Circular letter not appealable as a decision

ARGVP-1988-1029Tribunal Administrativo18 de abr. de 1966Inadmissible

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Resumo Omnilex

RAG and C.S.A. challenged a circular issued by the Appenzell A.Rh. Sanitätskommission to medicine manufacturers. The Regierungsrat held that the circular was only an informational communication and not a binding administrative decision. Because no concrete, individual, public-law obligation was imposed, the act was not appealable. The appeal was therefore not entered into; only later individual decisions, such as fee assessments or other duties, would be open to challenge.

Sumário Omnilex

Art. 18 VwVG; Begriff der anfechtbaren Verfügung: Eine Verfügung setzt eine konkrete, individuell verbindliche, hoheitliche Regelung eines Rechtsverhältnisses voraus. Ein bloss informatorisches Rundschreiben, das lediglich Verfahrenshinweise gibt und keine Pflichten auferlegt, ist keine Verfügung und daher nicht direkt anfechtbar. Anfechtbar sind erst die späteren konkreten Einzelverfügungen, mit denen Gebühren oder andere öffentlich-rechtliche Pflichten auferlegt werden.

Texto completo

A. Entscheide des Regierungsrates 1028, 1029 1028 Verfahren. Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens (Art. 14 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens ist in Anlehnung an die bisherige Praxis und die Rechtsprechung des Bundesge­richtes in Art. 14 VwVG geregelt worden. Von Beeinflussung durch eine strafbare Handlung abgesehen, tritt die Behörde auf ein Wiedererwä­gungsgesuch nur ein, falls sich die zu beurteilende Sachlage wesentlich geändert hat, die Behörde sich in einem offenkundigen Irrtum über ent­scheidende Tatsachen befunden hatte oder wenn Tatsachen oder Beweis­mittel geltend gemacht werden, die beim ersten Entscheid nicht bekannt waren oder die vorzulegen damals kein Anlass bestand (vgl. BGE109 lb 246 E. 4a mit Verweis; RRB 224/82 und 33/85; 821 ,764 und 705/84; vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XIV, S. 416). RRB 3.11.1987 1029 Verfahren. Begriff der anfechtbaren Verfügung (Art. 18 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Die Sanitätskommission von Appenzell A.Rh. stellte am 9. März 1966 allen im Kanton ansässigen Heilmittelherstellern ein Kreisschreiben zu, in wel­chem auf einige wesentliche, die Heilmittelhersteller angehende Bestim­mungen des Sanitätsgesetzes und der Heilmittelverordnung hingewiesen wurde. Neben verschiedenen Erläuterungen genereller Natur wurde unter anderem festgestellt, dass für die Abgabebewilligung von Heilmitteln eine Minimalgebühr von Fr. 10 - pro Mittel zu entrichten sei. Der Regierungsrat trat auf einen gegen dieses Kreisschreiben gerichte­ten Rekurs aus folgenden Gründen nicht ein: Indem die RAG und die C.S.A. gegen das Kreisschreiben der Sanitäts­kommission vom 9. März 1966 Rekurs erheben, nehmen sie stillschwei­gend an, es handle sich dabei um einen rekursfähigen Verwaltungsakt. 45

A. Entscheide des Regierungsrates 1029, 1030 Nach Praxis und Lehre ist unter einem derartigen Verwaltungsakt oder einer Verfügung zu verstehen «ein obrigkeitlicher Akt, durch den konkrete Rechtsbeziehungen zwischen den Verwaltung und einzelnen Bürgern begründet, aufgehoben, abgeändert oder präzisiert werden» (Imboden, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 2. Auflage, S. 162). Es muss sich somit um eine konkrete Anordnung öffentlich-rechtlicher Natur han­deln, durch welche beispielsweise jemandem eine öffentlich-rechtliche Pflicht auferlegt wird. Dem vorliegenden Zirkularschreiben der Sanitäts­kommission geht diese Eigenschaft ab. Es handelt sich vielmehr um eine Mitteilung, welche den Heilmittelherstellern Aufschlüsse über das einzu­schlagende Verfahren namentlich bei der Prüfung der Heilmittel geben soll. Dem Zirkular kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu, und es werden den Adressaten dadurch auch keine Pflichten auferlegt. Es wird einzig darauf hingewiesen, dass im konkreten Fall unter anderem Gebühren erhoben werden sollen. Geht nun aber dem Zirkular die Eigenschaft einer Verfügung ab, dann steht dagegen auch der Rekursweg nicht offen. Wei­terziehbar werden dann allerdings die konkreten Verfügungen im Einzel­fall sein, durch welche etwa Gebühren auferlegt oder andere Pflichten begründet werden. RRB 18.4.1966 1030 Verfahren . Begriff der anfechtbaren Verfügung (Art. 18 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). R.G. ersuchte den Gemeinderat H., zwischen seiner Parzelle und einer angrenzenden Parzelle der Gemeinde zum Zweck einer besseren Erschlies­sung eine Grenzbereinigung im Sinne von Art. 60 EG zum RPG durchzu­führen. Der Gemeinderat lehnte das Gesuch ab. Auf den Rekurs des R.G. trat der Regierungsrat aus folgenden Gründen nicht ein: Als Verfügung und damit als rekursfähiger Verwaltungsakt ist eine behördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch welche ein kon­kretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechts­gestaltend geregelt wird, d.h. es wird eine konkrete Rechtsbeziehung zwi- 46

Palavras-chave

administrative decisionappealabilitycircular letterbinding effectpublic law act

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Questão jurídica principal

Whether the Sanitätskommission's circular letter of 9 March 1966 was an appealable administrative decision.

Decisão extraída

The circular was not a decision, because it was merely an informational communication without binding force or duties imposed on the addressees.

Fundamentação extraída

A decision requires a concrete, public-law order regulating an individual legal relationship in a binding way. The circular only explained the procedure for examination of medicines and indicated that fees could be charged in the individual case; it did not itself create obligations.

Questão jurídica principal

Whether the appeal route is available against such a circular letter.

Decisão extraída

No appeal lies against a non-decisional circular letter; only concrete individual decisions, such as fee assessments or other obligations, can be appealed.

Fundamentação extraída

Once the circular lacks the qualities of a decision, it cannot be challenged directly. The proper object of appeal is the later individual administrative act.

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