Commercial court lacked subject-matter jurisdiction over interim lien request

HSU.2022.16Tribunal Comercial / Câmara 223 de mai. de 2022Dismissed

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The applicant sought provisional registration of a construction lien over land in R. (AG). The Aargau Commercial Court held that it lacked subject-matter jurisdiction because only the applicant, not the respondent, was entered in the commercial register and the amount in dispute was too low for an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court. As the commercial court would not be competent for the main action, it was also not competent for the interim measure. The court therefore did not enter into the application, imposed court costs of CHF 250 on the applicant, and awarded no party compensation to the respondent.

Sumário Omnilex

Art. 6 Abs. 2–5 ZPO, Art. 13 ZPO, Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO; sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für vorsorgliche Massnahmen bei gesetzlichem Grundpfandrecht. Das Handelsgericht ist für vorsorgliche Massnahmen nur zuständig, wenn es auch für die Hauptsache zuständig wäre. Die handelsrechtliche Zuständigkeit setzt namentlich voraus, dass beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind bzw. bei einseitiger Eintragung der beklagten Partei dem Kläger die Wahl zwischen Handels- und ordentlichem Gericht offensteht; fehlt es daran oder ist die Beschwerde in Zivilsachen mangels Streitwerts ausgeschlossen, liegt keine handelsrechtliche Streitigkeit vor. Ein sachlich unzuständiges Gericht kann auf das Gesuch nicht eintreten; eine Einlassung ist insoweit ausgeschlossen.

Texto completo

Handelsgericht 2. Kammer

HSU.2022.16 / as / mv

Entscheid vom 23. Mai 2022

Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Schneuwly

Gesuchsteller A._____,

Gesuchsgegner B._____,

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

1.

Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Q. (AG). Sie bezweckt hauptsächlich den Gerüstbau jeglicher Art.

2.

Die Gesuchsgegner ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in R. (AG). Er ist Eigentümer des Grdst.-Nr. [...] GB R. (E-GRID: [...]).

3.

Mit Gesuch vom 20. Mai 2022 (Postaufgabe: 21. Mai 2022) stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren:

Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

1.Zuständigkeit Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

  1. Örtliche Zuständigkeit Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO). Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Grundpfandrechte ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO).

Das Grundstück, auf welchem die Gesuchstellerin das Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig eintragen lassen will, befinden sich in R. (AG) (GB 3). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist somit gegeben.

  1. Sachliche Zuständigkeit

3.1.

Das Handelsgericht ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen auch dann zuständig, wenn die Hauptsache noch nicht rechtshängig ist (Art. 6 Abs. 5 ZPO). Diese Zuständigkeit des Handelsgerichts gilt allerdings nur, wenn die Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Hauptsache gegeben ist. 1 Es ist daher zu prüfen, ob das Handelsgericht auch für die Hauptsache zuständig sein könnte.

Im Gegensatz zu den (nicht zwingenden) örtlichen Gerichtsständen ist eine Einlassung vor einem sachlich unzuständigen Gericht nicht möglich. 2

3.2.

Gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO ist das Handelsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten zuständig, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit. b) und die Parteien im Handelsregister eingetragen sind (lit. c). Ist nur die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO). Keine Wahlmöglichkeit besteht dagegen im umgekehrten Fall, in welchem nur die klagende Partei im Handelsregister eingetragen ist. 3

Vorliegend ist nur die Gesuchstellerin, nicht aber der Gesuchsgegner im Handelsregister eingetragen. Zudem beträgt der Streitwert lediglich Fr. 5'378.00, so dass gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht nicht offen steht. Folglich handelt es sich vorliegend um keine handelsrechtliche Streitigkeit, weshalb das Handelsgericht weder in der Hauptsache noch für das Massnahmeverfahren zuständig ist. Demzufolge ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten betragen gestützt auf § 8 VKD Fr. 250.00 und werden der Gesuchstellerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Aufwand ist dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigungen zu entrichten.

1 VETTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 6 N. 45. 2 BGE 143 III 495 E. 2.2.2.3, 142 III 515 E. 2.2.1; VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 38 f.; SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 272 je m.w.N. 3 VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 31; SCHNEUWLY (Fn. 2), N. 605.

Der Vizepräsident erkennt:

1.

Auf das Gesuch vom 20. Mai 2022 wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 250.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an:  die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein)  dem Gesuchsgegner (mit Kopie des Gesuchs vom 20. Mai 2022 [inkl. Beilagen])

Mitteilung an:  die Obergerichtskasse

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff.,

Art 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 23. Mai 2022

Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Schneuwly

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the commercial court had subject-matter jurisdiction over the request for provisional construction lien measures.

Decisão extraída

No. The dispute was not a commercial dispute because the respondent was not entered in the commercial register and the appeal in civil matters would not be available given the low amount in dispute.

Fundamentação extraída

The commercial court may decide interim measures only if it would also have jurisdiction over the main claim. Under Art. 6 ZPO, commercial jurisdiction requires, among other things, that the parties be entered in the commercial register and that the appeal in civil matters be available. Those conditions were not met.

Questão jurídica principal

Whether the court should enter into the application for interim measures.

Decisão extraída

The application could not be considered on the merits and had to be dismissed by non-entry.

Fundamentação extraída

Because neither the main action nor the provisional measure fell within the commercial court's jurisdiction, the procedural prerequisite of subject-matter jurisdiction was missing.

Questão jurídica principal

Costs and party compensation.

Decisão extraída

Court costs of CHF 250 were imposed on the applicant; no party compensation was awarded to the respondent.

Fundamentação extraída

Costs followed the outcome under Art. 106(1) CPC; no compensable expense for the respondent was shown.

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