Mansard roof space counts as full storey

AGVE_2006_97Outro Tribunal25 de jul. de 2006Modified

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Resumo Omnilex

The Department of Construction, Transport and Environment dealt with an appeal against a building permit for a single-family house in Meisterschwanden. The appellants argued that the top level under a mansard roof was not a loft but a full storey, so the project exceeded both the floor-area ratio and the permitted number of storeys. The authority agreed, holding that § 16 ABauV defines Dachgeschoss exhaustively and does not cover mansard roofs whose lower roof plane is steeper than 45°. It further held that the earlier special development plan had been superseded insofar as it conflicted with later zoning law, without needing a formal repeal.

Sumário Omnilex

§ 16 ABauV; Dachgeschossbegriff; Mansarddach mit unterer Dachneigung von mehr als 45°: Flächen unter einem solchen Dach zählen nicht als Dachgeschoss, sondern als Vollgeschoss. Die kantonale Definition des Dachgeschosses ist abschliessend; sie erfasst zulässige Schrägdächer bis 45° und eine Kniestockhöhe bis 1,20 m, sofern die Gemeinde nichts Abweichendes bestimmt. Ein geknicktes Mansarddach mit erheblich steilerem Unterteil überschreitet den zulässigen Dachquerschnitt und führt zur Anrechnung als Vollgeschoss (E. 3). Ein älterer Gestaltungsplan verliert insoweit seine Wirkung, als er mit später genehmigtem höherrangigem Planungsrecht in Widerspruch steht; eine formelle Aufhebung ist nicht erforderlich, wenn das Gesetz dies nicht verlangt.

Texto completo

2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 487 Gemeindeautonomie ein weites Ermessen beim Erlass von Zonenvorschriften zu. (...) Der Gestaltungsplan «Kreuzzelg» von 1979/1981 wurde mit der Genehmigung der Bau- und Nutzungsordnung sowie des Zonenplanes von 1994/96 insoweit ausser Kraft gesetzt, als er mit höherrangigem Recht in Widerspruch steht. Die Bauherrschaft ist der Auffassung, dass der Gestaltungsplan nach wie vor in Kraft sei, weil er formell nie aufgehoben wurde. Nach dem klaren Wortlaut von § 168 Abs. 1 Satz 1 BauG erübrigte sich allerdings eine formelle Aufhebung. Somit dürfte die geplante Baute nur mit drei Vollgeschossen realisiert werden. 97 Dachgeschoss

  • Die Fläche unter einem Mansardendach, dessen unterer Dachteil die für ein Dachgeschoss zulässige Neigung von 45° überschreitet, zählt als Vollgeschoss. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 25. Juli 2006 i.S. F. und Mitb. gegen B. und den Gemeinderat Meisterschwanden Aus den Erwägungen 3. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass das oberste Geschoss des projektierten Einfamilienhauses nicht als Dachgeschoss qualifiziert werden könne. Die Definition des Dachgeschosses ergebe sich abschliessend aus § 16 ABauV. Das oberste Geschoss des geplanten Gebäudes mit dem darauf aufgesetzten Mansardendach weise diese Eigenschaften nicht auf, zumal die Dachneigung bedeutend mehr als 45° betrage. Deshalb sei das oberste Geschoss hier als Vollgeschoss zu zählen, mit der Folge, dass dessen Fläche in die Ausnützungsziffer eingerechnet werden müsse. (...) Da das oberste Geschoss hier als Vollgeschoss zähle und dessen Fläche in die Ausnützungsziffer eingerechnet werden müsse, ergebe sich eine massive Überschreitung der zulässigen Ausnützungsziffer von 0.45;

488 Verwaltungsbehörden 2006 zugleich resultiere ein dreigeschossiges Gebäude, d.h. auch die zulässige Geschosszahl (2 Vollgeschosse) werde nicht eingehalten. Das Baugesuch könne schon aus diesen Gründen nicht bewilligt werden, und die angefochtene Baubewilligung sei daher aufzuheben. a) § 16 ABauV hat einzig zum Ziel, zwecks Beurteilung der Geschossigkeit eines Gebäudes den Begriff des Dachgeschosses zu definieren; diese kantonale Definition ist abschliessend (vgl. Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht [BNR], Vollzugshilfe des Baudepartements, herausgegeben von der Staatskanzlei, 2. Auflage Dezember 2003, S. 48). Danach gelten als Dachgeschoss Flächen unter zulässigen Schrägdächern, sofern die Dachfläche – ausgenommen bestimmte Dachflächenfenster – nur auf einem Geschoss und höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen wird (§ 16 Abs. 1 ABauV). Als zulässige Schrägdächer gelten, soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, Dächer mit einer Dachneigung bis 45° und einer Kniestockhöhe bis 1,20 m (§ 16 Abs. 1 bis ABauV). Mangels einer davon abweichenden Regelung der Gemeinde sind in Meisterschwanden eine Dachneigung bis 45° und eine Kniestockhöhe bis 1,20 m massgeblich für die Beurteilung der Geschossigkeit. aa) (Ausführungen zur Kniestockhöhe) bb) Das oberste Geschoss des geplanten Einfamilienhauses gilt jedoch deshalb nicht als Dachgeschoss, weil der untere Teil des projektierten Mansardendachs steiler als der obere verläuft und eine Dachneigung von erheblich mehr als 45° aufweist; die Neigung der unteren Dachebene beträgt 65°. Dadurch wird der in § 16 Abs. 1 bis

ABauV geregelte zulässige Dachquerschnitt überschritten, was zur Folge hat, dass das oberste Geschoss als Vollgeschoss zählt (so auch die entsprechende Skizze in Ziff. 4.3.6 BNR, S. 49 unten rechts). Das Verwaltungsgericht hat in einem kürzlich beurteilten Fall ebenfalls bestätigt, dass § 16 ABauV in erster Linie Sattel- und Pultdächer, allenfalls auch Walm- und Zeltdächer anvisiert, nicht dagegen Mansardendächer, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Dachfläche geknickt ist und deren unterer Teil steiler als der obere verläuft, mit einer Dachneigung von regelmässig erheblich mehr als 45° (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts III/109 vom 17. Dezember 2004 in Sachen C.-W., S. 9). Mit anderen Worten: Mansardendächer mit ei-

2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 489 ner Neigung der unteren Dachebene von mehr als 45° entsprechen nicht dem in § 16 ABauV definierten Begriff des Dachgeschosses. Der Umstand, dass die Dachneigung von Mansardendächern durchschnittlich betrachtet unter 45° liegt, weil die Neigung der oberen Dachebene regelmässig erheblich geringer als 45° ist (hier: 13°), ändert nichts. Flächen unter Mansardendächern, deren unterer Dachteil eine Neigung von mehr als 45° aufweist, zählen deshalb in jedem Fall als Vollgeschoss.

2006 Gewässerschutzrecht 491 II. Gewässerschutzrecht

98 Kostenverteilung gemäss Art. 54 GSchG im Falle der antizipierten Ersatzvornahme nach der Stilllegung des Betriebs einer inzwischen konkursiten Gesellschaft.

  • Haftung der in der konkursiten Gesellschaft für die sachgemässe Betriebsstilllegung verantwortlichen Person (Erw. 5).
  • Haftung der aktuellen Eigentümerin der Betriebsliegenschaft (Erw. 6).
  • Keine Ausdehnung der Haftung auf blosse Hilfspersonen, nur sehr zweifelhaft an der Gewässergefährdung beteiligte Personen oder den Kanton (Erw. 7 und 8).
  • Kostenverteilung (Erw. 9). Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 8. März 2006 i.S. B.B. gegen den Entscheid des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt. Aus den Erwägungen: 1. Beschwerdegegenstand Im vorliegenden Fall geht es um die Anwendung von Art. 54 in Verbindung mit Art. 3a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 bzw. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983. Demgemäss werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer bzw. einer unmittelbar drohenden Einwirkung in die Umwelt sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens bzw. einer Umwelteinwirkung treffen, den verursachenden Personen überbunden. Es ist vorliegend grundsätzlich unstrittig geblieben, dass ein finanzieller Schaden aus der von der Abteilung für Umwelt veranlass-

Palavras-chave

planning lawstorey definitionmansard rooffloor-area ratiospecial development planmunicipal autonomy

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Questão jurídica principal

Whether the top storey under the mansard roof qualifies as a Dachgeschoss under § 16 ABauV.

Decisão extraída

No. A mansard roof whose lower roof plane exceeds 45° does not fit the definition of a Dachgeschoss; the space counts as a full storey.

Fundamentação extraída

§ 16 ABauV defines Dachgeschoss exhaustively. In Meisterschwanden, absent a municipal rule to the contrary, roofs up to 45° and a knee-wall height up to 1.20 m are decisive. Because the lower roof plane of the projected mansard roof is 65°, the permitted roof section is exceeded. The provision is aimed mainly at gable, shed, hip and tent roofs, not mansard roofs with a broken roof line.

Questão jurídica principal

Whether the building permit must be annulled because the project exceeds the permitted floor-area ratio and storey limit.

Decisão extraída

Yes. Once the top level is counted as a full storey, the project exceeds the admissible floor-area ratio of 0.45 and results in three storeys instead of the permitted two full storeys.

Fundamentação extraída

The area of the top level must be included in the utilization calculation. This leads to a significant excess of the allowed utilization index and to non-compliance with the maximum number of storeys.

Questão jurídica principal

Whether the outdated special development plan remained in force despite the later zoning and building regulations.

Decisão extraída

No. The special development plan was superseded to the extent it conflicted with higher-ranking law and the later plan and zoning regulations; a formal repeal was unnecessary under § 168(1) BauG.

Fundamentação extraída

By the clear wording of § 168(1) sentence 1 BauG, a plan that conflicts with higher-ranking law ceases to apply to that extent when the later planning regime is approved.

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