Internship salary counts as ordinary taxable income

RV.2001.50011Tribunal Administrativo Especial / Câmara Fiscal21 de mar. de 2002Dismissed

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Resumo Omnilex

The Steuerrekursgericht held that a student’s wages from a mandatory internship during the 1999/2000 gap years were ordinary income. The appeal was therefore unsuccessful, and the tax treatment based on ordinary income was upheld.

Sumário Omnilex

§ 263 Abs. 2 StG; qualification of internship wages earned by a student in tax gap years. Remuneration received for an obligatory internship does not constitute a special item warranting separate annual taxation; it is to be treated as ordinary income. The decisive criterion is the character of the income as remuneration for gainful employment, not the educational context of the activity. Where the internship is integrated into the student’s training but remunerated as work performed, the salary remains subject to the ordinary income-tax regime.

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2002Kantonale Steuern437 versteht sich angesichts der Eigentumsverhältnisse zwar von selbst, verbesserte aber einzig deren Auftragslage, nicht die Erträge aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit. In einem vergleichbaren Fall hat das Steuerrekursgericht die Beteiligungen an zwei Bauunternehmungen nicht als Geschäftsvermögen eines (nebenberuflichen) Liegenschaftenhändlers erachtet (RGE vom 22. November 2002 in Sachen S.). Auch eine Lastwagengarage in Form einer Aktiengesellschaft hat nach Ansicht des Steuerrekursgerichtes einem als Einzelfirma geführten Kieswerk, das dort seine schweren Fahrzeuge warten liess, keinen unmittelbaren geschäftlichen Nutzen gebracht (RGE vom 7. Juni 2001 in Sachen F.; die Zugehörigkeit der Aktien der Garage zum Geschäftsvermögen des Kieswerkbesitzers wurde letztlich aus anderen, hier nicht vorliegenden Gründen bejaht). Schliesslich hat das Zürcher Verwaltungsgericht sogar die Beteiligung eines selbstständig erwerbenden Architekten an einer Immobilienfirma nicht als Erweiterung von dessen Geschäftsbetrieb betrachtet, weil der geschäftliche Nutzen nicht nachgewiesen war (StE 1999 B 23.45.2 Nr. 1). Blosse Zusammenarbeit reicht somit nicht aus, wenn nicht dargetan ist, dass die Beteiligung der selbstständigen Erwerbstätigkeit auch wirklich technisch-wirtschaftlich gedient und geholfen hat, deren Marktauftritt und Ertragslage zu verbessern. bb) ... d) Zusammenfassend sind deshalb die Aktien der X. AG und der Y. AG nicht als Geschäftsvermögen der Rekurrenten zu qualifizieren. Der entsprechende Verlust ist als privater Kapitalverlust nicht abziehbar. 110 Rechtliches Gehör; Aktenbeizug (§ 127 aStG). -Zieht die Steuerbehörde Akten bei, die ihr als Entscheidgrundlage dienen, hat sie die Betroffenen darüber zu orientieren.

438Steuerrekursgericht2002 21. März 2002 in Sachen R., RV.2001.50011/K 6272 Aus den Erwägungen 4.b) Reicht ein Steuerpflichtiger keine Unterlagen ein, so sind die Steuerbehörden nicht verpflichtet, ihm die Ermessensveranlagung vor der Eröffnung zur Stellungnahme zu unterbreiten (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 18 zu § 144 aStG). Zieht jedoch die Steuerbehörde Akten bei, die ihr als Entscheidgrundlage dienen, ergibt sich aus der Konsequenz des Aeusserungsrechtes (zu Begriff und Bedeutung vgl. AGVE 1997 S. 373), dass sie die Betroffenen darüber zu orientieren hat, jedenfalls soweit diese den Beizug nicht von sich aus voraussehen mussten (VGE vom 7. Juni 2000 in Sachen L. mit Hinweisen). Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung übermittelten Unterlagen lassen keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten erkennen. Ihr Beizug durch die Steuerkommission O. war deshalb nicht voraussehbar. Aus diesem Grund hätte es sich aufgedrängt, vom Rekurrenten eine Stellungnahme zu diesen Dokumenten zu verlangen. Weil die Steuerbehörden dies unterliessen, haben sie den Anspruch des Rekurrenten auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Veranlagungsverfahren verletzt.

2002Kantonale Steuern439 B. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 111 Gesonderte Jahressteuer; Praktikumslohn (§ 263 Abs. 2 StG). -Der von einem Studenten in den Bemessungslückenjahren 1999/2000 aufgrund eines obligatorischen Praktikums erzielte Lohn stellt ordentliches Einkommen dar. 22. November 2002 in Sachen H., RV.2001.50223/K 7194 Aus den Erwägungen 2. Der Rekurrent hat während seines Studiums an der Universität X. in den Jahren 1995 bis 2000 die folgenden Erwerbseinkünfte erzielt (vgl. Lohnausweise und Aufstellung des Vertreters vom 9. April 2002): Jahr Einkommen Einkommen PensumFunktion Total/Jahr 1995 4090Ferienjob,Datenerf. Sommer/Herbst Telefonbuch 1900599010 Std./Mt.Mithilfe bei Hausren. & Computerarbeiten 1996 190010 Std./Mt.Mithilfe bei Hausren. & Computerar beiten 39055805Militärersatz/RS 1997 35923592Ferienjob,Datenerfassung, FrühlingTel.buch 1998 60746074Nov./Dez. 100% Projektmitarbeit IT (Beginn 1 Jahr-

Palavras-chave

income taxstudentinternshipordinary incomegap yearsearned income

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Questão jurídica principal

Whether wages from an obligatory internship during tax gap years are subject to separate annual taxation or count as ordinary income.

Decisão extraída

The internship wage constitutes ordinary income.

Fundamentação extraída

The court classified the salary from the mandatory internship as regular earned income rather than a special item qualifying for separate annual taxation.

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