Restoration of appeal deadline in necessary defence

SST.2011.182Tribunal Penal / Câmara de Recursos15 de dez. de 2011Granted

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Resumo Omnilex

The accused missed the deadline to file his appeal statement. His court-appointed lawyer sought restoration, but could not prove timely dispatch. The appellate court nevertheless granted reinstatement under Art. 94 StPO because the case involved necessary defence and an unconditional two-year prison sentence was at stake. The court held that a gross error by necessary defence counsel is not attributable to the accused when he could not recognize or prevent it and monetary compensation would not be an adequate substitute. The appeal was therefore admitted.

Sumário Omnilex

Art. 94 StPO; restoration of a missed deadline in cases of necessary defence: gross procedural errors of mandatory counsel, such as missing a deadline, are not attributable to the accused if he could neither recognize nor avert the error and if compensation in money is not an adequate substitute, in particular where an unconditional custodial sentence is at stake (consid. 1.1). The applicant must otherwise render plausible absence of fault and file the request, together with the omitted act, within 30 days after the obstacle ceased.

Texto completo

2011 Strafprozessrecht 61 17 Art. 94 StPO Grobe Fehler der notwendigen Verteidigung, wie das Versäumen einer Frist, dürfen dem Beschuldigten auch unter der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht angerechnet werden, sofern er den Fehler selbst nicht erkannte oder erkennen konnte und eine Schadenersatzleistung für eine Wiedergutmachung nicht geeignet ist, da eine unbedingte Freiheitsstrafe auf dem Spiel steht (vgl. zur Praxis zur Strafprozessordnung des Kantons Aargau: AGVE 1997 Nr. 38 S. 116). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 15. Dezember 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen M.M.B. (SST.2011.182). Aus den Erwägungen

1.1.

Der Beschuldigte hat die Frist zur Begründung seiner Berufung verpasst. Mit Eingabe vom 11. November 2011 hat die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten jedoch zusammen mit der Berufungsbegründung ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt. Hat eine Partei eine Frist versäumt, so kann sie gemäss Art. 94 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innert gleicher Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. Die amtliche Verteidigerin hat ausgeführt, in ihrer internen Kontrolle den 27. Oktober 2011 eingetragen zu haben. Sie sei davon überzeugt, dass die Berufungsbegründung versandt worden sei. Sie könne das aber nicht beweisen, da die Suche nach der Postquittung erfolglos verlaufen sei. Bei dieser Sachlage kann die amtliche Verteidigerin zweifellos nicht glaubhaft machen, dass sie kein Verschulden trifft. Die Einhaltung und Kontrolle von Fristen gehört zu den Grundpflichten eines jeden Anwalts. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren beantragt hat

62 Obergericht 2011 und es sich deshalb um einen Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 30 lit. b StPO handelt. Da die amtliche Verteidigerin die Frist zur Berufungsbegründung grob fahrlässig verpasst hat, der Beschuldigte dies weder erkennen konnte noch erkennen musste und eine Schadenersatzleistung für eine Wiedergutmachung nicht geeignet scheint, da eine unbedingte Freiheitsstrafe auf dem Spiel steht (siehe zu den einzelnen Kriterien: R IEDO, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2010, N. 57 zu Art. 94 StPO), ist das Wiederherstellungsgesuch in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis zur Strafprozessordnung des Kantons Aargau (siehe z.B. AGVE 1997 Nr. 38 S. 116: Grobe Fehler der notwendigen Verteidigung, wie das Versäumen einer Frist, dürfen dem Beschuldigten nicht angerechnet werden) gutzuheissen. Auf die Berufung ist somit einzutreten. 18 Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1, 119 Abs. 1 und 2 StPO Die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen, gilt als Privatklägerschaft. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Oktober 2011 i.S. M.R. GmbH gegen Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm (SBK.2011.135). Aus den Erwägungen

2.1.

Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO kann eine Nichtanhandnahmeverfügung von den Parteien (die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft oder im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft; vgl. Art. 104 Abs. 1 StPO) angefochten werden. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der Erklärung kann die geschädigte

Palavras-chave

deadline restorationnecessary defenceappealfaultgross negligenceunconditional imprisonment

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Questão jurídica principal

Whether the missed appeal deadline should be restored under Art. 94 StPO despite counsel's failure to act in time.

Decisão extraída

The deadline was restored because the gross mistake of necessary defence counsel was not attributable to the accused, who could neither recognize nor avoid it, and compensation would not be an adequate remedy where an unconditional prison sentence was at stake.

Fundamentação extraída

A party seeking restoration must make it plausible that the delay occurred without fault and must file the request and the omitted act within 30 days after the impediment ceased. Although counsel could not prove timely dispatch and therefore could not establish lack of fault, the case involved necessary defence and a requested unconditional two-year prison sentence. In such circumstances, a gross procedural error by necessary defence counsel is not charged to the accused.

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