Appeal inadmissible against new-assets ruling

ZSU.2023.27Tribunal Civil / Câmara Civil IV23 de fev. de 2023Dismissed

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Resumo Omnilex

The debtor appealed an Aargau district court ruling that had only partly granted his objection for lack of new assets in enforcement proceedings. He argued that the district court had wrongly ignored certain expenses in calculating his enforcement minimum and requested full approval of the objection, as well as suspensive effect. The Obergericht held that, under Art. 265a para. 1 SchKG, the merits of a new-assets ruling are not subject to appeal under the ZPO; only the cost ruling may be challenged. Because the appellant did not attack the costs, the court did not enter into the appeal. The request for suspensive effect became moot, and the appellant was ordered to pay the appellate fee.

Sumário Omnilex

Art. 265a Abs. 1 SchKG; Anfechtbarkeit des Entscheids über den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens: Gegen den materiellen Entscheid des Richters des Betreibungsorts besteht kein ordentliches Rechtsmittel nach ZPO; zulässig bleibt einzig die Anfechtung des Kostenpunkts (consid. 1). Die Beschwerde ist daher insoweit unzulässig, als sie die Bewilligung bzw. Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags in der Sache betrifft. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Endentscheid gegenstandslos. Die Kosten des unzulässigen Rechtsmittels treffen die unterliegende Partei; eine Parteientschädigung entfällt bei fehlender Vernehmlassung der Gegenpartei (consid. 3).

Texto completo

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2023.27 (SR.2022.89) Art. 30

Entscheid vom 23. Februar 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber

Kläger A._____, [...]

Beklagte B._____ AG, [...]

Gegenstand Feststellung neuen Vermögens in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.

1.1.

Die Beklagte betrieb den Kläger mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 12. Oktober 2022 für eine Forderung von Fr. 31'288.25 und "bisherige Kosten" von Fr. 25.00.

1.2.

Der Zahlungsbefehl wurde dem Kläger am 14. Oktober 2022 zugestellt. Der Kläger erhob gleichentags Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen.

1.3.

Das Betreibungsamt Q. legte den Rechtsvorschlag mit Eingabe vom 8. November 2022 dem Bezirksgericht Muri zur Bewilligung vor.

2.

Die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri erkannte am 2. Februar 2023:

" 1. Der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2022) wird im Umfang von Fr. 23'029.85 bewilligt.

  1. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsteller mit Fr. 100.00 und der Gesuchsgegnerin mit Fr. 300.00 auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers in der Höhe von Fr. 400.00 verrechnet, sodass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller den Betrag von Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat.

  2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1.

Gegen diesen ihm am 3. Februar 2023 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 13. Februar 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen vollumfänglich zu bewilligen. Er rügte, die Vorinstanz habe diverse von ihm geltend gemachte Auslagen in der Berechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu Unrecht nicht berücksichtigt.

Ausserdem beantragte der Kläger, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.2.

Auf die Zustellung der Beschwerde an die Beklagte zur Erstattung einer Antwort wurde verzichtet.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.

Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsorts vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet. Gegen den Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Das bedeutet, dass die Rechtsmittel nach der ZPO ausgeschlossen sind, was im Hinblick auf die Möglichkeit beider Parteien, den Entscheid mit der Klage gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG umzustossen, gerechtfertigt erscheint (BGE 138 III 44; UELI HUBER/MIGUEL SOGO, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 31 zu Art. 265a SchKG). Die Beschwerde ist – worauf die Vorinstanz in E. 5 ihres Entscheids sowie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen hat – einzig hinsichtlich des Kostenpunkts zulässig (vgl. BGE 138 III 130 E. 2.2).

Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags wegen mangelnden neuen Vermögens im Umfang von Fr. 8'258.40 richtet, ist sie somit nicht zulässig. Den Kostenpunkt hat der Kläger in seiner Beschwerde nicht angefochten. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

2.

Der Kläger beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Beklagte hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Obergericht erkennt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Kläger auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 8'258.40.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 23. Februar 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber

Palavras-chave

debt enforcementnew assetsoppositioninadmissibilityappealcourt costssuspensive effect

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Questão jurídica principal

Whether the appeal against the ruling on lack of new assets was admissible

Decisão extraída

The appeal was inadmissible because, under Art. 265a para. 1 SchKG, no ordinary remedy is available against the merits of the new-assets ruling; only the costs issue could be challenged.

Fundamentação extraída

The court held that ZPO remedies are excluded for the merits of a new-assets decision. Only the cost ruling remains appealable, and the appellant did not contest costs.

Questão jurídica principal

Request for suspensive effect

Decisão extraída

The request became moot because the court rendered its final decision.

Fundamentação extraída

A separate interim measure was no longer needed once the appeal was disposed of.

Questão jurídica principal

Court costs and party compensation on appeal

Decisão extraída

The appellant had to pay the appellate fee, and no party compensation was awarded because the respondent filed no response.

Fundamentação extraída

As the appellant failed, costs were imposed on him under the general cost rules; absence of a response precluded compensation for the respondent.

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