Intercantonal tax allocation cannot be changed mid-period without factual change

AGVE_2005_33Tribunal Administrativo / Câmara 224 de ago. de 2005Confirmed

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P.M. challenged a tax decision concerning intercantonal tax allocation. The Verwaltungsgericht held that, if the tax authority believes the previous allocation practice is wrong and wants to amend it in its favor, it must do so through the main assessment at the start of the tax period. It may not first issue an assessment under the old practice and later adopt an interim reassessment for the same period when no facts have changed and only the legal view has changed. The lower-court decision was therefore confirmed.

Sumário Omnilex

Interkantonale Steuerausscheidung; Änderung der bisherigen Ausscheidungspraxis bei unverändertem Sachverhalt. Erkennt die Veranlagungsbehörde, dass die bisherige interkantonale Steuerausscheidung unzutreffend ist und will sie diese zu ihren Gunsten abändern, hat sie dies mit der Hauptveranlagung auf den Beginn der Steuerperiode vorzunehmen. Unzulässig ist es, zunächst eine Hauptveranlagung nach bisheriger Praxis zu erlassen und später für dieselbe Steuerperiode eine Zwischenveranlagung wegen Änderung der massgebenden Verhältnisse vorzunehmen, wenn tatsächlich keine Sachverhaltsänderung eingetreten ist, sondern lediglich eine neue rechtliche Beurteilung erfolgt. Die Zwischenveranlagung setzt eine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus; eine bloss geänderte Rechtsauffassung genügt nicht (vgl. Erw. 33).

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2005 Kantonale Steuern 137 bezüglich derer Einwände erhoben wurden und die als solche offensichtlich unrichtig erscheinen, kann ihr nicht gefolgt werden; sie beruht auf einer unkritischen Übernahme der Grundsätze für Einzelschätzungen wegen Änderungen. 4.2. Das KStA leitete zunächst eine Einzelschätzung wegen Nutzungsänderung ein. Wie das Steuerrekursgericht zutreffend festhält, hätte das KStA in diesem Rahmen bleiben und dementsprechend das Einspracheverfahren auf die mit der Nutzungsänderung zusammenhängenden Faktoren beschränken sollen (vorne Erw. 3.3). Die in der Einsprache vorgebrachten Einwände, die sich auf andere Faktoren bezogen und darauf hinausliefen, dass die Schätzung des Vermögenswerts offensichtlich unrichtig sei, hätten als unabhängiges und neues Gesuch um Neuschätzung wegen Unrichtigkeit behandelt werden müssen. Dies wäre schon darum zwingend gewesen, weil sich die Einzelschätzung wegen Nutzungsänderung bereits per 1. Januar 2001, also auf das Steuerjahr und die Veranlagung 2001 auswirkte (vorne Erw. 3.2.), während eine Einzelschätzung wegen Unrichtigkeit erst die Veranlagung 2002 beeinflusst (§ 218 Abs. 2 a.E. StG). 33 Interkantonale Steuerausscheidung.

  • Kommt die Veranlagungsbehörde zum Schluss, die bisherige interkantonale Steuerausscheidung sei unzutreffend, und will sie diese demgemäss zu ihren Gunsten abändern, muss sie dies mit der Hauptveranlagung auf den Beginn einer Steuerperiode tun. Es ist unzulässig, zunächst eine Hauptveranlagung gemäss bisheriger Ausscheidungspraxis zu erlassen und später für die betreffende Steuerperiode eine Zwischenveranlagung wegen Änderung der für die Steuerausscheidung massgebenden Verhältnisse vorzunehmen, wenn sich der Sachverhalt im Zeitpunkt der Zwischenveranlagung nicht verändert hat, sondern lediglich eine neue rechtliche Beurteilung erfolgt. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. August 2005 in Sachen P.M. gegen Steuerrekursgericht. Publiziert in StE 2006, A 24.1 Nr. 4.

2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 139 IV. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht

34 Gewässernutzung.

  • Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GNG; § 5 Abs. 3 GNV); Anwendung auf eine durch eine Eindolung entstandene zusätzliche Gartenfläche (Erw. 1).
  • Fehlende Gebührenpflicht auch mangels einer effektiven, sich nach aussen manifestierenden Leistung des Staates (Erw. 2).
  • Abhandlung von Gegenargumenten (Erw. 3).
  • Zulässigkeit einer zu blossen Kontrollzwecken erteilten Bewilligung (Erw. 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 17. Dezember 2004 in Sachen F. und Mitb. gegen Regierungsrat. Aus den Erwägungen 1. Die Beschwerdeführer bestreiten zunächst unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 Satz 2 GNG die Bewilligungspflicht für die den angefochtenen Bewilligungen zugrundeliegenden Gewässernutzungen. a) Die Nutzung der oberirdischen Gewässer ist im Rahmen des Gemeingebrauches frei (§ 4 Abs. 1 GNG). Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen an oberirdischen Gewässern und ihrem Gebiet sind bewilligungspflichtig (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GNG). Der Regierungsrat kann geringfügige Nutzungen von der Bewilligungspflicht ausnehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GNG). In § 5 Abs. 3 GNV hat er von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, einige Fälle aufgelistet (Einsetzen von Fischkästen bis 100 l Inhalt; Erstellung einfacher Bootsanbindevorrichtungen sowie von Fischer- und Bootsanlegestegen bis höchstens 1.50 m 2 Grundfläche) und das Baudepartement ermächtigt, "ähnliche geringfügige Nutzungen von der Bewilligungspflicht auszunehmen". Mit diesen Ausnahmen von der Be-

Palavras-chave

tax allocationintercantonal taxationinterim assessmentchanged circumstanceslegal reassessment

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Questão jurídica principal

Whether a tax authority may first assess according to the prior intercantonal allocation practice and later issue a mid-period supplementary assessment based only on a new legal view, without any factual change.

Decisão extraída

No. If the authority concludes that the existing intercantonal tax allocation is incorrect and wants to change it in its favor, it must do so with the main assessment at the start of the tax period; a later interim assessment is impermissible when only the legal assessment has changed and the facts have remained the same.

Fundamentação extraída

A supplementary assessment for changed allocation is only justified if the relevant circumstances have changed. Here, the authority did not rely on a factual change, but merely on a revised legal assessment. That cannot justify a later interim assessment for the same tax period.

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