Deductibility of away accommodation costs for further education

RV.2000.50223Tribunal Administrativo Especial / Câmara Fiscal1 de mar. de 2001Partially Granted

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Resumo Omnilex

The Steuerrekursgericht held that away accommodation costs may be deducted as further-education expenses when they are indispensable, i.e. when daily return to the main tax domicile is impossible or unreasonable. It analogized the taxpayer's position to that of a weekly commuter: only the extra costs caused by the necessary stay away from home are deductible, not costs incurred merely for convenience or personal preference. The taxpayer's claim for deduction was therefore allowed in principle.

Sumário Omnilex

§ 24 lit. c Ziff. 5 aStG; Weiterbildungskosten; auswärtige Unterkunft als abzugsfähige Berufsauslage. Kosten für auswärtige Unterkunft sind nur dann abzugsfähig, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort unmöglich oder unzumutbar ist bzw. die nicht tägliche Rückkehr in erster Linie beruflich bedingt ist; ausgeschlossen bleiben Mehrkosten eines Wochenaufenthalts, soweit sie bloss der Bequemlichkeit oder anderen persönlichen Vorteilen dienen. Die Beurteilung erfolgt in Anlehnung an die Grundsätze für Wochenaufenthalter; es sind nur jene zusätzlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, die durch die notwendige auswärtige Unterbringung veranlasst sind (E. 3).

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2001 Kantonale Steuern 411 erklärung, sondern erst im Einspracheverfahren eingereicht wurde, hat die Veranlagungsarbeit ebenfalls nicht erleichtert. Auf der anderen Seite ist nicht recht einzusehen, weshalb die Abschreibungstabelle nicht im Veranlagungsverfahren einverlangt wurde, als ihr Fehlen festgestellt wurde. Nachdem die Buchungsvorschriften im Sinne von § 15 Abs. 2 aStGV erfüllt waren und die Abschreibungstabelle vorlag, hätte die Sofortabschreibung im Einspracheverfahren gewährt werden müssen. 92 Abzüge vom Roheinkommen; Weiterbildungskosten (§ 24 lit. c Ziff. 5 aStG).

  • Kosten für die auswärtige Unterkunft sind zum Abzug zuzulassen, wenn sie für die Weiterbildung des Steuerpflichtigen unumgänglich sind. 1. März 2001 in Sachen W., RV.2000.50223/K 7060 Aus den Erwägungen 3. a) Kosten für die auswärtige Unterkunft sind zum Abzug zuzulassen, wenn sie für die Weiterbildung des Steuerpflichtigen unumgänglich sind (vgl. Zehnder, Die Behandlung der Kosten für Ausbildung und berufliche Weiterbildung im schweizerischen Steuerrecht, Diss. Zürich 1985, S. 75). Gemäss VGE vom 6. März 1995 in Sachen V. können bei einem Studierenden die Kosten für die Miete eines Zimmers im Sinne von Ausbildungskosten abgezogen werden, wenn dieser seinen Wohnsitz beispielsweise bei seinen Eltern hat, aber durch sein Studium gezwungen wäre, sich während der Woche am Studienort aufzuhalten. Dies entspricht der Situation eines Steuerpflichtigen, der sich während der Woche notwendigerweise am Arbeitsort aufhält, jedoch an arbeitsfreien Tagen regelmässig nach Hause zurückkehrt und deshalb da steuerpflichtig bleibt (Wochenaufenthalter) und darum für die Mehrkosten der Unterkunft die Kosten eines Zimmers als Berufsauslagen abziehen kann (§ 12 der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Juli 1984). Darum ist im

412 Steuerrekursgericht 2001 vorliegenden Fall die Situation der Rekurrentin mit derjenigen einer Wochenaufenthalterin zu vergleichen. b) Die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts können nur dann als Berufsauslagen abgezogen werden, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort (Hauptsteuerdomizil) unmöglich oder unzumutbar ist bzw. der Grund für die nicht tägliche Rückkehr in erster Linie beruflicher Natur ist. Keine berufsbedingten Aufwendungen sind die Mehrkosten des Wochenaufenthaltes am Arbeitsort oder in einer umliegenden Gemeinde, wenn dieser lediglich der Bequemlichkeit oder anderen persönlichen Vorteilen des Steuerpflichtigen dient (RGE vom 11. Februar 1999 in Sachen I.; ASA 66 S. 632; Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 70 ff. zu § 24 aStG; Kommentar zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Thurgau, Ergänzungsband, 1991, S. 111; Schweiz. Steuerlexikon, Band 1: Grundbegriffe des Steuerrechts, Zürich 1989, S. 401). Vorliegend bedeutet dies, dass die Rekurrentin die Kosten für das auswärtige Wohnen abziehen kann, wenn die tägliche Rückkehr nach A. wegen der Weiterbildung unmöglich oder unzumutbar ist. 93 Abzüge vom Roheinkommen; Beiträge an die Säule 3a (§ 26 Abs. 4 aStG).

  • Ein Steuerpflichtiger muss den Geschäftserfolg alljährlich feststellen, wenn er jedes Jahr Beiträge an die Säule 3a abziehen will. 11. Oktober 2001 in Sachen H., RV. 2001.50167/K 7163 Aus den Erwägungen 2. Der Vertreter der Rekurrenten beantragt, es sei für das Jahr 1997 ein Abzug für die Säule 3a (gemäss Selbstdeklaration Fr. 15'688.--, recte Fr. 16'995.--) zu gewähren. 3. a) Gemäss § 26 Abs. 4 aStG können die Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus den der beruflichen Vorsorge gleichgestellten anderen Vorsorgeformen im Sinn und im Umfang von Art. 82

Palavras-chave

taxationfurther educationdeductible expensesaccommodation costsweekly commuterreasonableness

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Questão jurídica principal

Whether costs for away accommodation during further education are tax-deductible as employment expenses.

Decisão extraída

Away accommodation costs are deductible if they are indispensable for the taxpayer's further education; daily return home must be impossible or unreasonable, or the non-daily return must be primarily for professional reasons.

Fundamentação extraída

The court compared the situation to a weekly commuter and held that only additional accommodation costs caused by the necessity of staying away from the main tax domicile are deductible, not expenses chosen merely for convenience or personal advantage.

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