Social assistance: no assignment of unmatured pension claims

WBE.2019.267Tribunal Administrativo / Câmara 35 de nov. de 2019Dismissed

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The Administrative Court of Aargau dealt with a social assistance dispute concerning hypothetical income, the non-assignability of future occupational pension claims, and the treatment of a disabled care allowance. It held that no assignment can be required before a pension claim becomes due. It further held that a disabled care allowance is only countable as income to the extent it exceeds the costs of external care services. Finally, it accepted the attribution of hypothetical resources for unexplained cash withdrawals and account debits exceeding the appellant’s available wage income. The appeal was dismissed.

Sumário Omnilex

§ 12 SPG; Art. 39 BVG; Art. 17 FZV; social assistance and income attribution: unmatured occupational pension claims cannot be assigned as advances before maturity, since the prohibition of pledge and assignment under Art. 39 BVG applies mutatis mutandis to vested benefits and contrary transactions are void. A disabled care allowance is not replacement income but a purpose-bound reimbursement of disability-related extra costs; in social assistance, it is to be counted as income only to the extent it is not consumed by external care services. In assessing financial need, unexplained withdrawals may justify the attribution of hypothetical resources where an objectively unreasonable use of funds is established (consid. 1.3, 3).

Texto completo

2019 Sozialhilfe 169 genereller Hinsicht geltend macht, einen unbestimmten Betrag zur Bezahlung von Rechnungen aufgewendet zu haben, wäre gegen eine anderweitige Verwendung des letzten Lohns ebenfalls nichts einzuwenden. Anzumerken ist allerdings, dass insbesondere für die Krankenkasse und die Wohnungsmiete keine zusätzlichen Ausgaben anfielen. Eine Schuldentilgung wird vom Beschwerdeführer übrigens nicht behauptet. Mit einem Betrag von Fr. 2'917.70 standen ihm für den Monat Juni 2016 genügend Mittel zur Verfügung.

2.4.5.

Auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers sind von Ende Mai bis Mitte Juni 2016 Belastungen im Gesamtbetrag von Fr. 6'383.55 verzeichnet (davon Barbezüge über insgesamt Fr. 5'500.00). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine erneute Sozialhilfeabhängigkeit für den Monat Juni 2016 lediglich Ausgaben im Umfang des letzten Verdienstes zugestand (d.h. im Betrag von Fr. 2'917.70). Die Beschwerdestelle SPG ging davon aus, dass für den Differenzbetrag von Fr. 3'465.85 keine plausible Verwendung vorlag, und rechnete dem Beschwerdeführer in diesem Umfang hypothetische Mittel an. Der Beschwerdeführer macht auch vor Verwaltungsgericht keinerlei zusätzliche Angaben zum Verbleib des Geldes. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass eine objektiv unvernünftige Mittelverwendung unterstellt wird. Diese würde im Übrigen auch vorliegen, wenn sich der Beschwerdeführer mit Bekleidung oder Elektronik aus dem Luxussegment eingedeckt hätte.

25 Sozialhilfe; Verhältnis zu Anwartschaften der beruflichen Vorsorge und zur Hilflosenentschädigung von Angehörigen

  • Vor der Fälligkeit des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen kann keine Abtretung von Leistungen der beruflichen Vorsorge verlangt werden (Erw. 1.3).
  • Pflegt eine unterstützte Person einen hilflosen Angehörigen, ist ihr die Hilflosenentschädigung in jenem Umfang als Einnahmen anzu-

170 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 rechnen, in dem sie nicht für den Einkauf von externen Dienstleistungen verwendet wird (Erw. 3). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 5. November 2019, in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2019.267). Aus den Erwägungen

1.3.

Gemäss § 12 SPG kann materielle Hilfe als Vorschuss im Hinblick auf entsprechende Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter während eines Zeitraums gewährt werden (vgl. Abs. 1). Bei einzelnen Sozialversicherungen besteht die Möglichkeit der Direktauszahlung an das bevorschussende Gemeinwesen, ohne dass die Einwilligung der unterstützten und anspruchsberechtigten Person vorliegen muss (vgl. Abs. 2). In den übrigen Fällen bedarf es einer (schriftlichen) Abtretung des Anspruchs an die bevorschussende Gemeinde (vgl. Abs. 3; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, SPG, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 99.226, S. 23; VGE vom 1. Juni 2010 [WBE.2009.408], Erw. II/3.1). Im Bereich der beruflichen Vorsorge gilt Folgendes: Gemäss Art. 39 Abs. 1 BVG kann der Leistungsanspruch vor Fälligkeit grundsätzlich weder verpfändet noch abgetreten werden. Diese Gesetzesbestimmung bezieht sich kraft Art. 17 FZV auch auf die Freizügigkeitsfälle (Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2004 [B 51/03], Erw. 2.2). Rechtsgeschäfte, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind nichtig (Art. 39 Abs. 3 BVG). Ansprüche auf Vorsorgeleistungen entstehen erst mit Eintritt des entsprechenden Leistungstatbestandes (z.B. Erreichen des Pensionierungsalters; vgl. BGE 126 V 258, Erw. 3a; ROLF KUHN/MARTIN KERN, Die Verpfändung von Vorsorgeguthaben für den Erwerb von Wohneigentum, in: SZS 2017, S. 244). Anwartschaftliche bzw. nicht fällige Leistungsan-

2019 Sozialhilfe 171 sprüche können nicht abgetreten werden. Eine Abtretung im Sinne von § 12 Abs. 3 SPG ist in diesen Fällen somit nicht möglich. 1.4. – 1.5. (...) 2. (...)

3.

3.1.

Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass ihr die Hilflosenentschädigung der Tochter teilweise als Einnahmen angerechnet wird (zu einem Drittel bzw. im Betrag von Fr. 391.65). Die Tochter müsse damit externe Leistungserbringer wie die private Spitex bezahlen. Mit der Hilflosenentschädigung würden sämtliche behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten abgedeckt, wozu auch Hilfsmittel und Hygieneartikel zählten. Zu berücksichtigen seien auch spezielle Transportkosten der Ambulanz und Feuerwehr.

3.2.

Die Hilflosenentschädigung bezweckt, die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten, weshalb der Hilflosenentschädigung schadenersatzähnlicher Charakter zukommt (vgl. ROBERT ETTLIN, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 332 f.). Im Gegensatz zu Renten oder Taggeldern, die dem allgemeinen Lebensunterhalt dienen, stellt die Hilflosenentschädigung kein Ersatzeinkommen dar. Die Geldleistung wird im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und ist in diesem Sinne zweckgebunden. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich auf der Grundlage des Prinzips der abstrakten Bedarfsdeckung (vgl. ETTLIN, a.a.O., S. 333), d.h. unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 37 IVV: Schwere, mittelschwere und leichte Hilflosigkeit). Es erfolgt eine pauschalierte Entschädigung der behinderungsbedingten Aufwendungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2010 [8C_731/2009], Erw. 3.1).

3.3.

In der Konstellation, wo eine behinderte, nicht von der Sozialhilfe unterstützte Person (z.B. volljähriges Kind) von einer materiell

172 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 unterstützten Person (z.B. Mutter) gepflegt wird, ist die Hilflosenentschädigung in jenem Umfang als Einnahmen anzurechnen, in dem sie nicht für den Einkauf von externen Dienstleistungen verwendet wird (GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 429; HEINRICH DUBACHER/BERNADETTE VON DESCHWANDEN, Wie berücksichtigt man die Hilflosenentschädigung?, in: ZESO 2/2006, S. 16). Entgegen der Vorinstanz ist dabei unbeachtlich, in welchem Verhältnis die externen Dienstleistungen zu den selbst erbrachten Leistungen stehen bzw. wie viele Kosten dadurch eingespart werden, dass die Beschwerdeführerin Pflege- und Betreuungsleistungen selbst erbringt. Massgebend für die Anrechnung als Einkünfte ist allein, in welchem Umfang die Hilflosenentschädigung die Kosten der externen Leistungen überschreitet.

26 Sozialhilfe; Wohngemeinschaft

  • Zur Beurteilung, ob eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft oder eine Zweck-Wohngemeinschaft vorliegt, ist mit besonderer Sorgfalt abzuklären, ob ein gemeinsamer Haushalt geführt wird.
  • Vorliegend sprechen der grosse Altersunterschied zwischen den Bewohnern, deren Lebensumstände sowie der Umstand, dass Haushaltsfunktionen wie Wohnen, Einkaufen, Essen und Waschen vorwiegend getrennt erfolgen, gegen eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 10. Dezember 2019, in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2019.285).

Palavras-chave

social assistancehypothetical incomeoccupational pensionassignmentdisability allowancecare servicesbank withdrawalsneed assessment

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Questão jurídica principal

Whether the municipality could require assignment of future occupational pension benefits as advances under social assistance law.

Decisão extraída

No assignment can be required before the pension claim becomes due; unmatured occupational pension claims are not assignable.

Fundamentação extraída

Art. 39 BVG prohibits pledging or assignment before maturity, extends to vested benefits cases via Art. 17 FZV, and transactions contrary to this rule are void. A claim exists only once the benefit event occurs.

Questão jurídica principal

Whether the disabled care allowance received for the daughter had to be counted as income despite use for external care services.

Decisão extraída

Only the part of the allowance not used for external care services may be counted as income.

Fundamentação extraída

The allowance compensates disability-related extra costs and is purpose-bound, not replacement income. In the care arrangement described, the decisive point is the extent to which the allowance exceeds the costs of external services; the proportion of self-provided care is irrelevant.

Questão jurídica principal

Whether cash withdrawals and account debits in June 2016 could be treated as improperly used funds and thus as hypothetical resources.

Decisão extraída

Yes; given the unexplained use of the money, it was not objectionable to attribute hypothetical resources in the amount not plausibly accounted for.

Fundamentação extraída

Withdrawals and debits exceeded the amount of the last wage; the appellant gave no plausible explanation for the difference and did not show any debt repayment or necessary extra expenses. An objectively unreasonable use of funds could therefore be assumed.

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