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ARGVP-1988-3112 ΓÇó Newly discovered offences in appellate proceedings
ARGVP-1988-3112Tribunal Superior25 de jan. de 1983Not Examined
The court held that Art. 166 StPO, which regulates how to proceed when further facts or offences are discovered, applies to the first-instance main hearing and not automatically to appellate proceedings. If new offences emerge only on appeal, the appellate court must assess the connection with the original referral and the gravity of the new matters and then decide whether to suspend the case, supplement the record, or send the newly discovered offences to a separate proceeding. Severance is especially appropriate for minor offences with short limitation periods.
Art. 166 StPO; new offences discovered only in appellate proceedings; the provision on dealing with additional facts or offences is confined to the first-instance main hearing and is not directly transferable to appeal proceedings. If new criminal conduct comes to light only before the appellate court, that court must, depending on the nexus with the original referral and the seriousness of the new conduct, determine whether to suspend the case, supplement the proceedings, or refer the newly discovered matters to a separate procedure. Severance is particularly warranted for minor offences subject to a short limitation period (consid. none stated).
C. Gerichtsentscheide 3110, 3111,3112 Auf diese Grundregel lässt sich das blosse Abstellen auf eine früher erbrachte Sicherheitsleisung nicht abstimmen. Diese Sicherheitsleistung hat nichts mit verwerflichem oder unkorrektem Veranlassen der Untersuchung oder mit deren Erschwerung zu tun. Die Kostenbeteiligung des Geschädigten lässt sich nicht nach dem Grundsatz der staatlichen Rechtsverfolgung höchstens für bestimmte Ergänzungsanträge begründen, die sich nachträglich als wertlos erwiesen. OGer 23.10.1984 (RBer 1984/85, S.42) 3111 W iederaufnahm e einer endgültig eingestellten Strafuntersuchung. Zuständigkeit (Art. 157 StPO). Die Wiederaufnahme einer endgültig eingestellten Strafuntersuchung ist in den Bestimmungen über das Zwischenverfahren (Art. 152 bis 160 StPO) geregelt und steht daher nicht dem Gericht, sondern den Instanzen zu, welche die Einstellung verfügt haben (Hauser, a.a.O. S.200). Kommt das Gericht zur Auffassung, dass neue Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme vorliegen, so muss das Verfahren sistiert und die Staatsanwaltschaft um Einleitung der Wiederaufnahme nach Art. 157 Abs.1 StPO ersucht werden. OGer 26.1.1979 (RBer 1978/79, S. 38) 3112 Anklagegrundsatz. Feststellung weiterer Taten oder Tatumstände im gerichtlichen Verfahren (Art. 166 StPO). Art. 166 StPO (Vorgehen bei Feststellung weiterer Tatumstände oder Straftaten) gilt für die Hauptverhandlung vor erster Instanz. Diese Bestimmung lässt sich nicht unbesehen auf das Appellationsverfahren übertragen. Werden neue Straftatbestände erst vor Obergericht bekannt, so ist je nach dem Zusammenhang der neu ermittelten Delikte mit der Überweisung und der Schwere dieser Straftaten zu entscheiden, ob das Verfahren zu 463
C. Gerichtsentscheide 3112, 3113, 3114 sistieren oder zu ergänzen ist oder ob die neu ermittelten Tatbestände in ein neues Verfahren zu verweisen sind. Eine Abtrennung rechtfertigt sich bei Übertretungen, die einer kurzen Verjährungsfrist unterstehen (vgl. Art. 109 und 72 Abs.3 StGB). OGer 25.1.1983 (RBer 1982/83, S.39) 3113 Urteilsdispositiv. Behandlung einzelner ehrverletzender Äusserungen (Art. 175 StPO). Das Urteil kann bei einer einheitlichen Tat nicht gleichzeitig auf Verurteilung und auf Freispruch lauten (Waiblinger, Das Stafverfahren des Kantons Bern, 1946, Nr. 1 zu Art. 304 BE StPO). Die ausserrhodische Gerichtspraxis hat aus diesen Überlegungen Ehrverletzungen in der Presse oder in einem Brief stets als Einheit behandelt und es abgelehnt, sich im Dispositiv zur Strafbarkeit einzelner Äusserungen auszusprechen (vgl. Urteil OG vom4. Oktober 1977 i.S. R./B. und Konsorten; in diesem Sinne nun auch Praxis des Kantonsgerichts Graubünden 1980, S. 81/82). Dagegen ist in den Erwägungen zu den einzelnen Äusserungen Stellung zu nehmen. OGer 29.6.1982 (RBer 1981/82, S.39) 3114 Teilfreispruch. Verpflichtung des appellierenden Geschädigten zur Sicherstellung der Prozesskosten (Art. 215 Abs. 1 StPO). Art. 198 Ziff. 5 StPO gibt dem Geschädigten das Recht, einen Freispruch anzufechten. Auf diese Bestimmung gründet sich die Appellation des Klägers, und er kann sich dabei mit gutem Recht auf die Auslegung stützen, dass der erwähnte Artikel auch den Teilfreispruch umfasst. Bei dieser Auslegung muss nun aber der appellierende Geschädigte auch Art. 215 Abs. 1 StPO gegen sich gelten lassen. Sinn der Kaution ist, dass der Geschädigte nicht ohne Sicherstellung der allfälligen amtlichen Kosten und der Anwaltskosten der Gegenpartei den Prozess weiterführen soll. 464