Tax authorities may use one route planner for commuting costs

WBE.2012.133Tribunal Administrativo / Câmara 214 de nov. de 2012Dismissed

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Resumo Omnilex

The taxpayers challenged the denial of their claimed private-car commuting deduction for cantonal and communal taxes 2009. The court held that income tax is a mass procedure and that, for commuting-time calculations, the tax authorities may consistently rely on one route planner, here TwixRoute, for reasons of practicality and equal treatment. Alternative route planners need not be consulted. A correction is possible only if concrete, relevant errors in the route data are shown. The appeal was dismissed and the assessment upheld.

Sumário Omnilex

Mass taxation and practical administrability; commuting-cost deduction: tax authorities may, for the calculation of travel time, consistently rely on a single route-planning program (here TwixRoute) without considering other programs, provided no concrete and relevant error in the underlying route data is demonstrated. In mass proceedings, standardization and equal treatment justify the use of typified methods; judicial review remains possible only for specific deviations such as incorrect start or destination, ignored traffic restrictions, erroneous speed assumptions or changed road infrastructure (consid. 3.2–3.4).

Texto completo

2012 Kantonale Steuern 97 II. Kantonale Steuern

14 Berufskostenabzug

  • Zulässigkeit von Pauschalierungen im Einkommenssteuerrecht als Massenfallrecht (Erw. 3.2)
  • Die Steuerbehörden dürfen für die Berechnung der Fahrzeiten auf einen einzigen Routenplaner (z. Z. Twixroute) abstellen (Erw. 3.3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. November 2012 in Sachen H.D. und Y.D. (WBE.2012.133). Sachverhalt Der mit Y.D. verheiratete H.D. arbeitete im Jahr 2009 als Buchhalter bei der X.AG. Am 3. September 2010 veranlagte die Steuerkommission Z. die Eheleute H.D. und Y.D. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 90'400.00. Dabei akzeptierte sie die in der Selbstdeklaration als Berufsauslagen geltend gemachten Fahrkosten für das Privatfahrzeug von Fr. 11'140.00 nicht. Stattdessen wurden für den Arbeitsweg Fahrkosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im Umfang von Fr. 804.00 (Kosten U-Abo des Tarifverbunds Nordwestschweiz) gewährt. Aus den Erwägungen

3.2.

Das Einkommenssteuerrecht ist Massenfallrecht und muss deshalb einfach und erhebungswirtschaftlich konzipiert sein. In steuerrechtlichen Angelegenheiten ist stets ein tragfähiger Kompromiss zwischen der nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip sachgerechten,

98 Verwaltungsgericht 2012 differenzierenden Lösung und dem faktisch Möglichen anzustreben (M ARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, § 4 N 145 mit Hinweisen). Bei der Auslegung steuerrechtlicher Normen ist somit fortwährend dem Aspekt der praktischen Durchführbarkeit gebührend Rechnung zu tragen. Mit Pauschalierungen können die Steuerbehörden auf die Überprüfung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall verzichten und ihren Berechnungen einen typischen Durchschnittssachverhalt zu Grunde legen, sodass aufwändige Nachforschungen und Belegsammlungen für Steuerbehörden und Steuerpflichtige vermieden werden können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2011 [2C_343/2011], Erw. 2.3, publ. in ASA 80, S. 621). In Anbetracht des grossen Arbeitsanfalls der Steuerbehörden kann nicht jeder Verästelung des Einzelfalls nachgegangen werden (P ETER LOCHER, Praktikabilität im Steuerrecht (unter besonderer Berücksichtigung des materiellen Rechts der direkten Steuern), in: F RANCIS CAGIANUT/KLAUS A. VALLENDER [Hrsg.], Steuerrecht, Ausgewählte Probleme am Ende des 20. Jahrhunderts, Festschrift zum 65. Geburtstag von Ernst Höhn, Bern 1995, S. 191). Mit Blick auf Fragen der Beweiserhebung und -würdigung ist im Steuerverfahren, und zwar auch im Steuerjustizverfahren, diesem Charakter des Steuerverfahrens als Massenverfahren Rechnung zu tragen. Im Interesse einer gesetzmässigen und rechtsgleichen Besteuerung hat die Steuerbehörde somit trotz grundsätzlicher Geltung des Untersuchungsgrundsatzes die Ermittlungsintensität des jeweiligen Einzelfalles stets an der praktischen Realisierbarkeit des Gesamtvollzugs auszurichten (vgl. R OMAN SEER, Reform des Veranlagungsverfahrens, Steuer und Wirtschaft 2003, S. 41f.; M ARKUS BERGER, Voraussetzungen und Anfechtung der Ermessensveranlagung, ASA 75, S. 187).

3.3.

Im Hinblick auf die Bestimmung der täglichen Fahrtdauer des Arbeitswegs mit dem Privatfahrzeug lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass die Steuerbehörden auf die Berechnungen eines einzigen Routenplaners abstellen dürfen, ohne weitere Angaben anderer Fahrzeitberechnungsprogramme zu berücksichtigen. In einem Massenverfahren kann es im Sinne der Praktikabilität nicht Aufgabe der

2012 Kantonale Steuern 99 Steuerbehörden sein, in jedem Einzelfall zu untersuchen, gemäss welchem Routenplaner der fragliche Arbeitsweg am schnellsten zurückgelegt würde, oder sogar sämtliche Routenplaner – welche heutzutage im Internet unzählig und teils kostenlos vorhanden sind – zu konsultieren und den Mittelwert der unterschiedlichen Fahrzeitangaben zu berechnen. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen, aber auch aus Gründen der Praktikabilität drängt es sich auf, dass die Veranlagungsbehörden immer auf das gleiche Programm abstellen. Für die Berechnung der Fahrzeiten verwenden praxisgemäss alle Steuerbehörden des Kantons Aargau das Computerprogramm "TwixRoute" (Grundsatzentscheid des Steuerrekursgerichts in AGVE 2006 S. 295). Darauf wird seit der Steuerperiode 2007 auch jeweils in der Wegleitung zur Steuererklärung hingewiesen (vgl. Hinweis in der Wegleitung 2007, S. 18: "Zur Berechnung der Distanzen in km für den Arbeitsweg wird auf das Programm Twixroute abgestellt."). Überdies ist "TwixRoute" im Vergleich zu den anderen vom Beschwerdeführer und der Vorinstanz genannten Routenplanern (...) – soweit ersichtlich – das einzige Programm, bei welchem die der Zeitberechnung zugrundeliegenden Durchschnittsgeschwindigkeiten für die unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeitszonen (Autobahn, Fernverkehrsstrasse, Hauptverkehrsstrasse etc.) einsehbar sind. Bei "TwixRoute" ist damit anhand der offen gelegten Durchschnittsgeschwindigkeiten eine nähere Überprüfung der errechneten Fahrtdauer möglich. Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, insbesondere mit Blick auf Rechtsgleichheitsüberlegungen, dass die Vorinstanz sowie die Veranlagungsbehörde für die Berechnung der täglichen Fahrtdauer mit dem Privatfahrzeug einzig auf die Angaben des Programms "TwixRoute" abgestellt haben, ohne die Zeitangaben anderer Routenplaner zu berücksichtigen.

3.4.

Dies hat aber nicht zur Folge, dass die aus dem Routenplaner "TwixRoute" resultierenden Fahrzeiten nicht überprüft werden können. Dabei kann es indes lediglich darum gehen, relevante und konkrete Abweichungen im Einzelfall (z.B. falscher Start- oder Zielort,

100 Verwaltungsgericht 2012 nicht berücksichtigte Fahrverbote, falsche Geschwindigkeiten, neue Strassen, etc.) darzulegen und zu belegen (...). 15 Abzug behinderungsbedingte Kosten Abzugsfähigkeit der Kosten eines Hörgeräts als behinderungsbedingte Kosten? Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. Juni 2012 in Sachen P.T. und E.T. (WBE.2011.384). Aus den Erwägungen 2. (...)

2.1.

Soweit sich den Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmen lässt, hat er vor geraumer Zeit im Militärdienst eine Schädigung seines Gehörs erlitten, die Anlass für die Ausrichtung von Leistungen gemäss Art. 21 MVG gibt. Wie aus einer ebenfalls in den Akten liegenden Rechnung der Hörberatung X. hervorgeht, hat er im Jahr 2006 zwei Hörgeräte der Marke Y. mit einem Gesamtpreis von Fr. 6'115.00 erworben. Gemäss der Rechnung hat die Militärversicherung davon Fr. 3'690.00 übernommen. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer damit (nach Abzug eines Skontos von 2% und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und zusätzlich bezogenen Zubehörs) einen Betrag von Fr. 2'595.10 zu bezahlen.

2.2.

Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a - g MVG hat der Versicherte für verschiedene Zwecke (u.a. für die Verbesserung seines Gesundheitszustands, für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für den Kontakt zur Umwelt, etc.) Anspruch auf Hilfsmittel. Wird den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt, so handelt es sich bei den Fr. 3'690.00 um in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. b und g in Verbindung mit Abs. 2 MVG geleistete Amortisationsbeiträge. Aus Art. 21 Abs. 2 MVG ergibt sich, dass die Militärversicherung Hilfsmittel abgibt bzw. Amortisa-

Palavras-chave

commuting deductionmass proceedingsstandardizationequal treatmentroute plannerpracticabilitytax assessment

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Questão jurídica principal

Whether, for income tax commuting deductions, tax authorities may calculate travel time using only one route planner (TwixRoute).

Decisão extraída

Yes. In mass tax proceedings, authorities may rely on a single standardized route planner for commuting-time calculations, provided concrete deviations are not shown.

Fundamentação extraída

Income tax is mass-case law and must be handled in a practicable, standardized way. For equal treatment and administrative efficiency, the same program may be used consistently across taxpayers. Individual alternative route planners need not be consulted.

Questão jurídica principal

Whether the taxpayers proved concrete inaccuracies in the TwixRoute-based commuting calculation.

Decisão extraída

No. Only relevant and concrete deviations such as wrong start or destination points, ignored road bans, incorrect speeds, or new roads would justify a correction.

Fundamentação extraída

The court held that TwixRoute results remain reviewable, but only on the basis of specific factual errors supported by evidence.

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