Appeal against failing vocational baccalaureate dismissed

RRB Nr. 2022-001365Outro Tribunal9 de nov. de 2022Dismissed

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Resumo Omnilex

A and Q. appealed the Department of Education, Culture and Sport’s decision of 20 June 2022 that they had failed the vocational baccalaureate. The Government Council applied a restrained standard of review in exam matters and found no manifestly incorrect marking in the Finance and Accounting exam, including the challenged tasks on journal entries, hidden reserves, and ratios. It also rejected the later bias complaint against the exam experts as untimely and unfounded. The appeal was dismissed, and A. was ordered to pay CHF 1,190.20 in costs.

Sumário Omnilex

§ 52 VRPG; review of examination and promotion decisions; the appeal authority exercises restraint and intervenes only where procedural defects occurred, an assessment is manifestly wrong, or irrelevant considerations influenced the result. The principle of limited judicial review also applies to expert-based exam evaluations, where the authority lacks comparable specialist competence and cannot freely reassess marks. Objections of bias must be raised immediately once known; otherwise they are forfeited under the principle of good faith (art. 5 para. 3 BV) and the prohibition of abuse of rights. Participation of the examination body in the appeal response, as provided by procedure, does not in itself establish bias.

Texto completo

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 9. November 2022 Versand: 15. November 2022 Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-001365 A., Q.; Beschwerde vom 15. Juli 2022 gegen den Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport (Abteilung Berufsbildung und Mittelschule) vom 20. Juni 2022 betreffend Nichtbestehen der kaufmännischen Berufsmaturität; Abweisung Erwägungen

1.

Die Prüfungen für die eidgenössische Berufsmaturität mit der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen "Typ Wirtschaft" umfassen – neben vier Fächern im Grundlagenbereich – das Fach "Wirtschaft und Recht" sowie das Fach "Finanz- und Rechnungswesen" im Schwerpunktbereich, zwei Ergänzungsfächer sowie eine interdisziplinäre Projektarbeit. Gemäss Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) vom 24. Juni 2009 ist die Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4,0 beträgt, die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt und nicht mehr als zwei Noten unter 4,0 erteilt wurden. Der Beschwerdeführer erreichte zwar die Gesamtnote 4,4, hatte allerdings mehr als zwei ungenügende Fachnoten, weshalb ihm das Berufsmaturitätszeugnis nicht ausgestellt wurde.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine Prüfungsleistungen im Fach "Finanz und Rechnungswesen" seien unterbewertet worden, weshalb er die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestandet habe. Konkret beanstandet wird die Punktevergabe bei den Aufgaben "1 Journalbuchungen", "4 Stille Reserven" und "6 Kennzahlen". 2.2 Gemäss § 52 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 steht dem Regierungsrat im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine unbeschränkte Überprüfungsbefugnis zu. Bei Beschwerden gegen Prüfungs- und Promotionsentscheide auferlegt er sich jedoch aus naheliegenden Gründen eine gewisse Zurückhaltung. Wohl haben die Geprüften einen Anspruch darauf, dass ihre Leistungen und Fähigkeiten sachgerecht und unparteiisch beurteilt werden. Die Verantwortung für eine korrekte Beurteilung liegt jedoch in erster Linie bei den Prüfungsorganen. Ihr Entscheid ist ein auf besonderer Sachkenntnis beruhendes Werturteil, das der Kontrolle durch eine Beschwerdeinstanz nur beschränkt zugänglich ist. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich für die Überprüfung überdies dann, wenn Notengebungen zu beurteilen sind, die sich nicht ausschliesslich auf schriftliche, sondern auch auf mündliche und praktische

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Prüfungen beziehen. Der massgebende Sachverhalt lässt sich in diesen Fällen auch durch aufwändige Beweiserhebungen der Rechtsmittelbehörde kaum je vollständig rekonstruieren. Eine freie Überprüfung der Notengebung ist daher schon aus diesem tatsächlichen Grund ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Rechtsmittelinstanzen in der Regel nicht über die notwendigen Fachkenntnisse in den betreffenden Spezialgebieten verfügen (vgl. Urteil des BVGer. B-6093/2016 vom 16. April 2018 E. 3.1). Der Regierungsrat greift daher auf Beschwerde hin nur ein, wenn bei der Prüfung Verfahrensfehler vorgekommen sind, die sich auf das Prüfungsergebnis auswirken können, oder wenn offensichtlich falsche Bewertungen vorgenommen worden sind oder die Prüfungsbehörde sich von Erwägungen hat leiten lassen, die keine oder keine massgebliche Rolle hätten spielen dürfen (vgl. unter anderem RRB Nr. 2020-000548 vom 20. Mai 2020 i.S. E.F.). Das Bundesgericht hat derartige Einschränkungen der Kognition ausdrücklich als zulässig erachtet (BGE 106 Ia 1 ff. und 99 Ia 586 ff.; vgl. auch Entscheid des ETH-Rats vom 16. September 1998, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 101/2000, S. 107 ff.). Es auferlegt sich selber besondere Zurückhaltung bei der materiellen Überprüfung von Entscheiden über Examensleistungen und untersucht nur, ob sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder sonstwie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Bundesgericht selbst dann, wenn es aufgrund seiner rechtlichen Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (vgl. BGE 136 I 229; 131 I 474; 121 I 230; 118 Ia 495). 2.3 Aufgrund dieser gebotenen Zurückhaltung bei der Überprüfung von Examensleistungen sieht sich der Regierungsrat im vorliegenden Fall nicht zu einer Notenkorrektur veranlasst mit der Folge, dass dem Beschwerdeführer das Berufsmaturitätszeugnis ausgehändigt werden könnte. Zu den Rügen des Beschwerdeführers bezüglich falscher Bewertungen und Korrekturen der drei angeführten Prüfungsaufgaben ist Folgendes festzuhalten: In der Stellungnahme vom 24. August 2022 von C., Fachvorstand Wirtschaft des Berufsbildungszentrums R., wird auf die einzelnen Rügen sehr detailliert eingegangen und erläutert, weshalb keine weiteren Punkte vergeben werden konnten. Nach Durchsicht der eingereichten Prüfungsunterlagen sowie der Stellungnahme erscheint die Vergabe der Punkte und die dazugehörigen Erläuterungen in der eingereichten Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar. Offensichtliche Falschbewertungen – solche wären für ein Eingreifen des Regierungsrats erforderlich – sind nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer legt denn in seiner Eingabe vom 30. September 2022 auch nicht weiter dar, inwiefern die Aussagen und Erläuterungen der Expertin in ihrer Stellungnahme nicht zutreffend sein sollen.

3.

In seinem Schreiben vom 30. September 2022 macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens lediglich Stellungnahmen beim Berufsbildungszentrum R., also dem Prüfungsorgan selber, eingeholt worden seien. Diese Stellungnahmen werden seitens des Beschwerdeführers aber nicht "als unbefangen" erachtet. Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 stellt besondere Anforderungen an den gesetzlichen Richter und dessen Unabhängigkeit, Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit. Für Verwaltungsbehörden ergibt sich eine analoge Garantie aus Art. 29 Abs. 1 BV. Für das kantonale Verwaltungsverfahren ist hinsichtlich der zu beachtenden Ausstandsgründe § 16 VRPG massgebend. Gemäss § 16 Abs. 1 lit. e VRPG darf beim Erlass von Entscheiden deshalb nicht mitwirken, wer aus anderen als den in § 16 Abs. 1 lit. a bis d VRPG aufgeführten – vorliegend jedoch nicht relevanten und auch nicht geltend gemachten – Gründen in der Sache befangen sein könnte. Nach der Rechtsprechung zur Unabhängigkeit des Richters ist ein Ausstandsgrund gegeben und die Verfassungsgarantie verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 134 I 238, Erw. 2.1 mit Hinweisen).

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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass eine Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird, sobald der Ausstandsgrund bekannt ist. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 132 II 496 Erw. 4.3.; BGE 124 I 125 Erw. 3) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Befangenheitsrüge erst im Rahmen seiner Replik vom 30. September 2022 vorgebracht. Er übersieht dabei allerdings, dass ihm diese Rüge erst dann etwas zu nützen vermöchte, wenn die Unbefangenheit der Prüfungsorgane im Zeitpunkt des angefochtenen Prüfungsentscheids (das heisst am 20. Juni 2022) in Zweifel zu ziehen wäre; dies macht er allerdings nicht geltend. Dass die Prüfungsexperten im Rahmen der Beschwerdeantwort ihren eigenen Standpunkt vertreten, ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht vielmehr dem gesetzlich geregelten Verfahrensablauf (vgl. § 45 VRPG). Der Vorwurf der angeblichen Befangenheit der Prüfungsexperten geht damit ins Leere.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Entrichtung einer Parteientschädigung entfällt (§ 32 Abs. 2 VRPG) Beschluss

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A. hat die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'100.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 90.20, insgesamt Fr. 1'190.20, zu bezahlen.

Palavras-chave

vocational baccalaureateexam reviewgradingbiasgood faithcosts

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Questão jurídica principal

Whether the exam marking in Finance and Accounting was obviously incorrect and required correction of the result.

Decisão extraída

The challenged scoring was understandable and no manifestly wrong assessment was shown; the mark could not be corrected.

Fundamentação extraída

Because review of exam results is limited, intervention is justified only for procedural errors, manifestly wrong assessments, or irrelevant considerations. The authority found the expert statement detailed and the point allocation plausible.

Questão jurídica principal

Whether the alleged bias of the examination experts required annulment of the appeal decision or exclusion of their statements.

Decisão extraída

The bias objection was rejected.

Fundamentação extraída

The objection was raised only in reply and came too late once the alleged ground was known. In any event, the experts’ participation in the appeal response followed the procedural rules and did not show objective bias.

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the decision declaring the vocational baccalaureate failed should be upheld.

Decisão extraída

The appeal was dismissed.

Fundamentação extraída

No basis was found to interfere with the examination decision under the restrained standard of review applicable to exam matters.

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