Evasion of blood test after suspicious driving and crash

ARGVP-1988-3059Tribunal Superior29 de mar. de 1983

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Resumo

The case concerns Art. 91(3) SVG. After conspicuous driving, a crash, and the accused’s disappearance before police could secure a blood test, the court held that the offense of preventing or evading a blood test was made out. A driver must expect a blood test after an obvious accident with at least property damage and suspicious post-accident conduct; even a sober driver can be under that expectation. The court also found that the accused at least accepted the evasion.

Regest

Art. 91 Abs. 3 SVG; Vereitelung einer Blutprobe nach auffälliger Fahrweise und Unfall: Der Tatbestand schützt die Straf- und Zivilrechtspflege und ist erfüllt, wenn der Täter die Blutprobe verhindert oder vereitelt. Mit einer Blutprobe hat insbesondere zu rechnen, wer durch verkehrswidriges, auffälliges Fahrverhalten einen erheblichen Unfall, mindestens mit Sachschaden, verursacht oder sich nach dem Unfall verdächtig verhält; unter diesen Umständen kann auch der Nüchterne die Anordnung erwarten (vgl. BGE 90 IV 94, 95 IV 144, 100 IV 258, 102 IV 40, 105 IV 64). Der subjektive Tatbestand ist gegeben, wenn der Täter die Vereitelung will oder zumindest in Kauf nimmt.

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C. Gerichtsentscheide 3059 3059 Strassenverkehr. Vereitelung der Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG). Der Angeklagte fuhr am Pfingstsonntag, dem 30. Mai 1982, ca. 20.00 Uhr, bei sonnigem, sichtigem Wetter auf gut ausgebauter, 7 m breiter Strasse gegen eine übersichtliche, leicht abfallende Linkskurve. Er konnte diese Kurve nicht nehmen, fuhr vier Betonpfähle und eine Kurvenblende um und vermochte sein Auto erst unmittelbar hinter diesen Pfählen auf einem abfallenden Wiesenbord zum Stehen zu bringen. Er liess sich nach Hause führen, da er noch zum Arzt gehen wolle, verschwand dann aber und blieb bis am folgenden Dienstag unauffindbar. Nach anfänglicher Be­streitung gab er vor der Polizei zu, vor der Fahrt einen grossen Saft und während des ganzen Tages fünf bis sechs Zweier Rotwein getrunken zu haben. Vor dem Verhörrichter widerrief er das Geständnis, gab nur einen bescheidenen Alkoholgenuss zu und führte den Unfall auf einen Defekt an der Lenkung zurück. Aus den Erwägungen:Art. 91 Abs. 3 SVG unterstellt die Verhinderung oder Vereitelung einer Blutprobe denselben Strafbestimmungen wie das Führen eines Motor­fahrzeuges in angetrunkenem Zustand. Das Delikt ist gegen die Rechts­pflege gerichtet, und zwar gegen die Straf- wie gegen die Zivilrechtspflege (Schultz, Die Strafbestimmungen des SVG, 1964, S. 201, und dazu Anmer­kung 79 mit Verweis auf Oftinger, Haftpflichtrecht, Bd.ll/2, S. 601/2). Es handelt sich um eine strafbare Selbstbegünstigung. Der objektive Tatbestand ist hier gegeben... Es fragt sich, ob der Ange­klagte diese Vereitelung gewollt oder in Kauf genommen hat. Hatte er mit einer Blutprobe zu rechnen? Diese Frage ist zu bejahen. Mit einer Blut­probe hat zu rechnen,— wer auffallend und verkehrswidrig fährt, sich nach dem Verlassen des Wagens auffällig benimmt oder nach dem Fahren als alkoholver­dächtig angetroffen wird, — wer einen erheblichen Unfall, mindestens mit Sachschaden, verur­sacht.Auf diese Kriterien weisen die einschlägigen Bundesgerichtsent­ scheide (BGE90IV 94/95, 95 IV 144, 100 IV 258/59, 102 IV 40/41 ,1051V 64/65). Auch der Nüchterne hat unter diesen Umständen mit einer Blut­probe zu rechnen (BGE 105 IV 65 E. 2). 416

C. Gerichtsentscheide 3059, 3060 Der Angeklagte fuhr auffällig. Die Aussage des Zeugen L. blieb unbe­stritten, dass X. von einer Seitenstrasse her unvermittelt unter Überqueren der ganzen Fahrbahn auf die stark befahrene Staatsstrasse einschwenkte, dem Zeugen den Vortritt abschnitt und dann im Zickzack fuhr, bevor es zum Unfall kam... (Es folgt der Hinweis auf das spätere Wegbleiben des Angeklagten). OGer 29.3.1983 (RBer 1982/83, S. 35) 3060 Lebensm ittelpolizei. Strafrechtliche Verantwortlichkeit für den vor- schriftsgemässen Zustand der Räumlichkeiten im Falle eines Pachtverhält­nisses (Art. 24 V über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 26. Mai 1936, SR 817.02). Dagegen ist es unzutreffend, den Eigentümer der an einen Dritten ver­pachteten Räumlichkeiten, die dem Lebensmittelverkehr usw. dienen, auch dann strafrechtlich für den Zustand dieser Räume verantwortlich zu machen, wenn sie gar nicht von ihm, sondern von seinem Pächter zum Be­trieb eines Lebensmittelgeschäftes oder einer Gaststätte benützt werden. Für die Benützung vorschriftsgemässer Räume hat naturgemäss der Be­triebsinhaber, der Lebensmittel herstellt, lagert oder verkauft oder Speisen und Getränke zubereitet, zu sorgen. Er darf keine vorschriftswidrigen Räume verwenden. Tut er dies doch, so ist ihm die Benützung solcher Räumlichkeiten durch die Organe der Lebensmittelpolizei nach Art. 26 LMV zu untersagen, sofern er nicht innerhalb angemessener Frist Abhilfe schafft. Dieses Verbot kann nur gegenüber dem tatsächlichen Benützer der Räume erlassen werden. Nach dem gedruckten, amtlichen Fristanset­zungsformularwird ebenfalls «dem Inhaber» zur Ausführung der getroffe­nen Anordnung Frist gesetzt. Inhaber ist aber nicht der Eigentümer der Räume (der hier in einem andern Kanton wohnhaft ist), sondern der Inha­ber des Lebensmittelbetriebes, d.h. der Bäckerei und Wirtschaft, welchem die Räume für diesen Betrieb verpachtet wurden. Der Eigentümer des Ob­jektes kann ohne Zweifel niemals für Unordnung und Unsauberkeit der verpachteten Lokale strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Ebensowenig ist er aber dafür haftbar, wenn der Pächter die Räume für den Lebensmittelvertrieb verwendet, obwohl sie dem in Art. 24 Abs. 2 LMV ge­ 417

Palavras-chave

traffic offenseblood testintoxicationevasionroad accidentintentself-favoring conduct