Appeal inadmissible for lack of reasoning

WBE.2009.57Tribunal Administrativo / Câmara 318 de nov. de 2009Inadmissible

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Resumo Omnilex

M. challenged a lower-court decision before the Administrative Court. The complaint contained no substantive reasoning beyond a reference to the fact that the lower decision had been taken by majority/minority vote. The court held that under § 39 Abs. 2 aVRPG a complaint must contain at least minimally adequate reasoning identifying the alleged defects in the challenged decision. Because that requirement was not met, the court declined to enter into the complaint without first setting a time limit to cure the defect, assuming proper appeal instructions had been given.

Sumário Omnilex

§ 39 Abs. 2 aVRPG; admissibility of a complaint lacking reasoning. Reasoning is a validity requirement of the appeal. If the complaint contains neither an arguable request nor any reasoning, the court may refuse to enter into the matter without granting a cure period, provided the challenged decision included a complete legal remedy instruction warning of this consequence. The reasoning must indicate in which respects the appellant considers the contested decision defective; a merely stereotyped repetition of earlier arguments or a bare reference to a majority/minority vote does not satisfy the minimal reasoning requirement.

Texto completo

2009 Enteignungsrecht 271 XI. Enteignungsrecht

49 Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren um formelle Enteignung Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. November 2009 in Sachen Einwohnergemeinde U. gegen den Kanton Aargau und den Regierungsrat des Kantons Aargau (WBE.2009.57). Aus den Erwägungen

5.3.

Nach § 149 Abs. 2 BauG sind in Enteignungsverfahren, in denen Entschädigungen zugesprochen werden, die Verfahrenskosten in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. Eine ähnliche Regelung enthielt bereits das Dekret über das Verfahren vor der Schätzungskommission nach Baugesetz und nach Gewässerschutzgesetz (DSchK) vom 22. Februar 1972, welches mit dem Inkrafttreten des Baugesetzes vom 19. Januar 1993 aufgehoben wurde (vgl. § 166 lit. g BauG). Diese Bestimmung lautete wie folgt: "Kostenverteilung a) Grundsatz

1 In Enteignungs- und Entschädigungsstreitigkeiten sind die Kosten des Verfahrens in der Regel vom Enteigner beziehungsweise vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. In allen übrigen Verfahren entscheidet die Schätzungskommission nach Recht und Billigkeit sowie unter Berücksichtigung des Verfahrensausganges über die Kostentragung." Das Verwaltungsgericht erwog dazu in einem Grundsatzentscheid aus dem Jahr 1985, die Regel, wonach das entschädigungspflichtige Gemeinwesen die Verfahrenskosten zu tragen habe, beziehe sich einzig auf die zweite Phase des Verfahrens um formelle Enteignung, in der das Enteignungsrecht feststehe und sich die Auseinandersetzung nur noch um die Entschädigung drehe. Das Recht

272 Verwaltungsgericht 2009 des Privaten, ohne Kostenrisiko den Enteignungsrichter anzurufen, gelte somit bei der formellen Enteignung bloss für die Entschädigungsfrage (AGVE 1985, S. 378). Gemäss den Materialien zum Baugesetz sollte die Regel gemäss § 26 BauG in das neue Baugesetz übernommen und gleichzeitig präzisiert werden (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 1990 [5397], S. 52). Hinweise darauf, dass die Kostenregelung materiell abgeändert werden sollte, finden sich in den Materialien nicht. Es besteht daher kein Anlass, unter dem geltenden BauG vom Grundsatz abzurücken, wonach sich das Kostenprivileg des Enteigneten lediglich auf die Entschädigungsfrage bezieht. Nachdem sich der Streit im konkreten Fall um das Enteignungsrecht als solches dreht, findet § 149 Abs. 2 BauG keine Anwendung. Die Kostenfrage richtet sich also nach § 33 Abs. 1 aVRPG i.V.m. § 4 Abs. 1 BauG.

5.4.

Nach § 33 Abs. 1 aVRPG ist das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren unentgeltlich; abweichende Bestimmungen sind jedoch vorbehalten. Das Verfahren vor dem Regierungsrat ist zwar ein erstinstanzliches, weil die Schätzungskommission in der Enteignungsfrage keinen Entscheid fällen, sondern das Verfahren nach Scheitern der Einigungsverhandlungen lediglich an den Regierungsrat überweisen kann (§ 154 BauG). Das Baugesetz enthält jedoch eine abweichende Bestimmung im Sinn von § 33 Abs. 1 aVRPG. Gemäss § 5 Abs. 2 BauG können für Entscheide über Enteignungen auch vor erster Instanz Gebühren und Kosten auferlegt werden. Es gilt zwar der Grundsatz, dass eine Behörde keine Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. AGVE 1996, S. 384 f.). Dieser Grundsatz kommt jedoch dann nicht zum Tragen, wenn die Behörde ein Verfahren selber eingeleitet hat oder wenn eine besondere Interessenlage gegeben ist, die jener im Klageverfahren oder im Zivilprozess entspricht, wenn es also um Interessen des Gemeinwesens namentlich finanzieller Art geht (vgl. AGVE 2006, S. 285; 2000, S. 386 mit Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Verfahren selber durch ihre Einsprache eingeleitet hat, lässt es sich nicht beanstanden, dass der Regierungsrat die vorinstanzlichen Verfahrenskosten nach dem Prozessausgang verlegt

2009 Enteignungsrecht 273 hat. Da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen ist, hat sie folgerichtig die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat zu tragen. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Kosten falsch verlegt, ist somit unbegründet.

2009 Verwaltungsrechtspflege 275 XII. Verwaltungsrechtspflege

50 Begründungspflicht

  • Nichteintreten auf eine Beschwerde, die keine Begründung enthält. Ein blosser Hinweis auf den Umstand, dass die Vorinstanz lediglich einen Mehrheits-/Minderheitsentscheid gefällt habe, stellt keine den minimalen Begründungsanforderungen entsprechende Begründung dar. Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. Juli 2009 in Sachen M. (WBE.2008.339). Aus den Erwägungen

3.

3.1 Gemäss § 39 Abs. 2 aVRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten (ebenso: § 151 Abs. 2 aStG i.V.m. § 149 Abs. 2 aStG). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Begründung Gültigkeitsvoraussetzung. Sind Antrag oder Begründung auch nicht ansatzweise vorhanden, so wird, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre, auf die Beschwerde nicht eingetreten; Voraussetzung ist, dass die angefochtene Verfügung mit einer umfassenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, die auf diese Folge hinweist (vgl. AGVE 1975, S. 288 ff.; 1984, S. 447 f.; 1998, S. 597 ff.). Das Bundesgericht hat diese Praxis geschützt und darin keinen überspitzten Formalismus erblickt (AGVE 1996, S. 389 ff.). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung der Beschwerdeführer der angefochtene Entscheid Mängel aufweist. Eine stereotype Wiederholung der bereits gegen die vorvorinstanzliche Verfügung vorgebrachten Rügen ohne Bezug-

Palavras-chave

admissibilityreasoning requirementnon-entryappealformal requirements

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Questão jurídica principal

Whether a complaint without sufficient reasoning meets the admissibility requirements under § 39 Abs. 2 aVRPG.

Decisão extraída

No. The complaint must state, at least in a minimally adequate way, why the challenged decision is said to be deficient; a bare reference to a majority/minority decision is insufficient.

Fundamentação extraída

Reasoning is a validity requirement. If neither a request nor reasoning is present, the court may decline to hear the complaint without setting a deadline, provided the decision contains a complete appeal warning. The appellant's statement did not explain the alleged defects in the challenged decision.

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