Detention discipline requires disturbance of institutional order

BE.2005.00055Tribunal Administrativo / Câmara 227 de out. de 2005Annulled

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Resumo Omnilex

Z.Y. challenged a five-day solitary confinement order imposed by the Aargau migration office after he refused food in detention. The president of the Rekursgericht im Ausländerrecht held that disciplinary sanctions are permissible only when the conduct disturbs the operation of the detention facility. Mere food refusal, without a demonstrated disturbance, did not suffice. The court further emphasized the graduated disciplinary system and found the immediate imposition of the maximum five-day confinement disproportionate. The order was annulled.

Sumário Omnilex

§ 28 EGAR; disciplinary confinement in detention facilities; prerequisites and proportionality. A disciplinary sanction may be imposed only where the detainee's conduct actually disturbs the institutional order or operations. Under the graduated disciplinary system, the most severe sanction—five days' confinement—should not ordinarily be used as a first response; it requires prior ineffectiveness of milder measures and individual warning. Self-inflicted health problems, including refusal of food, are not to be addressed by disciplinary punishment but by medical or custodial measures suited to the protection of health (consid. II/3-5).

Texto completo

448 Rekursgericht im Ausländerrecht 2005 d.h. bis zum 6. Oktober 2005, abgesandt werden, ist der Gesuchsgegner am 8. Oktober 2005 aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 102 Ausschaffungshaft; Beschwerde betreffend Disziplinarstrafe Eine Disziplinarstrafe ist erst dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Betroffenen zu einer Störung des Anstaltsbetriebes führt. Aufgrund des Stufensystems innerhalb des Disziplinarwesens darf die fünftätige Einschliessung als schärfst mögliche Disziplinarstrafe in der Regel nicht als erste Massnahme angeordnet werden. Absichtlich selbst herbeigeführte gesundheitliche Probleme können nicht mit Disziplinarstrafen sanktioniert werden (Erw. II/3-5). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. Oktober 2005 in Sachen Z.Y. gegen die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Aargau vom 26. Oktober 2005 betreffend Disziplinarstrafe (BE.2005.00055). Aus den Erwägungen II. 1. Gemäss Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer mit einer Einschliessung von fünf Tagen bestraft, weil er sich renitent verhalte, indem er keine Nahrung mehr zu sich nehme. Durch sein Verhalten werde der Betrieb im Ausschaffungszentrum stark erschwert. Um möglichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, müsse der Beschwerdeführer betreffend Nahrungsaufnahme kontrolliert werden können. Dies sei nur möglich, indem er in einer Einzelzelle eingeschlossen werde. ... 2. Der Beschwerdeführer geht davon aus, die gesetzlichen Anforderungen an die Anordnung einer Disziplinarstrafe seien vorliegend nicht erfüllt und die angeordnete Massnahme erweise sich zudem als untauglich. 3. Gemäss § 26 EGAR sind Einschränkungen garantierter Rechte im Sinne von § 25 Abs. 1 EGAR unter Vorbehalt von § 28

2005 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 449 EGAR nur soweit zulässig, als es die Sicherheit, insbesondere die Fluchtverhinderung, erfordert. Gemäss § 28 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 3 lit. c EGAR kann das Migrationsamt Einschliessungen von maximal 5 Tagen anordnen, wenn die inhaftierte Person gegen die Anstaltsordnung und gegen Anordnungen der Anstaltsorgane im Einzelfall verstösst. Der Hausordnung für das Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau vom 31. Januar 1996 / 1. Juli 1998 ist in Ziffer 11.1 zu entnehmen, dass renitentes Verhalten als Disziplinartatbestand gilt. 4. Das Migrationsamt begründet die Einschliessung des Beschwerdeführers mit seiner Verweigerung der Nahrungsaufnahme, welche als renitentes Verhalten im Sinne von Ziffer 11.1 der Hausordnung bezeichnet werden müsse. Die Vorinstanz verkennt dabei, dass selbst wenn die Verweigerung der Nahrungsaufnahme als renitentes Verhalten bezeichnet werden könnte, eine Disziplinierung des Betroffenen nur dann gerechtfertigt wäre, wenn aus dem Verhalten eine Störung des Anstaltsbetriebes resultieren würde. Wäre dem nicht so, könnte jede noch so kleine Missachtung einer Anordnung zu einer Disziplinierung führen. Nachdem gemäss Schreiben des stellvertretenden Dienstchefs des Ausschaffungszentrums vom 26. Oktober 2005 an das Migrationsamt zur Zeit keine medizinischen Probleme bestehen, ist nicht ersichtlich, inwiefern die angeblich verweigerte Nahrungsaufnahme zu einer Störung des Anstaltsbetriebes führen sollte. Allein schon deshalb ist die angeordnete Disziplinarstrafe aufzuheben. 5. Hinzu kommt, dass das Disziplinarwesen gemäss § 28 EGAR ein Stufensystem darstellt. Die Anordnung von Disziplinarmassnahmen fällt in den Kompetenzbereich des Bezirksamtes als Haftvollzugsbehörde, wogegen Disziplinarstrafen nur durch das Migrationsamt angeordnet werden dürfen. Die Einschliessung von fünf Tagen stellt dabei die schärfst mögliche Disziplinarstrafe dar. Dem Prinzip des Stufensystems folgend, sind gemäss Ziffer 11.1 der Hausordnung Disziplinarmassnahmen nur anzuordnen, wenn mit den ordentlichen Mitteln der Erziehung, Führung und Beeinflussung keine Änderung im Fehlverhalten des Häftlings erreicht werden kann. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips sind demnach Dis-

450 Rekursgericht im Ausländerrecht 2005 ziplinarmassnahmen und damit umso mehr Disziplinarstrafen erst dann anzuordnen, wenn sich ein Betroffener nach eindringlicher Ermahnung uneinsichtig zeigt. Die unverzügliche Anordnung der maximal zulässigen Disziplinarstrafe allein wegen verweigerter Nahrungsaufnahme erweist sich damit als offensichtlich unverhältnismässig. Zwar erscheint verständlich, wenn das Migrationsamt im Bemühen den gesetzlichen Vollzugsauftrag zu erfüllen, dafür besorgt ist, die Reisefähigkeit eines Betroffenen zu erhalten. Dafür dient jedoch das Disziplinarwesen nicht. Es soll einzig einen geordneten Anstaltsbetrieb sicherstellen, indem ein Fehlverhalten eines Inhaftierten sanktioniert werden kann. Gesundheitliche Probleme von Inhaftierten können - auch wenn sie absichtlich selbst herbeigeführt werden - nicht mit Disziplinarstrafen sanktioniert, geschweige denn gelöst werden. Keine Disziplinarmassnahmen stellen selbstverständlich medizinisch angezeigte und durch einen Arzt angeordnete Eingriffe in die persönliche Freiheit dar. 103 Gebietsbeschränkung; Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausgrenzung Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausgrenzung ist unverhältnismässig und zumindest teilweise nicht geeignet, die durch ihn verursachte Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern (Erw. II/2-4). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 5. September 2005 in Sachen V.K. gegen den Entscheid des Migrationsamts des Kantons Aargau betreffend Ausgrenzung (GB.2005.00004). Aus den Erwägungen II. 2. a) Gemäss Art. 13e Abs. 1 ANAG kann die zuständige kantonale Behörde einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, insbesondere zur Bekämpfung des

Palavras-chave

detentiondisciplinary sanctionproportionalityinstitutional ordersolitary confinementfood refusalgraduated sanctions

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Questão jurídica principal

Whether five days' solitary confinement was justified as a disciplinary penalty for refusing food.

Decisão extraída

No. A disciplinary penalty is justified only if the conduct causes a disturbance of the detention facility's operations, which was not shown here.

Fundamentação extraída

Even if refusal of food could be treated as insubordinate conduct, the sanction requires an actual disruption of institutional order. The record showed no medical problems at the time, and the alleged conduct did not demonstrate any disturbance of the center's operations.

Questão jurídica principal

Whether the maximum five-day confinement could be imposed as an initial disciplinary response.

Decisão extraída

No. Under the staged disciplinary system, the harshest penalty should not normally be imposed as the first measure, and the immediate use of the maximum sanction was disproportionate.

Fundamentação extraída

The disciplinary regime follows a graduated system. Measures should be used only after ordinary means of guidance and warning have failed. The direct imposition of the maximum sanction for food refusal was therefore manifestly disproportionate.

Questão jurídica principal

Whether self-inflicted health problems may be punished through disciplinary sanctions.

Decisão extraída

No. Disciplinary sanctions are meant to secure orderly detention, not to punish or solve health problems, even if self-inflicted.

Fundamentação extraída

The purpose of discipline is to sanction misconduct affecting institutional order. Medical issues, even when deliberately caused, must be addressed by medical means, not disciplinary penalties.

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