Deductibility of attorney fees as employment-related expenses

RV.2001.50095Tribunal Administrativo Especial / Câmara Fiscal30 de ago. de 2001Granted

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Resumo Omnilex

The taxpayer appealed against the refusal to deduct attorney fees incurred in disputes connected with his employment at X. AG. The court held that expenses are deductible not only when they are incurred to earn income, but also when they are consequences of professional activity. Such follow-up costs may arise after the income has been earned and are deductible in the tax period in which they fall into the assessment period. The claimed fees for 1997 and 1998 therefore had to be allowed.

Sumário Omnilex

§ 24 lit. a aStG; deductibility of attorney fees as income-producing expenses and consequential employment costs. Expenses are deductible not only when they are directly incurred to generate income, but also when they are a necessary consequence of professional activity and thus bear an organic and direct causal link to the employment. Such follow-up costs may arise after the relevant income has already been earned; they remain deductible in the tax period in which they fall into the assessment period, notwithstanding the temporal gap between income generation and expense incurrence.

Texto completo

2001 Kantonale Steuern 399 88 Abzüge vom Roheinkommen; Anwaltskosten (§ 24 lit. a aStG).

  • Anwaltskosten sind abzugsfähig, wenn sie die Folgen der beruflichen Tätigkeit sind; sie sind in der Steuerperiode, in deren Bemessungsperiode sie fallen, zum Abzug zuzulassen. 30. August 2001 in Sachen E., RV.2001.50095/K 7124 Aus den Erwägungen 3. Die Rekurrenten beantragen, es seien die "Anwaltskosten im Zusammenhang mit der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei X. AG" von Fr. 5'325.-- pro 1997 ("Kollokationsklage betreffend Lohnzahlung") und von Fr. 37'625.-- pro 1998 ("Verantwortlichkeitsansprüche") zum Abzug zuzulassen. 4. a) Gemäss § 24 aStG werden die zur Erzielung des Einkommens unmittelbar notwendigen Aufwendungen vom Roheinkommen abgezogen. Bei der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sind dies gemäss lit. a insbesondere die Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort, die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung sowie weitere für die Ausübung des Berufes notwendige Kosten, wie für Berufskleider und -werkzeuge. Die Aufzählung ist nicht abschliessend, sodass die Gewährung von Abzügen für weitere Berufsauslagen möglich bleibt. Die Anerkennung von Aufwendungen als Gewinnungskosten setzt voraus, dass diese mit der Erwerbstätigkeit notwendigerweise verknüpft sind; es muss ein organischer und unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Die Aufwendungen müssen zum Zwecke der Einkommenserzielung gemacht werden. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Einkommen besteht aber nicht nur, wenn die Auslagen zum Zwecke der Einkommenserzielung gemacht werden, sondern auch, wenn sie Folgen der beruflichen Tätigkeit sind. Dazu gehören etwa Schadenersatzleistungen oder andere unfreiwillige und Abwehraufwendungen (VGE vom 16. November 2000 in Sachen B.).

400 Steuerrekursgericht 2001 b) Die Vorinstanz hat die pro 1997/98 geltend gemachten Anwaltskosten nicht zum Abzug zugelassen, weil diese mit dem vom Rekurrenten vor dem 18. November 1996 und nicht mit dem in den Bemessungsjahren 1997 und 1998 erzielten Erwerbseinkommen in unmittelbarem Zusammenhang stehen würden. Sie geht also davon aus, dass Berufsauslagen nur abgezogen werden können, wenn sie in der gleichen Periode anfallen, in welcher das unmittelbar damit zusammenhängende (steuerbare) Erwerbseinkommen erzielt wird. Diese Auffassung steht in Widerspruch zur dargelegten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Auslagen auch abzugsfähig sein können, wenn sie Folgen der beruflichen Tätigkeit sind. Solche Folgekosten entstehen definitionsgemäss erst, nachdem das damit zusammenhängende Einkommen erzielt wurde (und die entsprechende Einkommensquelle u.U. gänzlich versiegt ist) und fallen häufig in die Bemessungsperiode (einer) der nächsten Steuerperiode(n). Solche Folgekosten sind trotz der zeitlichen Verschiebung in der Steuerperiode, in deren Bemessungsperiode sie fallen, zum Abzug zuzulassen (vgl. basellandschaftliche Steuerpraxis, Band VII, S. 456; StR 1998 S. 349 ff.). 89 Abzüge vom Roheinkommen; Anwalts-/Prozesskosten (§ 24 lit. a aStG).

  • Durch die Eintreibung von Alimente entstandene Anwalts-/Prozesskosten sind abzugsfähig. 30. August 2001 in Sachen B., RV.2001.50090/K 6292 Aus den Erwägungen 2. a) Die Rekurrentin beantragt, es seien die Anwalts- und Prozesskosten für die Eintreibung der Alimente zum Abzug zuzulassen. b) Gemäss § 24 aStG werden die zur Erzielung des Einkommens unmittelbar notwendigen Aufwendungen vom Roheinkommen abgezogen. Bei der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sind dies gemäss lit. a insbesondere die Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort, die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung sowie wei-

Palavras-chave

tax deductionemployment expensesattorney feescausal connectionassessment periodincome-related expenses

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Questão jurídica principal

Whether attorney fees incurred because of prior employment are deductible as income-producing expenses under § 24 lit. a aStG.

Decisão extraída

Attorney fees are deductible if they are a consequence of professional activity and therefore have an organic, direct connection with the employment.

Fundamentação extraída

Deductibility is not limited to expenses incurred in the same period as the related income. Consequential costs of employment may arise only after the income has been earned and are still deductible in the tax period in which they fall into the assessment period.

Questão jurídica principal

Whether the attorney fees of CHF 5,325 for 1997 and CHF 37,625 for 1998 had to be allowed as deductions in the relevant tax periods.

Decisão extraída

Yes, the claimed attorney fees were to be admitted as deductions for the periods in which they were incurred.

Fundamentação extraída

The fees were linked to claims arising from the appellant's unsalaried employment at X. AG and thus qualified as employment-related follow-up costs.

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