projetos
ARGVP-1988-1007 ΓÇó Unity of matter in joint wastewater and access road vote
ARGVP-1988-1007Tribunal Administrativo23 de jul. de 1974Inadmissible
Three voters from Municipality B. challenged the approval of a joint credit for a wastewater treatment plant and its access road in the municipalities of B. and G. They argued that the works should have been voted on separately because the road also served private land development. The Regierungsrat declined to enter into the complaint because it was late, and additionally held that the unity-of-matter principle was not violated. The road was a necessary prerequisite of the plant, so the project could be treated as one voting item.
Unity of matter in municipal votes: distinct project components may be submitted in a single proposal where they concern the same object and are closely connected in a substantive and functional sense; a partial disagreement by voters does not itself establish a violation, even if separate votes would be theoretically possible. Where one element constitutes a necessary prerequisite for the other, splitting the project may be inadmissible (consid. 1). A voting complaint filed out of time is not entered into; the merits need then be addressed only alternatively.
A. Entscheide des Regierungsrates 1007 1007 W ahlen und Abstim m ungen. Grundsatz der Einheit der Materie1. Die Gemeinden B. und G., die einen Abwasserverband bilden, planten den Bau einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage. Nach dem Abstimmungsedikt setzten sich die Kosten der Anlage wie folgt zusammen:Baukosten ARA Fr. 3 025 000.- Zufahrtsstrasse Fr. 628000 .-Total Fr. 3 653 000 .- In beiden Gemeinden wurden die Kredite von den Stimmberechtigten bewilligt. - Drei in der Gemeinde B. wohnhafte Stimmberechtigte erhoben Beschwerde gegen die Durchführung der Abstimmung. Sie machten geltend, das Prinzip der Einheit der Materie sei nicht beachtet worden; die ARA und die Zufahrtsstrasse hätten in getrennten Vorlagen zur Abstimmung gebracht werden müssen, zumal die Strasse nicht nur der Zufahrt zur ARA, sondern gleichzeitig auch der Erschliessung privater Grundstücke diene. Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein, stellte zur Sache selbst aber fest, dass der Grundsatz der Einheit der Materie im vorliegenden Fall nicht verletzt wurde. Dieser Grundsatz ist zwar im kantonalen Recht nicht verankert1. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist indessen ein Geschäft als einzige Vorlage der Abstimmung zu unterstellen, wenn die verschiedenen Elemente ein und dieselbe Materie betreffen und innerlich in einem engen Zusammenhang stehen. Dabei ist durchaus denkbar, dass der Bürger nicht mit allen Teilen der Vorlage einverstanden ist. Sofern der erwähnte enge Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilen einer Vorlage besteht, kann aber nicht von einer Verletzung des Stimmrechts gesprochen werden, wenn der Bürger sich nicht über Einzelheiten des Projektes gesondert aussprechen kann (BGE 9 0 175, 97 I 672). Im Lichte dieser Rechtsprechung kann das Vorgehen der Gemeinderäte von B. und G. in keiner Weise beanstandet werden. Zwar könnte theoretisch über die ARA und die Zufahrtsstrasse separat abgestimmt werden. Diese beiden Bestandteile des Abstimmungsgeschäftes 1 Vgl. heute: Art.51 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 10
A. Entscheide des Regierungsrates 1007,1008 hängen aber derart eng zusammen, dass eine Aufsplitterung in zwei Vorlagen zu einem höchst unbefriedigenden Ergebnis führen könnte. Würde beispielsweise die ARA angenommen, die Zufahrtsstrasse aber verworfen, wäre die Realisierung des ganzen Projektes in Frage gestellt, da die Zufahrtsstrasse eine notwendige Voraussetzung für den Bau der ARA darstellt. Bei dieser Situation ist nicht zu prüfen, ob die vorgesehene Linienführung zweckmässig ist oder nicht. Zu beantworten ist hier nur die formelle Frage, ob zwischen der Erstellung der ARA und der Zufahrtsstrasse ein so enger Zusammenhang besteht, dass sich die Zusammenfassung in einer einzigen Vorlage rechtfertigt. RRB 23.7.1974 1008 W ahlen und Abstim m ungen. Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses durch eine private Einsendung in der Zeitung. Am 18. Februar 1979 bewilligten die Stimmberechtigten der Gemeinde S. mit 298 gegen 90 Stimmen einen Kredit für den Einbau einer Pflegestation im Bürgerheim. W.F. erhob am 22. Februar 1979 Abstimmungsbeschwerde mit der Begründung, die Einwohner der Gemeinde seien durch einen unsachlichen Leserbrief in der Appenzeller Zeitung irregeführt worden; ohne diese Einsendung wäre das Ergebnis anders ausgefallen. Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein; er stellte im übrigen fest, dass sie auch aus materiellen Gründen abgewiesen werden müsste: . Das Bundesgericht hat zwar festgestellt, dass auch private Publikationen das Ergebnis einer Sachabstimmung in unstatthafterweise beeinflussen können, wenn der Stimmbürger durch falsche und irreführende Angaben getäuscht wird (BGE 98 la 625; 78ff.). Einflüsse dieser Art vermögen indessen nur ausnahmsweise die Aufhebung einer Abstimmung zu recht- fertigen. Wohl ist die Verwendung von falschen und irreführenden Angaben im Abstimmungskampf verwerflich, doch lässt sie sich nie völlig ausschliessen und muss aus praktischen Gründen bis zu einem gewissen Grade in Kauf genommen werden. Von einer unzulässigen Beeinflussung der demokratischen Willensbildung durch private Veröffentlichungen 11