Plakat replacement sites and municipal discretion under zoning ban

WBE.2013.66Tribunal Administrativo / Câmara 310 de mar. de 2014Partially Granted

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A. AG challenged municipal refusals of billboard replacement permits under § 46 BNO. The court held that the council’s interpretation requiring replacement at the exact former site is textually permissible, but it must be applied in a constitutionally compliant way. The refusals for parcels 217, 993 and 618 were set aside and remitted because the new sites were only slightly shifted and the visual impact was essentially the same. The refusal for parcel 165 was upheld. As to parcel 1024, the council must reassess whether townscape protection truly requires refusal.

Sumário Omnilex

§ 46 Abs. 3 BNO; Art. 27, 36 BV; Ersatz bestehender Plakatwände und Gemeindeautonomie: Der kommunale Auslegungsspielraum reicht zwar dahin, den Ersatz von Plakatstellen auf den exakt bisherigen Standort zu beschränken, doch ist diese Auslegung nur haltbar, soweit sie sich als verhältnismässig und mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar erweist. Ein generelles, faktisch flächendeckendes Verbot ersetzender Fremdwerbungsträger wäre unzulässig. Entscheidend ist, ob der Ersatzstandort nur geringfügig abweicht und die ortsbildbezogene Wirkung des neuen Trägers derjenigen des bisherigen im Wesentlichen entspricht; dann verletzt eine Verweigerung ohne konkrete Würdigung den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Erw. 3.2.4, 3.3.1 f.).

Texto completo

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26 Plakatierung Ersatz bestehender Plakatstellen: Ermessensspielraum der Gemeinde bei der Auslegung eines kommunalen Bewilligungsverbots Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 10. März 2014 in Sachen A. AG gegen Departement Bau, Verkehr und Umwelt sowie Gemeinderat B. (WBE.2013.66) und in Sachen Gemeinderat B. gegen A. AG und Departement Bau, Verkehr und Umwelt sowie Gemeinderat B. (WBE.2013.76). Aus den Erwägungen

1.2.

§ 46 BNO lautet: "(Abs. 1 u. 2). 3 Es werden grundsätzlich keine neuen Plakatstellen auf öffentlichen und privaten Grundstücken mehr bewilligt, ausgenommen sind Reklamen mit Ortsbezug. Der Ersatz bestehender Plakatwände ist gestattet. (Abs. 4)" 1.3. (...) 2. (...)

3.

3.1. (...)

3.2.

3.2.1.

Entgegen der Vorinstanz wird die Auslegung des Gemeinderats von § 46 Abs. 3 Satz 2 BNO, den "Ersatz bestehender Plakatwände" nur am exakt vorbestehenden Ort zu bewilligen, durchaus vom Wortlaut des Gesetzes abgedeckt. Der Normtext selbst äussert sich nicht ausdrücklich zur örtlichen Dimension des Ersatzes, weshalb er Raum sowohl für restriktive als auch für weitere (wohl selbst von einem örtlichen Bezug losgelöste) Interpretationen bereithält. Auch kann der einschränkenden gemeinderätlichen Auslegung des "Ersatzes" im Normengefüge durchaus Sinn abgewonnen werden. So lässt sich das in § 46 Abs. 3 BNO verankerte System (Verbot neuer Plakatwände ohne Ortsbezug; Gestattung von Ersatzplakatstellen; konzeptbasierte

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Bewilligung zusätzlicher Plakatflächen als Ausnahme) durchaus als beabsichtigte Beschränkung der Fremdwerbungsträger auf die im Erlasszeitpunkt konkret bestehenden – und in ihrem Bestand aber geschützten – Standorte im Interesse des Ortsbildschutzes (vgl. Marginalie zu § 46) verstehen. Auch die Begrifflichkeiten in den Sätzen 1 und 3 des Absatzes ("keine neuen" bzw. "ausnahmsweise zusätzliche" Plakatflächen) stehen der einschränkenden Rechtsauffassung des Gemeinderats zumindest nicht entgegen. Dass die Materialien zur Gesetzgebung die restriktive Auffassung des Gemeinderats nicht zu stützen vermögen, spricht entgegen der Vorinstanz ebenfalls nicht gegen diese, da sie auch für eine liberalere Auslegung keine Belege bieten.

3.2.2.

Die Gemeindeautonomie, auf welche sich der Beschwerdeführer II beruft, besteht allerdings nur in den Schranken des Bundesverfassungsrechts. Nicht in ihren Schutzbereich fällt demzufolge eine individuell-konkrete Verfügung gestützt auf ein Auslegungsergebnis des kommunalen Rechts, welches die von der Beschwerdeführerin angerufenen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt. Die Regelung des "Ersatzes" gemäss § 46 Abs. 3 Satz 2 BNO, welche anwendbar bleibt, kann mit anderen Worten nur durch mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbare Baubewilligungsentscheide in verfassungskonformer Auslegung konkretisiert werden.

3.2.3.

(...) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht ein undifferenziertes Verbot von Fremdreklamen zumindest auf privatem Grund über die im öffentlichen Interesse des Ortsbildschutzes erforderliche Beschränkung weit hinaus und ist unverhältnismässig (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 1998 [1P.122/1998], in: ZBl 2000, S. 135 ff., Erw. 4b; vgl. BGE 128 I 3, Erw. 4b mit Hinweisen; vgl. auch AGVE 2007, S. 152, wonach ein generelles, systematisches und undifferenziertes Verbot auf 95 % der Bauzonenfläche ein unverhältnismässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellt). Zulässig ist dagegen etwa, wenn eine Gemeinde, um die Zahl der Reklamen aus ästhetischen Gründen in Grenzen zu halten, Fremdreklamen in schüt-

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zenswerten Gebieten und Ortsteilen generell verbietet (BGE 128 I 3, Erw. 4b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2007 [2P.247/2006], Erw. 3). 3.2.4 Zwar enthält § 46 Abs. 3 BNO insofern kein absolutes und flächendeckendes Verbot von Fremdwerbungsplakatflächen, als zumindest der Ersatz bestehender Plakatflächen gewährleistet bleibt. Die Beschwerdeführerin I musste aber unbestrittenermassen neben zwei freistehenden Plakatträgern ihre Plakatträger in den fünf früheren (neu erstellten und nun gläsernen) Buswartehäuschen demontieren und aufgeben. Folglich kommt die restriktive Auslegung des Gemeinderats, wonach § 46 Abs. 3 BNO nur Ersatz-Plakatstellen am exakt gleichen Standort zulasse, für sie Ietztlich einem Verbot von ersatzweisen Fremdwerbungsträgern auf dem gesamten übrigen Gemeindegebiet gleich, welche wirtschaftlich die Funktion der entfernten Flächen übernehmen könnten. Mit Recht weist die Beschwerdeführerin I darauf hin, dass bei Wegfall bestehender Standorte (insbesondere zufolge Bautätigkeit bzw. Vertragskündigungen durch den Eigentümer) wie hier ein im Sinne des Gemeinderats verstandener Ersatz ohne weitere Differenzierung ausgeschlossen erscheint. Zu Recht hält sie deshalb auch dafür, dass eine Handhabung von § 46 Abs. 3 Satz 2 BNO im Sinne des Gemeinderats zumindest langfristig geeignet erscheint, faktisch auf die Untersagung jeglicher Fremdwerbung auf dem Gemeindegebiet hinauszulaufen. Die Erwägungen des Gemeinderats (Erfordernis exakt gleichen Standorts) erweisen sich damit als zu absolut und die abweisenden Baubewilligungsentscheide ohne Prüfung der konkreten Fälle somit als unverhältnismässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit. Seine Auslegung von § 46 Abs. 3 Satz 2 BNO hält zumindest dann den verfassungsmässigen Anforderungen nicht stand, wenn das öffentliche Interesse am Schutz des bestehenden Orts- und Strassenbilds am Ersatzstandort im Vergleich zur vorbestehenden Stelle ebenfalls gewahrt und die Beschränkung auf exakt denselben Standort dazu gar nicht erforderlich ist; oder wenn der Schutz des Orts- und Strassenbilds in keinem vernünftigen Verhältnis zur dazu notwendigen Freiheitsbeschränkung steht (Art. 36 BV).

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(...) 3.3

3.3.1.

Demgemäss hat die Vorinstanz im Ergebnis die Entscheide des Beschwerdeführers II betreffend Bauparzelle Nr. 217, Bauparzelle Nr. 993, Bauparzelle Nr. 618 zu Recht aufgehoben und die Verfahren an den Gemeinderat zu neuem Entscheid zurückgewiesen. Der Gemeinderat ist beim erneuten Entscheid und bei der Auslegung von § 46 Abs. 3 BNO an die Bundesverfassung und die Erwägungen des vorliegenden Urteils gebunden. Dabei erscheint ein Abweisungsentscheid dann als unverhältnismässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), wenn sich der abgewiesene Ersatzstandort nur als geringfügige örtliche Verschiebung erweist und sich die ortsbildbezogene Wirkung des Plakatträgers ob seiner Art, Grösse und Stellung von jener des vorbestehenden nicht erheblich unterscheidet. Dies ist in Bezug auf die genannten drei Gesuche gemäss den überzeugenden Überlegungen der Vorinstanz offensichtlich der Fall.

3.3.2.

Der angefochtene Entscheid ist auch insofern nicht zu beanstanden, als er den gemeinderätlichen Abweisungsentscheid zum Baugesuch auf Parzelle Nr. 165 schützt, weil der quer zur Kantonsstrasse geplante Plakatträger über 300 m von der Landstrasse mit den aufgehobenen Standorten entfernt in einem eigenständig wahrgenommenen Strassenraum liege. Es ist im konkreten Fall keinerlei verfassungswidrige Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit darin zu erkennen, dass für den Ersatzstandort ein verhältnismässiger örtlicher Bezug zum bisher bestehenden Plakatträger verlangt und der Ersatz nicht beliebig auf dem gesamten Gemeindegebiet zugelassen wird. In Bezug auf das Baugesuch auf Parzelle Nr. 1024 stellt die Vorinstanz massgeblich auf die Stellung des Plakatträgers zur Strassenrichtung ab und verneint das Vorliegen eines Ersatzes (der gleich grossen Plakatwand im nahe gelegenen früheren Buswartehäuschen), weil die Montage eines drei Meter näher an der Fahrbahn befindlichen (freistehenden) Plakatträgers neu quer zur Strasse geplant sei. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass die konkrete Stellung zur Fahrbahn im Interesse des Ortsbildschutzes einen Eingriff in

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die Wirtschaftsfreiheit rechtfertigen und ausschlaggebend für den Abweisungsentscheid sein kann. Eine Beeinträchtigung des Strassenbilds in einem solchen Ausmass ist aber gestützt auf die Akten nicht ausreichend erkennbar. Indes obliegt es in erster Linie den örtlichen und mit den lokalen Verhältnissen vertrauten Behörden, über den ortsbildschützerischen Aspekt zu wachen. Somit ist dem Begehren der Beschwerdeführerin I insofern zu entsprechen, als der Gemeinderat in nochmaliger Prüfung des Baugesuchs die ortsbildbezogene Wirkung des geplanten Plakatträgers zu beurteilen und zu erwägen hat, ob zur Wahrung des Ortsbildschutzes eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin I verhältnismässig erscheint. Nur dann erscheint eine Auslegung des Ersatzbegriffs im Sinne der Vorinstanz verfassungsmässig.

27 Mobilfunkantenne; ideelle Immissionen Standortbeschränkungen (Kaskadenmodell) finden einzig auf visuell wahrnehmbare Antennen Anwendung. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 1. Mai 2014 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen B. und Regierungsrat (WBE.2009.17). Aus den Erwägungen

3.3.

§ 79a BNO lautet: " 1 Für die Erstellung von Mobilfunkantennen, welche in der Umgebung als solche erkennbar sind, werden die Bauzonen in verschiedene Prioritäten eingeteilt.

2 Eine Mobilfunkantenne in Bauzonen, welche in der Umgebung als solche erkennbar ist, darf In erster Priorität in den Gewerbezonen G und in den Zonen für öffentliche Bauten entlang der Suhre,

Palavras-chave

planning lawbillboardsmunicipal discretioneconomic freedomproportionalitytownscape protectionreplacement site

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

How must § 46 Abs. 3 BNO be interpreted for replacement billboard sites?

Decisão extraída

The municipal reading requiring the replacement to be placed at the exact former location is covered by the wording, but it must still comply with the Federal Constitution.

Fundamentação extraída

The text leaves room for restrictive and broader interpretations; however, any application must respect economic freedom and proportionality.

Questão jurídica principal

Are refusals for the parcels 217, 993 and 618 compatible with economic freedom?

Decisão extraída

No. For these sites, the refusal amounted to a disproportionate restriction because the replacement locations differed only slightly from the former sites and their visual impact was not materially different.

Fundamentação extraída

An exact-site requirement can, in practice, eliminate any meaningful replacement of existing foreign advertising structures and thus operate like a general ban.

Questão jurídica principal

Was refusal for parcel 165 lawful?

Decisão extraída

Yes. The planned sign was over 300 meters away in a separately perceived road space, so requiring a meaningful local link was constitutionally permissible.

Fundamentação extraída

The replacement was not a minor relocation of an existing structure and did not trigger an unconstitutional restriction of economic freedom.

Questão jurídica principal

Was refusal for parcel 1024 lawful?

Decisão extraída

Not finally; the municipality must reassess whether the sign’s orientation and proximity to the road justify refusal under the protection of the townscape.

Fundamentação extraída

Although road alignment can matter for townscape protection, the file did not sufficiently show an impact large enough to uphold a categorical refusal without renewed review.

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