CAT complaint as obstacle to removal detention extension

HA.2005.00044Tribunal Administrativo / Câmara 216 de set. de 2005Partially Granted

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The Aargau migration office sought extension of A.E.’s removal detention while a CAT complaint was pending and the Federal Office for Migration had temporarily suspended removal. The court held that the CAT proceedings constituted a special obstacle to execution, but no release ground existed because a decision might still be obtained within the maximum detention period if the Swiss response was filed promptly. The request for six months’ extension was therefore rejected, but detention was extended by three months only, with an automatic release order if the Swiss authorities failed to send their CAT response within 20 days.

Sumário Omnilex

Art. 13b Abs. 2 ANAG; Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG: A pending complaint before the Committee against Torture may constitute a special obstacle to removal where the execution of expulsion depends on the course and timing of the international proceedings. Release from removal detention is not required so long as, in the concrete circumstances, execution can still reasonably be expected within the remaining lawful detention period. When the prospects of timely removal depend on prompt action by the Swiss authorities in the CAT procedure, only a limited extension of detention is justified; the court may couple the extension with a conditional release order if the necessary procedural step is not taken within a short time limit.

Texto completo

444 Rekursgericht im Ausländerrecht 2005 gen Verhältnisse verfügt, ist - abgesehen von offensichtlichen Fehleinschätzungen durch das BFM - allerdings nicht ersichtlich, weshalb eine kantonale Beschwerdeinstanz von der Beurteilung des BFM bezüglich Zumutbarkeit der Rückkehr abweichen sollte. 4. b) Der Gesuchsgegner macht geltend, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG i.V.m. Art. 13f ANAG, d.h. die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausweispapieren, sei erst seit dem 1. April 2004 in Kraft. Vor der Revision des ANAG sei im Gesetz nur die Rede von konkreten Anzeichen gewesen, die befürchten lassen, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Indem das Migrationsamt einen Sachverhalt dieser Regelung unterstelle, der sich vor Inkrafttreten der Bestimmung ereignet habe, liege eine unzulässige Rückwirkung der gesetzlichen Regelung vor. Dem kann nicht gefolgt werden. Seit Inkrafttreten des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998, d.h. seit dem 1. Oktober 1999, sind abgewiesene Asylbewerber verpflichtet, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken. Weigerte sich ein Betroffener, einer konkreten Anweisung des Migrationsamts im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung Folge zu leisten, ging das Rekursgericht deshalb bereits vor Inkrafttreten der neu formulierten Art. 13b und 13f ANAG in konstanter Rechtsprechung davon aus, der Betroffene werde sich einer bevorstehenden Ausschaffung widersetzen (Entscheid des Rekursgerichts vom 22. Februar 2003, HA.2003.00006, E. 3b, S. 5). Nachdem das Migrationsamt den Gesuchsgegner mehrmals aufgefordert hat, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und bei der eigenen Botschaft vorzusprechen und sich der Gesuchsgegner jedoch beharrlich weigerte, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb von einer konkreten Untertauchensgefahr auszugehen ist. 101 Ausschaffungshaft; Auswirkungen einer CAT-Beschwerde

  • CAT-Beschwerde stellt ein besonderes Hindernis im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG dar (Erw. II/3).

2005 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 445

  • Im aktuellen Zeitpunkt liegt kein Haftbeendigungsgrund vor, da mit dem CAT-Entscheid innert der maximal zulässigen Haftdauer gerechnet werden kann, sofern das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement seine Stellungnahme innert 20 Tagen einreicht. Hingegen rechtfertigt sich eine Haftverlängerung angesichts dieser speziellen Situation lediglich um drei Monate (II/6-7). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 16. September 2005 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.E. betreffend Haftverlängerung/Haftentlassung (HA.2005.00044). Aus den Erwägungen II. 3. Der Gesuchsteller stützt seine Haftanordnung auf Art. 13b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ANAG. Mit Urteil vom 1. Juli 2005 (HA.2005.00034) wurde der Haftgrund der Untertauchensgefahr als erfüllt betrachtet. Es besteht kein Anlass zu einer anderen Beurteilung im heutigen Zeitpunkt. Dies umso weniger als ein Ausschaffungsversuch am renitenten Verhalten des Gesuchsgegners scheiterte. Nachdem ein Entscheid seitens des CAT (Committee against Torture) pendent ist und das BFM auf Empfehlung des CAT die Aussetzung der Ausschaffung verfügte, stehen dem Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse i.S.v. Art. 13b Abs. 2 ANAG entgegen. Auch diesbezüglich sind die Voraussetzungen für eine Haftverlängerung erfüllt. 6. Gemäss Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Nachdem der Gesuchsgegner beim CAT eine Beschwerde einreichte und das BFM den Vollzug der Ausschaffung einstweilen aussetzte, stellt sich die Frage, ob der Vollzug der Ausschaffung innerhalb der maximal möglichen Haftdauer von 9 Monaten durchgeführt werden kann. Einer Eingangsbestätigung des CAT an den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners vom 9. September 2005 ist zu entnehmen, dass die

446 Rekursgericht im Ausländerrecht 2005 Schweiz zwei Monate Zeit hat, um sich zur Zulässigkeit der Beschwerde zu äussern und sechs Monate, um inhaltlich Stellung zu nehmen. Auf Anfrage des Migrationsamtes hin teilte der Sektionschef der Abteilung Asylverfahren IV des Bundesamtes für Migration nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Justiz am 13. September 2005 mit, es sei sehr schwierig, Angaben zur durchschnittlichen Verfahrensdauer von Beschwerden beim CAT zu machen. Einige seien innert zweier Monate erledigt, andere dauerten Jahre. Auf schriftliche Anfrage des Präsidenten des Rekursgerichts an den Chef des Bundesamtes für Migration liess dieser mitteilen, dass das Bundesamt für Justiz für die Beantwortung der Beschwerden beim CAT zuständig sei, wobei das BFM vorgängig intern um Stellungnahme ersucht werde. Die Frage, wann die Antwort der Schweiz beim CAT eingehen werde, wurde nicht beantwortet. Das CAT könne nicht gezwungen werden, das Verfahren zu beschleunigen. Allerdings könne man das CAT unter Hinweis auf die laufende Haft ersuchen, das Verfahren rasch zu behandeln. Gegen die Schweiz seinen bislang vor dem CAT zwei Verfahren betreffend den Sudan angestrebt worden. Die Beschwerden seien nach zwei Jahren bzw. nach einem Jahr und fünf Monaten abgewiesen worden. Bei beiden sei ein materieller Entscheid gefällt worden. Aus dem Gesagten erhellt klar, dass mit einer Rückführung des Gesuchsgegners in den nächsten sechs Monaten nur dann gerechnet werden kann, wenn die Eingabe der Schweiz an das CAT einerseits rasch erfolgt und wenn das CAT anderseits rasch entscheidet. Gemäss Homepage des "Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights" tagt das CAT zwei Mal jährlich im November und Mai. Die nächste Sitzung findet vom 7. bis 25. November 2005 statt (http://www.ohchr.org/english/bodies/cat/sessions.htm). Geht man davon aus, dass das CAT einer Verfahrensbeschleunigung zustimmt und geht man weiter davon aus, dass die Eingabe der Schweiz dem Beschwerdeführer mit einer kurzen Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme zu unterbreiten ist, kann das CAT nur dann während seiner nächsten Sitzung über die Beschwerde des Gesuchsgegners entscheiden, wenn die zuständige Schweizer Behörde ihre Ant-

2005 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 447 wort an das CAT innert 20 Tagen einreicht. Nachdem das BFM bereits zwei Mal über die Vollziehbarkeit der Ausschaffung befunden hat und dabei zwangsläufig auch eine allfällige Foltermöglichkeit beurteilte, dürfte es für die zuständige Schweizer Behörde kein Problem darstellen, die Antwort an das CAT in den nächsten 20 Tagen einzureichen. Reicht die zuständige Schweizer Behörde ihre Antwort in den nächsten 20 Tage beim CAT ein, besteht durchaus die Möglichkeit, dass das Verfahren durch das CAT in der Novembersession erledigt wird. Allerdings wird das CAT für die Redaktion des Entscheides eine gewisse Zeit benötigen. Reicht die zuständige Schweizer Behörde ihre Antwort hingegen nicht innert der nächsten 20 Tage ein, ist ein Entscheid des CAT innerhalb der nächsten sechs Monate und damit auch eine Ausschaffung in den nächsten sechs Monaten unwahrscheinlich. Dies ist bei der Bestätigung der Haft zu berücksichtigen. Ein Haftbeendigungsgrund liegt unter diesen Umständen nicht vor, weshalb das entsprechende Gesuch abzulehnen ist. 7. Der Gesuchsteller beantragt die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere sechs Monate. Diesem Antrag kann zurzeit nicht stattgegeben werden. Sollte das CAT in der Novembersession über die Beschwerde entscheiden, ist zwar damit zu rechnen, dass die Redaktion des Entscheides noch eine gewisse Zeit beansprucht. Liegt jedoch in den nächsten drei Monaten kein Entscheid des CAT vor, kann im Moment nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausschaffung des Gesuchsgegners in den nächsten sechs Monaten erfolgen kann. Es wird in diesem Falle dem Gesuchsteller obliegen, das Gegenteil zu belegen und eine weitere Haftverlängerung zu beantragen.

Demgemäss wird erkannt: 1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgelehnt. 2. Die Ausschaffungshaft wird unter Vorbehalt von Ziffer 3 des vorliegenden Dispositivs um drei Monate, d.h. bis zum 29. Dezember 2005, verlängert. 3. Sollte im Verfahren betreffend CAT-Beschwerde die Antwort der Schweizer Behörden an das CAT nicht innert 20 Tagen,

448 Rekursgericht im Ausländerrecht 2005 d.h. bis zum 6. Oktober 2005, abgesandt werden, ist der Gesuchsgegner am 8. Oktober 2005 aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 102 Ausschaffungshaft; Beschwerde betreffend Disziplinarstrafe Eine Disziplinarstrafe ist erst dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Betroffenen zu einer Störung des Anstaltsbetriebes führt. Aufgrund des Stufensystems innerhalb des Disziplinarwesens darf die fünftätige Einschliessung als schärfst mögliche Disziplinarstrafe in der Regel nicht als erste Massnahme angeordnet werden. Absichtlich selbst herbeigeführte gesundheitliche Probleme können nicht mit Disziplinarstrafen sanktioniert werden (Erw. II/3-5). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. Oktober 2005 in Sachen Z.Y. gegen die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Aargau vom 26. Oktober 2005 betreffend Disziplinarstrafe (BE.2005.00055). Aus den Erwägungen II. 1. Gemäss Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer mit einer Einschliessung von fünf Tagen bestraft, weil er sich renitent verhalte, indem er keine Nahrung mehr zu sich nehme. Durch sein Verhalten werde der Betrieb im Ausschaffungszentrum stark erschwert. Um möglichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, müsse der Beschwerdeführer betreffend Nahrungsaufnahme kontrolliert werden können. Dies sei nur möglich, indem er in einer Einzelzelle eingeschlossen werde. ... 2. Der Beschwerdeführer geht davon aus, die gesetzlichen Anforderungen an die Anordnung einer Disziplinarstrafe seien vorliegend nicht erfüllt und die angeordnete Massnahme erweise sich zudem als untauglich. 3. Gemäss § 26 EGAR sind Einschränkungen garantierter Rechte im Sinne von § 25 Abs. 1 EGAR unter Vorbehalt von § 28

Palavras-chave

removal detentionCAT complaintspecial obstaclerelease from detentiondetention extensionnon-refoulement risk

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Questão jurídica principal

Whether the CAT complaint constitutes a special obstacle to removal under Art. 13b Abs. 2 ANAG

Decisão extraída

Yes. The pending CAT proceedings and the temporary suspension ordered by the Federal Office for Migration amounted to a special obstacle to executing removal.

Fundamentação extraída

The court considered that a timely CAT decision could still be expected within the maximum detention period only if the Swiss authorities acted promptly; otherwise removal within six months was unlikely. This special procedural situation supported detention.

Questão jurídica principal

Whether a ground for release from detention existed under Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG

Decisão extraída

No. On the circumstances as they stood, execution of removal was not shown to be impossible within the lawful detention period.

Fundamentação extraída

Because the CAT procedure might still be completed in time if the Swiss response was filed quickly, immediate release was not required; the detention termination request was therefore rejected.

Questão jurídica principal

Whether removal detention should be extended by six months as requested

Decisão extraída

No. Only a three-month extension was justified in view of the special CAT-related situation.

Fundamentação extraída

The court held that a longer extension was not presently warranted because the timing of the CAT proceedings remained uncertain; if no CAT decision was issued within three months, the applicant would need to prove otherwise and seek a new extension.

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