Pension splitting bound by divorce court allocation ratio

VKL.2007.23Tribunal de Seguros / Câmara 322 de jun. de 2010Partially Granted

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Resumo Omnilex

The parties, formerly married, disputed the division of vested pension benefits after divorce. The divorce court had ordered equal division, but the parties later submitted a settlement waiving the split. The pension court held that it was bound by the divorce court's allocation ratio and could not approve the waiver. Because the husband's vested benefits had already been paid out with the wife's consent and were no longer available in a pension institution, the wife's equalization claim remained enforceable against the husband personally, who must make up the amount from private assets. The paying foundation incurred no liability.

Sumário Omnilex

Art. 142 Abs. 1 ZGB; Art. 30c Abs. 5 BVG; Art. 5 Abs. 2, 22 Abs. 2 FZG: Teilung der Freizügigkeitsleistungen nach Ehescheidung. Das Versicherungsgericht ist an den vom Scheidungsrichter festgelegten Teilungsschlüssel gebunden und darf weder davon abweichen noch einen hiervon abweichenden Parteivergleich genehmigen. Ein Verzicht oder eine abweichende Modalitätenregelung ist nur im Scheidungsverfahren und im Scheidungsdispositiv zulässig. Wird die Austrittsleistung gleichwohl ausbezahlt und fehlt sie bei der Vorsorgeeinrichtung, bleibt der Ausgleichsanspruch gegen den verpflichteten Ehegatten bestehen; dieser hat den Ausgleich aus dem Privatvermögen zu leisten. Eine Haftung der auszahlenden Freizügigkeitseinrichtung setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. konkrete Hinweise auf eine Vereitelung des Vorsorgeausgleichs voraus.

Texto completo

2010 Versicherungsgericht 63 15 Art. 142 Abs. 1 ZGB; Art. 30c Abs. 5 BVG; Art. 5 Abs. 2, 22 Abs. 2 FZG. Teilung der Freizügigkeitsleistungen im Anschluss an die Ehescheidung: An das vom Scheidungsrichter festgelegte Teilungsverhältnis ist das Versicherungsgericht gebunden. Ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich über die Teilung kann nur bewilligt werden, wenn er sich an das im Scheidungsverfahren festgelegte Teilungsverhältnis hält. Wird die Freizügigkeitsleistung einer Partei aufgrund eines gerichtlich nicht bewilligten Vergleichs ausbezahlt, hat der Teilungsausgleich aus dem Privatvermögen der entsprechenden Partei zu geschehen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. Juni 2010 in Sachen N.C. gegen E.C. (VKL.2007.23). Aus den Erwägungen

3.

Vorab ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass es dem Scheidungsrichter obliegt, über das Teilungsverhältnis zu befinden (Art. 142 Abs. 1 ZGB). Das Versicherungsgericht ist an diesen Teilungsschlüssel gebunden (BGE 130 III 341) und kann deswegen weder von diesem Schlüssel abweichen noch ihn selber festlegen. Zwar ist es grundsätzlich möglich, auf die Teilung ganz oder teilweise zu verzichten, doch hat dies im Scheidungsverfahren zu geschehen und ist im Dispositiv des Scheidungsurteils entsprechend festzuhalten. Demgemäss ist auch ein Vergleich zwischen den Parteien zu den Modalitäten der Teilung grundsätzlich im Scheidungsverfahren zu schliessen, da die Bestimmung des Verhältnisses, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, zwingend im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu erfolgen hat (Art. 141 Abs. 3 ZGB; BGE 132 V 337 Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2009 [9C_943/2008] = SVR 2010 BVG Nr. 19 S. 73). Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht Brugg als Scheidungsgericht die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben der Parteien festgelegt. Vor Versicherungsgericht erklärten die Parteien sodann, man wolle gegenseitig auf die Teilung verzichten; am 12. September

64 Versicherungsgericht 2010 2008 reichten sie einen entsprechenden Vergleich ein. Dieser Vergleich/Verzicht kann gemäss den vorstehenden Erwägungen vom Versicherungsgericht nicht genehmigt werden, widerspricht dieser doch der vom Bezirksgericht Brugg angeordneten hälftigen Teilung. Das Versicherungsgericht kann dem übereinstimmend geäusserten Willen der Parteien daher nicht Folge leisten und hat die Teilung trotz der Verzichtserklärung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und dem Teilungsschlüssel des Scheidungsgerichts (hälftige Teilung) zu berechnen und anzuordnen. (...)

4.4.

Der Beklagte liess seine Freizügigkeitsleistungen von der Stiftung A. und der B. Pensionskasse anfangs des Jahres 2008 auf ein Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der X-Bank überweisen. Durch Vorlage des Vergleichs vom 5. September 2008 und demzufolge mit Zustimmung der Klägerin liess er sich sein gesamtes Freizügigkeitsguthaben am 25. September 2008 zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszahlen. Die Freizügigkeitsleistung von Fr. 7'181.45, welche der Beklagte der Klägerin im Rahmen der Teilung der Vorsorgeguthaben nach Ehescheidung zu übertragen hat, ist mithin nicht mehr auf einem Konto einer BVG-Einrichtung vorhanden.

4.4.1.

Der Anspruch auf Vorsorgeausgleich richtet sich grundsätzlich gegen den pflichtigen Ehegatten. Soweit die zu teilende Masse bei einer Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung liegt, wird der Anspruch so erfüllt, dass die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des schuldnerischen Ehegatten den entsprechenden Betrag an diejenige des Gläubigers überträgt. Soweit jedoch bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des pflichtigen Ehegatten infolge eines Vorbezugs nicht mehr genügend Mittel vorhanden sind, um den Anspruch des anderen Ehegatten zu befriedigen, kann sich der Teilungsanspruch vorbehältlich einer allfälligen Schadenersatzpflicht nicht mehr gegen die Einrichtung richten; vielmehr hat der pflichtige Ehegatte den geschuldeten Betrag auf die Vorsorge- oder Freizügigkeits-

2010 Versicherungsgericht 65 einrichtung des berechtigten Ehegatten zu übertragen (BGE 135 V 424 f. Erw. 3 mit Hinweisen). Während der Ehe ist der Vorbezug nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten zulässig (Art. 30c Abs. 5 BVG; Art. 331e Abs. 5 OR). Erfolgt ein Vorbezug ohne diese Zustimmung (Art. 5 Abs. 2 FZG), liegt darin eine nicht gehörige Erbringung der Austrittsleistung, welche zu einer Schadenersatzpflicht der Vorsorgeeinrichtung führt, wenn diese nicht nachzuweisen vermag, dass ihr kein Verschulden zur Last fällt (BGE 133 V 205 Erw. 4.3, 130 V 103 Erw. 3.3).

4.4.2.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Barauszahlung der Vorsorgegelder des Beklagten am 25. September 2008. In jenem Zeitpunkt war die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Im Weiteren stimmte die Klägerin der Auszahlung des gesamten Vorsorgevermögens des Beklagten zu (vgl. Vergleich vom 5. September 2008). Aufgrund dieser Gegebenheiten kann der auszahlenden Freizügigkeitseinrichtung (Freizügigkeitsstiftung der X-Bank) keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine Überprüfung des Scheidungsurteils im Hinblick auf den Vollzug einer darin allenfalls angeordneten Vorsorgeausgleichsteilung in den Fällen, in welchen ein geschiedener Versicherter einen Vorbezug von seiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge beantragt. Auch aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen lässt sich eine solche Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtungen nicht rechtfertigen, zumindest dann nicht, wenn keine konkreten Hinweise auf eine Behinderung der Durchführung des Vorsorgeausgleichs durch den Vorbezug vorliegen (BGE 135 V 432 f. Erw. 6.6). Da im September 2008 die Ehe des Beklagten rechtskräftig geschieden war und zudem die - auch im damaligen Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene - Klägerin ausdrücklich der Barauszahlung zustimmte, bestanden für die Freizügigkeitsstiftung der X-Bank keine solchen Hinweise. Eine Schadenersatzpflicht der Freizügigkeitsstiftung der X- Bank ist mithin zu verneinen.

66 Versicherungsgericht 2010

4.4.3.

Durch den Vorbezug des Freizügigkeitsvermögens des Beklagten wurde nicht der Rechtsanspruch der Klägerin, sondern nur das Vollstreckungssubstrat für diesen Rechtsanspruch beeinträchtigt. Der Rechtsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten besteht nach wie vor. Entsprechend hat der Beklagte den Teilungsausgleich aus seinem Privatvermögen vorzunehmen. 16 Art. 73 Abs. 2 BVG. Im Verfahren der Teilung der Freizügigkeitsleistung nach Ehescheidung können einer Partei bei mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten auferlegt werden. Absolute Passivität und Verweigerung der Mitwirkung ist als Mutwilligkeit zu werten. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. Januar 2010 in Sachen M.S. gegen K.S. (VKL. 2008.27). Aus den Erwägungen

6.

Gemäss Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. In Ausnahmefällen, insbesondere bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung, können jedoch einer Partei Gerichtskosten auferlegt werden (BGE 128 V 323 Erw. 1a mit Hinw.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger verhielt sich im vorliegenden Verfahren überwiegend passiv. An seiner Stelle versuchte die Beklagte dem Versicherungsgericht die berufsvorsorglichen Verhältnisse des Klägers darzulegen, was eigentlich seine Aufgabe gewesen wäre. Dieser reagierte jedoch auf die Aufforderungen des Gerichts, Angaben über sämtliche Arbeitgeber und die jeweiligen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu machen und Anträge zu stellen erst mit mehrmonatiger Verspätung und nach mehrfacher Mahnung; dabei nannte er nur den aktuellen Arbeitgeber und eines seiner insgesamt vier Freizügigkeitskonten. Der an ihn gerichtete Fragebogen, welcher ihm das Gericht mit

Palavras-chave

pension splittingdivorcevested benefitssettlementprivate assetsfoundation liabilitybinding effectconsent

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Questão jurídica principal

Whether the pension court may approve a post-divorce settlement waiving division contrary to the divorce judgment's split ratio.

Decisão extraída

No. The pension court is bound by the division ratio set by the divorce court and may not approve a settlement that departs from it.

Fundamentação extraída

Art. 142(1) ZGB assigns the allocation ratio to the divorce judge. Any waiver or settlement on division must be made and recorded in the divorce proceedings; the pension court cannot modify or disregard the fixed ratio.

Questão jurídica principal

Whether the husband may satisfy the equalization claim by private assets after receiving payout of his vested benefits under an unapproved settlement.

Decisão extraída

Yes. Because the vested benefits were already paid out and are no longer held by a pension institution, the equalization claim remains against the husband, who must compensate from private assets.

Fundamentação extraída

The right to pension equalization persists against the obliged spouse. If the assets are no longer available in the pension system, the pension institution is not the debtor for the shortfall; the spouse must transfer the due amount personally.

Questão jurídica principal

Whether the paying vested-benefits foundation bears liability for the payout made after divorce with the claimant's consent.

Decisão extraída

No liability arises for the paying foundation in the absence of breach of duty or concrete indications that the payout would frustrate pension equalization.

Fundamentação extraída

The divorce was already final and the claimant had expressly agreed to the payout. Without specific signs of interference with the equalization process, the foundation had no duty to refuse the payout or verify the divorce judgment for this purpose.

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