Waiver of purchase right may be informal; abusive exercise barred

ARGVP-1988-3012Tribunal Superior23 de fev. de 1979Dismissed

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Resumo Omnilex

The cantonal appellate court held that a waiver of a purchase right may be valid without form under Art. 115 OR, even when the right was created by a formally executed and registered deed. It further held that a purchase right intended mainly as security for a loan may not be exercised in an abusive manner under Art. 2 ZGB when the debtor is willing to repay. The plaintiff's action was therefore dismissed.

Sumário Omnilex

Art. 115 OR; waiver of a formally created purchase right may be effected informally if the holder renounces the enforcement of the right, even when the underlying right was subject to public deed and registration. Art. 2 ZGB; a purchase right agreed primarily as security for a loan cannot be exercised in a manner that is objectively contrary to its securing purpose. The decisive factor is whether, in light of the parties' declaration and subsequent conduct, the exercise of the right constitutes a conscious and manifestly improper use of a legal entitlement (consid. 1-2).

Texto completo

C. Gerichtsentscheide 3012 3012 Grundstückkauf. Der Verzicht auf ein Kaufsrecht kann formlos erfolgen (Art. 683 ZGB, A rt.115 OR). Die Ausübung eines zur Sicherung eines Dar­lehens vereinbarten Kaufsrechts ist bei erklärtem Zahlungswillen rechts­missbräuchlich (Art. 2 ZGB). Es ist unbestritten, dass die Bedingungen in der handgeschriebenen Erklä­rung vom 23. September 1974 nicht eingetreten sind. Es fragt sich, ob der Berechtigte das Kaufsrecht trotzdem ausüben kann. Er macht geltend, jene Erklärung sei nicht in gesetzlicher Form abgegeben und somit ungül­tig. Massgebend sei allein der öffentlich beurkundete und im Grundbuch eingetragene Kaufrechtsvertrag. Nach A rt.115 OR kann eine Forderung - und auch ein Vertrag - ganz oder zum Teil durch Übereinkunft «auch dann formlos aufgehoben wer­den, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich . . . oder von den Vertragsschliessenden gewählt war.» Nach Becker, N.8 zu A rt.115 OR, muss die Übereinkunft auf die Aufhebung des Anspruchs gerichtet sein. Keine Aufhebung liegt vor, wenn die Rechtswirkungen des Geschäfts bestehen bleiben sollen (Blät­ter für zürch. Rechtsprechung, Bd.5, 89 Nr.75). Dagegen kann in der Abmachung, nicht zu fordern, ein Verzicht, insbesondere ein Teilverzicht, liegen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier: Der Kläger hat nach Verur- kundung des Kaufsrechts unter bestimmten Bedingungen auf dessen Aus­übung verzichtet. Dass es sich um einen Verzicht handelte, geht schon dar­aus hervor, dass die Beklagte als Empfängerin der Erklärung sich nicht zu einer Gegenleistung verpflichten musste (vgl. die Beispiele für gegen­seitige und deshalb formbedürftige Verpflichtungen in BGE 95 II424). Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden (namentlich BGE 8 9 II79, 51 I1142) die Formlosigkeit eines Verzichts oder Teilverzichts bei Grundstückkäufen und Vorkaufsrechten bestätigt. Die Möglichkeit, auf ein verurkundetes und eingetragenes Kaufsrecht zu verzichten, wird von der Doktrin bejaht (Meier-Hayoz, N. 68 zu Art. 683 ZGB und N. 324 zu Art. 681 ZGB). Die Klage müsste selbst dann abgewiesen werden, wenn man an­nehmen wollte, die Erklärung des Klägers vom 23. September 1974 erfülle die gesetzliche Form nicht. Diese Erklärung bildet in jedem Fall einen 355

C. Gerichtsentscheide 3012, 3013 Hinweis auf den Parteiwillen, der - nach Ermahnung des Grundbuch­beamten - zur Verurkundung des Kaufsrechts führte. Aus der Erklärung des Klägers von 23. September 1974 und zusätzlich aus seiner Zurückhaltung in den Jahren 1974-76 - der Kläger wollte das Kaufsrecht erst zur Vermeidung der ihm angedrohten Kündigung aus­üben - ergibt sich, dass das Kaufsrecht einzig oder vor allem der Sicherung des gegebenen Darlehens dienen sollte. Es trotz des erklärten Rückzah­lungswillens der Beklagten geltend zu machen, bildet eine bewusst zweck­widrige und damit offenbar missbräuchliche Ausübung eines Rechts (Merz, N.329 zu A rt .2 ZGB; BGE 54 II 429ff., insbesondere S.441 E.5). OGer 23.2.1979 RBer 1979/80, S. 31) 3013 Grundstückkauf. Kaufsrecht. Übertragung in Form der öffentlichen Beurkundung (Art. 683 ZGB, Art. 164 OR). Vorliegend ist die Form der Übertragung des Kaufsrechts umstritten. Der Entscheid ist weitgehend nach dem weiteren Kriterium zu treffen, ob es sich beim Kaufsrecht im wesentlichen um ein einseitiges Recht handelt, das einer Forderung im Sinne von Art. 164 OR gleichzustellen ist und ent­sprechend durch einfache schriftliche Erklärung (Zession) übertragen wer­den kann oder ob es sich um die Befugnis handelt, in einen bestehenden Vertrag einzutreten, der auch Pflichten mit sich bringt:a) Die Praxis unterstellt nicht nur die Forderungen im engeren Sinn, son­dern auch Ansprüche aus Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht den Bestimmungen über die Abtretung, soz.B. Ansprüche aus Namensanmas- sung, Verlöbnisbruch oder Vermächtnis; Becker, N.18 der Vorbemerkun­gen zu Art. 164 bis 174 OR, Guhl/Merz/Kummer, a.a.O., S. 237.b) Das Kaufsrecht Hesse sich mit diesen Ansprüchen nur dann verglei­chen, wenn der Berechtigte den Kaufpreis zum voraus erlegen würde, so dass er bei bei Ausübung des Rechtes die wesentliche Vertragspflicht be­reits erfüllt hätte. Nur dann könnte von einem einseitigen Recht gespro­ 356

Palavras-chave

purchase rightwaiverinformalityabuse of rightssecurity transactionland register

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Questão jurídica principal

Whether the waiver of the purchase right had to comply with the formal requirements of the original contract and land-register deed.

Decisão extraída

A waiver or partial waiver of a purchase right may be made informally under Art. 115 OR, even if the right itself was created in a formal and registered instrument.

Fundamentação extraída

Art. 115 OR permits the consensual, informal extinguishment of an obligation or contract even where formation required a form. A waiver need not be a new reciprocal contract; it is sufficient that the holder renounces enforcement of the right.

Questão jurídica principal

Whether exercising the purchase right was abusive because the right served mainly to secure a loan and the debtor had declared willingness to repay.

Decisão extraída

Yes. Exercising the right in these circumstances was objectively contrary to its securing purpose and therefore an abuse of rights under Art. 2 ZGB.

Fundamentação extraída

The handwritten declaration, the subsequent conduct of the holder, and the surrounding circumstances showed that the purchase right was intended mainly or exclusively as security for the loan. Invoking it despite the declared willingness to repay was a consciously improper use of the right.

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