Appeal against costs for probate renunciation recording

ZBE.2022.6Tribunal Civil / Câmara Civil III27 de jun. de 2022Dismissed

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The sole heir appealed against the district court's allocation of costs after he renounced the inheritance. He argued that the deceased was not his biological sister and that he lacked the means to pay the CHF 300 recording fee and the liquidation costs. The Obergericht held that the heir's personal relationship to the deceased is irrelevant for the legal succession and that a renunciation must be recorded by the competent judge. Because the protocol benefits the renouncing heir, the associated fee is properly charged to him, while the liquidation-opening costs were correctly charged to the estate. The appeal was dismissed, appellate costs of CHF 300 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Sumário Omnilex

Art. 570 ZGB; cost allocation for recording a renunciation of inheritance; the recording fee is borne by the renouncing heir. The competent authority must protocolize the renunciation, and the protocol serves the legal interests of the renouncing heir as well as third parties; accordingly, the costs of the recording are regularly imposed on the applicant/renouncing heir (consid. 4.2). The heir's subjective motives for renouncing and his financial situation do not affect this allocation. A waiver of court costs is possible only through legal aid under Art. 117 ff. ZPO, which must be requested and is excluded if the proceedings lack prospects of success. Costs of opening the estate liquidation may be charged to the estate itself.

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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZBE.2022.6 / rb (SE.2022.196) Art. 34

Entscheid vom 27. Juni 2022

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker

Beschwerdeführer A._____, geboren am [...] [...]

Gegenstand Protokollierung der Erbausschlagung / Kostenbeschwerde

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.

Der Beschwerdeführer ist der einzige gesetzliche Erbe der am tt.mm.jjjj in Q. verstorbenen B., geborene C..

2.

Mit an das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Zivilgerichts, gerichteter Erklärung vom 17. April 2022 (Postaufgabe: 19. April 2022) schlug der Beschwerdeführer die Erbschaft der B. aus.

3.

Die Gerichtspräsidentin von Rheinfelden erkannte am 27. April 2022:

" 1. Die am 19. April 2022 (Postaufgabe) abgegebene Ausschlagungserklärung des Erben A. wird protokolliert.

  1. Damit haben alle nächsten gesetzlichen und allenfalls eingesetzten Erben die Erbschaft ausgeschlagen, weshalb diese gemäss Art. 573 Abs. 1 ZGB konkursamtlich zu liquidieren ist.

  2. Über die Erbschaft von B., wird am 27. April 2022, 11.00 Uhr, die konkursamtliche Liquidation eröffnet.

  3. Mit der Durchführung der Liquidation wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin.

  4. Die Entscheidgebühr für die Protokollierung der Ausschlagung von Fr. 300.00 wird dem ausschlagenden Erben auferlegt.

  5. Die Entscheidgebühr für die Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation von Fr. 200.00 wird der Erbschaft auferlegt."

4.

Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 (Ankunft der Sendung bei der Schweizerischen Post) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den ihm am 26. Mai 2022 zugestellten Entscheid.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Die ZPO regelt gemäss Art. 1 lit. b das Verfahren für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäss Art. 248 lit. e ZPO ist für diese Angelegenheiten das summarische Verfahren anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 139 III 225) gilt Art. 1 lit. b ZPO allerdings nur dort, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. In den übrigen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in welchen die Kantone in der Bezeichnung der zuständigen Behörde frei sind, wenden diese kantonales Verfahrensrecht an, wobei sie eine eigene Regelung aufstellen oder auf eine bestimmte Verfahrensordnung verweisen können. Deren Normen stellen diesfalls aber nicht Bundesrecht, sondern kantonales Recht dar.

1.2.

Bei der Protokollierung der Ausschlagungserklärungen i.S.v. Art. 570 Abs. 1 ZGB sind die Kantone frei in der Bezeichnung der zuständigen Behörde (Art. 570 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Der Kanton Aargau hat diese Zuständigkeit dem Gerichtspräsidenten / der Gerichtspräsidentin übertragen (§ 66 Abs. 3 EG ZGB) und die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO als anwendbar erklärt (§ 66 Abs. 4 EG ZGB), welche somit als kantonales Recht zur Anwendung gelangen.

2.

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, die Erblasserin sei nicht seine blutsverwandte Schwester, sondern von seiner Mutter als Kind adoptiert worden. Seit die Erblasserin mit ca. 19 Jahren das "Elternhaus" verlassen habe, habe er nie mehr etwas von ihr gehört. Der Beschwerdeführer lebe seit etwa 35 Jahren in Spanien, sei seit fünf Jahren pensioniert und müsse mit einer Rente von knapp € 1'050.00 auskommen. Er verfüge über kein Vermögen. Er wüsste nicht, woher er Fr. 300.00 für die Protokollierung der Erbausschlagung hernehmen sollte. Auch die Kosten der Konkurseröffnung seien unmöglich von ihm zu tragen.

Der Beschwerdeführer ficht damit sinngemäss die Kostenauflage im Entscheid der Vorinstanz an.

3.

Der Kostenentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 und Art. 319 lit. b. Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel-

tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

4.

4.1.

Hinterlässt ein Erblasser keine Nachkommen, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern. An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen (Art. 458 Abs. 1 und 3 ZGB). Gemäss Erbenverzeichnis der Gemeinde S. vom 19. April 2022 ist der Beschwerdeführer als Bruder der Erblasserin deren gesetzlicher Erbe, nachdem die Mutter E. am [...] vorverstorben war. Dieser Erbschaftserwerb ist einzig insofern auflösend bedingt, als dem Erben innert einer Frist von drei Monaten die Möglichkeit offensteht, die Erbschaft auszuschlagen (Art. 566 ZGB). Erst mit einer solchen Ausschlagungserklärung verliert der entsprechende Erbe, wenn auch rückwirkend, seine Erbenstellung (HÄUPTLI, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N. 31 zu Art. 560). Der von Gesetzes wegen erfolgende Erbschaftserwerb durch die gesetzlichen Erben und damit die Notwendigkeit einer entsprechenden Erklärung, um sich dieser Erbenstellung zu entschlagen, ist somit grundsätzlich unabhängig vom Bestehen einer über das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis hinausgehenden persönlichen Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Erben.

4.2.

Gegenstand des Erwerbs der Erbschaft sind alle vererblichen Vermögenswerte und alle Schulden des Erblassers. Indem ein Erbe die Ausschlagung erklärt, verhindert er den Übergang der Aktiven und insbesondere auch der Passiven an ihn. Der für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung (Art. 566 Abs. 1 und 570 Abs. 1 ZGB) zuständige Gerichtspräsident ist verpflichtet, über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Das Protokoll soll den rechtlich Interessierten (besonders Miterben, Legataren, Gläubigern) zur Einsicht offenstehen. Besonders die Erbschaftsgläubiger können sich dadurch informieren, ob der zum Erben Berufene innert der Dreimonatsfrist ausgeschlagen hat (ESCHER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1960, N. 16 zu Art. 570 ZGB). Weil im Protokoll der Erbschaftsausschlagung der entsprechende Vorgang dokumentiert, d.h. die Abgabe der Erklärung beurkundet wird (HÄUPTLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 570 ZGB), liegt die Protokollierung im Interesse des ausschlagenden Erben. Aus diesem Grund gehen Lehre und Praxis davon aus, dass der ausschlagende Erbe die Kosten der Protokollierung zu tragen hat (HÄUPTLI, a.a.O., N. 11 zu Art. 570 ZGB; ESCHER, a.a.O., N. 16 zu Art. 570 ZGB; TUOR/PICENONI, Berner Kommentar, 2. Aufl., Bern 1964, N. 5a zu Art. 570 ZGB; ZR 34 Nr. 91 und ZR 55 Nr. 66). Dies entspricht der für nichtstreitige Verfahren auch sonst üblichen Regel, wonach der Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, N. 2 zu

Art. 106 ZPO). Die Gründe für die Abgabe der Ausschlagungserklärung sind für die Kostenverlegung ohne Bedeutung. Den oben angegebenen Zitaten kann entnommen werden, dass die von TUOR/PICENONI im Jahr 1964 vertretene Meinung auch heute noch von der Lehre ohne Einschränkung vertreten wird.

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung dem Beschwerdeführer auferlegt hat. Die Kosten für die Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation hat die Vorinstanz ebenso korrekt der Erbschaft auferlegt.

Die vom Beschwerdeführer geltende gemachte Vermögenslosigkeit und das einzig aus einer Rente von rund € 1'050.00 bestehende Einkommen, vermögen an den Regeln der Kostenverteilung nichts zu ändern. Einzig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vermag von der Tragung der Gerichtskosten einstweilen zu befreien (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Auch ein solcher Fall liegt mangels Gesuch bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens nicht vor.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

Sollten die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner finanziellen Situation sinngemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu verstehen sein, so wäre dieses infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 (§ 14 Abs. 1 und § 11 VKD) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Obergericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 27. Juni 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Massari Walker

Palavras-chave

inheritance renunciationcost allocationprobatelegal aidsummary proceedingsestate liquidation

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the cost of recording the inheritance renunciation had been correctly imposed on the renouncing heir.

Decisão extraída

Yes. The recording of a renunciation is performed in the interest of the renouncing heir, so he must bear those costs.

Fundamentação extraída

Under Art. 570 ZGB the competent judge must keep a protocol of renunciations. The protocol documents the renunciation and serves interested persons, but its recording primarily benefits the renouncing heir by formalizing the disclaimer. Longstanding doctrine and practice therefore place the recording costs on the renouncing heir, regardless of his reasons or financial situation.

Questão jurídica principal

Whether the cost of opening the bankruptcy liquidation of the estate was correctly charged to the estate.

Decisão extraída

Yes. The costs of opening the estate liquidation were properly charged to the estate.

Fundamentação extraída

The court found no error in allocating the liquidation-opening costs to the estate itself once all heirs had renounced.

Questão jurídica principal

Whether the appellant's lack of means justified relief from court costs or legal aid.

Decisão extraída

No. Financial hardship alone does not alter the cost allocation; exemption would require granted legal aid, which was not sought in the earlier proceedings, and any request for legal aid on appeal would in any event be hopeless.

Fundamentação extraída

Only legal aid under Art. 118 ZPO can temporarily relieve a party from court costs, and no such request was made below. A presumed appeal-stage request would fail for lack of prospects of success.

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