Employed lawyer for charity must work strictly within foundation purpose

IVV.2010.20Outro Tribunal17 de dez. de 2010

Abrir fonte

Resumo

The Anwaltskommission examined the admissibility of employing a registered lawyer within a charitable foundation under Art. 8 para. 2 BGFA. It held that this exception must be construed narrowly: the lawyer’s activity must be strictly confined to the foundation’s purpose, and that purpose must be ascertainable from the foundation statutes themselves. An internal strategy paper is insufficient to define the legally relevant purpose.

Regest

Art. 8 Abs. 2 BGFA; Tätigkeit als angestellter Anwalt für eine anerkannte gemeinnützige Organisation; die Ausnahme ist eng auszulegen und setzt voraus, dass sich die Tätigkeit strikt auf den satzungsmässig festgelegten Organisationszweck beschränkt. Bei Stiftungen ist der massgebliche Zweck aus der Stiftungsurkunde bzw. den Statuten nachvollziehbar zu entnehmen; eine blosse Umschreibung in einem Strategiepapier genügt nicht (E. 3).

Texto completo

2010 Zivilprozessrecht 39 II. Zivilprozessrecht

2 § 196f Abs. 2 ZPO, Art. 146 ZGB. Bemessung des Honorars der Vertreterin (Amtsvormundin) eines Kindes im Eheschutzverfahren: Sinngemässe Anwendung der Verordnung über das Vormundschaftswesen; bei einer Geltendmachung eines Honorars nach Stundenaufwand gilt grundsätzlich der Stundenansatz gestützt auf § 15 Abs. 2 der Verordnung über das Vormundschaftswesen von Fr. 80.--. Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 17. Dezember 2010 i.S. R.B. gegen das Gerichtspräsidium B. (IVV.2010.20)

2010 Anwaltsrecht 41 III. Anwaltsrecht

3 Art. 8 Abs. 2 BGFA. Tätigkeit als angestellter Anwalt für eine anerkannte gemeinnützige Organisation: Tätigkeit muss sich strikte auf den Zweck der Organisation beschränken. Bei einer Stiftung muss sich der massgebliche Zweck nachvollziehbar aus dem Stiftungsstatut ergeben. Nicht ausreichend ist eine Aufzählung in einem "Strategiepapier". Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 25. Mai 2010 i.S. D. D. (AVV.2009.42) Aus den Erwägungen (... )

3.

Die Zulässigkeit der Anstellung eines Registeranwaltes bei einer gemeinnützigen Organisation (Art. 8 Abs. 2 BGFA) stellt eine Ausnahmebestimmung zur Regelung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA dar, wonach eine Anstellung grundsätzlich nur in Frage kommt, wenn auch der Arbeitgeber Registeranwalt ist. Es ergibt sich schon aus dem Wortlaut, dass sich die Tätigkeit des angestellten Anwaltes strikte auf den Stiftungszweck zu beschränken hat. Massgebend muss dabei der Stiftungszweck gemäss Stiftungsurkunde, vorliegend also gemäss Stiftungsstatut, sein.

3.1.

Der Zweck gemäss Art. 2 Stiftungsstatut [...] liegt in der Hilfe für Menschen in wirtschaftlicher und sozialer Not im In- und Ausland. Dieser Stiftungszweck ist angesichts der sehr offenen Fassung auszulegen, wobei die Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA (strikte Beschränkung der Tätigkeit auf den Stif-

Palavras-chave

lawyer employmentcharitable organizationfoundation purposestrict interpretationfoundation statutes