Compulsory Swiss health insurance assignment of cross-border worker

VBE.2022.336Tribunal de Seguros / Câmara 316 de fev. de 2023Dismissed

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Resumo Omnilex

The Aargau Insurance Court dismissed the appeal of a Germany-resident cross-border worker who had been compulsorily assigned to a Swiss health insurer. The court held that he was subject to Swiss compulsory health insurance under the employment-state principle and could only obtain exemption by a timely, express application with proof of equivalent foreign coverage. He had neither filed such a request in time nor shown any excusable reason for missing the deadline. Because he also could not produce Swiss coverage, the assignment decision was lawful. Court costs of CHF 400 were imposed on him, and no party compensation was granted.

Sumário Omnilex

Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004; Art. 83 VO 883/2004 i.V.m. Anhang XI, Schweiz, Ziff. 3 lit. b; Art. 2 Abs. 6 KVV; Zwangszuweisung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung: Grenzgänger unterstehen grundsätzlich dem Recht des Beschäftigungsstaates; die Befreiung von der Versicherungspflicht setzt ein ausdrückliches, fristgerechtes Gesuch und den Nachweis einer gleichwertigen Deckung im Wohnstaat voraus. Die Optierungsfrist ist grundsätzlich präklusiv und kann nicht nachträglich nachgeholt werden; ausnahmsweise ist eine verspätete Ausübung nur bei unverschuldeter Fristversäumnis zulässig. Unterbleiben Gesuch und Nachweis, ist die kantonal zuständige Behörde berechtigt, die betroffene Person einem Krankenversicherer zuzuweisen (E. 2–5).

Texto completo

Versicherungsgericht 3. Kammer

VBE.2022.336 / cj / fi Art. 11

Urteil vom 16. Februar 2023

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss

Beschwerdeführer

A._____

Beschwerdegegner Departement Gesundheit und Soziales, Abteilung Gesundheit, Bachstrasse 15, 5001 Aarau 1

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Einspracheentscheid vom 29. August 2022)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1.

Der 1985 geborene und bis am 31. Dezember 2022 in Deutschland wohnhaft gewesene Beschwerdeführer ist in der Schweiz respektive im Kanton Aargau erwerbstätig. Er verfügte ab dem 10. November 2014 über eine Grenzgängerbewilligung. Nachdem die für den Kanton Aargau zuständige Gemeinsame Einrichtung KVG den Beschwerdeführer auf die Pflicht zum Abschluss einer Krankenversicherung nach KVG hingewiesen und von diesem in der Folge trotz entsprechender Aufforderung weder einen Versicherungsnachweis eines Schweizer Krankenversicherers noch ein Gesuch zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz erhalten hatte, wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2022 der B. AG zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 29. August 2022 ab.

2.

2.1.

Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe: 14. September 2022) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids.

2.2.

Mit Vernehmlassung vom 8. November 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

2.3.

Am 30. November 2022 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung zum Sachverhalt und reichte weitere Unterlagen zu den Akten.

2.4.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis einzureichen, dass er von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit sei. Im Schreiben vom 24. Januar 2023 gab der Beschwerdeführer an, nicht über einen solchen Nachweis zu verfügen.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht zwangsweise einer schweizerischen Krankenversicherung zugewiesen hat.

2.

2.1.

2.1.1.

Das Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Nach Art. 8 FZA regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II FZA. Gemäss Abschnitt A Anhang II FZA (sowie Art. 95a KVG) kommen seit dem 1. April 2012 die Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) zur Anwendung.

2.1.2.

Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unter Vorbehalt von Art. 12 bis 16 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Dies gilt auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt (sog. Erwerbsortsprinzip; vgl. BGE 135 V 339 E. 4.3.1 S. 3.4.3). Gemäss Art. 83 VO 883/2004 in Verbindung mit ihrem Anhang XI, Schweiz, Ziff. 3 lit. b, können Grenzgänger auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in einem der aufgezählten Staaten – wozu Deutschland gehört – wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. Dieser Antrag ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen (BGE 136 V 295 E. 2.3.3 S. 301; Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.1). Diese Möglichkeit wird gewöhnlich Optionsrecht genannt (BGE 135 V 339 E. 4.3.2 S. 344).

2.2.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter versichern lassen. Der Bundesrat ist gemäss Art. 3 Abs. 3 KVG befugt, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen, so insbesondere auf Personen, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (lit. a). Von dieser Befugnis hat er in Art. 1 Abs. 2 KVV Gebrauch gemacht. Gemäss lit. d dieser Bestimmung sind unter anderem Personen versicherungspflichtig, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem FZA sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind.

Von dieser Versicherungspflicht sind nach Art. 2 Abs. 6 KVV auf Gesuch hin Personen ausgenommen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind.

3.

Der Beschwerdeführer wohnte bis am 31. Dezember 2022 in Deutschland und verfügte ab dem 10. November 2014 über eine Grenzgängerbewilligung (vgl. Angaben im Einspracheentscheid vom 29. August 2022, Vernehmlassungsbeilage [VB] 4 f.; und im Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. November 2022). Er übte vom 1. März 2010 bis am 31. August 2014 verschiedene Erwerbstätigkeiten in der Schweiz aus. Danach leistete er vom 3. November 2014 bis am 30. November 2021 im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses mit der C. AG, T., einen Arbeitseinsatz. Per 1. Dezember 2021 wechselte er in eine Festanstellung bei der D. AG, U., und übte damit ab diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit im Kanton Aargau aus (vgl. die mit Schreiben vom 30. November 2022 eingereichten Arbeitszeugnisse und -bestätigungen).

Mit Schreiben vom 1. April 2022 informierte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer darüber, dass Personen, die als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig sind, innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Erwerbstätigkeit eine obligatorische Krankenversicherung abschliessen oder sich von der Versicherungspflicht befreien lassen müssen. Der Beschwerdeführer wurde gebeten, innerhalb von 30 Tagen eine Kopie seiner Versicherungspolice nach KVG oder ein Befreiungsgesuch an die Gemeinsame Einrichtung KVG, Olten, zu schicken (VB 24). Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer gemahnt und darauf aufmerksam gemacht, dass er – würde er nicht innerhalb von 30 Tagen die verlangten Unterlagen einreichen – einem schweizerischen Krankenversicherer zugewiesen werde (VB 23). Der Beschwerdeführer reagierte auf diese Schreiben nicht.

4.

4.1.

Der Beschwerdeführer übte nach dem Dargelegten ab dem 1. März 2010 Erwerbstätigkeiten in der Schweiz und ab dem 1. Dezember 2021 eine Erwerbstätigkeit im Kanton Aargau aus (vgl. E. 3.), womit er der Versicherungspflicht nach KVG in der Schweiz unterstand (vgl. E. 2.1.2.). Gemäss den Akten stellte der Beschwerdeführer in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz respektive auch in den drei auf das Erinnerungsschreiben der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 1. April 2022 (vgl. VB 24) folgenden Monaten sowie danach bis zum Erlass der Verfügung vom 5. Juli

2022 (VB 21 f.) kein Gesuch zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz mit Nachweis einer (gleichwertigen) deutschen Krankenpflegeversicherung. Beschwerdeweise machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er einen erneuten Antrag stellen müsse, da er bereits über eine Befreiung der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz verfüge. Auf Aufforderung des hiesigen Gerichts, einen entsprechenden Nachweis einzureichen, hielt der Beschwerdeführer dann aber mit Schreiben vom 24. Januar 2023 fest, über keine Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht zu verfügen.

4.2.

Der Beschwerdeführer beantragte somit erstmals mit seiner Einsprache vom 2. August 2022 gegenüber dem Beschwerdegegner sinngemäss, er sei infolge seiner Krankenpflegeversicherung bei der E. AG, W., Deutschland, von der schweizerischen Versicherungspflicht zu befreien (VB 18 f.), und wiederholt diesen Antrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Beschwerde; Schreiben vom 30. November 2022; und Schreiben vom 24. Januar 2023).

Die versäumte Optierung für die Versicherungspflicht im Wohnstaat (vgl. E. 2.1.2.) kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (vgl. BGE 136 V 295 E. 2.3.4 S. 301 f. in: Pra 100 [2011] Nr. 12), es sei denn, die Frist zur Ausübung des Optionsrechts habe unverschuldet nicht wahrgenommen werden können ("begründeter Fall" nach FZA Anhang II Ziff. 3/b/aa; GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 33 zu Art. 3 KVG). Aus dem Grundsatz der Versicherungspflicht am Erwerbsort folgt zudem, dass das Recht, davon ausgenommen zu sein, nicht stillschweigend (konkludent) ausgeübt werden kann. Nach Art. 2 Abs. 6 KVV ist ausdrücklich ein Gesuch zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.1 und 3.3).

Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, dass bzw. inwiefern er die Frist zur Ausübung des Optionsrechts unverschuldet nicht habe wahrnehmen können. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Beschwerdegegner ging daher zu Recht von einer Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach KVG in der Schweiz aus.

5.

5.1.

Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Art. 6a Abs. 3 Satz 1 KVG). Im Kanton Aargau ist dafür der Beschwerdegegner zuständig (§ 3 KVGG i.V.m. § 1 V KVGG). Voraussetzung für die Zwangszuweisung ist der fehlende obligatorische Krankenpflegeversicherungsschutz (BGE 129

V 159 E. 2.2 S. 162). Die zu versichernde Person hat kein Recht auf eine freie Wahl des Versicherers und der Versicherer muss den Zuweisungsentscheid akzeptieren (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 450 Rz. 145).

5.2.

Nach dem Dargelegten unterstand der Beschwerdeführer der schweizerischen Versicherungspflicht nach KVG, konnte aber keinen Versicherungsnachweis einer schweizerischen Krankenpflegeversicherung vorweisen. Der Beschwerdegegner wies den Beschwerdeführer daher mit Verfügung vom 5. Juli 2022 bzw. Einspracheentscheid vom 29. August 2022 zu Recht zwangsweise einer schweizerischen Krankenpflegeversicherung zu.

6.

6.1.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Die vorliegende Streitsache betrifft keine Leistung im Sinne von Art. 61 lit. f bis ATSG. Die Kosten bemessen sich daher nach kantonalem Recht und belaufen sich gemäss § 22 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Verfahrenskosten (VKD; SAR 221.150) auf Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

6.3.

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 16. Februar 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Gössi Junghanss

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the appellant was subject to Swiss compulsory health insurance despite residence in Germany.

Decisão extraída

Yes. As a cross-border worker exercising gainful employment in Switzerland, he was subject to Swiss insurance duty and had not validly exercised the exemption option.

Fundamentação extraída

Under FZA/VO 883/2004 the employment state principle applies, and the exemption for cross-border workers requires an express timely application with proof of equivalent coverage in the state of residence. No such application or proof was shown, nor was an excusable missed deadline established.

Questão jurídica principal

Whether the compulsory assignment to a Swiss health insurer was lawful.

Decisão extraída

Yes. Because he was subject to the Swiss insurance obligation and could not prove Swiss health insurance coverage, the authority was entitled to assign him compulsorily to a Swiss insurer.

Fundamentação extraída

Art. 6a Abs. 3 KVG permits assignment of persons in EU member states who do not comply in time; cantonally competent authority may order assignment once mandatory coverage is missing.

Questão jurídica principal

Whether the appeal should be upheld against the rejection of the objection decision.

Decisão extraída

No. The challenged objection decision was correct and the appeal had to be dismissed.

Fundamentação extraída

The appellant failed to demonstrate any legal basis for exemption or any excusable reason for missing the opt-out deadline.

Questão jurídica principal

Allocation of procedural costs and party compensation.

Decisão extraída

Costs of CHF 400 were imposed on the appellant and no party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

The matter was not a benefits case under ATSG; costs therefore followed cantonal law, and neither party had a right to compensation in the circumstances.

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