Suspensive effect in child-protection cases must be reasoned

XBE.2016.34Tribunal Civil / Câmara de Proteção de Crianças e Adultos14 de jun. de 2016

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Resumo Omnilex

The Obergericht held that in child-protection proceedings, withdrawing the suspensive effect of an appeal may not be communicated only in the dispositive without reasons if this blocks appellate review until the written grounds are later served. Because such an order makes the decision immediately enforceable, it must be treated as a provisional measure subject to immediate judicial review. The court considered this necessary in particular where custody or placement is at issue and enforcement occurs before the reasons are delivered.

Sumário Omnilex

Art. 450c ZGB; Art. 315 Abs. 4 lit. b and Abs. 5 ZPO; Art. 319 ZPO: The withdrawal of suspensive effect in child-protection proceedings is a provisional enforcement measure. It may not be ordered in the dispositive alone without written reasons if this prevents immediate appellate review until service of the grounds, since this would be incompatible with the constitutional right to be heard (consid. 2.1). By analogy to the regime governing provisional measures, the affected party must have a prompt remedy against the immediate enforceability of the decision, especially in custody and placement matters.

Texto completo

2016 Zivilrecht 329 I. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch) A. Familienrecht 54 Art. 450c ZGB, Art. 315 Abs. 4 lit. b und Art. 315 Abs. 5 ZPO, Art. 319 ZPO Die Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung zusammen mit dem Hauptentscheid ohne schriftliche Begründung nur im Dispositiv zu eröffnen, so dass dagegen bis zur nachträglichen Zustellung der Begründung der Beschwerdeweg ausgeschlossen wird, ist in Kindesschutzverfahren mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 14. Juni 2016 i.S S. M. (XBE.2016.34). Aus den Erwägungen

2.

2.1.

In Ziffer 9. des Entscheiddispositivs wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Damit wurde die gesetzliche Regelung, wonach grundsätzlich die aufschiebende Wirkung gilt (Art. 450c ZGB), abgeändert mit der Konsequenz, dass der Entscheid sofort vollsteckbar wurde, schon bevor nachträglich die Begründung zugestellt wird. Damit stellt sich die Frage, wie die Zwangsvollstreckung in der Zeitspanne zwischen der Eröffnung im Dispositiv und der Zustellung der nachträglichen Begründung überprüft werden kann. Diese Frage stellt sich analog auch für die Vollstreckbarkeit von vorsorglichen Massnahmen insbesondere wenn es um die Regelung der Obhut geht. Allerdings unterscheidet sich die gesetzliche Ausgangslage insofern, als die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen generell keine aufschiebende Wirkung hat und die Vollstreckung ausnahmsweise aufgeschoben werden kann, wenn der

330 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2016 betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b und 315 Abs. 5 ZPO), während in Kindesschutzverfahren generell die aufschiebende Wirkung gilt, die jedoch entzogen werden kann, ohne dass an die Gründe für einen solchen Entzug im Gesetz besondere Anforderungen geknüpft werden (Art. 314 i.V.m. Art. 450c ZGB). Der ausnahmsweise Aufschub der Vollstreckung einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO ist gemäss Art. 319 lit. b ZPO als prozessleitende Verfügung mit Beschwerde anfechtbar, es sei denn, er sei mit superprovisorischer Massnahme gemäss Art. 265 ZPO angeordnet worden, welche allerdings ihrerseits nach Anhörung der Gegenpartei unverzüglich wiederum mit vorsorglicher Massnahme zu überprüfen ist (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Analog dazu handelt es sich auch bei der Anordnung des Entzuges der aufschiebenden Wirkung im Rahmen eines kindesschutzrechtlichen Entscheides um eine vorsorgliche Massnahme, für welche dieselben rechtlichen Voraussetzungen gelten müssen wie für den Aufschub der Vollstreckung einer vorsorglichen Massnahme. Aufgrund dieser rechtlichen Grundlage erscheint es daher mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar, die Anordnung des Entzuges der aufschiebenden Wirkung zusammen mit dem Hauptentscheid im Kindesschutzverfahren ohne schriftliche Begründung nur im Dispositiv zu eröffnen, sodass dagegen bis zur nachträglichen Zustellung der Begründung der Beschwerdeweg ausgeschlossen wird. Das erscheint insbesondere bei jenen Fällen unbillig, bei welchen es wie hier um Fragen der Obhutszuteilung oder der Platzierung geht und die Vollstreckung schon vor der Zustellung der Begründung stattfindet.

55 Art. 176 ZGB Auch wenn Eltern, die ihr Kind während des ehelichen Zusammenlebens je hälftig betreut haben, die gemeinsame Obhut belassen wird, kann ihnen unter Umständen eine Ausdehnung des während des Zusammenle-

Palavras-chave

child protectionsuspensive effectright to be heardprovisional measurecustodyplacementappealability

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Questão jurídica principal

Whether suspensive effect in a child-protection decision may be withdrawn only in the dispositive, without written reasons, so that no appeal is available until the reasons are served.

Decisão extraída

No. Such a procedure is incompatible with the constitutional right to be heard, because the order has immediate enforceable effect and must be open to review as an interim measure.

Fundamentação extraída

Withdrawal of suspensive effect changes the statutory rule under Art. 450c ZGB and operates like a provisional measure. By analogy with the reviewability of orders under Art. 315 Abs. 5 ZPO and Art. 319 ZPO, the party must be able to challenge the measure immediately; otherwise the appeal remedy is effectively excluded during the critical enforcement period.

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