Cantonal authority bound by ASTRA approval for road advertisements

AGVE_2009_101Outro Tribunal24 de jun. de 2009Dismissed

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G. AG sought a cantonal permit for road advertisements near national roads of first and second class. The ASTRA refused approval for several advertisement positions and maintained that refusal. The cantonal government held that federal law requires prior ASTRA approval and that it is bound by that requirement; it cannot grant the permit or replace ASTRA's decision on appeal. The complaint was therefore unsuccessful to the extent it concerned the unapproved advertisement installations.

Sumário Omnilex

Art. 99 SSV; road advertisements in the area of national roads of first and second class require prior approval by ASTRA; cantonal authorities are bound by this federal approval prerequisite and may not grant a permit in the absence of approval, even if they review the matter with full cognition. Art. 49 Abs. 1 BV precludes cantonal authorities from departing from the mandatory federal scheme. The cantonal government is neither a supervisory body over ASTRA nor empowered to substitute its own permit decision for the missing federal approval (consid. 4.1–4.2).

Texto completo

2009 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 449 öffentlichen Rettungsdiensten wie Sanität und Feuerwehr einen ungehinderten Zugang zum Grundstück zu ermöglichen. (...) 5. b) Wie bereits dargelegt, findet § 44a ABauV nur soweit Anwendung, als es um die Beschaffenheit öffentlicher Strassen geht. Gleiches gilt, soweit es sich um die technische Ausgestaltung öffentlicher Strassen handelt. Demgegenüber existiert keine gesetzliche Bestimmung, welche die Festigkeit und die technischen Anforderungen an den Ausbau einer Privatstrasse regelt. Somit kann nicht gefordert werden, dass der B.-weg in irgendeiner Form ausgebaut, unterhalten oder sonst wie angepasst wird. (...) Dass sich der B.-weg als gekiester «Feldweg» präsentiert, bewirkt nichts Gegenteiliges. Ebenso unerheblich ist, dass der B.-weg nicht auf der gesamten ausgemarchten Breite von 3 m gekiest ist. Soweit die Miteigentümer eine komfortablere Lösung wünschen, haben sie sich privatrechtlich zu verständigen. 101 Bewilligung von Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse

  • Bindung des Regierungsrates an die Beurteilung durch das zuständige Bundesamt Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 24. Juni 2009 i.S. G. AG gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats O. Aus den Erwägungen 4. Fehlende Genehmigung durch das Bundesamt 4.1. Gemäss Art. 99 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) bedarf das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde; vor der Erteilung der Bewilligung für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse ist die Genehmigung des Bundesamts einzuholen.

450 Verwaltungsbehörden 2009 Die Kantone sind an die bundesrechtlichen Vorschriften gebunden. Das Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1998). In diesem Sinn sind die Kantone beziehungsweise die kantonalen Behörden verpflichtet, bei der Rechtsanwendung das übergeordnete Bundesrecht zu beachten. Im Gegensatz zu anderen Bundesgesetzen verlangt die SSV zwingend eine Genehmigung und nicht nur eine Anhörung der zuständigen Bundesbehörden. Im Fall einer blossen Pflicht, die Bundesbehörden anzuhören, könnten die kantonalen Behörden ohne weiteres entgegen dem gestellten Bundesantrag entscheiden, wobei die Bundesbehörden auf den ihnen in diesen Verfahren geöffneten kantonalen Rechtsweg verwiesen werden könnten (vgl. dazu z.B. Art. 18m des Eisenbahngesetzes [EBG] vom 20. Dezember 1957 für die kantonalen Bewilligungen der Nebenanlagen). Demgegenüber ist die Genehmigung bundesrechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer entsprechenden kantonalen Baubewilligung. Den kantonalen Behörden ist es damit aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts versagt, ohne Genehmigung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) eine Strassenreklame im Bereich der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse zu bewilligen. Das ASTRA verweigerte die Zustimmung für einen Teil der beantragten Reklamepositionen (Positionen 2 bis 4 sowie 7 bis 9 und ein Schild der Position 6; Schreiben des ASTRA ...). An dieser Genehmigungsverweigerung hielt das ASTRA mit Stellungnahme vom 1. Mai 2009 fest. Ohne einen Verstoss gegen das massgebende Bundesrecht zu begehen, ist es dem Regierungsrat demnach auch im Beschwerdeverfahren verwehrt, die Beschwerde der Beschwerdeführerin insoweit gutzuheissen, als sie die Erteilung der Baubewilligung für die vom ASTRA nicht genehmigten Reklameanlagen begehrt. 4.2. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme aus, dass die Rechtsweggarantie ein Verfahrensgrundrecht darstelle. Im Kanton sei die Rechtsweggarantie umgesetzt. Der Zugang zu einem Gericht sei gegeben. Der Regierungsrat habe genau gleich wie das Verwaltungsgericht – nota bene ein kantonales Gericht – zu entscheiden. Eine föderale Rücksichtnahme auf den Entscheid des Bun-

2009 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 451 desamts für Strassen ASTRA käme einer Rechtsverweigerung gleich. In föderaler Hinsicht spiele es keine Rolle, ob eine kantonale Regierung oder ein kantonales Gericht entscheide; es müsse ein Entscheid gefällt werden. Die Behauptung, erst auf Bundesebene könne die notwendige Genehmigung des Bundesamts für Strassen ASTRA überprüft werden, könne nicht stimmen. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Der Regierungsrat ist nämlich weder Aufsichtsbehörde des ASTRA, noch kommt ihm von Bundesrechts wegen eine Kompetenz zu, die Entscheidungen des ASTRA zu überprüfen beziehungsweise der Beschwerdeführerin an Stelle des ASTRA die notwendige Genehmigung zu erteilen. Vielmehr ist der Regierungsrat – wie dargelegt – ans Bundesrecht gebunden und darf deshalb eine Baubewilligung für Strassenreklamen im Bereich von Nationalstrassen 1. und 2. Klasse nur bewilligen beziehungsweise eine Beschwerde auf Erteilung der Baubewilligung nur gutheissen, falls die bundesrechtlich verlangte Genehmigung des ASTRA vorliegt (Art. 99 SSV). Der Regierungsrat prüft die Beschwerde mit voller Kognition; er bleibt aber an das Bundesrecht und den darin statuierten Genehmigungsvorbehalt gebunden. Dies mag zwar für die Beschwerdeführerin zur unbefriedigenden Konsequenz führen, dass der Genehmigungsentscheid, obwohl vom Gemeinderat eröffnet, von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nicht geändert werden kann und damit ihre Anfechtung beim Regierungsrat ins Leere läuft. (...) 102 Gewässernutzungsgebühr

  • Frage des Vorliegens eines Sonderfalles gemäss § 17 WnD und der damit verbundenen Ermässigung der Nutzungsgebühr Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 2. Dezember 2009 i.S. Wasserfahrverein R.M. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt.

Palavras-chave

road advertisementfederal supremacyapproval requirementnational roadsadministrative appeal

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Questão jurídica principal

Whether a canton may grant a road-advertisement permit in the area of national roads of first and second class without ASTRA approval.

Decisão extraída

No. The cantonal authority is bound by federal law and may grant the permit only if the required ASTRA approval exists.

Fundamentação extraída

Art. 99 SSV requires prior approval by the Federal Roads Office for road advertisements in the area of national roads of first and second class. Because federal law prevails over conflicting cantonal law, the cantonal authority cannot substitute its own assessment for the missing federal approval.

Questão jurídica principal

Whether the cantonal government could review ASTRA's refusal and grant approval in appeal proceedings to avoid denial of judicial protection.

Decisão extraída

No. The cantonal government is neither a supervisory authority over ASTRA nor empowered by federal law to replace ASTRA's approval with its own decision.

Fundamentação extraída

The right to a judicial remedy does not override the federal approval requirement. The government exercises full review only within the limits of federal law and cannot lawfully ignore the statutory approval prerequisite.

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