Weekly residence costs and spousal tax liability for Aargau cantonal tax

RV.50020Tribunal Administrativo Especial / Câmara Fiscal15 de mar. de 2004Dismissed

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The Steuerrekursgericht considered an appeal against Aargau cantonal tax treatment for 2001. It upheld the allocation method used for spousal liability, holding that only the tax debt still open at the time of separation mattered and that a later spouse payment did not alter the quota basis. It also denied the taxpayer's claimed deduction for weekly residence costs in Zurich, finding that a daily commute of about 70 minutes door to door was reasonable and that the Zurich accommodation primarily served personal convenience. The appeal was therefore dismissed.

Sumário Omnilex

§ 35 Abs. 1 lit. c StG; § 14 StGV; Abzug von Wochenaufenthaltskosten: Die Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft sind nur abzugsfähig, wenn die tägliche Rückkehr an den Hauptsteuerdomizilort unmöglich oder unzumutbar ist oder der auswärtige Aufenthalt primär beruflich veranlasst ist. Massgebend ist die effektive Reisezeit von Tür zu Tür; eine blosse Zeitersparnis genügt nicht. Bei einer zumutbaren täglichen Rückkehr bleibt die Wohnung am Arbeitsort der privaten Lebensführung zugeordnet. Für die Haftungsquote bei unterjähriger Trennung ist auf die im Trennungszeitpunkt offene Steuerforderung abzustellen; spätere Zahlungen eines Ehegatten beeinflussen diese Bemessungsgrundlage nicht (consid. 2, 3, 4).

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2004 Kantonale Steuern 295 eines Ehegatten individuell an seinen Haftungsanteil angerechnet (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 22 StG N 7; Weisungen des Steueramtes des Kantons Aargau betreffend verfahrensrechtliche Stellung und Haftung der Ehegatten vom 30. November 2000, Ziff. 3.6). Die Vorinstanz hat daher zu Recht von der Gesamtsteuer für das Jahr 2001 von Fr. 11'627.50 die von der Rekurrentin vor dem 1. Februar 2002 bezahlten Fr. 6'707.40 abgezogen und die Haftungsquoten auf die im Zeitpunkt der Trennung noch offene Steuerforderung von Fr. 4'920.10 angewendet. Der Eventualantrag des Vertreters der Rekurrentin, es sei die Haftungsquote auf Fr. 2'460.05 anzuwenden, da K. J. per 30. Januar 2003 die andere Hälfte bezahlt habe, ist abzulehnen, weil diese Zahlung keinen Einfluss auf die massgebliche, d.h. im Zeitpunkt der Trennung offene Steuerforderung hat. 80 Abzüge vom Roheinkommen; Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts (§ 35 Abs. 1 lit. c StG; § 14 StGV).

  • Die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts können nur dann als Berufskosten abgezogen werden, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort unmöglich oder unzumutbar ist bzw. der Grund für die nicht tägliche Rückkehr in erster Linie beruflicher Natur ist.
  • Bei einer Fahrzeit von rund 70 Minuten von Tür zu Tür ist die tägliche Rückkehr zumutbar. 25. März 2004 in Sachen J.K., RV.50020/K 8346 Aus den Erwägungen 2. Der Rekurrent arbeitet in G.. Sein Hauptsteuerdomizil befindet sich in F.. An den Wochentagen wohnt er an der S.strasse in Zürich. Der Rekurrent führt aus, durch den Wochenaufenthalt habe er eine Zeitersparnis von über zwei Stunden pro Tag und über 500 Stunden im Jahr. Dies sei der Hauptgrund, weshalb er ein Zimmer in Zürich bezogen habe. Streitig ist vorab, ob der Rekurrent die Kosten

296 Steuerrekursgericht 2004 für den Wochenaufenthalt in Zürich als Berufskosten in Abzug bringen kann. 3. a) Steuerpflichtige, die sich während der Woche notwendigerweise am Arbeitsort aufhalten, jedoch an arbeitsfreien Tagen regelmässig nach Hause zurückkehren und deshalb da steuerpflichtig bleiben (Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter), können für die Mehrkosten der Unterkunft die Kosten eines Zimmers als Berufsauslagen abziehen (§ 35 Abs. 1 lit. c StG in Verbindung mit § 14 StGV). b) Die Regelung der Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt in § 14 StGV lautet inhaltlich gleich wie die bis 31. Dezember 2000 gültige Regelung gemäss § 12 aStGV. Die dazu ergangene Rechtsprechung kann also zur Beurteilung des vorliegenden Falles herangezogen werden. c) Die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthaltes können nur dann als Berufsauslagen abgezogen werden, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort (Hauptsteuerdomizil) unmöglich oder unzumutbar ist bzw. der Grund für die nicht tägliche Rückkehr in erster Linie beruflicher Natur ist. Keine berufsbedingten Aufwendungen sind die Mehrkosten des Wochenaufenthaltes am Arbeitsort oder in einer umliegenden Gemeinde, wenn dieser lediglich der Bequemlichkeit oder anderen persönlichen Vorteilen des Steuerpflichtigen dient (StE 1998 B 22.3 Nr. 62 = ASA 66 S. 632 = StR 52 S. 304; VGE vom 14. Dezember 1999 in Sachen R.F.; RGE vom 1. März 2001 in Sachen J.W., mit weiteren Hinweisen = AGVE 2001 S. 411). 4. a) Der Rekurrent begründet die Miete der Wohnung in Zürich mit einer täglichen Zeitersparnis von zwei Stunden pro Tag. Diese Zeitersparnis sagt indes nichts darüber aus, ob dem Rekurrenten die tägliche Fahrt vom Hauptsteuerdomizil in F. an den Arbeitsort zumutbar ist oder nicht. Zur Prüfung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort ist, anders als bei den Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (vgl. RGE vom 19. Juni 2003 in Sachen J.S.), nur auf die effektive Fahrzeit abzustellen, nicht aber auf die tägliche Zeitersparnis. Diese Unterscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass bei den Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte die Notwendigkeit der Fahrt zur Berufsausübung unumstritten

2004 Kantonale Steuern 297 ist und lediglich das Transportsmittel zur Diskussion steht, während bei den Wochenaufenthaltskosten die Erforderlichkeit der Wohnungsmiete zur Berufsausübung zu prüfen ist. b) aa) Der Rekurrent benötigt nach eigenen Angaben für die Fahrt vom Wohnort in F. an den Arbeitsplatz von Tür zu Tür mit den öffentlichen Verkehrsmitteln morgens 1 Stunde 11 Minuten bei Abfahrt um 7.48 Uhr und abends 1 Stunde 12 Minuten bei Abfahrt um 18.00 Uhr. bb) Das Steuerrekursgericht erachtete in anderen Fällen eine Fahrdauer mit dem Zug an zwei Abenden pro Woche und an den Samstagen von über 90 Minuten (RGE vom 1. März 2001 in Sachen J.W.) und allgemein von 54 Minuten (RGE vom 13. April 2000 in Sachen G.R.) als grundsätzlich zumutbar. Dabei handelt es sich im zweiten Fall nur um die Fahrzeit vom Hauptbahnhof in Zürich nach Z., ohne das erforderliche Tram in Zürich und den Fussmarsch in Z.. Daher ist auch dem Rekurrenten bei einer Fahrzeit von rund 70 Minuten pro Weg von Tür zu Tür die tägliche Rückkehr nach F. zumutbar. Hinzu kommt, dass zwischen F. und G. morgens und abends je eine andere Verbindung zur Verfügung steht, bei denen die Fahrdauer 17 bzw. 16 Minuten kürzer sind als bei den vom Rekurrenten berücksichtigten Verbindungen, und bei denen die Ankunft morgens und die Abfahrt abends je eine halbe Stunde früher sind. Damit würden die Fahrten von Tür zu Tür bei gleich langer Arbeitszeit lediglich 54 bzw. 56 Minuten betragen. cc) Die Wohnungsmiete in Zürich ist somit nicht beruflich bedingt, sondern dient aufgrund der täglichen Zeitersparnis den persönlichen Vorteilen des Rekurrenten. Damit sind die Voraussetzungen für den Abzug der Mehrkosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt nicht erfüllt. 81 Abzüge vom Roheinkommen; nebenamtliche Tätigkeit (§ 35 Abs. 1 lit. c StG i.V.m. § 15 StGV).

  • Abgrenzung von Haupterwerb und nebenamtlicher Tätigkeit bei Stadtschreiber-Stellvertreter.

Palavras-chave

tax deductionweekly residencecommuting timespousal liabilityseparationemployment expensespersonal convenience

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Questão jurídica principal

Whether payments made by the spouse after separation reduced the tax liability remaining at the time of separation for purposes of the liability quota.

Decisão extraída

Only the tax debt outstanding at the time of separation is relevant; a later payment by the spouse does not change that basis.

Fundamentação extraída

The court held that the prior authority correctly deducted the appellant's pre-1 February 2002 payments from the 2001 total tax and applied the liability quotas to the remaining amount open at separation. A later payment on 30 January 2003 had no effect on the relevant outstanding debt.

Questão jurídica principal

Whether the costs of a room/flat in Zurich for weekly residence were deductible as employment-related expenses.

Decisão extraída

The costs were not deductible because daily return to the home tax domicile was reasonable; the Zurich lodging served personal convenience rather than professional necessity.

Fundamentação extraída

Weekly residence costs are deductible only when daily return to the home is impossible or unreasonable, or when the non-daily return is primarily work-related. Here, the commute by public transport was about 70 minutes door to door, which the court considered reasonable. The claimed time saving did not determine necessity, and cheaper/shorter connections existed.

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