Provisional mechanic’s lien denied for lack of substantiation

HSU.2020.114Tribunal Comercial / Câmara 222 de dez. de 2020Dismissed

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D. AG sought the provisional registration of a mechanic’s lien against B. AG’s property for CHF 74,528. After an initial judicial request for clarification, the applicant filed only land register extracts and no substantive explanation. The Handelsgericht of Aargau held that jurisdiction existed but that the application remained unsubstantiated: it did not specify the works performed, the agreed remuneration, the unpaid claim, or the date of the last work, so neither lien entitlement nor observance of the four-month deadline could be assessed. The application was dismissed, and D. AG was ordered to bear the court costs, which were set off against its advance payment.

Sumário Omnilex

Art. 261 ff. ZPO; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 and Art. 839 Abs. 2 ZGB; provisional registration of a mechanic’s lien requires only plausible showing, but the applicant must at least set out lienable work, an outstanding claim and compliance with the filing period. If, even after exercise of the court’s duty to inquire and allowance of a supplementary deadline, the request remains devoid of factual substantiation, the lien appears not even plausible and the application must be dismissed. The court may refuse to hear the respondent where the request is manifestly unfounded (consid. 2.2–2.3).

Texto completo

Handelsgericht 2. Kammer

HSU.2020.114

Entscheid vom 22. Dezember 2020

Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Schneuwly

Gesuchstellerin D. AG, _______________

Gesuchsgegnerin B. AG, ________________ vertreten durch lic. iur. Stephan Weber, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, Postfach, 5600 Lenzburg

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

1.

Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in B. (AG). Sie bezweckt hauptsächlich ________.

2.

Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in M. (AG). Sie bezweckt im Wesentlichen ___________.

Die Gesuchsgegnerin ist Alleineigentümerin des Grundstücks GB Nr. 123 GB M. (E-GRID: CH 987) (Beilage 3 der Eingabe der Gesuchstellerin vom 11. Dezember 2020).

3.

Mit Gesuch vom 2. Dezember 2020 (Postaufgabe: 4. Dezember 2020) stellte die Gesuchstellerin das folgende Rechtsbegehren:

" Kein Stockwerkeigentum Das Grundbuchamt Zofingen sei im Sinne von Art. 961 ZGB (sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei) einstweilen anzuweisen, zugunsten des Gesuchstellers und zulasten des Grundstücks des Gesuchsgegners ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen Liegenschaft gem. Grundbuchauszug Brühlstrasse 5, 4800 Zofingen. Für eine Pfandsumme von Fr. 74'528.0 nebst Zins zu 5.00 % seit 01.10.2020 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners."

4.

4.1.

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 wies der Vizepräsident die Gesuchstellerin auf die rechtlichen Grundlagen sowie den Umstand hin, dass das Gesuch weder begründet sei noch Beilagen enthalte, sodass nicht beurteilt werden könne, ob der Gesuchstellerin ein Anspruch auf die beantragte Vormerkung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zustehe. Im Sinne der gerichtlichen Fragepflicht wurde der Gesuchstellerin eine Frist bis zum 18. Dezember 2020 gesetzt, um ihr Gesuch entsprechend zu ergänzen.

4.2.

Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 reichte die Gesuchstellerin ohne weitere Begründung die Grundbuchauszüge für die Grundstücke Nr. 586, 488 und 123 je GB M., ein.

4.3.

Den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 bezahlte die Gesuchstellerin fristgerecht.

4.4.

Die Gesuchsgegnerin wurde nicht aufgefordert, eine Gesuchsantwort einzureichen.

Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

  1. Zuständigkeit

1.1.

Bei der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts handelt es sich um einen Anwendungsfall des vorsorglichen Rechtsschutzes i.S.v. Art. 261 ff. ZPO. 1 Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist deshalb das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO). Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO). Die von der Gesuchstellerin eingereichten Grundbuchauszüge beziehen sich allesamt auf Grundstücke, die in M. (AG) liegen (Beilagen 1-3 der Eingabe der Gesuchstellerin vom 11. Dezember 2020). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist gegeben.

1.2.

Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Handelsgericht für den Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO und § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO AG, da die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid – bei einem behaupteten Streitwert von Fr. 74'528.00 – die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und die Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind.

  1. Allgemeine Voraussetzungen der vorläufigen Eintragung

2.1.

Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts setzt im Wesentlichen die Forderung eines Bauhandwerkers oder Unternehmers für die Leistung von Arbeit und allenfalls von Material zugunsten des zu belastenden Grundstücks sowie die Wahrung der viermonatigen Eintragungsfrist voraus (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und 839 Abs. 2 ZGB).

1 BGE 137 III 563 E. 3.3.

2.2.

Die Eintragungsvoraussetzungen sind im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts lediglich glaubhaft zu machen. An diese Glaubhaftmachung werden zudem weniger strenge Anforderungen gestellt, als es diesem Beweismass für vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) sonst entspricht. 2 Die vorläufige Eintragung darf nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint. Im Zweifelsfall, bei unklarer Beweis- oder Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem Richter im ordentlichen Verfahren zu überlassen. 3 Letztlich läuft es darauf hinaus, dass der gesuchstellende Unternehmer nur die blosse Möglichkeit eines Anspruchs auf ein Bauhandwerkerpfandrecht nachzuweisen hat. 4

2.3.

Das Gesuch enthält trotz Ausübung der richterlichen Fragepflicht mit genauen Hinweisen, was inhaltlich zu verbessern ist, sowie der Ansetzung einer angemessenen Nachfrist keine Begründung und lediglich drei Grundbuchauszüge von drei Grundstücken als Beilagen. Ebenso enthält bereits das von der Gesuchstellerin verwendete Formular den Hinweis, das Gesuch sei zwingend zu begründen.

Die Ausführungen der Gesuchstellerin erlauben es daher nicht, darüber zu entscheiden, ob sie auf einem Grundstück der Gesuchsgegnerin pfandberechtigte Arbeiten i.S.v. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB erbracht und daraus derzeit eine Forderung gegenüber der Gesuchsgegnerin noch unbeglichen ist. Es fehlen Angaben dazu, was für Arbeiten die Gesuchstellerin erledigte und welchen Werklohn die Parteien vereinbart haben. Ebenso fehlen Angaben darüber, wann die Gesuchstellerin die letzten Arbeiten ausführte, sodass nicht beurteilt werden kann, ob die viermonatige Eintragungsfrist (Art. 839 Abs. 2 ZGB) noch eingehalten ist.

Der Tatsachenvortrag der Gesuchstellerin bleibt daher auch nach der Ausübung der richterlichen Fragepflicht und der Ansetzung einer Nachfrist unschlüssig, sodass das Gesuch abzuweisen ist. Das Gesuch ist offensichtlich unbegründet, weshalb der Gesuchsgegnerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (Art. 253 ZPO).

2 BGE 137 III 563 E. 3.3; 86 I 265 E. 3; vgl. auch SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N. 1394; BSK ZGB II-THURNHERR, 6. Aufl. 2019, Art. 839/840 N. 37. 3 BGE 86 I 265 E. 3; 102 Ia 81 E. 2b.bb; BGer 5A_426/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.4; 5A_924/2014 vom 7. Mai 2015 E. 4.1.2; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Aufl., 2011, N. 628. 4 SCHUMACHER (Fn. 2), N. 1395.

  1. Prozesskosten Die Prozesskosten bestehen vorliegend einzig aus Gerichtskosten. Diese werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind sie von der Gesuchstellerin zu tragen.

Da der Gesuchsgegnerin mangels Erstattung einer Gesuchsantwort kein Aufwand entstanden ist, ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 8 VKD; SAR 221.150). Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden sie vorab mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.00 verrechnet. Ein allfälliger Überschuss steht der Gesuchstellerin zu.

Der Vizepräsident erkennt:

1.

Das Gesuch vom 2. Dezember 2020 wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen und werden mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.00 verrechnet.

Zustellung an:  die Gesuchstellerin (mit Abrechnung)  die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach mit Gesuch vom 2. Dezember 2020 und Eingabe vom 11. Dezember 2020 [inkl. Beilagen] der Gesuchstellerin)

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff.,

Art 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer

Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 22. Dezember 2020

Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Schneuwly (i.V. Näf)

Palavras-chave

mechanic’s lienprovisional registrationplausibilitysummary proceedingsterritorial jurisdictioncourt costsduty to inquire

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Questão jurídica principal

Whether the Handelsgericht had territorial and subject-matter jurisdiction over the request for provisional registration of a mechanic’s lien.

Decisão extraída

Jurisdiction existed because the properties were located in Aargau and the court was competent for interim relief in a lien case.

Fundamentação extraída

For provisional registration of a mechanic’s lien, the court at the place where the land is registered is competent; the Aargau courts therefore had territorial jurisdiction, and the commercial court judge had subject-matter competence under the applicable procedural rules.

Questão jurídica principal

Whether the applicant made the prerequisites for provisional registration of a mechanic’s lien plausible.

Decisão extraída

No. The request was insufficiently reasoned and did not make lien entitlement or compliance with the four-month filing period plausible.

Fundamentação extraída

The filing contained no explanation of the work performed, the agreed remuneration, the unpaid claim, or the date of the last work. Without these facts, the court could not assess whether lienable work had been performed or whether the statutory filing deadline was met. In case of an obviously unsubstantiated request, the respondent need not be heard.

Questão jurídica principal

How the procedural costs should be allocated.

Decisão extraída

Court costs were imposed on the applicant and set off against the advance payment; no party compensation was awarded to the respondent.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome, and the respondent incurred no compensable expense because it did not file a response.

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