Planning permission for garden grading and retaining wall

EBVU 21.222Outro Tribunal28 de mar. de 2022Dismissed

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Resumo Omnilex

A and B appealed against the Municipal Council Q.'s approval of a garden design on parcel 29 owned by C. and D. The Department of Construction, Transport and Environment rejected the appeal. It held that the planned terrain alteration was not unnecessary because it served the comprehensible aim of creating a level garden/seating area. It also held that the retaining wall was necessary, since the topography and the new bike ramp with adjoining platform could not be secured by a mere slope without risking instability.

Sumário Omnilex

§ 32 Abs. 1 und 2 BNO; Zulässigkeit von Terrainveränderungen und Stützmauern bei Gartengestaltungen; eine Terrainveränderung ist nicht unnötig, wenn sie einem einleuchtenden Zweck dient, namentlich der Schaffung ebener Garten- oder Sitzplatzflächen. Stützmauern sind nur nötigenfalls zulässig und bedürfen einer objektiven Rechtfertigung, insbesondere aufgrund der topographischen Verhältnisse; das blosse Interesse an zusätzlicher ebener Fläche genügt nicht. Ist eine rein böschungsförmige Sicherung wegen der erforderlichen Neigung nicht standfest oder rutschsicher, ist eine Stützmauer zulässig bzw. nötig (vgl. Erw. 4.3.2.1 und 4.3.2.3).

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DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Rechtsabteilung

BVURA.21.222 ENTSCHEID vom 28. März 2022 A._____ und B.; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q. vom 23. Februar 2021 betreffend Gartengestaltung, Parzelle 29, von C._____ und D._____ (Baugesuch 20-070); Abweisung Erwägungen (...) 4.3.2.1 Gemäss § 32 Abs. 1 BNO Satz 1 soll das Terrain nicht unnötig verändert werden. Praxisgemäss genügt es jedoch, wenn hinter der Terraingestaltung ein einleuchtender Grund steht; will der Grundeigentümer ebene Garten- bzw. Sitzplatzfläche hinzugewinnen, muss dies als Motiv genügen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 2. März 2009 [WBE.2008.248], Erw. II.3.2, S. 8). Dieser Zweck wird vorliegend ohne Weiteres angestrebt, zumal gemäss den Plänen auf einem Teil der Auffüllung Gartenplatten zu liegen kommen werden (vgl. insbesondere den Plan "Querschnitte ABC" vom 28. August 2020). Allfällige vorbestehende Terrainveränderungen anlässlich des Baus der bestehenden alten Liegenschaft auf Parzelle Nr. 29 spielen in diesem Zusammenhang ohnehin keine Rolle mehr, nachdem keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass diese baubewilligungswidrig erstellt worden wären. Eine "unnötige" Terrainveränderung im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 BNO liegt somit nicht vor. (...) 4.3.2.3 Nach § 32 Abs. 2 BNO sind Terrainveränderungen mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Das primäre Sicherungsinstrument bilden somit nach dem Willen des Bauordnungsgebers klarerweise Böschungen; Stützmauern sind nur "nötigenfalls" zulässig. Diese Regelung lässt sich kaum anders auslegen, als dass die Errichtung von Stützmauern einer besonderen, objektiven Begründung bedarf, die beispielsweise in den topographischen Verhältnissen liegen kann; das alleinige Anliegen, mehr ebene Gartenfläche zu gewinnen, vermag dagegen nicht zu genügen, denn sonst würde die Ausnahme zur Regel (vgl. VGE III/157 vom 30. November 1999, S. 6; III/57 vom 30. Oktober 2007 [WBE.2007.43], S. 8). Vorliegend rechtfertigt sich die streitgegenständliche Stützmauer durch die topographischen Verhältnisse. Die Terrainveränderung dient zur Abstützung der neuen Velorampe und dem daran anschliessenden neuen Platz, welche aufgrund der Platzverhältnisse nicht mit einer blossen Böschung aufgefangen werden können. Für gewöhnlich werden Böschungen bis zu einem Neigungsverhältnis von 2:3 (Höhe:Tiefe) bzw. einer Neigung von ca. 66,67 % noch als standfest aufgefasst (vgl. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [EBVU] 14.642 vom 15. November 2012, Erw. 4.d/dd, bestätigt in VGE vom 19. Dezember 2013 [WBE.2012.475], S. 8). Die Differenz vom oberen Ende der

2 von 2 Rampe bzw. vom neuen Platz – im Abstand von 60 cm zur Parzellengrenze – zur Nachbarsparzelle bzw. zum bestehenden Stellriemen auf der Parzellengrenze beträgt 0,74 m. Mit einer reinen Böschung würde dabei eine Neigung von rund 123 % resultieren. Aufgrund des Neigungsverhältnisses von weit mehr als 2:3 wäre eine solche Böschung ohne zusätzliche Hangsicherungsmassnahmen vorliegend nicht mehr standfest und rutschsicher. Damit erscheint die Stützmauer nötig im Sinne von § 32 Abs. 2 BNO. (...)

Palavras-chave

planning permissionterrain alterationretaining wallgarden designtopographystabilityappeal

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Questão jurídica principal

Whether the planned terrain alteration was unnecessary under § 32(1) BNO.

Decisão extraída

No. The fill served a plausible purpose: creating a level garden and seating area, and existing prior terrain changes were no longer relevant.

Fundamentação extraída

A terrain alteration is permissible if it is based on a comprehensible reason. Creating a level garden area is sufficient, and the plans also showed garden slabs on part of the fill.

Questão jurídica principal

Whether the retaining wall was required and permissible under § 32(2) BNO.

Decisão extraída

Yes. The wall was justified by the topographical conditions and necessary to support the new ramp and adjacent platform; a mere slope would not be stable enough.

Fundamentação extraída

Under the bylaw, slopes are the primary means of securing terrain changes; retaining walls require special objective justification. Here the height difference would have produced an overly steep, unstable slope, so additional stabilization was needed.

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