Entry ban as removal order; detention grounds in immigration law

HA.2002.00002Tribunal Administrativo / Câmara 21 de mar. de 2002

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Resumo Omnilex

The decision concerns immigration detention review in Aargau. It holds that an entry ban is a stay-away measure and, while valid, operates like a removal order for purposes of Art. 13b ANAG. It also explains that a criminal conviction does not automatically show a concrete risk of evasion of removal. In addition, a brief delay in hearing the detained person after arrest normally does not justify release if removal is planned within 24 hours and the person refuses to depart voluntarily.

Sumário Omnilex

Art. 13b Abs. 1 ANAG; Art. 14 ANAG; § 13 EGAR; § 23 KV: Eine Einreisesperre ist als Fernhaltemassnahme während ihrer Geltungsdauer einer Wegweisungsverfügung gleichzustellen. Für den Haftgrund der Entziehungsgefahr genügt nicht jede strafrechtliche Verurteilung; erforderlich sind konkrete Umstände, die auf eine bevorstehende Vereitelung des Vollzugs schliessen lassen. Wird die betroffene Person nach Anhaltung innert kurzer Frist ausgeschafft und verweigert sie die freiwillige Ausreise, führt eine geringfügige Verzögerung der Gewährung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich nicht zur Haftentlassung.

Texto completo

2002Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht513 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 126 Ausschaffungshaft. Einreisesperre als Wegweisungsentscheid. Eine Einreisesperre stellt eine Fernhaltemassnahme dar und hat während ihrer Gültigkeit die Wirkung einer Wegweisungsverfügung im Sinne von Art. 13b Abs. 1 ANAG (Erw. II/2c mit weiteren Verweisen). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 29. Oktober 2002 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen V.M. betreffend Haftüberprüfung (HA.2002.00012). 127 Ausschaffungshaft. Strafrechtliche Verurteilung als Haftgrund. Nicht jede strafrechtliche Verurteilung stellt ein konkretes Anzeichen dafür dar, dass sich der Betroffene im Sinne von Art. 13b Abs. 1 ANAG der Ausschaffung entziehen will (Erw. II/3b). Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 1. März 2002 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen A.M. betreffend Haftüberprüfung (HA.2002.00002). Aus den Erwägungen II. 3. b) Die Fremdenpolizei begründete das Vorliegen des Haftgrundes von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ausserdem damit, der Gesuchsgegner habe seine Renitenz behördlichen Anordnungen gegenüber auch durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Ausdruck gebracht. Zwar trifft es zu, dass bei einem straffällig gewordenen Ausländer eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen ist, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. BGE 122 II 49, E. 2a, S. 51). Es kann jedoch nicht jede Verurteilung als konkretes Anzeichen dafür gewertet werden, der Betroffene werde sich der Ausschaffung entziehen. In den Akten befindet sich

514Rekursgericht im Ausländerrecht2002 einzig ein Strafbefehl des Bezirksamts L. vom 29. Januar 2001 betreffend eine Bussenumwandlung. Diesem Strafbefehl ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner ursprünglich wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 unter Anwendung von Art. 95 Ziffer 1 SVG und Art. 42 Abs. 3 bis sowie Art. 147 VZV zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt worden war. In Anbetracht des Hinweises auf diese Bestimmungen wurde der Gesuchsgegner wohl gebüsst, weil er ein Fahrzeug mit seinem ausländischen Führerausweis, der in der Schweiz nicht mehr anerkannt war, führte. Mehr lässt sich aus den in den Akten befindlichen Unterlagen nicht ableiten. Der Gesuchsgegner hat sich abgesehen davon während seiner Anwesenheit in der Schweiz nichts zu Schulden kommen lassen. Unter diesen Umständen kann nicht darauf geschlossen werden, sein strafrechtlich relevantes Verhalten sei ein konkretes Anzeichen dafür, dass er sich einer Ausschaffung entziehen werde. 128 Ausschaffungshaft. Vorläufige Festnahme zwecks Ausschaffung; Verspätete Gewährung des rechtlichen Gehörs. -Gestützt auf Art. 14 ANAG kann ein Betroffener zwangsweise ausgeschafft werden. Der Einsatz von Zwangsmitteln umfasst auch eine gewisse Einschränkung der persönlichen Freiheit. Erfolgt die Freiheitsbeschränkung nicht in direktem Zusammenhang mit dem laufenden Vollzug der Ausschaffung, sind die Voraussetzungen von Art. 13b ff. ANAG zu beachten (Erw. II/1a). -Die vorläufige Festnahme eines Betroffenen zwecks Ausschaffung bedarf gemäss § 13 EGAR eines Haftgrundes im Sinne von Art. 13a und b ANAG (Erw. II/1c). -Beabsichtigt die Fremdenpolizei einen Betroffenen innert 24 Stunden seit Anhaltung auszuschaffen und weigert sich dieser, die Schweiz freiwillig zu verlassen, führt eine kurze Fristüberschreitung bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 23 KV) in der Regel nicht zur Haftentlassung (Erw. II/3c).

Palavras-chave

immigration detentionremoval orderentry banrisk of evasionright to be hearddetention review

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Questão jurídica principal

Whether an entry ban counts as a removal order while it remains valid

Decisão extraída

An entry ban is a removal measure and, during its validity, has the effect of a removal order within the meaning of Art. 13b(1) ANAG.

Fundamentação extraída

Because the entry ban functions as a stay-away measure, it replaces a formal removal order for the duration of its validity.

Questão jurídica principal

Whether a criminal conviction alone constitutes a concrete indication that the person will evade removal

Decisão extraída

Not every criminal conviction is a concrete indication of an intention to evade removal under Art. 13b(1) ANAG.

Fundamentação extraída

Only conduct that, in the circumstances, allows a concrete inference of resistance to removal suffices; a minor prior conviction does not automatically establish the detention ground.

Questão jurídica principal

Whether a short delay in hearing after arrest requires release from detention when removal is intended within 24 hours

Decisão extraída

As a rule, a short delay in granting the right to be heard does not lead to release if the authority intends to remove the person within 24 hours and the person refuses to leave voluntarily.

Fundamentação extraída

The procedural defect is not, by itself, decisive where the deprivation of liberty serves immediate removal and the delay remains limited.

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