Deductible commuting car costs and station feeder trip

RV.2005.50261aTribunal Administrativo Especial / Câmara Fiscal17 de nov. de 2005

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Resumo Omnilex

The Steuerrekursgericht addressed deductible commuting expenses of an employee taxpayer. It held that car commuting deductions under cantonal law must be calculated according to standardized mileage rates derived from the ordinance, without regard to the vehicle's catalog price or a retroactive individual cost calculation. It also stated that, for assessing commuting time by public transport, a short car ride to the station may be counted even if public transport is available for that section. The excerpt does not include the final dispositive ruling.

Sumário Omnilex

§ 35 Abs. 1 lit. a StG; § 12 StGV; Art. 5 Abs. 4 BkV: Fahrtkostenabzug unselbstständig Erwerbender. Die Fahrtkostenpauschale ist nach den von der Verordnung vorgesehenen, generell-abstrakten Pauschalansätzen zu bemessen; eine Individualisierung nach effektiven Fahrzeugkosten oder Katalogpreis findet nicht statt. Art. 5 Abs. 4 BkV ermächtigt die Steuerbehörde lediglich, nach Fahrleistung abgestufte, allgemein geltende Ansätze festzusetzen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit bzw. der Reisezeit im öffentlichen Verkehr kann für die Wegberechnung ein kurzer Zubringer mit dem Auto bis zum Bahnhof berücksichtigt werden, auch wenn für diese Teilstrecke öffentliches Verkehrsmittel vorhanden wäre.

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2005 Kantonale Steuern 361 74 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständig Erwerbenden; Fahrtkosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG).

  • Bei tatsächlicher Benützung eines Fahrrades für die Fahrt vom Wohnort zum Bahnhof ist unabhängig von der Distanz der Pauschalabzug für ein Fahrrad zu gewähren.
  • Wenn nach der Zugfahrt am Arbeitsort ein anderes Fahrrad benützt wird, sind zwei Abzüge für zwei Fahrräder zu gewähren. 23. Juni 2005 in Sachen E.S. + L.S., RV.2004.50369/K 9179 75 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständig Erwerbenden; Fahrtkosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG).
  • Die abzugsfähigen Kosten bei Benützung des Autos für den Arbeitsweg sind unabhängig vom Katalogpreis und der Fahrleistung des Fahrzeugs gestützt auf die Pauschalansätze gemäss StGV zu berechnen. 17. November 2005 in Sachen A.S., RV.2005.50261/K 0149 Aus den Erwägungen 5. a) Das Regionale Steueramt S. stellt sich, nachdem im Einspracheentscheid vom 30. Mai 2005 für die Fahrten nach L. mit dem Auto mit 65 Rappen pro Kilometer gerechnet wurde, neu auf den Standpunkt, aufgrund des Katalogpreises des Fahrzeuges der Rekurrentin von Fr. 18'000.-- und der Fahrleistung von 33'000 km sei der Kilometeransatz auf 36 Rappen zu reduzieren. b) Das Steuerrekursgericht hielt in RGE vom 10. Dezember 1998 in Sachen D.M. folgendes fest: „5. a) Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass sich aufgrund der Verhältnisse (Neupreis des von der Rekurrentin benützten PW Isuzu Gemini Fr. 12'000.--, jährliche Fahrleistung im Jahr 1995 rund 23'000 Kilometer, ab August 1996 rund 33'000 Kilometer) eine Reduktion der Fahrkostenpauschale von Fr. -.60 rechtfertige (vgl. Vernehmlassung vom 26. Juni 1998 sowie Einspracheentscheid vom 22. April 1998).

362 Steuerrekursgericht 2005 b) Gemäss der vorliegend anwendbaren Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer, Änderung vom 29. Juni 1994 (Anhang), beträgt der Pauschalabzug pro Fahrkilometer für Autos in den Bemessungsjahren 1995 und 1996 Fr. -.60. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung. Danach kann die Steuerbehörde eine Abstufung der Fahrkostenpauschale nach Artikel 3 (Festlegung der Pauschalansätze) im Verhältnis zur Fahrleistung anordnen. Der Fahrtkostenabzug bemisst sich also, im Gegensatz etwa zum Abzug für Verpflegungsmehraufwand, nach den effektiven Kosten. Die Höhe der Kilometerkosten ist von verschiedenen Faktoren abhängig. In der Praxis muss es jedoch aus Gründen der Verfahrensökonomie zu gewissen Schematisierungen kommen. Es wird daher auf die Kilometerkostentabelle des Touring- Club der Schweiz abgestellt (so auch basellandschaftliche Steuerpraxis, Band XI, S. 560 ff.). Bei einem (unbestrittenen) Neupreis des PW der Rekurrentin von Fr. 12'000.-- und einer jährlichen Kilometerleistung von ca. 25'000 Kilometern (gemäss Vorinstanz 23'000 Kilometer pro 1995, vgl. Vernehmlassung vom 26. Juni 1998; gemäss Schreiben der Rekurrentin vom 30. November 1997 etwas über 27'700 Kilometer pro Jahr [Basis Serviceheft: Stichtag 3. April 1995 und 21. April 1997]) ist von Fr. -.33/pro Kilometer auszugehen (vgl. TCS-Broschüre "Kilometerkosten 1998"). Die Differenz zum "Regel-Ansatz" von Fr. -.60 ist so erheblich, dass ein Abweichen auch unter dem Gesichtspunkt des einheitlichen Vollzugs (vgl. der von der Rekurrentin erwähnte Protokollauszug 2/1998 der Sektionskonferenz vom 29. Mai 1998) gerechtfertigt ist. (...)“ An diesen Ausführungen kann nicht festgehalten werden. Gemäss § 12 StGV gelten, so weit die StGV keine abweichenden Bestimmungen enthält, für die Berufskosten dieselben Pauschalabzüge wie bei der direkten Bundessteuer. Diese sind in der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (BkV) geregelt. Wie im zitierten Entscheid ausgeführt, ist in Art. 5 Abs. 4 BkV festgehalten, dass die Steuerbehörde eine Abstufung der Fahrtkostenpauschale nach Art. 3 BkV im Verhältnis zur Fahrleistung anordnen kann. Damit wird jedoch nicht ausgesagt, dass der Fahrtkostenabzug im Einzelfall nach

2005 Kantonale Steuern 363 den effektiven Kosten zu bemessen ist, sondern dass es den Steuerbehörden frei steht, generell vom Pauschalansatz gemäss Anhang zur BkV abweichende, nach Fahrleistung abgestufte Pauschalansätze festzusetzen (wobei der Katalogpreis des Fahrzeuges keine Rolle spielt). Dies wurde etwa in den Kantonen Luzern (vgl. Luzerner Steuerbuch, § 33 Nr. 1, S. 9), St. Gallen (vgl. St. Galler Steuerbuch, StB 39 Nr. 3 Ziff. 5, der neun unterschiedliche, nach Fahrleistung abgestufte km-Ansätze vorsieht) und Basel-Landschaft (vgl. Kurzmitteilung Nr. 283 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Januar 1997, in der ausdrücklich Art. 5 Abs. 4 BkV genannt wird) gemacht. Auch im Kanton Aargau ist in § 13 StGV eine Abstufung vorgesehen, in dem bei einem Arbeitsweg von mehr als 15'000 km der Pauschalabzug gemäss Anhang zur BkV für jeden weiteren Kilometer um 20 Rappen zu reduzieren ist. Es würde zudem wenig Sinn machen, Pauschalansätze festzulegen, um dann doch die effektiven Kosten zu ermitteln und zu berücksichtigen. Die abzugsfähigen Kosten betragen somit unabhängig vom Katalogpreis des Fahrzeuges der steuerpflichtigen Person für die ersten 15'000 Kilometer 65 Rappen pro Kilometer und 45 Rappen für jeden weiteren Kilometer. 76 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständig Erwerbenden; Fahrtkosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG).

  • Ist streitig, ob für den Arbeitsweg die Autokosten zu gewähren sind, kann zur Berechnung der Fahrtzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eine kurze Fahrt mit dem Auto bis zum Bahnhof berücksichtigt werden, selbst wenn für diese Teilstrecke ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht. 17. November 2005 in Sachen A.S., RV.2005.50261/K 0149 Aus den Erwägungen 2. a) Die Rekurrentin wohnt an der L.-strasse in A. und war im Jahr 2003 an der R.-strasse in Z. tätig. Sie beantragt, es seien für die

Palavras-chave

taxationcommuting expensesmileage allowanceemployee deductionspublic transportstation accessstandardized deduction

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Questão jurídica principal

How must deductible commuting car costs be calculated for employees under the cantonal rules?

Decisão extraída

The deductible amount is to be determined by the standardized mileage rates under the ordinance, not by the vehicle's catalog price or by recalculating actual costs in the individual case.

Fundamentação extraída

Section 12 StGV refers to the same flat-rate deductions as direct federal tax. Article 5(4) BkV allows authorities to set generally differentiated mileage rates according to annual mileage, but does not authorize an individual assessment based on effective costs. The catalog price is irrelevant.

Questão jurídica principal

May a short car trip to the railway station be counted when determining commuting time by public transport?

Decisão extraída

Yes. If the use of public transport for the main commute is disputed, a short car ride to the station may be taken into account when calculating travel time, even if public transport is available on that segment.

Fundamentação extraída

The court accepted that the feeder trip forms part of the commuting route for the purpose of assessing the practical travel time by public transport.

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