergibt sich kein Rechtsanspruch für den Strombezüger (Art. 112 OR). Aus §9 Abs. 2 des Gründungsvertrages können keine Rechte Dritter abge­leitet werden. Gegen die Annahme, dass eine so weitgehende Ausnahme vom Grundsatz vorliegt, dass Konzessionsauflagen nur öffentliche Pflich­ten gegenüber dem verleihenden Gemeinwesen begründen, sprechen Entstehungsgeschichte und Wortlaut, wie auch der Sinn und Zweck der Bestimmung. § 9 Abs. 2 ist im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt aufge­stellt worden. Er ist auch nicht geeignet, die Grundlage für einen Rechtsan­spruch einer Privatperson zu bilden, weil seine Anwendung einen Ermes­sensentscheid darüber bedingt, unter welchen Umständen «gleiche Ver­hältnisse» vorliegen und daher die Gleichstellung des Normalpreises sich rechtfertigt. Dieser Ermessens-Entscheid kann nur von einer Behörde ge­troffen werden, der alle Verhältnisse bekannt sind oder bekannt gegeben werden müssen. An der Einräumung eines direkten Rechtsanspruches der Strombezüger gegenüber den SAK konnte der Kanton Appenzell A.Rh. umsoweniger Interesse haben, als es sich bei diesem um ein interkantona­les Gemeinschaftswerk handelt, das von beiden Kantonen als ausschliess­lichen Aktionären beherrscht wird und ausserdem in einem besondern öf- 1 1 St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG 473

Palavras-chave

lawyer disciplineterritorial competencedebt enforcementlimitationprofessional dutysupervisory authority

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Questão jurídica principal

Whether the cantonal disciplinary commission had territorial competence over the lawyer’s conduct related to debt enforcement and reminder practices.

Decisão extraída

The commission was territorially competent for breaches committed by cantonal or out-of-canton lawyers in the exercise of their professional activity in the canton; this also covered conduct outside litigation that produced effects in another canton.

Fundamentação extraída

The court applied the domicile principle: a lawyer who practices in the canton is subject to the supervision of the competent cantonal commission for all of his professional activity, except for litigation conduct and invoicing, which fall under the process canton. Therefore, reminders and debt enforcement are also governed by the supervisory canton when they are part of the lawyer’s broader professional activity.

Questão jurídica principal

Whether the lawyer acted improperly by starting debt enforcement without prior warning to interrupt limitation.

Decisão extraída

The conduct was not objectionable from a professional-law perspective because debt enforcement was the only timely means to interrupt the one-year limitation period and fulfill the lawyer’s duty of care.

Fundamentação extraída

Claims arising from tort and the employer’s liability for an employee’s tort are subject to one-year limitation. Under Art. 135 OR, limitation can be interrupted by debt enforcement, action, or other listed acts. Since under St. Gallen procedural law only filing counts as valid commencement of an action, and the lawyer received the file too late, he had to choose debt enforcement to avoid limitation. Thus no disciplinary fault was shown.

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