Estate administration requires objective indications of additional heirs

ZSU.2019.151Tribunal Civil / Câmara Civil III16 de set. de 2019Granted

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The cantonal appellate court held that estate administration under Art. 554(1)(3) ZGB and an heir call under Art. 555(1) ZGB require objective indications suggesting the existence of additional heirs. The mere abstract possibility that an adult deceased person may have further descendants is insufficient. Since the authorities had already checked the civil status records, obtained confirmation from a daughter that no further descendants existed, and consulted the Slovak register without finding registered children, there were no concrete indications supporting the measures. The appeal was therefore upheld and the challenged order set aside in this respect.

Sumário Omnilex

Art. 551 Abs. 1, Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 555 Abs. 1 ZGB; Anordnung von Erbschaftsverwaltung und Erbenruf setzt nicht bloss die abstrakte Möglichkeit weiterer Nachkommen voraus. Wegen der mit diesen Sicherungsmassnahmen verbundenen Blockierung des Nachlasses dürfen sie nur ergriffen werden, wenn nach den eingeholten Standardabklärungen objektive Anhaltspunkte eine hinreichend erhebliche Wahrscheinlichkeit zusätzlicher, noch unbekannter Erben begründen. Die blosse Ungewissheit oder die bei erwachsenen Personen stets bestehende tatsächliche Möglichkeit weiterer Nachkommen genügt nicht (E. 3.2).

Texto completo

246 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019 B. Erbrecht 39 Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 555 Abs. 1 ZGB Für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB und des Erbenrufs nach Art. 555 Abs. 1 ZGB wird mehr verlangt als die blosse tatsächliche Möglichkeit der Existenz weiterer Nachkommen, die bei Personen im Erwachsenenalter grundsätzlich stets besteht. Erforderlich ist das Vorliegen objektiver Anhaltspunkte, die für die Existenz weiterer Nachkommen sprechen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 16. September 2019 (ZSU.2019.151) Aus den Erwägungen

3.2.

Gemäss Art. 551 Abs. 1 ZGB hat die zuständige Behörde von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen. Zu diesen Sicherungsmassregeln gehören unter anderem die Anordnung der Erbschaftsverwaltung sowie des Erbenrufs. Die Erbschaftsverwaltung ist namentlich dann anzuordnen, wenn bei der zuständigen Behörde Ungewissheit darüber besteht, ob ihr alle Erben des Erblassers bekannt sind (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Diesfalls hat ausserdem auch ein Erbenruf zu ergehen (vgl. Art. 555 Abs. 1 ZGB). Da die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Durchführung eines Erbenrufs den Nachlass für mindestens ein Jahr blockieren, sind diese Massnahmen aber nur dann anzuordnen, wenn sie im Sinne von Art. 551 Abs. 1 ZGB nötig sind. Ob die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und ein Erbenruf nötig sind, beurteilt sich stets im Einzelfall und unter Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Die Ermittlung von zivilstandsregisterlich ausgewiesenen Nachkommen hat Vorrang vor einem Erbenruf und einer damit zusammenhängenden Erbschaftsverwaltung. Erst wenn die zustän-

2019 Zivilrecht 247 dige Behörde die üblichen Auskünfte bei den entsprechenden Ämtern eingeholt hat, kann sie beurteilen, ob eine Ungewissheit über die Erbberechtigung nach Art. 555 Abs. 1 ZGB (und nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) besteht. Besteht aus objektiven Gründen eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass zusätzlich zu den bekannten Nachkommen des Erblassers weitere, nicht durch zivilstandsregisterliche Anerkennung legalisierte Nachkommen vorhanden sind, ist die Anordnung eines Erbenrufs und einer Erbschaftsverwaltung zu befürworten. Dabei wird mehr verlangt als die blosse tatsächliche Möglichkeit der Existenz weiterer Nachkommen, die bei Personen im Erwachsenenalter grundsätzlich stets besteht (zum Ganzen OGer ZH LF180012 vom 20. März 2018 E. 3.3). Stattdessen muss eine einigermassen erhebliche Möglichkeit bestehen, dass weitere Nachkommen vorhanden sind (Emmel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 554 ZGB).

3.3.

Aufgrund von Art. 551 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB traf die zuständige Behörde vorliegend von Amtes wegen eine Pflicht, abzuklären, ob weitere Erben vorhanden sind. Dass die Vorinstanz bzw. die Gemeinde X daher Abklärungen traf, ob weitere gesetzliche Erben – namentlich auch vor- oder aussereheliche Nachkommen – bestehen, stellt keine Verletzung der Rechtsgleichheit dar. Die bisher getätigten Abklärungen der Vorinstanz bzw. der Gemeinde X haben ergeben, dass der Erblasser gemäss schweizerischem Ausweis über den registrierten Familienstand die vier Kinder A., B., C. und D. hinterlässt. Im Todesfallgespräch der Gemeinde hat die Tochter A. – ohne Nachfrage, aber mit Nachdruck – sodann bestätigt, dass keine weiteren Nachkommen vorhanden seien. Da der Erblasser ursprünglich slowakischer Staatsangehöriger war, hat die Gemeinde X ausserdem eine Konsultation des Registers der Slowakischen Bürger veranlasst. Gemäss diesem Register hat der Erblasser keine Kinder registriert – dies obwohl die vier bekannten Kinder in der Slowakei geboren wurden. Vor diesem Hintergrund schlussfolgerten die Gemeinde X bzw. die Vorinstanz, dass nicht

248 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019 ausgeschlossen werden könne, dass weitere vor- oder aussereheliche Nachkommen vorhanden seien. Diese Schlussfolgerung ist an sich korrekt. Allerdings müssen für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung objektive Anhaltspunkte vorliegen, die für die Existenz von weiteren Nachkommen sprechen. Die blosse tatsächliche Möglichkeit der Existenz weiterer Nachkommen reicht nicht aus, weil eine solche bei erwachsenen Personen grundsätzlich immer besteht. Aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse ist es zwar möglich, aber nicht als wahrscheinlich zu betrachten, dass der Erblasser weitere Nachkommen hinterlassen hat. Denn es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiterer Nachkommen. Von der Anordnung der Erbschaftsverwaltung wie auch des Erbenrufs ist daher abzusehen. Die Berufung ist damit in diesem Punkt gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

Spezialverwaltungsgericht

2019 Steuern 251 I. Steuern A. Kantonale Steuern 40 § 27 Abs. 1 und 2 StG Verkauf einer Marke / Abgrenzung zwischen Privatvermögen und Geschäftsvermögen: Beim Verkauf der Markenrechte ist von einem Verkauf von Geschäftsvermögen auszugehen, da der Nachweis der Überführung ins Privatvermögen nicht erbracht wurde. Dementsprechend stellt der erzielte Kapitalgewinn Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 19. September 2019, in Sachen A. und B. (3-RV.2017.86) Aus den Erwägungen

4.

4.1.

Gemäss § 27 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie- und Gewerbebetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 27 Abs. 2 StG).

4.2.

Markenrechte gehören wie etwa Darlehen zu den sog. Alternativgütern. Es handelt sich um Vermögenswerte, die nicht aufgrund ihrer Beschaffenheit und Funktion von vornherein unzweifelhaft entweder dem Geschäftsvermögen oder dem Privatvermögen zuzuordnen sind. Für die Bestimmung, ob ein Vermögenswert dem Ge-

Palavras-chave

inheritance administrationheir searchadditional heirsproportionalityobjective indications

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether estate administration and an heir search should be ordered because further heirs might exist.

Decisão extraída

No. Such measures require objective indications creating a sufficiently probable possibility of additional descendants; a mere abstract possibility is not enough.

Fundamentação extraída

Because estate administration and an heir call block the estate for at least one year, they may be ordered only if necessary and proportionate. After ordinary civil registry inquiries, the authorities had learned that the deceased left four registered children, that one daughter confirmed there were no further descendants, and that a Slovak register also showed no registered children. These findings did not amount to objective indications of additional heirs.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.