Bankruptcy upheld because debt was not fully paid in time

ZSU.2023.5Tribunal Civil / Câmara Civil IV2 de fev. de 2023Dismissed

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The Aargau High Court dismissed the debtor’s appeal against the bankruptcy opening. Although she had made partial payments, the court held that she did not settle the entire debt, including accrued interest, costs, and the CHF 350 court fee, within the ten-day appeal period. Because the requirements of Art. 174 SchKG were not met, the bankruptcy remained in force. The debtor was ordered to pay the appellate fee of CHF 500, no party compensation was awarded to the creditor, and the deposited CHF 350 was to be transferred to the bankruptcy office after finality.

Sumário Omnilex

Art. 174 SchKG; lifting of bankruptcy on appeal; the debtor must, within the appeal period, both make credible her solvency and prove by documents that the full debt, including interest and costs, has been paid or deposited, or that the creditor has waived the bankruptcy proceedings. Only facts and evidence arising and submitted within the statutory appeal period may be considered; later payment does not cure the bankruptcy ground. If the debt is not fully discharged in time, the bankruptcy order is confirmed. Costs follow the outcome; absent compensable activity, no party compensation is awarded to the respondent.

Texto completo

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2023.5 / ik (SG.2022.26) Art. 18

Entscheid vom 2. Februar 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus

Klägerin A. AG _____, [...]

Beklagte B._____, [...]

Gegenstand Konkurs

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.

1.1.

Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betreibungsamts Z. vom 24. Februar 2022 für eine Forderung von Fr. 3'601.20 nebst 5 % Zins seit 24. Februar 2022, aufgelaufenen Zins in Höhe von Fr. 80.50 und Spesen von Fr. 250.00.

1.2.

Die Beklagte erhob gegen den ihr am 1. März 2022 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

2.

2.1.

Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 25. Juli 2022 beim Bezirksgericht Laufenburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 11. Mai 2022 der Beklagten gleichentags zugestellt worden war.

2.2.

Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg erkannte am 4. Januar 2023 wie folgt:

"1. Über B., [...] wird mit Wirkung ab 4. Januar 2023, 8.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

  1. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

  2. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

  3. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."

3.

3.1.

Gegen diesen ihr am 5. Januar 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 6. Januar 2023 beim Obergericht des Kantons Aar-

gau Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses zufolge Bezahlung der Konkursforderung. Ferner beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

3.2.

Der Instruktionsrichter der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 11. Januar 2023 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).

1.2.

Die Beklagte machte mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe die gesamte Forderung der Klägerin vor der Konkurseröffnung bezahlt.

1.3.

Die Konkursforderung setzte sich vorliegend aus Fr. 3'601.20 (Grundforderung), Fr. 250.00 (Spesen), Fr. 146.60 (Betreibungskosten) und Fr. 184.00 (Zinsen) zusammen. Die Beklagte entrichtete gegenüber der Klägerin am 28. Juni 2022 und 12. Juli 2022 jeweils Fr. 495.00 (act. 1 und 7). Die gesamte Forderung abzüglich Zahlungen und zuzüglich Fr. 350.00 Gerichtskosten belief sich auf Fr. 3'541.80 (act. 7). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 19. September 2022 legte die Beklagte dar, sie habe mit der Klägerin eine Abzahlungsvereinbarung getroffen, wonach sie die offene Konkursforderung in Raten von monatlich Fr. 500.00 abzahlen und die Restanz entrichten werde, sobald ihr Ehemann seinen 13. Monatslohn erhalte (act. 15). Diesbezüglich legte sie einen Kontoauszug des Betreibungsamtes Z. vom 14. September 2022 auf, woraus Ratenzahlungen ab Juli bis 14. September 2022 ersichtlich waren (Beilage 1 der anlässlich der Verhandlung vom 19. September 2022 aufgelegten Unterlagen). Die Vorinstanz sistierte in der Folge mit Verfügung vom 19. September 2022 das Verfahren bis zum 10. Dezember 2022 und forderte die Beklagte auf, bis zum 15. Dezember 2022 zu belegen, dass die gesamte Restanz bezahlt worden sei, andernfalls der Konkurs eröffnet werde (act. 17 ff.).

Am 7. Dezember 2022 zahlte die Beklagte Fr. 1'221.25 beim Betreibungsamt Z. ein (act. 20). Dem entsprechenden Geschäftsfallprotokoll vom 7. Dezember 2022 lässt sich entnehmen, dass die Zinsen auf Fr. 187.35 und die Amtskosten auf Fr. 182.70 stiegen, weshalb sich die Gesamtschuld inkl. Grundforderung von Fr. 3'601.20 und Spesen von Fr. 250.00 auf Fr. 4'221.25 belief. Diesen Betrag entrichtete die Beklagte auch (Beilage 1 der am 6. Januar 2023 dem Bezirksgericht Laufenburg eingereichten Unterlagen). Darin waren allerdings Fr. 350.00 Gerichtskosten nicht enthalten, die sie der Klägerin ebenfalls schuldet (act. 7). Insgesamt hätte die Beklagte Fr. 4'571.25 bezahlen müssen. Mit Entscheid vom 4. Januar 2023 eröffnete die Vorinstanz daher zu Recht den Konkurs über die Beklagte, da sie bis am 4. Januar 2023 nicht die gesamte Restanz geleistet hat.

2.

2.1.

Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 139 III 491, 136 III 294; ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).

2.2.

2.2.1.

Erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung ist gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Tilgung der Schuld (einschliesslich Zinsen und Kosten) bzw. die Hinterlegung dieses Schuldbetrags bei der Rechtsmittelinstanz zugunsten des Gläubigers.

2.2.2.

Am 11. Januar 2023 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Konkursforderung noch nicht vollständig getilgt sei, da Fr. 350.00 Gerichtskosten noch offen seien (am Schalter des Obergerichts abgegebene Unterlagen vom 18. Januar 2023, Beilage 2).

2.2.3.

Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 5. Januar 2023 zugestellt (act. 30). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 16. Januar 2023 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag hätte getilgt oder beim Obergericht hätte hinterlegt sein müssen (vgl. E. 2.2.1. hiervor). Die Beklagte hat die Schuld inkl. Zinsen und Kosten von Fr. 4'571.25 (vgl. E. 1.3. hiervor) innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht vollständig getilgt bzw. beim Obergericht hinterlegt. Die geschuldeten Gerichtskosten in Höhe von Fr. 350.00 wurden erst am 18. Januar 2023 entrichtet. Dies ergibt sich aus der von ihr gleichentags am Schalter des Obergerichts eingereichten Quittung über die Hinterlegung bei der Obergerichtskasse. Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nicht erfüllt ist, würde es sich eigentlich erübrigen zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. An dieser Stelle rechtfertigt sich jedoch der Hinweis, dass diese Voraussetzung ebenfalls nicht erfüllt ist, nachdem die Beklagte es gänzlich unterlassen hat, zu ihrer Zahlungsfähigkeit Stellung zu nehmen und Belege über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel einzureichen.

3.

Die Beschwerde der Beklagten ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten, womit ihr keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind und folglich ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Obergericht erkennt:

1.

Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der

Höhe von Fr. 350.00 an das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, zu überweisen.

Zustellung an: [...]

Mitteilung an: [...]

Mitteilung n. Rkr. an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 2. Februar 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the bankruptcy order should be lifted because the debtor proved payment of the debt, interest, and costs within the appeal period under Art. 174 SchKG.

Decisão extraída

The debtor did not fully satisfy or deposit the total debt, including court costs, within the appeal period and also failed to make credible her solvency; the bankruptcy order therefore remains in force.

Fundamentação extraída

Under Art. 174 Abs. 2 SchKG, bankruptcy may be lifted only if the debtor proves solvency and shows by documents that the debt, including interest and costs, was paid or deposited during the appeal period, or the creditor waived bankruptcy. The outstanding CHF 350 court costs were paid only after expiry of the deadline.

Questão jurídica principal

Allocation of appellate costs and party compensation.

Decisão extraída

The debtor must bear the appellate court fee and no party compensation is awarded to the creditor because no response was filed.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO and the SchKG fee provisions; without compensable work by the creditor, no party costs are due.

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