Invalidity insurance daily allowance based on last unaffected wage

VBE.2017.761Tribunal de Seguros / Câmara 214 de ago. de 2018

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Resumo Omnilex

The claimant, a road builder, challenged the invalidity insurance daily allowance basis. The court held that Art. 23(1) IVG requires the last wage actually earned without practical health-related limitation, corresponding to the job performed when the first perceptible effects on work capacity appeared. Although the claimant had a pre-existing spinal condition, the evidence showed no health-related reduction in performance at B AG before September 2015. The decisive wage was therefore the B AG salary of CHF 5,800 per month plus a 13th-month salary share.

Sumário Omnilex

Art. 23 Abs. 1 IVG; Bemessung des Taggelds der Invalidenversicherung; Massgebend ist das zuletzt an der letzten unfall- bzw. gesundheitsbedingt noch nicht beeinträchtigten Arbeitsstelle tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen. Die Norm knüpft inhaltlich an das Valideneinkommen an und verweist auf die Tätigkeit, die bei Eintritt der ersten wahrnehmbaren Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf das Leistungsvermögen ausgeübt wurde. Entscheidend ist nicht die blosse medizinisch-theoretische Einschränkung, sondern die tatsächlich wirksame Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit. Der Zweck der Taggelder, den infolge Eingliederungsmassnahmen nicht mehr erzielbaren Erwerbsausfall zu ersetzen, bestätigt diese Auslegung (consid. 4.2, 4.4).

Texto completo

2018 Sozialversicherungsrecht 29 I. Sozialversicherungsrecht

1 Art. 23 Abs. 1 IVG Bemessung eines Taggelds der Invalidenversicherung: Begriff des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens. Auslegung von Art. 23 Abs. 1 IVG und Anwendungsfall. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 16. Mai 2018, in Sachen R.M. gegen SVA Aargau, IV-Stelle (VBE.2017.761). Aus den Erwägungen

4.2.

Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass nach Art. 23 Abs. 1 IVG für die Bemessung des Taggelds das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen massgebend ist (...). Indes stellt sich vorliegend die Frage, was darunter genau zu verstehen ist. Hierzu ist Folgendes zu beachten: Die seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehende (vgl. AS 2003 3841) und mit der 5. IVG-Revision per 1. Januar 2008 umformulierte, aber inhaltlich unveränderte (vgl. AS 2007 5138) Regelung von Art. 23 Abs. 1 IVG stimmt mit der früheren Regelung gemäss aArt. 24 Abs. 2 IVG in ihrer bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung überein (vgl. Botschaft vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in BBl 2001 S. 3251 ff. Ziff. 2.3.2 und AHI 2003 S. 183 E. 2). Nach der hierzu ergangenen und nach wie vor gültigen Rechtsprechung entspricht das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9, I 732/06 E. 2.1 mit Verweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

30 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2018 I 475/01 vom 13. Juni 2003 E. 4.2; vgl. auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 1081/06 vom 23. Oktober 2007 E. 3.1; vgl. ferner MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), N. 4 zu Art. 23 IVG). Massgebend ist damit dasjenige Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person zuletzt an ihrem letzten Arbeitsplatz ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielt hat (ERWIN MURER, SHK IVG, 2014, N. 37 zu Art. 23-25 IVG mit Verweis auf EVGE 1963 S. 274 E. 2 S. 277 f und MICHEL VALTERIO, Droit de l’assurance-vieillesse et survivants (AVS) et de l’assurance-invalidité, 2011, Rz. 1960; vgl. auch VALTERIO, Droit et pratique de l’assurance-invalidité, 1985, S. 191, und Rz. 3006 sowie 3009 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV)). Gemeint ist damit jene Tätigkeit, welche bei Eintritt der ersten wahrnehmbaren Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Leistungsvermögen ausgeübt wurde (vgl. AMANDA WITTWER, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. 2017, S. 40 mit Hinweisen). Dies korreliert denn auch mit dem Zweck der Taggelder, welche ein wegen der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht mehr erzielbares Einkommen ersetzen sollen (vgl. Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision) in BBl 2005 S. 4537 Ziff. 1.6.2.1).

4.3.

4.3.1.

Den Akten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einem Bruttomonatslohn von Fr. 5'050.00 für die A. AG als Strassenbauer tätig war (...), ehe er sich am 23. August 2013 (Posteingang) wegen Rückenbeschwerden erstmals zum Leistungsbezug anmeldete. Im Wesentlichen ist den damaligen medizinischen Berichten die Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms links bei einer nicht kompressiven Diskushernie L5/S1 und, weniger ausgeprägt, L4/L5 sowie geringgradigen Osteochondrosen L4/L5 und L5/S1 zu entnehmen (...). Der Beschwerdeführer wurde in seiner bisherigen Tätigkeit als Strassenbauer als

2018 Sozialversicherungsrecht 31 arbeitsunfähig beschrieben (...). RAD-Ärztin Dr. med. H., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schloss sich in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2013 dieser Ansicht an und empfahl eine Umschulung (...).

4.3.2.

Im August 2014 trat der Beschwerdeführer bei der B AG eine Anstellung als Strassenbauer an. Anfangs betrug der Bruttomonatslohn Fr. 5'635.00 und wurde per Januar 2015 auf Fr. 5'800.00 erhöht (...). Am 15. September 2015 wurde der Beschwerdeführer nach notfallmässiger Selbstvorstellung im Spital Z. bei Diagnose eines lumboradikulären Schmerz- als auch sensomotorischen Ausfallsyndroms, am ehesten L5 rechts, bei caudal sequestrierter Diskushernie L4/5 rechtsseitig mit rezessaler Kompression der L5-Wurzel rechts im Kantonsspital A. erstmals am Rücken operiert (...). Am 15. März 2016 fand ein weiterer Eingriff (...) statt (...). Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2016 empfahl RAD-Ärztin Dr. med. H. erneut eine Umschulung in eine rückenadaptierte Tätigkeit, da der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Strassenbauer voll arbeitsunfähig sei (...).

4.4.

Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – bis September 2015 – bei seiner Tätigkeit als Strassenbauer für die B AG eine gesundheitsbedingte Verminderung seines Leistungsvermögens gewärtigen musste. Im Gegenteil sind den beschwerdeweise verurkundeten Lohnabrechnungen der Monate August 2014 bis August 2015 keine wesentlichen gesundheitsbedingten Ausfälle des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auch die Krankentaggeldversicherung erbrachte erst ab September 2015 Leistungen (...) und es sind keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für den Zeitraum zwischen August 2014 bis August 2015 aktenkundig. Ferner erklärte der Arbeitgeber, der Lohn des Beschwerdeführers habe dessen Leistungen entsprochen (...). Es ist damit – entgegen der Beschwerdegegnerin – davon auszugehen, dass der gemäss RAD bereits im Jahr 2013 bestehende Gesundheitsschaden (vgl. dazu vorne E. 4.3.1.) zwar medizinisch-theoretisch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatte, der Beschwerdeführer indes an

32 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2018 seinem letzten Arbeitsplatz bei der B AG nicht gesundheitsbedingt eingeschränkt war. Damit ist für die Bemessung des Taggelds auf den dort erwirtschafteten Lohn von monatlich Fr. 5'800.00 (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn) abzustellen.

2 Art. 35 AVIG; Art. 57b AVIV Der Höchstanspruch auf Kurzarbeitsentschädigung beurteilt sich intertemporalrechtlich nach der materiellen Rechtslage respektive derjenigen Fassung der Verordnung, unter welcher sich der rechtserhebliche Sachverhalt überwiegend ereignet hat. Nicht entscheidend ist demgegenüber der Zeitpunkt der Voranmeldung zum Leistungsbezug. Dies ist vereinbar mit dem Zweck der befristeten Verlängerung der Höchstbezugsdauer aus wirtschaftspolitischen Gründen und stellt keine Verletzung des Vertrauensschutzes dar. Vorliegend war der Höchstanspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bereits bezogen, sodass gestützt auf die massgebliche Fassung der Verordnung kein weiterer Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestand. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. August 2018, in Sachen E. AG gegen B. Arbeitslosenkasse (VBE.2018.2, VBE.2018.142, VBE.2018.150). Aus den Erwägungen

1.

1.1.

In den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 17. November 2017 und 19. Januar 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden August bis Oktober 2017 und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Höchstbezugsdauer von 12 Monaten gemäss Art. 35 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft sei. Die

Palavras-chave

invalidity insurancedaily allowancevalid incomelast workplaceearning capacityhealth impairmentrehabilitation measures

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Questão jurídica principal

Meaning of the 'last earnings obtained without health-related impairment' under Art. 23(1) IVG for calculating invalidity insurance daily allowances

Decisão extraída

The relevant wage is the income earned at the last workplace where the insured person was not health-restricted in practice, namely the wage actually earned immediately before the first perceptible effects of the health impairment on earning capacity.

Fundamentação extraída

Art. 23(1) IVG corresponds in substance to the earlier provision and, according to settled case law, the daily allowance basis mirrors the hypothetical valid income used in invalidity assessment, apart from the valuation date. The decisive wage is that earned at the last job before the health impairment became perceptible in work performance; the purpose of daily allowances is to replace income no longer achievable because of rehabilitation measures.

Questão jurídica principal

Whether the claimant's wage at B AG or the earlier wage at A. AG formed the basis for the daily allowance

Decisão extraída

The wage at B AG had to be used because the claimant was not health-restricted at that last workplace before September 2015; therefore the last unaffected wage was CHF 5,800 per month plus a 13th-month salary share.

Fundamentação extraída

The record showed no relevant health-related work absences, no medical certificates of incapacity for the relevant period, sickness insurer benefits only from September 2015, and the employer stated that the wage corresponded to the claimant's performance. The pre-existing condition was medically present, but it did not yet affect the actual work performed at B AG.

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