Procurement rules inapplicable to foreign follow-on contracts

AGVE_2005_46Tribunal Administrativo / Câmara 38 de jun. de 2005Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Verwaltungsgericht held that the dispute concerned only the award or non-tendering of follow-on contracts for gas combined-cycle power plants in Italy. Because the challenged conduct related exclusively to activity outside Switzerland, the cited procurement rules did not apply. For the same reason, the court denied its own jurisdiction and refused to enter into the complaint. The text also notes that, in these circumstances, it was unnecessary to determine who actually decided to forgo a tender procedure.

Sumário Omnilex

Procurement law; territorial scope and jurisdiction: where the challenged decision concerns exclusively the award or non-award of follow-on contracts for work to be performed abroad, the cited Swiss procurement provisions do not apply. In consequence, the administrative court lacks jurisdiction and must not enter into the complaint (consid. 233 e). The question which internal body actually resolved not to launch a tender may remain open if territorial applicability already fails.

Texto completo

2005 Submissionen 233 e) Weil es im vorliegenden Fall ausschliesslich um die Vergabe bzw. die Nichtausschreibung von Folgeaufträgen für Gas-Kombikraftwerke in Italien geht, mithin die von der Z. ausserhalb der Schweiz ausgeübte Tätigkeit betroffen ist, finden die erwähnten submissionsrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung, womit aber auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu verneinen ist und auf die Beschwerde nicht eingetreten werden darf. Gleiches gilt bezüglich der Beschwerdegegnerin Y. AG. Unter diesen Umständen kann die strittige Frage, wer den Entscheid, auf eine Ausschreibung der Folgeaufträge in Italien zu verzichten, tatsächlich getroffen hat, offen gelassen werden. 46 Angebotsbewertung.

  • Neubewertung der Angebote nach einem Rückweisungsentscheid. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. Juni 2005 in Sachen R. AG gegen Gemeinderat Schinznach-Dorf. Aus den Erwägungen 3. Als unbegründet erweist sich vorab der Vorwurf, die Vergabebehörde habe zu Unrecht alle eingegangenen Offerten einer Neubewertung unterzogen. Das Verwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 20. Oktober 2003 (AGVE 2003, S. 245 f.) festgehalten, dass es nicht als unzulässig zu beanstanden sei, dass sich die Vergabebehörde auf die Neubewertung des Angebots der Zuschlagsempfängerin und desjenigen der Beschwerdeführer, welche in der ursprünglichen Beurteilung die Ränge 1 und 2 belegt hätten, beschränkt habe. Die übrigen Anbieter hätten auf eine Anfechtung des Zuschlags verzichtet und sich damit mit dem Ergebnis des Submissionsverfahrens abgefunden. In ein lediglich zur Neubewertung der Angebote nochmals aufzurollendes Submissionsverfahren seien deshalb nur noch die Beschwerdeführer und der ursprünglich berücksichtigte Anbieter miteinzubeziehen. Das heisst, dass für den Zuschlag nach erfolgter Neubewertung nur noch der oder die Beschwerdeführer sowie der

234 Verwaltungsgericht 2005 bisherige Zuschlagsempfänger in Betracht kommen, nicht aber unberücksichtigte Anbieter, die den ursprünglichen Vergabeentscheid akzeptiert hatten. Im erwähnten Urteil hat es das Verwaltungsgericht auch für zulässig erachtet, dass lediglich die beiden für einen Zuschlag noch in Betracht kommenden Angebote neu bewertet wurden. Die diesbezüglich von den Beschwerdeführern geäusserten Bedenken, die Bewertung von nur zwei Angeboten falle gröber aus als die Bewertung von zehn Angeboten, hat es im konkreten Fall als unbegründet erachtet, da sich die Bewertung der Teilkriterien nach in der Bewertungsmatrix klar definierten Vorgaben richte und ein Quervergleich aller Angebote für eine objektive und sachgerechte Bewertung nicht zwingend erforderlich sei (AGVE 2003, S. 246). Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Vergabebehörde in anderen Fällen aus Vergleichsgründen noch einmal sämtliche eingegangenen Angebote einer Neubewertung unterzieht. Dies kann sich als durchaus sachgerecht und notwendig erweisen. Für welches Vorgehen sich eine Vergabebehörde entscheidet, liegt grundsätzlich in ihrem Ermessen. Insbesondere darf aus der zitierten Rechtsprechung nicht geschlossen werden, für die Bewertung der Angebotspreise seien nur noch die beiden verbliebenen Angebote zu berücksichtigten und die relevante Bandbreite werde nur noch durch diese Angebote bestimmt. Jedenfalls im Regelfall muss auch bei einer Neubewertung zufolge Rückweisung die Bewertung der verbliebenen Angebote im Kontext bzw. unter Einbezug sämtlicher gültigen Angebotspreise erfolgen; andernfalls käme es zu einer Verfälschung. 47 Ausschluss eines Anbieters vom Verfahren.

  • Ausschluss wegen unzulässiger Abänderung des Offerttextes. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. Juni 2005 in Sachen A. + W. und Mitb. gegen Stadtrat Aarau.

Palavras-chave

procurementterritorial scopejurisdictionpublic tenderforeign contractsnon-entry

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether Swiss procurement law applies to the decision not to tender follow-on contracts for gas combined-cycle power plants in Italy.

Decisão extraída

No. The activity concerned was carried out outside Switzerland, so the cited procurement provisions did not apply.

Fundamentação extraída

Because the dispute related exclusively to the award or non-tendering of follow-on contracts in Italy, it concerned activity outside Switzerland; the procurement rules therefore did not govern the matter.

Questão jurídica principal

Whether the Verwaltungsgericht had jurisdiction over the complaint.

Decisão extraída

No jurisdiction existed.

Fundamentação extraída

Since the procurement provisions were inapplicable to the foreign activity, the court’s jurisdiction also failed.

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