Appeal inadmissible for insufficient reasoning in debt enforcement

ZSU.2022.238Tribunal Civil / Câmara Civil IV2 de mar. de 2023Inadmissible

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The debtor appealed a first-instance decision granting definitive legal release in a debt-collection case based on an Austrian default judgment. She also requested that the appeal proceedings be conducted in Italian and sought legal aid and appointed counsel. The appellate court held that the appeal failed to meet the mandatory reasoning requirements because it did not address the first-instance reasoning and merely repeated substantive assertions. It therefore did not enter into the appeal. The request for Italian proceedings was rejected, legal aid was denied as the appeal was hopeless, and the debtor was ordered to pay the appellate court fee. No party compensation was awarded to the creditor.

Sumário Omnilex

Art. 129 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; appeal against a legal-enforcement decision must be specifically reasoned: the appellant must engage with all independent grounds of the first-instance ruling and show why the decision is unlawful or factually incorrect. Mere repetition of prior arguments, reference to the first-instance record, or general criticism is insufficient; new factual assertions and evidence are excluded. There is no subjective right to conduct the proceedings in a language other than the canton’s official procedural language. Legal aid under Art. 117 ZPO is refused where the appeal is hopeless in a summary ex ante assessment. Failure of admissibility leads to non-entry without setting a cure period for the defect (consid. 3 and 4).

Texto completo

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2022.238 (SR.2022.212) Art. 34

Entscheid vom 2. März 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber

Klägerin A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Milani, Selnaustrasse 6, 8001 Zürich

Beklagte B._____, [...]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 29. Juni 2022

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.

1.1.

Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 29. Juni 2022 für eine Forderung von Fr. 14'096.93 nebst Zins zu 9 % seit 30. Oktober 2014 und Prozesskosten von Fr. 2'552.39 nebst Zins zu 5 % seit 17. Mai 2022. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Forderung aus materiell-rechtskräftigem Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Murau vom 15.04.2019 (EUR 13'512.51 umgerechnet in CHF gem. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG)" und "Prozesskosten gem. Versäumungsurteil vom 15.04.2019 (EUR 2'446.58)".

1.2.

Die Beklagte erhob gegen den ihr am 29. Juni 2022 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.

2.

2.1.

Mit Eingabe vom 15. August 2022 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen das Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2.

Die Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 innert erstreckter Frist sinngemäss um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

2.3.

Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 25. Oktober 2022:

" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 29. Juni 2022; Rechtshängig des Rechtsöffnungsbegehrens am 15. August 2022) für den Betrag von Fr. 16'120.28 nebst Zins zu 9 % seit 30. Oktober 2014 auf Fr. 13'648.99 definitive Rechtsöffnung erteilt.

  1. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin in gleicher Höhe verrechnet, sodass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat.

Die Gesuchstellerin wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG für berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen.

  1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 919.50 zu bezahlen."

3.

3.1.

Gegen diesen ihr am 26. Oktober 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 1. November 2022 (Postaufgabe am 2. November 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens ersuchte. Ferner beantragte sie, das Verfahren sei in italienischer Sprache zu führen.

3.2.

Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 9. November 2022 (Postaufgabe am 10. November 2022) ein zusätzliches Beweismittel ein.

3.3.

Mit Eingabe vom 11. November 2022 ersuchte die Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren.

3.4.

Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2.

Das Verfahren wird gemäss Art. 129 ZPO in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt. Im Kanton Aargau ist die Amtssprache gemäss § 71a der Kantonsverfassung Deutsch. Die Parteien und die Gerichtspersonen haben sich im gegenseitigen formellen Umgang für alle mündlichen und schriftlichen Prozesshandlungen dieser Verfahrenssprache zu bedienen. Von den Parteien ist sie namentlich zu verwenden für Plädoyers, Rechtsschriften und sonstige Eingaben, vom Gericht für die Verhandlungsführung sowie für mündliche und schriftliche prozessleitende Verfügungen und Entscheide. Auch die der Verfahrenssprache nicht mächtige Partei hat den Prozess in der Verfahrenssprache zu führen (THOMAS SUTTER-SOMM/ BENEDIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 2 und 4 zu Art. 129 ZPO). Ein Anspruch der Parteien, das Verfahren in einer anderen Sprache zu führen, besteht somit nicht.

3.

3.1.

In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei genügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜH- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog).

3.2.

Die Vorinstanz erteilte der Klägerin mit dem angefochtenen Entscheid definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 16'120.28 nebst Zins zu 9 % seit 30. Oktober 2014 auf Fr. 13'648.99. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das von der Klägerin als Rechtsöffnungstitel eingereichte Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Murau vom 5. Februar 2019 erfülle die formellen Voraussetzungen für eine Vollstreckung in der Schweiz. Verweigerungsgründe gemäss Art. 34 oder Art. 35 LugÜ lägen nicht vor und die Beklagte habe keine materiellen Verweigerungsgründe geltend gemacht. Insbesondere sei sie vom Bezirksgericht Murau korrekt vorgeladen worden, so dass sie genügend Zeit gehabt hätte, nach Österreich zu reisen und den Gerichtstermin wahrzunehmen. Das Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Murau vom 5. Februar 2019 sei folglich in der Schweiz anzuerkennen und habe in der Schweiz als vollstreckbar zu gelten. Die Forderung der Klägerin beruhe somit auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil. Die von der Beklagten in ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2022 geltend gemachte Einigung mit der Klägerin, wonach die Klägerin anstelle des Geldes ihr gesamtes feuerfestes Gastronomieinventar übernehmen könne, sei kurz vor der Schliessung durch einen Vertreter der Klägerin widerrufen worden. Die Beklagte habe für die Einigung mit der Klägerin keinen Beweis eingereicht. Sie weise keine Tilgung, Stundung oder Verjährung nach, welche der definitiven Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Der Klägerin sei deshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Da die Klägerin nicht darlege, auf welchen Wechselkurs sie die Umrechnung abgestützt habe, sei auf den bei Einreichung des Betreibungsbegehrens am 28. Juni 2022 geltenden Wechselkurs von EUR 1.00 = Fr. 1.0101 (Quelle: Europäische Zentralbank) abzustellen. Die Forderungen von EUR 13'512.51 und EUR 2'446.58 hätten am 28. Juni 2022 demnach Fr. 13'648.99 und Fr. 2'471.29 entsprochen. Deshalb sei der Klägerin für Fr. 16'120.28 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der geforderte Zins von 9 % seit 30. Oktober 2014 auf dem Betrag von EUR 13'512.51 ergebe sich aus dem Versäumungsurteil und sei der Klägerin ebenfalls zuzusprechen. Hingegen seien im Versäumungsurteil für die Prozesskosten von EUR 2'446.58 keine Zinsen zugesprochen worden, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu gewähren sei.

3.3.

Die Beklagte macht mit Beschwerde geltend, sie könne beweisen, dass sie 2014 in R. Gastronomieinventar in der Höhe von EUR 17'000.00 gekauft habe und die Klägerin 24 Stunden vor der Schliessung nichts mehr von der Vereinbarung mit dem Biervertreter habe wissen wollen. Seither lebe sie finanziell weit unter dem Existenzminimum. Ende November 2022 reise sie nach Italien zurück, da sie in der Schweiz ihre Arbeitsstelle verloren habe. Mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids setzt sie sich damit nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht die Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils

des Bezirksgerichts Murau vom 5. Februar 2019 bejaht und der Klägerin gestützt darauf die definitive Rechtsöffnung erteilt haben soll. Ihre Ausführungen bezüglich des Gastronomieinventars beziehen sich auf den mit Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Murau vom 5. Februar 2019 rechtskräftig erledigten materiellen Prozess und sind deshalb im der Vollstreckung dieses Urteils dienenden Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören. Die finanziellen Verhältnisse der Beklagten sind ebenfalls nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen, sondern im Rahmen einer allfälligen Pfändung. Somit genügt die Eingabe der Beklagten vom 1. November 2022 den in E. 3.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von der Klägerin – nicht einzutreten.

4.

4.1.

Die Beklagte ersucht mit Eingabe vom 9. November 2022 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren.

4.2.

Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 ZPO insbesondere die Befreiung von den Gerichtskosten (lit. b) und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (lit. c).

Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).

4.3.

Aus den Ausführungen in E. 3 hievor ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 25. Oktober 2022 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich schon aus diesem Grund abzuweisen. Damit erübrigt es sich, die Frage der Mittellosigkeit der Beklagten näher zu prüfen.

5.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Klägerin im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Obergericht beschliesst:

Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Das Obergericht erkennt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird der Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 16'120.28.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 2. März 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber

Palavras-chave

debt enforcementdefinitive legal releaseappeal admissibilityreasoning requirementprocedural languagelegal aidhopeless appealcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the first-instance legal-enforcement decision was sufficiently reasoned under Art. 320 ZPO.

Decisão extraída

The appeal did not specifically challenge the reasons of the first instance and was therefore inadmissible.

Fundamentação extraída

A complaint must explain why the challenged decision is wrong and address the appealed reasoning; mere reference to prior submissions or general criticism is insufficient. The debtor's filing did not engage with the finding of enforceability or the basis for definitive release.

Questão jurídica principal

Whether the debtor had a right to conduct the proceedings in Italian.

Decisão extraída

No such right exists; proceedings must be conducted in the official language of the canton, here German.

Fundamentação extraída

Under Art. 129 ZPO and the cantonal language rule, parties must use the procedural language; lack of proficiency does not create a right to another language.

Questão jurídica principal

Whether the debtor was entitled to legal aid and appointed counsel on appeal.

Decisão extraída

Legal aid was refused because the appeal was manifestly futile.

Fundamentação extraída

Given the complete lack of adequate reasoning, the chances of success were far lower than the risk of failure, so the appeal was hopeless within the meaning of Art. 117 lit. b ZPO.

Questão jurídica principal

Allocation of appellate costs and party compensation.

Decisão extraída

The debtor must pay the appellate court fee, and no party compensation is awarded to the creditor because no recoverable expense was incurred.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 106 Abs. 1 ZPO; without compensated expenditure, no party indemnity is due.

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