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ARGVP-1988-3019 ΓÇó Scope of a right of way for a house outside the building zone
ARGVP-1988-3019Tribunal Superior30 de nov. de 1982Modified
The Cantonal High Court had to define the scope of a restricted easement for a house located in agricultural surroundings outside the building zone. It held that daily motor-vehicle use was excluded where the access route ran partly over a private track and partly over meadow. Unrestricted access was allowed for fire brigade, ambulance, handcarts, and emergency delivery of building materials after unforeseen events. Other motorized transports were limited to the period from mid-September to the end of April, with damage to the way to be repaired by the user. The land registry office was instructed to register the easement accordingly.
Art. 694 ZGB; Umfang des Notweganspruchs bei landwirtschaftlich umgebener Liegenschaft ausserhalb der Bauzone. Ein Weg, der teilweise über privaten Fahrweg und teilweise über Wiesland führt, darf nicht als täglich benutzbare Motorfahrzeugzufahrt ausgestaltet werden. Das Notwegrecht ist nach der Intensität des schutzwürdigen Zugangsbedarfs zu staffeln: ganzjährig zu gewähren sind Zufahrten für Feuerwehr und Krankenwagen sowie nicht motorisierte Transporte mit Handwagen; ferner ist nach unvorhergesehenen Naturereignissen die Zufuhr von Baumaterialien für Wiederherstellung und Unterhalt sicherzustellen (vgl. Erw. ...). Weitere motorisierte Transporte sind unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Nutzung und der Vegetationsperiode zeitlich zu beschränken. Bei Nutzung auf Fremdgrund ist auf Schonung des Grundstücks und Wiederherstellungspflicht Bedacht zu nehmen.
C. Gerichtsentscheide 3019 3019 Notweg. Umfang der Notweganspruchs im Falle eines Wohnhauses in landwirtschaftlicher Umgebung (ausserhalb Bauzone). Eine Wegverbindung, die teils über einen privaten Fahrweg, teils über Wiesland führt, kann nicht täglich mit Motorfahrzeugen benützt werden (Art. 694 ZGB). Die Ausnahmerechte sind zu unterteilen in Rechte, die ganzjährig, und solche, die in der landwirtschaftlich nicht intensiv benützten Zeit ausgeübt werden können: Unbestritten ist das zeitlich unbeschränkte Zufahrtsrecht für Feuerwehr und Krankenauto (Spitalauto). Ebenso muss nach unvorhergesehenen Naturereignissen (Schäden nach einem Föhnsturm, Hauseinsturz, grosser Brandschaden und dergl.) die Zufuhr von Baumaterial inkl. Installationen für Unterhaltsarbeiten gewährleistet werden. Nicht motorisierte Transporte mit Handwagen (im engem Sinn oder wie im Postbetrieb) sind zeitlich unbeschränkt zuzulassen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist für weitere Transporte die Vegetation und die Bewirtschaftung zu beachten. Dies entspricht der nötigen Rücksichtnahme gegenüber einem Landwirt und dem ungeschriebenen Gewohnheitsrecht im Kanton Appenzell, dass nicht eingezäunte Wiesen in der Zeit zwischen Bettag und Landsgemeinde frei betreten werden dürfen. Auf die Zeit von Mitte September bis Ende April jedes Jahres sind daher zu beschränken— die Zufuhr von Brennmaterial (je ein Transport Heizöl, Kohle, Holz und anderes Brennmaterial pro Jahr),— die Zufuhr von Baumaterial inkl. Installationen für grössere Innenum bauten und bewilligte Aussenumbauten,— die Zufuhr von Baumaterial inkl. Installationen für Unterhaltsarbeiten am Haus einmal jährlich,— der motorisierte Transport sehr schwerer Möbelstücke. Dabei sind als sehr schwere Möbelstücke zu bezeichnen, die von zwei starken Männern nicht leicht über eine weitere Strecke getragen werden können (Klavier usw).Unbestritten blieb, dass die Transporte wenn immer möglich bei trocke nem Boden auszuführen sind. Allfälliger Schaden ist zu ersetzen; der Weg wäre dann durch den Verursacher wieder instandzustellen. In diesem Sinne wird das Grundbuchamt angewiesen, zugunsten der 364
C. Gerichtsentscheide 3019, 3020 Kläger und zulasten der Beklagten ein beschränktes Notwegrecht unter den angegebenen (im Eintrag wiederholten) Bedingungen einzutragen. OGer 30.11.1982 (RBer 1982/83, S. 29) 3020 Grunddienstbarkeit. Fieseirecht (gegenseitiges Bodenmitbenützungsrecht), unzulässige Beeinträchtigung durch Einräumung eines Fahrrechtes (Art. 737 ZGB). Wie der Beklagte zu Recht ausführt, wurde das Boden-Mitbenützungs- recht der Parteien im Vertrag von 1945 eingehend umschrieben. Rechtsgeschichtlich ist die Sammlung von altem Sprachgut (Titus Tobler, Appenzelli- scher Sprachschatz, Zürich 1837) wertvoll. Jene Erklärung des Fieseirechts (im Appenzeller Hinterland Fesselrecht) darf aber nicht zu einer ausdehnenden Auslegung der 1945 begründeten Grunddienstbarkeit führen. Das damals begründete Recht dient vor allem dem Ein- und Ausladen von Holz, Heu oder anderen Vorräten; ein längeres Lagern solcher Güter ist nur erlaubt, soweit die Mitbenützung durch den Nachbarn dadurch nicht in Frage gestellt wird. Schon diese Überlegung zeigt, dass das Mitbenützungsrecht auf den beiden Parzellen 43 und 45 durch das neu eingetragene Fahrrecht nicht nur «verändert», sondern weitgehend aufgehoben würde. Eine kurzfristige Lagerung von Holz oder Heu auf dem Fieselboden wäre nicht mehr möglich, wenn Tag und Nacht darüber gefahren würde. Das 1945 vereinbarte Durchgangsrecht bedeutet kein unbeschränktes Durchfahrtsrecht. Die Rechtslage ist auf die nahe Zukunft hin zu entscheiden. Der Beklagte wird sein Bauvorhaben auf Parz. 612 nach wie vor weiter verfolgen. Ein Mehrfamilienhaus lässt sich jedoch nicht übereinen gemeinsamen Fieselboden erschliessen; allenfalls muss der Beklagte nach andern Zufahrtsmöglichkeiten suchen oder sich mit dem Kläger vereinbaren. Er kann dem Kläger nicht Rechtsmissbrauch oder Schikane vorwerfen. Es ist zwar zuzugeben, dass die 1945 erneuerte Dienstbarkeit bereits damals oder etwas später durch das Anbringen einer Seitenwand am Haus des Klägers erheblich, auf 1,53 m, eingeengt und damit teilweise entwertet wurde. Das Recht besteht aber heute noch und gibt dem Kläger die Befugnis, auf dem Fieseiplatz unbehelligt Güter aus- und einzuladen. 365