No surcharge for counsel at labor-court conciliation hearing

AGVE_2004_14Tribunal Civil / Câmara Civil I16 de nov. de 2004Partially Granted

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On appeal in a labor dispute, the Obergericht held that counsel is not entitled to a surcharge under § 6(3) AnwT for participation in the labor-court conciliation hearing. Because the parties must normally appear personally and counsel only assists, the tariff’s base fee already covers advice and assistance in conciliation as well as ordinary settlement efforts. The court therefore corrected the party-cost award by removing the challenged surcharge.

Sumário Omnilex

§ 6 Abs. 3 AnwT; Entschädigung des Rechtsvertreters im arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverfahren. Die Teilnahme des Anwalts an der arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhandlung begründet keinen Zuschlag zum Grundhonorar, da die Verbeiständung und die Beratung im Vermittlungsverfahren nach § 3 Abs. 1 AnwT bereits in der Grundentschädigung enthalten sind. Das Vermittlungsverfahren unterscheidet sich wegen der persönlichen Erscheinungspflicht der Parteien und der nur assistierenden Funktion des Anwalts wesentlich von der Verhandlung vor Arbeitsgericht; auch die üblichen Vergleichsbemühungen sind mit der tarifgemäßen Entschädigung abgegolten (E. 8).

Texto completo

2004 Zivilprozessrecht 61 B. Anwaltsrecht 14 § 6 Abs. 3 AnwT; Honorar im Arbeitsgerichtsverfahren Für die Teilnahme an der arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhandlung steht dem Rechtsvertreter kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 16. November 2004, i.S. J.R. gegen K.W. AG. Aus den Erwägungen 8. Die Beklagte bemängelt in der Appellation schliesslich die Festsetzung der geschuldeten Parteientschädigung an die Klägerin hinsichtlich des gewährten Zuschlags zum Grundhonorar in der Höhe von 20 % für eine zweite Verhandlung. Praxisgemäss werde für die Beratung und Mitwirkung des Rechtsanwalts in der Vermittlungsverhandlung keine Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen, sondern sei bereits im Grundhonorar enthalten. a) In seiner Kostennote vom 22. Juni 2003 machte der klägerische Rechtsvertreter einen Zuschlag von 20 % auf die Grundentschädigung von Fr. 9'200.--, mithin Fr. 1'840.--, für die zweite Verhandlung und einen solchen von 30 % für eine zusätzliche Rechtsschrift geltend. b) Der Einwand der Beklagten ist berechtigt, da die arbeitsgerichtliche Vermittlungsverhandlung, in welcher sich die Parteien ausser bei Vorliegen eines zureichenden Verhinderungsgrundes nicht vertreten lassen können, sondern persönlich zu erscheinen haben, und der Anwalt lediglich im Rahmen einer Verbeiständung tätig werden kann (§ 366 ZPO), sich von der Verhandlung vor Arbeitsgericht, wo die Parteivertretung uneingeschränkt zulässig ist (§ 367 ZPO), wesentlich unterscheidet. Entsprechend bestimmt § 3 Abs. 1 AnwT, welcher auch im Arbeitsgerichtsverfahren massgebend ist, ausdrücklich, dass die Grundentschädigung gemäss lit. a und b die

62 Obergericht / Handelsgericht 2004 Vertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen Verfahren einschliesslich der Beratung im Vermittlungsverfahren umfasst. Dem klägerischen Rechtsvertreter steht daher für die Vermittlungsverhandlung kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu. Desgleichen sind durch die tarifgemässe Entschädigung auch die üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). 15 Art. 13 BGFA; Entbindung vom Anwaltsgeheimnis Keine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, wenn der Anwalt in einem vom ehemaligen Klienten angehobenen Forderungsprozess, welcher nichts mit dem ursprünglichen Mandatsverhältnis zu tun hat, zur Abwehr der Forderung bzw. Begründung einer Gegenforderung Kenntnisse aus diesem ursprünglichen Mandatsverhältnis verwenden will. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 25. Februar 2004 i.S. M. H. Aus den Erwägungen 3. [...] e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller zwar Beklagter in einem Forderungsstreit ist, dass es aber bei diesem Forderungsstreit nicht um eine Forderung aus dem Mandatsverhältnis geht, weshalb eine Preisgabe des Anwaltsgeheimnisses nicht nötig scheint. Der Streithelfer, der selber in dieser Angelegenheit nicht dem Anwaltsgeheimnis untersteht (er ist im Übrigen Finanzplanungsexperte), verfügt über die gleichen Kenntnisse wie der Gesuchsteller und kann diese auch in den Prozess einbringen. Sollte es sich im Verlaufe des Prozesses ergeben, dass auch die Aussage des Gesuchstellers unbedingt nötig ist, könnte er sein Gesuch in diesem Zeitpunkt, ev. nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht, erneut stellen.

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether counsel is entitled to a § 6(3) AnwT surcharge for participation in the labor-court conciliation hearing.

Decisão extraída

No. The conciliation hearing is covered by the base fee under § 3(1) AnwT; no separate surcharge is owed.

Fundamentação extraída

In labor-court conciliation, the parties generally must appear personally and counsel may only act in an assisting role, unlike at the labor court hearing where representation is fully allowed. The tariff expressly includes advice and assistance in conciliation within the base fee, and ordinary settlement efforts are also included.

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