Recusal of entire Aargau prosecutor's office upheld

SBK.2022.285Tribunal Penal / Câmara de Recursos Penais21 de set. de 2022Granted

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Aargau Public Prosecutor's Office requested recusal of the entire cantonal prosecutor's office in a criminal complaint against unknown persons. The chamber interpreted the blanket request as directed against all individual prosecutors and held that, because the matter was closely linked to an earlier complaint involving the same factual complex and an institutional conflict, an objective appearance of bias existed for all prosecutors under Art. 56 lit. f StPO. The recusal request was therefore granted. The decision was to be notified to the Justice Supervisory Commission, which is competent to appoint an extraordinary prosecutor. Costs were charged to the state treasury.

Sumário Omnilex

Art. 56 lit. f, Art. 58 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO; recusal of an entire prosecutorial authority. Blanket recusal requests directed formally against a whole authority are in principle inadmissible, but may be construed as requests against all its individual members. For recusal it suffices that, assessed objectively and in light of all circumstances, facts exist that create an appearance of bias or an objective risk of partiality; actual bias is not required. A close factual and institutional link to an earlier case in which recusal of the same authority was already accepted may justify recusal of all prosecutors. If all members are recused, the costs are borne by the state.

Texto completo

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.285 (STA.2022.294) Art. 312

Entscheid vom 21. September 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Schwarz

Gesuchstellerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Gegenstand Ausstandsgesuch in der Strafsache gegen Unbekannt

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1.

Am 15. August 2022 erstattete A., [...], Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte.

2.

Am 24. August 2022 (Datum Postaufgabe: 25. August 2022) reichte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein Ausstandsbegehren mit folgendem Antrag ein:

"Es sei für die Behandlung der Strafanzeige von A. vom 15. August 2022 gegen Unbekannt das Ausstandsbegehren der Oberstaatsanwaltschaft für die ganze Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gutzuheissen und es sei in Anwendung von § 7 Abs. 4 bis lit. b EG StPO ein ausserordentlicher Staatsanwalt zu ernennen."

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Die Gesuchstellerin hat ein Ausstandsgesuch für die ganze Staatsanwaltschaft Aargau gestellt. Dessen Beurteilung fällt gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und Anhang 1 (Ziff. 2 Abs. 5 lit. b) der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 in die Kompetenz der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts.

1.2.

Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (vgl. Art. 56–60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Das vorliegende Gesuch ist in diesem Sinne zu interpretieren.

2.

2.1.

Zur Begründung ihres Gesuchs führt die Gesuchstellerin aus, B., [...], habe im Sommer 2021 Strafanzeige gegen A., [...], und C., [...], erstattet. Dabei habe B. eine Kopie einer Aktennotiz eingereicht, die Gegenstand der vorliegenden Anzeige von A. bilde. Mit der Strafanzeige werfe A. einer oder mehreren unbekannten Personen vor, in seinem Büro oder anderswo in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Q. eine entsorgte Aktennotiz in strafrechtlich relevanter Art und Weise behändigt zu haben. Da der Zutritt zu den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Q. gesichert sei und nur feste sowie temporäre Mitarbeitende Zutritt hätten, richte sich die Anzeige vornehmlich gegen einen noch unbekannten Mitarbeiter oder eine noch unbekannte Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft Q. Aufgrund der geschilderten Sachlage liege ein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 StPO für alle ordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Aargau vor.

2.2.

2.2.1.

Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a bis lit. e der genannten Bestimmung genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

2.2.2.

Hinsichtlich der Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als Strafuntersuchungs- und Anklagebehörde konkretisiert Art. 56 StPO den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Diese Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwalts zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Beamten oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit bzw. den Anschein, der Staatsanwalt lasse sich bei der Führung

der Strafuntersuchung von sachfremden Umständen leiten, erwecken. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Staatsanwalt tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2; 138 IV 142 E. 2.1; 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1 je mit Hinweisen).

2.3.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hiess bereits mit Entscheid vom 23. August 2021 (Verfahren SBK.2021.230) ein Ausstandsgesuch betreffend die gesamte Staatsanwaltschaft Aargau gut. Dem Entscheid lag das durch die Strafanzeige von B. gegen A. und C. initiierte Strafverfahren zugrunde. Im genannten Entscheid wurde ausgeführt, aufgrund der Vielzahl der involvierten leitenden Staatsanwälte und Oberstaatsanwälte und des inhärenten institutionellen Konflikts, der mit den Anschuldigungen des Anzeigers einhergehe, seien die Ausstandsgründe offensichtlich gegeben. Nachdem die vorliegende Angelegenheit eng mit dem soeben erwähnten Strafverfahren gegen A. und C. verknüpft ist und im Grunde derselbe Sachverhaltskomplex betroffen ist, ist der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO auch vorliegend für sämtliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Kantons Aargau zu bejahen und das Ausstandsgesuch somit gutzuheissen.

3.

Sind wie vorliegend alle Mitglieder der Staatsanwaltschaft im Ausstand und wird ein Strafverfahren gegen Mitarbeitende der Verwaltung geführt, ist für die Ernennung einer ausserordentlichen Staatsanwältin oder eines ausserordentlichen Staatsanwalts die Aufsichtskommission der Justiz zuständig (§ 7 Abs. 4 bis lit. b EG StPO). Der vorliegende Entscheid ist hierfür der Aufsichtskommission der Justiz zuzustellen.

4.

Bei Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Das von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau für die Behandlung der gegen Unbekannt gerichteten Strafanzeige für sämtliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Kantons Aargau gestellte Ausstandsgesuch wird gutgeheissen.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 21. September 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Schwarz

Palavras-chave

recusalbiasprosecutor's officeobjective appearancecriminal complaintcostsinstitutional conflict

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether a recusal request against the entire Aargau prosecutor's office was admissible and well-founded.

Decisão extraída

The request could be treated as directed against all individual prosecutors and was granted because the same factual complex and an institutional conflict created an objective appearance of bias.

Fundamentação extraída

Blanket recusal requests against an authority as such are generally inadmissible, but may be interpreted as requests against all members. Given the close link to the prior complaint and the previously accepted recusal of the entire office in the same matter, Art. 56 lit. f StPO was satisfied for all prosecutors.

Questão jurídica principal

Who must appoint an extraordinary prosecutor after all members of the prosecutor's office are recused.

Decisão extraída

The judicial oversight commission is competent to appoint an extraordinary prosecutor.

Fundamentação extraída

Where all members of the prosecutor's office are recused and the case concerns employees of the administration, competence lies with the Justice Supervisory Commission under cantonal law.

Questão jurídica principal

Allocation of procedural costs after granting the recusal request.

Decisão extraída

The costs were charged to the state treasury and no compensation was awarded.

Fundamentação extraída

Under Art. 59 Abs. 4 sentence 1 StPO, costs fall on the state when a recusal request is granted.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.